{"status":"available","doknr":"OLD267502","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1221.6A725.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-21","aktenzeichen":"6 A 725/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \nbis zu 25.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die \neinschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung angenommen, \ndass die in den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW \nfestgelegte Höchstaltersgrenze von 35 Jahren mit \nhöherrangigem Recht vereinbar sei. In welchem zeitlichen \nUmfang ein Überschreiten dieser laufbahnrechtlichen \nAltersgrenze auf Grund von Verzögerungen des beruflichen \nWerdegangs wegen der Geburt oder der Betreuung eines Kindes \nunschädlich sei, werde in § 6 Abs. 1 LVO NRW ausdrücklich \nund abschließend bestimmt.\n\n5\n\nDiese Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen nicht \nerschüttert. Es erschöpft sich in der Behauptung, die \nHöchstaltersgrenze stehe im Widerspruch zu den in den Art. 2, 3 \nund 6 GG enthaltenen Verfassungsgeboten. Welche \nVerfassungsgebote damit konkret gemeint sind und worin genau \nder behauptete Widerspruch bestehen soll, lässt sich dem \nZulassungsvorbringen allerdings nicht entnehmen. Der bloße \nHinweis darauf, dass im Bundesland Hessen eine höhere \nAltersgrenze für die Einstellung beziehungsweise die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gelte als in \nNordrhein-Westfalen, gibt für die Bewertung der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung nichts her. Allein der Umstand, \ndass die fragliche Altersgrenze in einem Bundesland höher ist \nals in einem anderen, lässt nicht darauf schließen, dass die \nniedrigere Altersgrenze verfassungsrechtlich bedenklich ist. \nSoweit im Zulassungsantrag ausgeführt ist, dass die Anwendung \nder Höchstaltersgrenze auf diejenigen Frauen, die mehr als die \nin den genannten Regelungen aufgeführte Anzahl von Kindern \nzur Welt gebracht hätten, eine sachlich nicht zu rechtfertigende \nUngleichbehandlung darstelle, vermag der Senat diese \nArgumentation nicht nachzuvollziehen. Abgesehen davon, dass \ndie Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW nicht \nvon einer bestimmten Anzahl von Kindern, sondern von einem \noder mehreren Kindern ausgeht, ist auch im Übrigen nicht \nerkennbar, welche Sachverhalte nach Auffassung der Klägerin \nim Zusammenhang mit der Anwendung der Höchstaltersgrenze \nzu ihren Lasten willkürlich gleich oder willkürlich ungleich \nbehandelt werden.\n\n6\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n7\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie \neine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder \nTatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die \neinheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts \nhat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO) die Frage auszuformulieren und \nsubstanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und \nentscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr \nBedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n8\n\nDiesen Darlegungsanforderungen genügt der \nZulassungsantrag nicht, denn er benennt weder eine für die \nEntscheidung des Falles erhebliche Tatsachenfrage noch \nformuliert er eine konkrete Rechtsfrage, die in der \nobergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung \nbisher ungeklärt ist und auf deren Klärung es in einem \nBerufungsverfahren ankäme.\n\n9\n\nAndere Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht \nbenannt.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 \nAbs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.\n\n11\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-21/6-a-725-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-21/6-a-725-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267502","retrieved":"2026-07-09 02:36:05.889131+00:00"}}