{"status":"available","doknr":"OLD267608","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1219.12B2316.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-19","aktenzeichen":"12 B 2316/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe \ninsoweit gewährt und Frau Rechtsanwältin X. aus E. beigeordnet, als der \nAntragsgegner unter Änderung des angefochtenen Beschlusses nachfolgend zu \nvorläufigen Leistungen verpflichtet wird. Hinsichtlich seines darüberhinausgehenden \nBegehrens wird der Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussichten der \nbeabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt.\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem \nAntragsteller für den Zeitraum vom 5. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 Hilfe für \neinen jungen Volljährigen gemäß § 41 SGB VIII in Form der Vollzeitpflegeleistungen \nnach §§ 33, 39 SGB VIII unter Ansatz des einfachen Erziehungsbeitrags zu \ngewähren.\n\nDie Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, tragen Antragsgegner und Antragsteller je zur Hälfte.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDem Antragsteller steht in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang \nein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines \nRechtsanwaltes zu, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Maßgabe \nder nach-folgenden Ausführungen insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg \nverspricht (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO) und er nach seinen \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der \nProzessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen. \n\n3\n\nDie Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n4\n\nInsoweit sieht der Senat für die nach § 123 Abs. 1 VwGO getroffene einstweilige \nAnordnung sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund für gegeben \nan.\n\n5\n\nDer vom Verwaltungsgericht für den Anspruch auf Hilfe nach § 41 SGB VIII \ngewählte Ansatz ist - ungeachtet der Frage nach einer zutreffenden Zuordnung der \nbeim Antragsteller diagnostizierten Dandy-Walker-Fehlbildung und seiner geistig-\nseelischen Behinderung mit intellektueller Minderbegabung - nicht zu beanstanden. \nDie Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n6\n\nvgl. Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325 = FEVS 51, \n337,\n\n7\n\nnicht voraus, dass Aussicht besteht, dass der junge Volljährige bis zur \nVollendung des 21. Lebensjahres seine Verselbständigung erreichen wird. Vielmehr \ngenügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der \nPersönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung \nerwarten lässt. Eine Prognose dahin, dass die Befähigung zu eigenverantwortlicher \nLebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem \nbegrenzten Zeitpunkt darüber hinaus überhaupt erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII \nnicht. Zwar ist es Aufgabe und Zielrichtung der Hilfe für junge Volljährige, deren \nPersönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensförderung \nzu fördern, und soll die Hilfe so lange wie notwendig, aber in der Regel nur bis zur \nVollendung des 21. Lebensjahres gewährt werden. Doch ist weder dem Wortlaut \nnoch der Systematik noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu entnehmen, dass \nein Anspruch auf Hilfe nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht, dass mit der Hilfe \neine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder überhaupt \nerreicht werden kann. Da die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer \neigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, ist der Abschluss einer \npositiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. die Verselbständigung mit der Befähigung \nzu eigenverantwortlicher Lebensführung lediglich das, soweit möglich, \nanzustrebende Optimum. Nach § 41 SGB VIII soll dem jungen Volljährigen Hilfe „für \ndie Persönlichkeitsentwicklung\" und „zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung\" \ngewährt werden. Sie ist also nicht notwendig auf einen bestimmten \nEntwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im \nEntwicklungsprozess bezogen. Die Hilfe dazu muss aufgrund der individuellen \nSituation des jungen Menschen notwendig (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), aber auch - \nwiederum bezogen auf den Hilfezweck - geeignet sein. Sie muss also lediglich \ngeeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit eigenverantwortlicher \nLebensführung zu fördern. \n\n8\n\nSo auch: Bay. VGH, Urteil vom 24. Mai 2006 - 12 B 04.1227 -, Juris; OVG NRW, \nBeschluss vom 20. Fe-bruar 1997 - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505; vgl. auch schon \nVG E. , Urteil vom 19. April 2004 - 19 K 5953/02 -, Juris m.w.N.\n\n9\n\nErforderlich, aber auch ausreichend ist demnach also, dass wahrscheinlich ein \nerkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der \nBefähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch \ngefördert werden kann, die Eignung der gewährten Hilfemaßnahmen also nicht völlig \nausgeschlossen ist, unabhängig davon wann dieser Entwicklungsprozess zum \nAbschluss kommen und ob jemals das Optimalziel erreicht wird.\n\n10\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier bei vorläufiger Bewertung - jedenfalls für den \nZeitraum vom 5. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 - vor. Darauf, dass der \nAntragsteller aufgrund seiner Symptomatik niemals in der Lage sein wird, ein \nselbständiges und eigenverantwortliches Leben zu führen, kommt es nach den \nobigen Ausführungen nicht an. Es reicht vielmehr, wenn beim Antragsteller in Folge \nder Vollzeitpflege erkennbar eine Verbesserung seiner Persönlichkeitsentwicklung \nund Fähigkeit zu eigenverantwortlicherer Lebensführung erwartet werden kann. \n\n11\n\nDabei kann nicht maßgeblich auf das amtsärztliche Gutachten vom 2. März 2006 \nabgestellt werden, denn dieses verhält sich nur zur eventuellen Verbesserung des \nGesundheitszustandes des Antragstellers und nicht dazu, inwieweit er aufgrund \nseiner schwerwiegenden Defizite derzeit und zukünftig in der Lage ist bzw. sein wird, \nsein Leben selbständig zu gestalten und eine eigenverantwortliche Lebensführung \nauszuüben; Aussagen zu einem Entwicklungspotential des Antragstellers unterhalb \ndes Optimums einer selbständigen Lebensführung trifft Frau Dr. S. vom \ngutachterlichen Dienst des Gesundheitsamtes gerade nicht. \n\n12\n\nSolche lassen sich aber hinreichend sicher aus den - durch die eidesstattlichen \nVersicherungen der Pflegemutter vom 29. Juni 2006 bzw. der Pflegeeltern vom 27. \nOktober 2006 gestützten und im Beschwerdeverfahren ergänzten - Angaben des \nAntragstellers schlussfolgern: \n\n13\n\n- So lassen die Darlegungen zum bisher durch ein Üben mit den Pflegeeltern \nerreichten Grad einer eigenverantwortlichen Teilnahme am Straßenverkehr als Teil \ndes täglichen Lebens eine weitere Steigerungsmöglichkeit erkennen, von der auch \ndie X1. -I. -Schule in ihrem Zeugnis vom 23. Juni 2006 unter \n„Lebenspraktische Unterweisung\" ausgeht. \n\n14\n\n- Bei der Anleitung seitens der Pflegeeltern, sich - insbesondere auch in den \nSchulferien - selber sinnvoll und bewusstseinserweiternd zu beschäftigen - etwa \nbeim Anhören von Hörspielkassetten und CDs -, hat sich zumindest die \nNotwendigkeit herausgestellt, die eingeleitete Entwicklung des Klägers, auch zur \nAufnahme von Neuem bereit zu sein, durch ständiges Training und Erinnern zu \nfestigen. Es wird eine deutliche Verbesserung in der Persönlichkeitsentwicklung \ndarstellen, wenn die Offenheit für Neues dem Kläger in Fleisch und Blut \nübergegangen ist. \n\n15\n\n- Den Schilderungen der Antragstellerseite ist ferner anhand von Beispielen zu \nentnehmen, dass der Antragsteller zu lernen im Begriff ist, Konsequenzen für sein \nHandeln zu tragen und die Reaktionen der Umwelt einzuschätzen, mithin sein \nVerhalten ethisch-moralisch zu bewerten. Auch diese Entwicklung scheint - wie die \nhäufigere Inanspruchnahme der Hilfe der Pflegeeltern in neuen Situationen (wie etwa \ndem Streicheln eines Pferdes an den Nüstern) zeigt - noch nicht abgeschlossen zu \nsein, sondern unter Anleitung noch weitere Fortschritte zu ermöglichen. \n\n16\n\n- Dass der Antragsteller noch über - im Rahmen der Vollzeitpflege förderbares - \nEntwicklungspotential zu mehr Selbständigkeit verfügt, wird auch bei seinem \nzunehmend entspannteren Umgang mit Ängsten - etwa vor Tieren - deutlich. Für \nLeistungen zur Behandlung einer Phobie mögen die gesetzlichen Krankenkassen \nvorrangiger Leistungsträger sein. Davon wird aber nicht die Frage berührt, wie der \nBetreffende nicht vom SGB V erfasste Alltagsängste auslebt, nämlich beispielsweise \nin Form von Panikreaktionen bei Kontakten mit Hunden. Insoweit ist eine behutsame \nHeranführung und Gewöhnung in familiärem Umfeld angesagt. Nach den \nglaubhaften Angaben der Pflegeeltern ist diese noch nicht in der Weise \nabgeschlossen, dass der Antragsteller die Situation selbstsicher einschätzt, sondern \nbesteht noch ein erheblicher Trainingsbedarf, damit der Antragsteller seine Ängste \nnoch besser zu beherrschen lernt. \n\n17\n\n- Der Senat sieht auch keinen Anlass, an der Möglichkeit einer weiteren Ver-\nselbständigung des Antragstellers unter der Regie seiner Pflegeeltern im Be-reich \nder Körperpflege zu zweifeln. Im Gegensatz zum Jahre 2005 soll der Antragsteller \ninzwischen die elektrische Zahnbürste selbst führen können, so dass ein Führen \ndurch die Pflegeeltern nicht mehr erforderlich ist. Nach ihren Angaben bedarf es nur \nnoch einer Kontrolle, ob die Zähne tatsächlich ordentlich geputzt werden. Es würde \nzu Recht einen Fortschritt in der Eigenverantwortlichkeit des Antragstellers \ndarstellen, wenn es dieser Kontrolle nicht mehr jedes Mal, sondern nur noch in \ngrößeren Abständen bedarf. \n\n18\n\n- Entsprechendes gilt insoweit, als der Antragsteller inzwischen selber duschen \nkönnen soll. Im Gegensatz zum Jahr 2005 kann er sich heute das Wasser bereits \nselber auf- und zudrehen, und hat gelernt, sich einzuseifen, Duschgel und \nHaarwaschmittel getrennt einzusetzen und diese gleichmäßig auf den Körper zu \nverbringen. Da ihm noch das Gefühl für die Menge fehle, muss ihm nach Angaben \nder Pflegeeltern die Dosierung nach wie vor vorgegeben werden. Es stellt ein \nplausibles und nicht von vornherein unerreichbares Ziel dar, auch in diesem Bereich \neine vollständige Selbständigkeit des Antragstellers unter Anleitung der Pflegeeltern \nzu erreichen. Gleiches gilt insoweit, als der Antragsteller für das Auswaschen der \nSeife noch kein hinreichendes Gefühl entwickelt hat und dieser Vorgang deshalb \nbisher noch kontrolliert werden muss. \n\n19\n\n- Eine spürbare Verbesserung des Selbstbewusstseins des Antragstellers durch \nEinwirkungen der Pflegeeltern lässt sich ferner daraus ableiten, dass er beim \nSchwimmen statt zwei Bahnen, wie noch im Jahre 2005, inzwischen freiwillig sechs \nBahnen absolviert und mit Spaß taucht. Erst vor wenigen Wochen hat es der \nAntragsteller auch erstmalig geschafft, die benötigten Utensilien für das Schulfach \n„Wassersport\" zu Hause vollständig selber zusammenzupacken.\n\n20\n\n- Erfolge, die es durch ständiges Trainieren und Üben unter Anleitung der \nPflegeeltern zu steigern oder doch zumindest zu sichern bzw. zu festigen gilt, sind \nnach den Angaben im Schriftsatz vom 31. Oktober 2006 schließlich auch bezüglich \nder Mitarbeit des Antragstellers bei der kieferorthopädischen Behandlung, bezüglich \nseiner Körperbeherrschung und Koordination beim Tandemfahren, bezüglich \nKonzentration und Ausdauer beim Legen von Puzzeln und bezüglich der Ausbildung \nseines musikalischen Gehörs zu verzeichnen. \n\n21\n\nInsgesamt gesehen lässt die aufgezeigte Entwicklung des Antragstellers auf den \nverschiedenen Gebieten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass er \ntrotz seiner geistig-seelischen Behinderung über bisher noch nicht voll \nausgeschöpftes Entwicklungspotential zu einer selbständigeren und weniger von der \nHilfe und Überwachung Dritter abhängigen Lebensführung verfügt, die ihm das \nArbeiten in einer Behindertenwerkstatt erleichtern und sogar das Leben in einer \neigenständigen Wohnform ermöglichen könnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass \nder Antragsteller im streitigen Zeitraum noch die Schule besucht und es sich damit \num eine Phase handelt, in der man zur Entwicklung seiner Persönlichkeit regelmäßig \nder Familie - hier einer Pflegefamilie - bedarf. Die Vermittlung der für eine größere \nVerselbständigung erforderlichen Fertigkeiten kann nicht oder jedenfalls nicht \nausschließlich von der Schule geleistet werden, sondern bedarf in entscheidenden \nPunkten des Einsatzes der Pflegeeltern.\n\n22\n\nOb im Rahmen der Hilfe für einen jungen Volljährigen in Form der Vollzeitpflege \nallerdings ein Anspruch nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auf einen im Vergleich zu \nden im Jahre 2005 gewährten Zahlungen doppelten Erziehungsbeitrag gegeben ist, \nweil nach dem Vorbringen des Antragstellers von den Pflegeeltern nach wie vor \nerhebliche Erziehungsleistungen auf einem höheren Niveau als im Jahre 2005 zu \nleisten waren, ist zweifelhaft. Nach § 39 Abs. 4 Satz 3 sollen die laufenden \nLeistungen, zu denen der Erziehungsbeitrag zählt, in einem monatlichen \nPauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalles \nabweichende Leistungen geboten sind. Die Besonderheit des Einzelfalls richtet sich \nallein nach den Bedürfnissen des Jugendlichen und ermöglicht - für besonders \nschwierige Erziehungsverhältnisse - eine Erhöhung der Pauschale und zwar \nunabhängig von dem altersbedingten Unterhaltsbedarf, auf den nach § 39 Abs. 5 \nSatz 2 SGB VIII Rücksicht zu nehmen ist. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1995 \n\n24\n\n- 24 A 4833/94 -, FEVS 46, 452.\n\n25\n\nDass der Erziehungsbedarf des Antragstellers im Verhältnis zum Jahre 2005 \nangestiegen ist, wird von Antragstellerseite nicht substantiiert dargelegt. Jedenfalls \naber sieht der Senat insoweit - anders als für das Pflegegeld im Übrigen - einen \nAnordnungsgrund nicht als gegeben an. Es lässt sich nämlich angesichts der \ntatsächlichen Weiterführung der Vollzeitpflege ohne jeglichen Pflegebeitrag nicht \nohne Weiteres annehmen und wird in keiner Weise belegt, dass im Zeitraum vom 5. \nJuli bis zum 31. Dezember 2006 auch schon dann ein Verbleiben des Antragstellers \nin der Pfle-gestelle in ihm nicht zumutbarer Weise gefährdet gewesen ist, wenn den \nPflegeeltern einstweilen nur der einfache und nicht der doppelte Erziehungsbeitrag \ngezahlt werden sollte. \n\n26\n\nAuch hat der Antragsteller mit der Beschwerde nicht dargelegt, dass entgegen \nder Annahme des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss über den 31. \nDezember 2006 hinaus ein Anordnungsgrund besteht (vgl. hierzu § 146 Abs. 4 \nVwGO). Er hat vielmehr die Argumentation des Verwaltungsgerichts hingenommen, \nfür das Vorliegen eines Anordnungsgrundes fehle es insoweit an der Darlegung der \nEilbedürftigkeit, ohne Einwendungen zu erheben oder zur Dringlichkeit ergänzend \nvorzutragen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO, \nwobei der Senat das Unterliegen des Antragstellers mit seinem Begehren auf \nvorläufige Leistung eines Erziehungsbeitrags in doppelter Höhe und auf \nwirtschaftliche Erziehungshilfe über den 31. Dezember 2006 hinaus dem Erfolg \nseiner Beschwerde gleichwertig erachtet. \n\n28\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-19/12-b-2316-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-19/12-b-2316-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267608","retrieved":"2026-07-09 02:36:15.328266+00:00"}}