{"status":"available","doknr":"OLD267512","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1221.12A3268.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-21","aktenzeichen":"12 A 3268/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, mit der am 1. Januar \n2004 in Kraft getretenen Einbeziehung von Kosten der Krankheit in § 1 Abs. 1 Satz 2 \nder Regelsatzverordnung (Art. 29 GKV - Modernisierungsgesetz vom 14. November \n2003 - BGBl. I S. 2190) müsse der Kläger als chronisch Kranker die Zuzahlung zu \nMedikamenten in Höhe von 35,52 EUR (1 % des Jahresbetrages der \nRegelsatzleistungen für einen Haushaltungsvorstand - §§ 61, 62 Abs. 1 Satz 2 \nHalbsatz 2, Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 SGB V i.d.F. des GKV - Modernisierungsgesetzes) \naus dem in der Höhe unveränderten Regelsatz selbst bezahlen, weil aufgrund der \nAufhebung von § 38 Abs. 2 BSHG (Art. 28 Nr. 4c GKV - Modernisierungsgesetz) eine \nÜbernahme dieser Kosten im Wege der sozialhilferechtlichen Krankenhilfe entfallen \nsei, nicht in Frage zu stellen. \n\n5\n\nDie Auswirkungen der Gesetzesänderungen werden vom Kläger nicht in Frage \ngestellt; er ist vielmehr der Auffassung, dass die zusätzliche Belastung gegen Art. 1 \nAbs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik \nDeutschland (GG) verstoße. Seine Darlegungen in der Begründung des \nZulassungsantrags rechtfertigen diese Annahme jedoch nach dem bei der \ngerichtlichen Überprüfung von Regelsätzen geltenden Maßstab nicht.\n\n6\n\nDie gesetzlichen Regelungen ermächtigen die Verwaltung bei der Bemessung \nder laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Regelfall zur \nGeneralisierung, Typisierung und Pauschalierung. In tatsächlicher Hinsicht erstreckt \nsich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob sich die Regelsatzfestsetzung auf \nausreichende Erfahrungswerte stützen kann. Soweit es um durch Generalisierung, \nTypisierung \n\n7\n\noder Pauschalierung bedingte Wertungen geht, genügt die Vertretbarkeit der \nWertung, damit die Festsetzung der Regelsätze insoweit im Rahmen der \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle Bestand haben kann.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8.90 -, BVerwGE 94, 326 ff.; \nUrteil vom 18. Dezember 1996 - 5 C 47.95 -, BVerwGE 102, 366 ff.\n\n9\n\nGemessen hieran vermag das Zulassungsvorbringen nicht zu begründen, dass \ndie mit der Festsetzung der Höhe des Regelsatzes und mit seiner Pauschalierung \nverbundenen Wertungen unvertretbar sind. \n\n10\n\nDass durch die mit 2,96 EUR im monatlichen Durchschnitt relativ geringfügige \nErhöhung der Kostenbelastung chronisch kranker Sozialhilfeempfänger, wie dem \nKläger, unter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG die verfassungsrechtlichen \nMindestgarantien für ein menschenwürdiges Dasein, \n\n11\n\nBVerfG, Senatsbeschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 u.a. -, BVerfGE 82, 60 \nff., \n\n12\n\nentzogen worden sind, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch ist dies \nsonst ersichtlich. \n\n13\n\nSo im Ergebnis zumindest konkludent auch: Niedersächsisches OVG, Beschluss \nvom 9. März 2004 \n\n14\n\n- 12 ME 64/04 -, NJW 2004, 1817; VG Hannover, Urteil vom 15. Februar 2006 - 9 \nA 118/05 -, juris; VG Münster, Beschluss vom 6. Januar 2004 - 5 L 1964/03 -, SAR-\naktuell 2004, 55 (57); VG Berlin, Beschluss vom 2. April 2004 - 8 A 69.04 -, \nZSFH/SGB 2005, 278; Beschluss vom 27. April 2004 - 8 A 111.04 -, ZSFH-SGB \n2005, 223 (224).\n\n15\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers kann gerade nicht davon ausgegangen \nwerden, dass der bis zum 31. Dezember 2003 gewährte Regelsatz den Mindestsatz \nzur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins dargestellt hat. Dabei wird \nschon übersehen, dass das Bundessozialhilfegesetz selbst Kürzungen des \nRegelsatzes ermöglicht (§ 25 Abs. 1 BSHG), ohne dass von einem Verstoß gegen \nArt. 1 Abs. 1 Satz 1 GG auszugehen ist. Darüber hinaus liegen auch die \nGrundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutlich unter den \nLeistungen des Bundessozialhilfegesetzes, ohne die Menschenwürde zu \nverletzen.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 \n\n17\n\n- 5 B 82.97 -, FEVS 49, 97 ff.\n\n18\n\nDaraus wird ersichtlich, dass die sozialhilferechtliche Hilfe zum Lebensunterhalt \nnicht mit der verfassungsrechtlich gebotenen Mindesthilfe gleichgesetzt werden \ndarf.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998, a. a. O.\n\n20\n\nOb und ggfs. inwieweit die Erbringung der Zuzahlung aus dem Regelsatz \nchronisch kranke Sozialhilfeempfänger in ihrer individuellen Lebensgestaltung \ngegenüber der übrigen Bevölkerung einer allgemein als unzumutbar zu bewertenden \nDiskriminierung ausgesetzt hat,\n\n21\n\nvgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Beschluss vom 18. November 1991 - 5 B \n43.90 -, Buchholz 436.0 § 1 BSHG Nr. 9; Urteil vom 14. März 1991 - 5 C 70.86 -, \nFEVS 41, 397 ff., \n\n22\n\nwird nicht einmal ansatzweise vorgetragen; weder ist dargelegt, dass hierdurch \nkonkrete elementare menschliche Bedürfnisse mit den verbleibenden Mitteln der \nSozialhilfe nicht befriedigt werden können noch sind sonstige diskriminierende \nEinschränkungen in der Lebensführung geltend gemacht.\n\n23\n\nSoweit der Kläger rügt, Sozialhilfeempfänger, die nicht wie er chronisch krank, \nsondern gesund seien, müssten diese Zuzahlung nicht leisten, so dass ihnen zur \nLebensführung mehr Geld verbleibe, kann hiermit ein die Vertretbarkeitsgrenze \nüberschreitender Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht begründet werden. Denn es \nist angesichts der verhältnismäßig geringen Kosten (2,96 EUR im Monat) im Rahmen \nder gebotenen Typisierung und aufgrund der Lebenserfahrung nicht unvertretbar, \ndarauf abzustellen, dass jeder Sozialhilfeempfänger in die Lage kommen kann, \nkrankheitsbedingt Medikamente - ggfs. auch auf Dauer - in Anspruch nehmen zu \nmüssen. Ob und ggfs. in welchem Umfang dies tatsächlich erfolgt, ist - wie auch in \nBezug auf die sonstigen in § 1 der Regelsatzverordnung aufgeführten Bedarfe - von \nder individuellen Lebensführung und darüber hinausgehenden, teilweise von dem \nSozialhilfeempfänger nicht zu beeinflussenden Faktoren abhängig. Die hierdurch \nbedingte individuell unterschiedliche Verteilung der für alle von der jeweiligen \nRegelsatzgruppe erfassten Sozialhilfeempfänger in gleicher Höhe gewährten \nRegelsatzmittel auf die einzelnen über den Regelsatz abgedeckten Bedarfe ist Folge \nder in zulässigerweise pauschaliert und nicht individuell gewährten Sozialleistungen. \n\n24\n\nDementsprechend weist die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten \ni.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht auf. \n\n25\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \n\n26\n\n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen, weil die aufgeworfenen Fragen \nausgelaufenes Recht betreffen. Zum 1. Januar 2005 ist gemäß Art. 70 Abs. 1 des \nGesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. \nDezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3071) das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB \nXII) - Sozialhilfe - in Kraft getreten. Dieses Gesetzbuch ersetzt zusammen mit dem \nzum selben Zeitpunkt in Kraft getretenen SGB II u. a. das Bundessozialhilfegesetz, \ndas mit Wirkung vom selben Tag aufgehoben worden ist. Angesichts des \ngrundsätzlich anders strukturierten Systems von Regel- und sonstigen Leistungen \ndes SGB XII/SGB II kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich unter der \nGeltung des neuen Rechts die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen.\n\n27\n\nUnabhängig davon kann eine zukunftsweisende Wirkung einer \nBerufungsentscheidung deshalb nicht angenommen werden, weil für Streitigkeiten \nnach dem neuen Leistungsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in der Fassung des \nzum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 7. Gesetzes zur Änderung des \nSozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3302 (Art. 1 Nr. 10 \nBuchstabe b), nicht die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern die der \nSozialgerichtsbarkeit zuständig sind. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2005 - 5 B 55.04 -; OVG NRW, Beschluss \nvom 18. Juli 2005 \n\n29\n\n- 16 A 857/02 -.\n\n30\n\nSoweit die Zulassung eines Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung \nauch bei ausgelaufenem Recht in Betracht kommt, wenn noch eine erhebliche Zahl \nvon Fällen nach dem ausgelaufenen Recht zu entscheiden wäre, vermag das dem \nZulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn eine grundsätzliche \nBedeutung kann in diesen Fällen nur dann angenommen werden, wenn die Klärung \nnoch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von \nBedeutung ist.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2005, \n\n32\n\na. a. O., m. w. N.\n\n33\n\nDas Vorliegen einer solchen Sachlage hat der als Rechtsmittelführer \ndarlegungspflichtige, \n\n34\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 \n\n35\n\n- 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712,\n\n36\n\nKläger nicht dargetan.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-21/12-a-3268-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-21/12-a-3268-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267512","retrieved":"2026-07-09 02:36:06.687242+00:00"}}