{"status":"available","doknr":"OLD267558","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1220.12A1546.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"12 A 1546/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klägerin habe \nim Zeitraum vom 1. November bis zum 9. Dezember 2003 kein über § 88 Abs. 2 Nr. \n8 BSHG hinausgehendes Vermögen in Form von Sparguthaben bzw. Barvermögen \nzugestanden, nicht zu erschüttern.\n\n4\n\nDie Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines Enkels - hier die \nUmschreibung des ursprünglich auf den Großvater der Klägerin lautenden \nSparbuchs mit der Nr. 00000000 bei der Kreissparkasse T. auf die Klägerin - \nlässt für sich allein noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu. \nEntscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder \nSparkasse Kontoinhaber werden sollte. Wesentliches Indiz ist hierbei, wer das \nSparbuch in Besitz nimmt, denn gemäß § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Sparkasse \ndurch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten \ngegenüber frei; gemäß \n\n5\n\n§ 808 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht eine Leistungsverpflichtung des Schuldners nur \ngegen Aushändigung des Sparbuchs. Typischerweise ist daher, wenn ein naher \nAngehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch \naus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, dass der Zuwendende \nsich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2006 - 12 A 2616/05 -, m. w. N. \n\n7\n\nDie hier durch die Beibehaltung des Besitzes am Sparbuch seitens des \nGroßvaters der Klägerin nach außen erfolgte Dokumentation des Fortbestands der \nForderungs-inhaberschaft und der hieraus folgenden - und auf der letzten Seite des \nSparbuchs auch ausdrücklich vermerkten - Verfügungsbefugnis wird durch die bloße \nStreichung des zugunsten des Großvaters der Klägerin eingetragenen \nGläubigervorbehaltes ohne eine hieran anschließende ausdrückliche Bestimmung \neiner anderen Person als Gläubiger der im Sparbuch verbrieften Forderungen nicht \nentkräftet.\n\n8\n\nDie Eintragung einer \"zusätzlichen Verfügungsbefugnis\", die ausdrücklich \nzugunsten der Mutter der Klägerin, nicht aber zugunsten der Klägerin erfolgt ist, lässt \nvor diesem Hintergrund eine rechtliche Zuordnung zum Vermögen der Klägerin \nebenso wenig zu wie die Erteilung von Freistellungsaufträgen durch die von ihrer \nMutter vertretene Klägerin.\n\n9\n\nSofern der Zuwendende, der das Sparbuch zurückhält, - wie hier - beabsichtigt, \nsich aufgrund eines mit der Anlegung des Sparbuchs verfolgten Zuwendungszwecks, \nwie vorliegend der Vorsorge in Notlagen, nicht erst im Zeitpunkt seines Todes, \nsondern bereits bei Erreichen der Zweckbestimmung der Verfügung über das \nSparbuch zu begeben, kommt eine Zuwendung grundsätzlich auch schon im \nZeitpunkt der Zweck-erreichung in Betracht. Fehlt es aber - wie hier - an einer \nrechtlichen Bindung des Zuwendenden, kann frühestens dann von einer Zuwendung \nausgegangen werden, wenn der Zuwendende etwa die Zurückhaltung des \nSparbuchs zugunsten des Zuwendungsempfängers tatsächlich aufgibt, oder die ihm \naus dem Sparvertrag zustehenden Forderungen an den Zuwendungsempfänger \nabtritt. Denn dem Zuwendenden steht es bis zu diesem Zeitpunkt frei, sein Vorhaben \nzu ändern und das ihm nach wie vor zustehende Guthaben auf den \nzurückgehaltenen Sparbuch etwa für eigene Zwecke zu verwenden. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, a. a. O.\n\n11\n\nEine Herausgabe des Sparbuchs an die Klägerin ist ebenso wenig dargelegt wie \neine Abtretung der Forderungen aus dem Sparguthaben an die Klägerin, so dass \ndavon auszugehen ist, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Inhaberin dieser \nForderung geworden ist und die Verfügungsbefugnis hierüber erlangt hat. Dies hat \noffensichtlich auch die Beklagte so gesehen, da sie ausweislich des \nÜberleitungsbescheides vom 23. Juni 2004 von einer Verfügungsberechtigung des \nGroßvaters der Klägerin u. a. über das genannte Sparbuch ausgegangen ist.\n\n12\n\nFehlt es an einer rechtlichen Zuordnung des Sparguthabens zum Vermögen der \nKlägerin, so sind auch die Auszahlung des Guthabens an die Großeltern der Klägerin \nund etwaige Unklarheiten über den Verbleib des Guthabensbetrags allein nicht \ngeeignet, hinreichende Anhaltspunkte dafür zu begründen, dass der ausgezahlte \nBetrag der Klägerin in dem hier in Rede stehenden Zeitraum ganz oder teilweise \nzugute gekommen ist. Dass die Großeltern den ausgezahlten Betrag innerhalb des \nhier in Rede stehenden Zeitraums der Klägerin zugewandt haben, ist weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-20/12-a-1546-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-20/12-a-1546-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267558","retrieved":"2026-07-09 02:36:10.674680+00:00"}}