{"status":"available","doknr":"OLD267604","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1219.15A632.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-19","aktenzeichen":"15 A 632/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt. \n\nDas angegriffene Urteil ist, soweit es die Klage der Klägerin zu 1. betrifft, \nwirkungslos.\n\nHinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der \nKostenentscheidung des angegriffenen Urteils. Die zweitinstanzlichen Kosten mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Beklagte. \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Hauptbeteiligten des Berufungsverfahrens (die Klägerin zu 1. und \nder Beklagte) die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß \n§§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch \nden Berichterstatter entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 der \nZivilprozessordnung das Verfahren einzustellen und das angegriffene Urteil - soweit \nes nicht hinsichtlich der Klägerin zu 2) rechtskräftig geworden ist - für wirkungslos zu \nerklären sowie gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu \nentscheiden. \n\n3\n\nDanach erscheint es gerechtfertigt, die Kosten so zu verteilen, wie es im Tenor \nausgeworfen ist. Es ist nämlich anzunehmen, dass das erstinstanzliche Urteil \nhinsichtlich der Klägerin zu 1. bestätigt worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht \nerledigt hätte. Die im Vordergrund stehende streitentscheidende Frage, ob die \nAbberufung eines Beigeordneten als allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters \n(§ 68 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO \nNRW -) mit einfacher Mehrheit erfolgen kann, wie die Klägerin zu 1. meint, oder einer \nqualifizierten Mehrheit bedarf, wie der Beklagte und der Beigeladene in \nÜbereinstimmung mit dem Innenministerium und dem Städtetag Nordrhein-Westfalen \nmeinen, ist aus den Gründen des angegriffenen Urteils, die durch das \nBerufungsvorbringen nicht erschüttert werden, im Sinne der Auffassung der Klägerin \nzu 1. zu beantworten. \n\n4\n\nAusgangspunkt ist die Grundregel des § 50 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, wonach \nBeschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst werden. Nur wenn das Gesetz als \nAusnahme davon anderes vorschreibt, wird von diesem Grundsatz abgewichen. Eine \nsolche abweichende Regelung existiert nicht: § 68 GO NRW, der die Bestellung des \nallgemeinen Vertreters des Bürgermeisters (Vertretung im Amt) regelt, kennt keine \nSondervorschrift für die Abberufung. § 67 GO NRW, der u.a. Wahl- und Abberufung \nder ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters (Vertretung bei der Leitung der \nRatssitzungen und bei der Repräsentation) regelt, ist nicht einschlägig, da mit \n\"Stellvertreter des Bürgermeisters\" nicht der \"allgemeine Vertreter des \nBürgermeisters\" im Sinne des § 68 GO NRW gemeint ist. Schließlich liegen die \n- einer qualifizierten Mehrheit bedürftigen - Fälle der Abwahl von - aus Gründen der \nMinderheitenschutzes nach dem Verhältniswahlsystem bestellten - ehrenamtlichen \nStellvertretern des Bürgermeisters und der - zum Verlust des Statusamtes \nführenden - Abwahl von Beigeordneten vom Regelungsgegenstand so weit entfernt \nvom hier in Rede stehenden Fall der - nur zum Verlust einer bestimmten \nAmtsfunktion führenden - Abberufung des allgemeinen Vertreters des \nBürgermeisters, dass aus dem Fehlen einer Sonderregelung für den letztgenannten \nFall nicht auf eine planwidrige Lücke geschlossen werden kann. \n\n5\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 \nAbs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich nicht durch einen eigenen \nSachantrag am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). \n\n6\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-19/15-a-632-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267604","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267604","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-19/15-a-632-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267604","retrieved":"2026-07-09 02:36:14.569666+00:00"}}