{"status":"available","doknr":"OLD267557","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1220.6B2214.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"6 B 2214/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird \ngeändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufgegeben, die ausgeschriebene Stelle eines \nStudiendirektors als ständiger Vertreter des Leiters am \nB. -E. -Gymnasium in I. nicht mit dem \nBeigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des \nAntragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entschieden worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens \nbeider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als \nauch einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in \nVerbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht.\n\n4\n\nDie Entscheidung des Antragsgegners über die Vergabe der \nhier in Rede stehenden Stelle ist fehlerhaft, weil sie unter \nanderem auf der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers \nvom 8. Mai 2006 beruht, die unter einem rechtlichen Mangel \nleidet und damit selbst fehlerbehaftet ist. Es ist auch nicht \nausgeschlossen, dass der Antragsgegner nach Beseitigung des \nMangels eine abweichende Beförderungsentscheidung treffen \nwird.\n\n5\n\nFehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler \nder dabei zugrunde gelegten Beurteilungen können den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung rechtfertigen, wenn diese \nberücksichtigungsfähig und potentiell kausal für das \nAuswahlergebnis sind.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B \n1776/00 -, DÖD 2001, 316 = NWVBl. 2002, 111.\n\n7\n\nDie Beurteilung des Antragstellers vom 8. Mai 2006 stellt \nsich als fehlerhaft dar, weil darin keine hinreichenden Aussagen \nzu den Leistungen des Antragstellers im Hinblick auf Leitungs- \nund Koordinationstätigkeiten getroffen werden.\n\n8\n\nFür eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und § 7 \nAbs. 1 LBG NRW genügende Auslese nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung bedarf es einer \naussagekräftigen Beurteilung, da diese wesentliches \nErkenntnismittel für die vorzunehmende Beförderungsauswahl \nist. Die Beurteilungen müssen Aufschluss darüber geben, wer \nfür die zu besetzende Stelle am besten qualifiziert ist.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 6 B \n2172/03 -; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der \nBeamten und der Richter, Kommentar, Loseblatt, Stand: August \n2006, Band 2, Rdnrn. 190 ff., 196 ff.\n\n10\n\nZu diesem Zweck müssen gerade auch die für das in Rede \nstehende (Beförde-rungs-)Amt wesentlichen Fähigkeiten, \nKenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften erfasst \nwerden. Mit Blick auf die hier zu vergebende Stelle eines \nstellvertretenden Schulleiters bedeutet dies, dass die mit der \nWahrnehmung einer Leitungsposition im Zusammenhang \nstehenden Fähigkeiten und Leistungen sorgfältiger Ermittlung \nund angemessener Berücksichtigung bedürfen.\n\n11\n\nDiesen Anforderungen wird die Beurteilung des \nAntragstellers vom 8. Mai 2006 bei summarischer Prüfung nicht \nin jeder Hinsicht gerecht. Es fehlt an einer hinreichenden \nBewertung der in der Vergangenheit ausgeübten und für das \nangestrebte Leitungsamt relevanten Leitungs- und \nKoordinationstätigkeiten. In der Beurteilung ist zwar unter \nZiffer I. 1. Buchstabe d) \"Leitungs- und \nKoordinationstätigkeiten\" aufgeführt, dass der Antragsteller von \nAmts wegen, so im Bereich der stellvertretenden Schulleitung \nals dienstältester Studiendirektor, auch weitere zusätzliche \nLeitungsaufgaben am B. -E. -Gymnasium wahrnehme, \ndoch muss eine dienstliche Beurteilung über die bloße \nErwähnung der ausgeübten Tätigkeiten hinaus auch deren \nBewertung enthalten. Nach Nr. 4.3.2 der Richtlinien für die \ndienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen \nund Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren \n(Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder \nvom 2. Januar 2003, ABl. NRW S. 7; BRL) muss die \nBeurteilung, die aus Anlass der Bewerbung um ein Amt der \nSchulleitung erstellt wird, unter anderem Aufschluss geben \n\n12\n\nüber die Fähigkeit zur Personalführung und zum \nSchulmanagement und die Fähigkeit, Personal- und \nSchulentwicklungsprozesse zu planen, zu steuern und zu \nbewerten. Im Falle des Antragstellers hat weder die Bewertung \nder unter Ziffer I. 1. Buchstabe d) bezeichneten Leitungs- und \nKoordinationstätigkeiten noch der unter Ziffer I. 1. c) \naufgeführten Tätigkeiten im Rahmen der \nOberstufenkoordination und der Mitwirkung bei der Erstellung \nder amtlichen Schulstatistik etc. erkennbaren Eingang in die \nBeurteilung gefunden, obwohl der Leistungsbericht des \nSchulleiters unter Ziffer 4. c) aussagekräftige Angaben \njedenfalls zur Qualität der Leistungen bei der Erledigung der \nunter Ziffer I. 1. c) der Beurteilung genannten Aufgaben enthält. \nVielmehr ist unter Ziffer II. 1. \"Beurteilungsmerkmale - \nLeitungs- und Koordinationstätigkeiten\" lediglich ein Strich \neingetragen, während hinsichtlich aller anderen \nBeurteilungsmerkmale (\"2. Fachkenntnisse\", \"3. Leistungen als \nLehrerin oder Lehrer bzw. Ausbilderin oder Ausbilder\", \"4. \nDienstliches Verhalten\") Aussagen zu den Fähigkeiten des \nAntragstellers unter Bezugnahme auf den Leistungsbericht \nsowie die am Hospitationstag gezeigten Leistungen getroffen \nwerden. Auch an anderer Stelle der Beurteilung finden sich - mit \nAusnahme der am Hospitationstag gezeigten Fähigkeiten - keine \nkonkreten Aussagen zur Qualität der vom Antragsteller im \nSchulalltag gezeigten Leistungen im Leitungs- und \nKoordinationsbereich.\n\n13\n\nSoweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren in \nZweifel zieht, dass der Antragsteller faktisch seit mehreren \nJahren die mit der Stelle eines stellvertretenden Schulleiters \nverbundenen Tätigkeiten und damit entsprechende Leitungs- \nund Koordinationsaufgaben wahrnehme, setzt er sich in \nWiderspruch zu seinen eigenen Angaben in der Beurteilung. \nDort wird - wie oben dargestellt - hinsichtlich der \nTätigkeitsbereiche des Antragstellers ausdrücklich die \nstellvertretende Schulleitung benannt.\n\n14\n\nDes weiteren hätte es im Zusammenhang mit den vom \nAntragsteller ausgeübten Leitungs- und \nKoordinationstätigkeiten für die sachgerechte Ausübung des \nBeurteilungsermessens weiterer Ermittlungen über Art und \nUmfang der vom Antragsteller wahrgenommenen \nLeitungsaufgaben bedurft. Insbesondere reicht es in der \nvorliegenden Fallkonstellation nicht aus, sich allein auf den \nLeistungsbericht des Schulleiters zu stützen, in dem keine über \ndie Oberstufenkoordination, die Stundenplange-staltung S II, \nSchulstatistik, Mitgliedschaft in der Schulkonferenz, in der \nSteuerungsgruppe und im Redaktionsteam \"Schulprogramm\" \nhinausgehenden Tätigkeiten bezeichnet werden. Denn der durch \nden Schulleiter erstellte Leistungsbericht erfasst nur einen \nZeitraum von gut zehn Monaten, da dieser die Schulleitung erst \nzum Schuljahr 2004/2005 übernommen hatte. Über die davor \nliegende Zeit lagen dem Antragsgegner keine Erkenntnisse zu \nden Leistungen des Antragstellers im Zusammenhang mit \nLeitungsaufgaben vor. Dementsprechend äußerte die \nBezirksregierung B1. ausweislich eines Vermerks der \nBerichterstatterin in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 2 \nL 46/06 vom 21. März 2006 in einem Ferngespräch, es sei nicht \nbekannt, ob der Antragsteller Aufgaben der stellvertretenden \nSchulleitung wahrgenommen habe; der Schulleiter Dr. L. sei \nnoch nicht lange genug Schulleiter. Zwar kommt der Behörde \nbei der Auswahl des Beurteilungszeitraums und der \nBeurteilungsgrundlagen ein gewisser Entscheidungsspielraum \nzu. Dieser Entscheidungsspielraum ist allerdings überschritten, \nwenn der Leistungsbericht des Schulleiters lediglich etwa zehn \nMonate umfasst und es nach den Umständen des Einzelfalles \nnahe liegt, dass der Beförderungsbewerber auch vor dieser Zeit \nTätigkeiten ausgeübt hat, die für seine Qualifikation für das \nBeförderungsamt von Bedeutung sind.\n\n15\n\nDiese Einschränkung der Erkenntnisgrundlage ist entgegen \nder Auffassung des Antragsgegners nicht deshalb ohne Belang, \nweil dem Hospitationstag mit seinen vier Blöcken \nentscheidendes Gewicht zukomme, die an der Prüfung \nbeteiligten Dezernenten aufgrund der während des Prüfungstags \ngewonnenen Eindrücke zu einer Prognosebeurteilung über die \nEignung der Lehrkraft für die Schulleitungsaufgabe gelangten \nund der Leistungsbericht des Schulleiters über die \nzurückliegenden Leistungen des \"Prüflings\" nur eine begrenzte \nAussagekraft habe.\n\n16\n\nDas folgt bereits aus den Beurteilungsrichtlinien selbst. \nNach Nr. 2.3 BRL ist der Leistungsbericht eine Grundlage für \ndie dienstliche Beurteilung neben anderen. Die einzelnen \nBeurteilungsgrundlagen sind bei der Ermittlung des \nGesamturteils nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewichten \n(vgl. Nr. 4.9 BRL). Die Grenze sachgerechter \nErmessensausübung ist jedoch nicht mehr gewahrt, wenn die \nBeurteilung nahezu ausschließlich auf die am Hospitationstag \ngezeigten Leistungen gestützt wird.\n\n17\n\nDiese Leistungen mögen zwar aufgrund der gerade auf das \nkonkret angestrebte Leitungsamt zugeschnittenen \n\"Prüfungsblöcke\" in besonderer Weise eine Prognose\n\n18\n\nüber die künftige Bewährung des Beförderungsbewerbers \nim Beförderungsamt ermöglichen. Gleichwohl darf den in der \nVergangenheit erbrachten Leistungen kein unangemessen \ngeringes Gewicht beigemessen werden. Denn charakteristisch \nfür die dienstliche Beurteilung als Äußerung des Beurteilers \nüber die fachliche Leistung ist es - im Gegensatz zu einer \nPrüfung -, dass sie sich nicht in der Bewertung von \nEinzelleistungen erschöpft, sondern die während eines \nBeurteilungszeitraumes erbrachten Arbeitsergebnisse zum \nGegenstand hat.\n\n19\n\nVgl. Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 220.\n\n20\n\nWesentliche Erkenntnisgrundlage für die in einem - \nangemessen langen - Beurteilungszeitraum erbrachten \n\"Dauerleistungen\" sind u.a. die Schulleiterberichte. Der \nHospitationstag stellt demgegenüber lediglich eine \nMomentaufnahme dar.\n\n21\n\nSoweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren \nvorträgt, man könne nicht grundsätzlich bei der Übernahme \nbestimmter Aufgaben automatisch davon ausgehen, dass deren \nWahrnehmung auch in Form einer herausragenden Leistung \nerfolge, gibt dies für eine Beurteilung der konkreten Fähigkeiten \ndes Antragstellers nichts her. Es handelt sich lediglich um eine \nallgemeine Aussage ohne Bezug zu den vom Antragsteller \ntatsächlich erbrachten Leistungen bei der Bewältigung von \nLeitungs- und Koordinationsaufgaben.\n\n22\n\nDa sich die Beurteilung danach bereits aus den dargestellten \nGründen als fehlerhaft erweist, bedarf es keiner Entscheidung, \nob die Beurteilung bzw. der zu Grunde liegende \nLeistungsbericht vom 16. Juni 2006 dem Gebot der Aktualität \nbzw. Zeitnähe genügt, weil er im Zeitpunkt der Abfassung der \nBeurteilung am 8. Mai 2006 bereits nahezu ein Jahr alt war.\n\n23\n\nVgl. zur Aktualität bei Regelbeurteilungen: OVG NRW, \nBeschlüsse vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, DÖD 2001, \n315 und vom 28. April 2005 - 6 B 376/05 -, Juris.\n\n24\n\nFür die Notwendigkeit einer Einbeziehung auch jüngerer \nEntwicklungen spricht, dass die Praxis, vor einer Beförderung \nvon Lehrerinnen und Lehrern eine Bedarfsbeurteilung \nanzufertigen, gerade der Gewinnung eines aktuellen \nLeistungsbildes dienen soll. Sind seit der letzten dienstlichen \nBeurteilung wesentliche Veränderungen - etwa durch eine \nwesentliche Leistungssteigerung oder die Übernahme neuer \nqualifizierender Aufgaben - eingetreten, kann dies Zweifel \nbegründen, ob die Beurteilung noch dem gegenwärtigen \nLeistungsstand entspricht. \n\n25\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2000 - 6 \nA 1388/99 -, vom 17. September 2003 - 6 B 2172/03 - und vom \n28. April 2005 - 6 B 376/05 -, Juris.\n\n26\n\nGleichwohl mag es im Einzelfall sachgerechte Gründe dafür \ngeben, auch bei einer Bedarfsbeurteilung einen \nBeurteilungszeitraum zu wählen, der einige Zeit vor der \nAbfassung der Beurteilung endet. Abgesehen davon, dass es hier \nschon entgegen Nr. 4.2 BRL an einer eindeutigen Erkennbarkeit \ndes Beurteilungszeitraums fehlt, sind solche Gründe hier aber \nnicht ohne Weiteres ersichtlich. Die in der Antragserwiderung \ngegebene Begründung, \"zwischenzeitlich übertragene \nTätigkeiten aus dem Bereich der stellvertretenden Schulleitung \nhätten nicht Gegenstand der dienstlichen Beurteilung werden \ndürfen, da dies zum Zeitpunkt des Revisionsverfahrens noch \nnicht der Fall gewesen sei und nachträglich geschaffene Fakten \nnicht positiv entscheidungserheblich in die Beurteilung Eingang \nfinden dürfen\", ist nicht nachvollziehbar.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 \nNr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich bei \nAnwendung dieser Vorschriften ergebende Betrag im Hinblick \nauf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung auf \ndie Hälfte zu reduzieren war.\n\n28\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-20/6-b-2214-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-20/6-b-2214-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267557","retrieved":"2026-07-09 02:36:10.594983+00:00"}}