{"status":"available","doknr":"OLD267511","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1221.10B2403.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-21","aktenzeichen":"10 B 2403/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. August 2006 (S.---------weg 17 d) \nwird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten \nder Beigeladenen werden nicht erstattet.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat Erfolg.\n\n3\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n4\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen, da die \nangefochtene Baugenehmigung vom 30. August 2006 zur Errichtung einer \nDoppelhaushälfte auf dem Grundstück S1.--------weg 17 d in F. nach der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung \ngegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstößt. \n\n5\n\nEs liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs. 6 BauO NRW vor. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 \nBauO NRW genügt vor zwei Außenwänden eines Gebäudes auf einer Länge von \nnicht mehr als 16 m Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach Abs. 5 Satz 1 \nerforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m (Schmalseitenprivileg). Wird ein \nGebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine \nNachbargrenze gebaut, gilt das Schmalseitenprivileg nur noch für eine Außenwand \n(vgl. § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW). Da das mit der angegriffenen Baugenehmigung \ngenehmigte Vorhaben als Teil des Doppelhauses an die andere Doppelhaushälfte \nS1.--------weg 17 e angebaut wird, gilt das Schmalseitenprivileg nur noch für eine \nAußenwand. Die Beigeladene benötigt nicht nur hinsichtlich der auf das Grundstück \nder Antragsteller ausgerichteten Abstandfläche T 3, sondern auch im Verhältnis zu \ndem auf dem benachbarten Grundstück gelegenen Gebäude S1.--------weg 19 \n(Abstandfläche T 2) das Schmalseitenprivileg.\n\n6\n\nDie Abstandfläche T 2 liegt zum Teil auf dem Grundstück S1.--------weg 19. Zwar \nwurde am 10. August 2006 unter Nr. 5/2940 eine entsprechende \nAbstandflächenbaulast in das Baulastverzeichnis der Stadt F. eingetragen. Damit \nist nach § 7 Abs. 1 BauO NRW grundsätzlich zulässig, dass sich die Abstandfläche T \n2 teilweise auf das Nachbargrundstück S1.--------weg 19 erstreckt. Nach § 7 Abs. 1 \nBauO NRW muss öffentlich-rechtlich gesichert sein, dass die Abstandflächen, soweit \nsie sich auf andere Grundstücke erstrecken, nicht überbaut und dass sie nicht auf die \nauf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandflächen angerechnet werden. Auch \ninsoweit gilt das Überdeckungsverbot (§ 6 Abs. 3 BauO NRW).\n\n7\n\nVgl. hierzu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Landesbauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2006, § 7 Rdnr. 6.\n\n8\n\nHier überdeckt sich die Abstandfläche des Gebäudes S1.--------weg 17 d jedoch \nmit der des Gebäudes S1.--------weg 19 bzw. mit der des Anbaus dieses \nGebäudes.\n\n9\n\nZwar sieht § 6 Abs. 3 BauO NRW Einschränkungen des Überdeckungsverbots \nvor. So gilt dieses insbesondere nicht für Außenwände, die in einem Winkel von \nmehr als 75° zueinander stehen, vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW. Die \nEinschränkungen des Überdeckungsverbots gelten jedoch nicht für die \nAbstandflächen von Gebäuden, die - wie hier - auf verschiedenen Grundstücken \nliegen. \n\n10\n\nBereits nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 BauO NRW kommt eine Anwendung \nder Ausnahmen des Überdeckungsverbots gemäß § 6 Abs. 3 BauO NRW nicht in \nBetracht. § 6 Abs. 3 BauO NRW gilt lediglich für Abstandflächen, die auf demselben \nGrundstück und nicht auf benachbarten Grundstücken liegen (vgl. § 6 Abs. 2 BauO \nNRW). Auch nach dem Sinn und Zweck der in § 6 Abs. 3 BauO NRW geregelten \nAusnahmen von dem Überdeckungsverbot scheidet ihre Anwendung im Rahmen des \n§ 7 Abs. 1 BauO NRW aus. Mit Hilfe der Ausnahmen sollen Gebäudeformen und \nstädtebaulich gewünschte Lösungen, die bei einer konsequenten Anwendung des \ngenannten Verbots nicht zu verwirklichen wären, realisiert werden. Insbesondere \neröffnet erst § 6 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW die Möglichkeit des Bauens über Eck im \nrechten Winkel. Eine derartige Notwendigkeit besteht jedoch für Gebäude auf \nverschiedenen Grundstücken nicht. Weiter ist es mit den mit § 6 BauO NRW \nverfolgten Zielen - Brandschutz, Besonnung und Belüftung, Sozialabstand - nicht \nvereinbar, diese Ausnahmen auch bei Gebäuden benachbarter Grundstücke \nanzuwenden. Vielmehr kann es nicht zugelassen werden, dass Gebäude auf \nverschiedenen Grundstücken unter Ausnutzung der Ausnahmen von dem \nÜberdeckungsverbot im Rahmen des bauplanungsrechtlich Zulässigen derart nah \naneinander rücken, das eine aufeinanderfolgende Bebauung entsteht, die \ninsbesondere die Belange des Brandschutzes nicht mehr wahrt. \n\n11\n\nBei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs vor mehr \nals den zulässigen Außenwänden stehen allen betroffenen Nachbarn Abwehrrechte \nzu. \n\n12\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. März 1998 - 7 B 328/98 -, BRS 60 Nr. \n114; Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, \n10. Auflage, § 6 Rdnr. 240.\n\n13\n\nDie Antragsteller sind hier betroffen. Zu ihrem Grundstück ist das Vorhaben der \nBeigeladenen ebenfalls, soweit es die Abstandfläche T 3 betrifft, auf die \nInanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs angewiesen.\n\n14\n\nDarüber hinaus erfolgt eine Verletzung des Abstandflächenrechts, auf den sich \ndie Antragsteller berufen können, unter folgendem Aspekt: Der auf dem Grundstück \n17 d als Grenzgarage vorgesehenen Garage fehlt die Eigenschaft einer kraft \nGesetzes privilegierten, ohne eigene Abstandflächen an der Grenze zulässigen \nGarage, vgl. \n§ 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW. Zwar hält diese Garage, die 1 m von der \nGrenze des Grundstücks der Antragsteller entfernt errichtet werden soll, den von § 6 \nAbs. 11 Satz 3 BauO NRW für Grenzgaragen vorgesehenen Abstand von 1 bis 3 m \nein. Sie ist aber so platziert, dass sie 25 cm des gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BauO \nNRW erforderlichen 1,25 m breiten Zu- oder Durchgangs in Anspruch nimmt. Der \nvorgesehene Zugang weist lediglich eine Breite von 1 m auf. \n\n15\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Regelung des § 6 Abs. 11 BauO \nNRW keine Wirksamkeit entfaltet, wenn der sogenannten Grenzgarage \nbauplanungsrechtliche Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche \nentgegenstehen.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1998 \n- 11 A 509/96 -, BRS 60 Nr. 121.\n\n17\n\nDasselbe gilt für Anforderungen, die die Bauordnung Nordrhein-Westfalen \nbezüglich der Bebauung der Grundstücke und an die Nichtüberbauung von Zu- und \nDurchgängen stellt.\n\n18\n\nHandelt es sich demzufolge hier nicht um eine \"an die Nachbargrenze\" gebaute \nGarage im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 und Satz 3 BauO NRW, ist sie \nabstandflächenrechtlich nach der Grundregelung des § 6 Abs. 1 und 2 BauO NRW \nzu beurteilen, wonach sie Abstandflächen auslöst und diese auf dem Grundstück \nselbst liegen müssen. Die Tiefe der jeweiligen Abstandfläche berechnet sich nach § 6 \nAbs. 5 BauO NRW, wobei sie in allen Fällen mindestens drei Meter betragen muss. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 1998 \n- 10 A 2981/96 -.\n\n20\n\nDiesen aus der fehlenden Privilegierung als \"Grenzgarage\" einzuhaltenden \nAbstand zum Grundstück der Antragsteller, der lediglich 1 m beträgt, hält sie jedoch \nnicht ein.\n\n21\n\nAngesichts des Verstoßes gegen die nachbarschützenden Bestimmungen des \nBauordnungsrechts bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob das Vorhaben der \nBeigeladenen auch gegen bauplanungsrechtliche Bestimmungen verstößt. Um \nkünftige Streitigkeiten nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 6 BauO NRW zu \nvermeiden, weist der Senat jedoch unter Bezugnahme auf den Beschluss vom \nheutigen Tage in dem Verfahren 10 B 2402/06 darauf hin, dass ein Verstoß gegen \nnachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts auch hinsichtlich des hier \nstreitgegenständlichen Vorhabens S1.--------weg 17 d nicht vorliegen dürfte.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267511","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-21/10-b-2403-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267511","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267511","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-21/10-b-2403-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267511","retrieved":"2026-07-09 02:36:06.612517+00:00"}}