{"status":"available","doknr":"OLD267607","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1219.10A930.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-19","aktenzeichen":"10 A 930/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \ndes Beklagten vom 23. Dezember 2002 zur Errichtung einer \nMobilfunkantennenanlage mit Nutzungsänderung des Wohngebäudes zu \ngewerblichen Zwecken auf dem Flachdach des 1960 erbauten viergeschossigen \nWohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 73, Flurstück 674 und \n1000 (L.----------straße 133) in C. . \n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des ca. 15 m westlich davon gelegenen \nFlurstücks 1428 (Q.---------weg 1 in 46399 C. ), das mit einem eingeschossigen \nReihenhaus bebaut ist. Das Grundstück wird bzw. wurde zu Wohnzwecken und als \nPraxis für Ernährungsberatung genutzt. \n\n4\n\nDie vorgenannten Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des \nBebauungsplans NW 2 der Stadt C. , der am 21. Juli 1966 als Satzung \nbeschlossen und am 28. Februar 1967 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Der \nBebauungsplan setzt für diese Grundstücke ein reines Wohngebiet fest. Innerhalb \ndes Straßengevierts zwischen der L1.---------straße im Norden, der X.---------straße \nim Süden, der I.----straße im Westen und der X1.------straße im Osten werden die \nGrundstücksflächen überwiegend ebenfalls als reines Wohngebiet festgesetzt. Für \ndie dem Grundstück der Klägerin nördlich gegenüber liegenden mit Wohnhäusern \nbebauten Grundstücksflächen (L1.---------straße 141 a bis 153) ist ein allgemeines \nWohngebiet festgesetzt worden. Der Bebauungsplan wurde mit Satzungsbeschluss \nvom 23. Juni 1993 für den Bereich Q1.---------weg , ungerade Hausnummern 1 bis 9, \nim vereinfachten Verfahren geändert. Die Flachdachfestsetzung (0°) wurde \naufgehoben. Außerdem wurde die Geschossflächenzahl von 0,4 auf 0,5 erhöht. Der \nSatzungsbeschluss wurde am 30. Juli 1993 bekannt gemacht. \n\n5\n\nBereits im Februar 2001 errichtete die Beigeladene auf dem Dach des Hauses \nL1.---------straße 133 eine Mobilfunkantennenanlage. Nach einem entsprechendem \nAntrag der Beigeladenen erteilte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 27. August 2001 \neine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans NW 2 hinsichtlich der \nArt der Nutzung (reines Wohngebiet). \n\n6\n\nMit Bauantrag vom 28. August 2002 begehrte die Beigeladene sodann von dem \nBeklagten die Nutzungsänderung des viergeschossigen Wohngebäudes L.----------\nstraße 133 in C. zu gewerblichen Zwecken für die Errichtung einer 8,36 m \nhohen Mobilfunkantenne VFD 2 zuzüglich einer 40 cm hohen Blitzfanganlage auf \ndem Flachdach dieses Gebäudes, das eine Höhe von 13,00 m aufweist. Es handelt \nsich hierbei um eine ortsfeste Sendefunkanlage 5062 WXUE 46, die mit drei GSM-\nAntennen (1.800 Mhz) und drei UMTS-Antennen bestückt ist. Zu einem späteren \nZeitpunkt sollen bis zu drei kleinere Richtfunkantennen aufgehängt werden. An \neinem Stahlmast werden die neun Antennen kreisförmig angeordnet in drei Ebenen \nübereinander montiert. Die UMTS-Antennen sollen in der mittleren Ebene in einer \nHöhe zwischen 18,55 m und 20,05 m angebracht werden. Die Antennenanlage wird \nüber einen an der Nordwesthauswand befestigten Kabelkanal mit einem ebenerdigen \nTechnikraum (3,47 m x 2,52 m x 2,50 m) verbunden. Der Standort WXUE 46 bindet \nden westlichen, zwischen der E. Straße und der X2. Straße gelegenen \nTeil C1. in das Mobilfunknetz der Beigeladenen ein. Sowohl die GSM- als auch \ndie UMTS-Versorgung soll durch diese Station erfolgen. \n\n7\n\nAm 8. November 2002 wurde für die Flurstücke 674 und 1000, Flur 73, \nGemarkung C. eine Vereinigungsbaulast in das Baulastenverzeichnis \neingetragen.\n\n8\n\nDie Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) \n- Außenstelle N. - bescheinigte mit Standortbescheinigung vom 12. November \n2002 die Einhaltung der derzeitig gültigen Personenschutzgrenzwerte für die \nortsfeste Sendefunkanlage L1.---------straße 133 in 46399 C. . \n\n9\n\nMit Bescheid vom 23. Dezember 2002 wurde der Beigeladenen die \nBaugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkantenne VFD 2 mit \nNutzungsänderung des Wohngebäudes zu gewerblichen Zwecken und zur \nErrichtung eines Technikraums unter Erneuerung der bereits mit Bescheid vom 27. \nAugust 2001 erteilten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans NW 2 \nhinsichtlich der Art der Nutzung (reines Wohngebiet) und unter Befreiung von den \nFestsetzungen des Bebauungsplans wegen Überschreitung der überbaubaren \nGrundstücksfläche im Bereich des Technikraums erteilt. \n\n10\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 24. Januar 2003 Widerspruch und trug zur \nBegründung vor, die angegriffene Baugenehmigung verstoße gegen die planerischen \nDarstellungen des Bebauungsplans NW 2. Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 \nBauGB komme nicht in Betracht. \n\n11\n\nDer Widerspruch der Klägerin wurde durch den Landrat des Kreises C2. mit \nWiderspruchsbescheid vom 8. Mai 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Danach \nseien die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des \nBebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt. Die Befreiung von den \nFestsetzungen des Bebauungsplans sei die einzig rechtmäßige Entscheidung.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 30. Mai 2003 Klage erhoben und zur Begründung \nvorgetragen, sie werde durch die rechtswidrige Baugenehmigung in ihren \nöffentlichen Nachbarrechten verletzt. Auf die Bewahrung der im Bebauungsplan \nfestgesetzten Gebietsart habe der Nachbar auch dann einen Anspruch, wenn das \nVorhaben noch nicht zu einer tatsächlichen spürbaren und nachweisbaren \nBeeinträchtigung führe. Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in \nBetracht. Die Frage der Standorteignung könne in einem kompakten Siedlungsgebiet \nwie dem der Stadt C. bei der Befreiung keine Rolle spielen. Diese komme \nbereits deshalb nicht in Betracht, da die Abweichung von der reinen Wohnnutzung \neinen Verstoß gegen die Grundzüge der Planung darstelle. \n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\ndie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Dezember 2002 des \nBeklagten und den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises C2. vom \n8. Mai 2003 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hat zur Begründung vorgetragen, die angegriffene Baugenehmigung für die \nErrichtung einer Mobilfunkanlage unter gleichzeitiger Befreiung von der Art der \nbaulichen Nutzung sei rechtmäßig. Die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 \nBauGB lägen vor. Gründe des Allgemeinwohls erforderten die Befreiung. Ein \nflächendeckendes Mobilfunknetz sei von öffentlicher Bedeutung. Die Abweichungen \nvom Bebauungsplan und der dort festgesetzten Nutzungsart \"reines Wohnen\" sei \nstädtebaulich vertretbar. Insbesondere stelle die Befreiung keinen Verstoß gegen die \nGrundzüge der Planung dar. Der Bebauungsplan enthalte keine Aussage in seiner \nBegründung dahingehend, dass Versorgungseinheiten auf Flächen außerhalb des \nPlangebiets verwiesen werden sollten. Die Anlage wirke sich derart geringfügig aus, \ndass nicht ansatzweise der Gebietscharakter als reines Wohngebiet beeinträchtigt \noder verletzt werde. Spürbare Beeinträchtigungen gingen von der Anlage nicht aus. \nEs gebe keine Rechtfertigung dafür, Bewohner reiner Wohngebiete von \nSendeanlagen unbehelligt zu lassen. Bei gleichmäßiger Nutzung des \nMobilfunknetzes bedeutete dies eine Abschiebung der Lasten auf benachbarte \nGebiete. Flächendeckende Mobilfunknetze zählten jedoch zum gesellschaftlichen \nAllgemeinbild. Zwar könnten Mobilfunkanlagen nach § 14 BauNVO 1962 in reinen \nWohngebieten nicht zugelassen werden. Der kommunale Satzungsgeber könne \njedoch durch eine Änderung des Bebauungsplans die aktuelle Fassung der \nBaunutzungsverordnung zur Geltung bringen. Danach könne es ihm nicht verwehrt \nsein, statt dessen von dem Instrument der Befreiung Gebrauch zu machen. \n\n18\n\nDie Beigeladene hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie hat zur Begründung auf ihre Versorgungspflichten, die ihr als Lizenznehmerin \nfür das UMTS- und das GSM-Netz auferlegt seien, verwiesen. Die \nKapazitätsanforderungen an ihr Netz seien besonders groß, da das \nVersorgungsgebiet im innerstädtischen Bereich liege und durch einen hohen Anteil \nan Wohnbevölkerung geprägt sei. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, \nmüssten die Funkzellen entsprechend klein gehalten werden, was mit einer \ndeutlichen Verdichtung der Standorte im innerstädtischen Bereich korrespondiere. \nInnerhalb C1. sei ein durchschnittlicher Abstand zwischen den einzelnen \nStationen von 1 km bis 1,5 km notwendig. Die Versorgungslücke im westlichen Teil \nder Stadt, die durch die streitgegenständliche Station geschlossen werden solle, \nerstrecke sich über eine Fläche von ca. 1,5 km². Im Zentrum dieses \nVersorgungsgebietes sei das Wohnhaus L1.---------straße 133 aufgrund des \nFlachdachs besonders geeignet. In einem Umkreis von ca. 300 m seien zwar weitere \nviergeschossige Gebäude anzutreffen. Einige davon hätten Giebeldächer und seien \ndeshalb zur Errichtung einer Mobilfunkstation weniger gut geeignet. Im Übrigen \nbefänden sich diese auch jeweils in reinen Wohngebieten, so dass mit einem \nAusweichen auf diese Standorte in planungsrechtlicher Hinsicht nichts gewonnen \nsei. Kein anderer Standort gewährleiste eine vergleichbare Flächenabdeckung und \nNetzkapazität. Der Antennenmast verfüge lediglich über eine gewöhnliche \nAuffälligkeit, so dass der Aspekt der optischen Auswirkung nicht die Einordnung als \nbauplanungsrechtlich relevant rechtfertigen könne. Dementsprechend sei die von \ndem Beklagten erteilte Befreiung rechtmäßig. Die Grundzüge der Planung seien \nnicht berührt, da eine Störqualität der Anlage nicht vorliege. Die Befreiung sei zum \nWohl der Allgemeinheit geboten und aus städtebaulichen Gründen vertretbar. Das \nWohl der Allgemeinheit erfordere eine Befreiung, weil ansonsten die Versorgung mit \nUMTS-Dienstleistungen in dem betroffenen Gebiet nicht realisiert werden könne. Das \nOrtsbild und die Umgebungsbebauung würden durch die geplante Anlage nicht \nbeeinträchtigt. \n\n21\n\nMit Bescheid vom 2. Oktober 2003 hat der Beklagte entsprechend dem Antrag \nder Beigeladenen die Errichtung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Gebäude \nL1.---------straße 143 (Gemarkung C. , Flur 43, Flurstück 1452) gemäß § 4 Abs. 3 \nBauNVO in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zugelassen. Bei \ndieser Mobilfunkantennenanlage handelt es sich um zwei Antennenanlagen, die \njeweils eine Höhe von 5,40 m haben und auf dem Flachdach des 9,35 m hohen \nGebäudes aufgebracht sind. Diese Antennen dienen der Versorgung des GSM-\nNetzes (900 Mhz). Der Bebauungsplan NW 2 setzt für das Grundstück ein \nallgemeines Wohngebiet fest. \n\n22\n\nNach Durchführung eines Ortstermins durch den Berichterstatter hat das \nVerwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die bauplanungsrechtliche \nZulässigkeit der Mobilfunkantennenanlage nebst Technikraum beurteile sich nach \n§ 30 Abs. 1 BauGB, da die Verwirklichung innerhalb des Geltungsbereichs des \nBebauungsplans NW 2 erfolge. Es liege ein Verstoß gegen die nachbarschützende \nFestsetzung des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung vor. Die \nKlägerin könne sich auf den Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, da ihr \nGrundstück von derselben Baugebietsfestsetzung (reines Wohngebiet) erfasst \nwerde. Das gewerbliche Vorhaben der Beigeladenen sei mit dem festgesetzten \nreinen Wohngebiet nicht zu vereinbaren. Die beabsichtigte gewerbliche Nutzung \nkönne auch nicht ausnahmsweise nach § 3 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden. Die \nin der Baugenehmigung erneuerte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB könne den \nNachbarrechtsverstoß nicht beseitigen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung \nlägen nicht vor, da die Grundzüge der Planung berührt seien. Mit der Festsetzung \neines reinen Wohngebiets sei ein Baugebiet mit besonderer Schutzwürdigkeit \ngeschaffen worden. Wie sich bereits dem Bebauungsplanentwurf vom 23. Januar \n1961 entnehmen ließe, sei der planerische Wille darauf gerichtet gewesen, \nstraßennah zur L1.---------straße Ladenlokale, die innerhalb eines allgemeinen \nWohngebiets zulässig seien, zu ermöglichen. Mit der Festsetzung des reinen \nWohngebiets im Anschluss an dieses allgemeine Wohngebiet zwischen Q1.---------\nweg , I.----straße und X.---------straße habe der Plangeber zum Ausdruck gebracht, \ndass innerhalb dieses Korridors, der von allgemeinen Wohngebieten umschlossen \nwerde, ein besonders geschütztes Wohngebiet entstehen solle. Innerhalb des \ngesamten Bebauungsplangebiets sei keine weitere Festsetzung reines Wohngebiet \nfür andere ebenfalls unbebaute Grundstücksflächen erfolgt. In dem planfestgesetzten \nreinen Wohngebiet sei bislang auch nur auf dem Grundstück der Klägerin mit den \nPraxisräumen eine über das Wohnen hinausgehende Nutzung anzutreffen. Die \nbesondere Schutzwürdigkeit des Baugebiets werde nicht durch die bis zu \nviergeschossigen Wohnblocks gemindert. Ihre verkehrliche Erschließung erfolge \nausschließlich über die L1.---------straße . Die Höhe der Wohnblocks von 13 m habe \nnur geringe Bedeutung. Der Schutzwürdigkeit stehe die gewerbliche Nutzung mit \neinem nicht vollständig zu vernachlässigenden Störpotenzial entgegen. Die \nErhöhung der Baukörper um mehr als 8 m falle auch optisch ins Gewicht. Ergänzend \nweist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das Vorhaben nicht nach § 14 \nBauNVO, der in der Fassung anzuwenden sei, die bei Aufstellung des \nBebauungsplans gegolten habe, zulässig sei. Eine Mobilfunkanlage sei keine \nNebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO 1962/1968/1977 und im Sinne von \n§ 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO aller Fassungen.\n\n23\n\nGegen das dem Beklagten am 26. Januar 2005 und der Beigeladenen am 25. \nJa- \nnuar 2005 zugestellte Urteil haben diese am 24. Februar 2005 bzw. am 22. Februar \n2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom \n13. Mai 2005 die Berufung zugelassen. Dieser Beschluss ist dem Beklagten am \n20. Mai 2005, der Beigeladenen am 19. Mai 2005 zugestellt worden. Die \nBerufungsbegründungsfrist ist auf Antrag für den Beklagten bis zum 20. Juli 2005 \nverlängert worden. Mit am 19. Juli 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat \nder Beklagte einen Berufungsantrag gestellt. Er führt zur Begründung an, dass die \nKlägerin durch die Befreiung nicht in ihren Rechten verletzt werde. Die dem \nGenehmigungsbescheid beigefügte Befreiung von der Nutzungsart gemäß § 31 \nAbs. 2 BauGB sei rechtmäßig. Der Anliegeranspruch auf Erhaltung des \nGebietscharakters stehe der Befreiung nicht entgegen. So lasse § 14 Abs. 2 Satz 2 \nBauNVO 1990 Mobilfunkanlagen ausnahmsweise zu. Zwar finde diese Fassung der \nBaunutzungsverordnung hier keine Anwendung. Aus dieser Vorschrift sei jedoch zu \nfolgern, dass für ältere Bebauungspläne der Gebietserhaltungsanspruch kein \nabsolutes Hindernis sein könne. Werde etwas im Ausnahmewege zugelassen, könne \ndamit nicht zugleich der Gebietscharakter mit der Folge eines Abwehranspruchs der \nAnlieger verfremdet werden. Mobilfunkanlagen sonderten weder Lärm- noch \nGeruchsimmissionen ab und lösten keinen An- und Abfahrtsverkehr aus. Die \nEinhaltung der Vorschriften nach der 26. BImSchV stehe außer Zweifel. Die \nMobilfunkanlage weise keine optischen Störungen auf. Auch könne nicht von einer \nVorbildwirkung der streitbefangenen Mobilfunkanlage für eine weitere \ngewerbsmäßige Entwicklung des maßgeblichen Gebiets gesprochen werden. \nMobilfunkanlagen seien nicht mit sonstiger gewerblicher Nutzung zu vergleichen. \nIhre Standortwahl erfolge vornehmlich nach technischen Gesichtspunkten. Nicht \nausgeblendet werden dürfe die Tatsache, dass der ausgesuchte Standort besonders \ngeeignet sei. \n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDie Beigeladene trägt mit ihrer am 17. Juni 2005 bei Gericht eingegangenen \nBerufungsbegründung vor, die Baugenehmigung einschließlich des \nBefreiungsbescheids erweise sich als rechtmäßig. Mobilfunkanlagen seien als \ngewerbliche Anlagen zu qualifizieren, die sich nicht unter § 3 Abs. 3 BauNVO \nsubsumieren ließen. Hier komme jedoch eine Befreiungsentscheidung nach § 31 \nAbs. 2 BauGB in Betracht. Die streitgegenständliche Anlage widerspreche nicht den \nGrundzügen der Planung. Eine erhöhte Schutzwürdigkeit eines reinen \nWohngebietes, die sich aus der Abgrenzung zum allgemeinen Wohngebiet ergebe, \nkönne nicht nachvollzogen werden. Der maßgebliche Bebauungsplan schließe auch \ndie ausnahmsweise nach § 3 Abs. 3 BauNVO zulässigen gewerblichen und \nsonstigen Nutzungsformen gerade nicht aus. Das reine Wohngebiet könne daher \nlediglich die Schutzwürdigkeit eines normalen Wohngebiets beanspruchen. Die mit \nder Anlage verbundenen Störungen gingen nicht über das Maß hinaus, die mit den \nausnahmsweise zulässigen Bezugsformen des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO verbunden \nseien. Auch die Erhöhung des Baukörpers um den mehr als 8 m hohen \nAntennenmast falle optisch nicht ins Gewicht. Dachaufbauten und Antennen seien im \nBebauungsplan nicht grundsätzlich untersagt. Eine optische Störung könne zudem \nnur das Maß der Nutzung betreffen. Wegen der nicht spürbaren \nImmissionsbelastung und einer hinsichtlich der Nutzungsart nicht zu \nberücksichtigenden optischen Auswirkung greife die streitgegenständliche Anlage \nnicht unverhältnismäßig in die Grundzüge der Planung ein. Eine gesteigerte \nSchutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sei aus der Entstehungsgeschichte des \nBebauungsplans nicht herzuleiten. Es sei nicht ersichtlich, dass beabsichtigt \ngewesen sei, nicht spürbar beeinträchtigende gewerbliche Nutzungen aus dem \nreinen Wohngebiet fernzuhalten. Die fehlende Spürbarkeit indiziere, dass kein \nwesentlicher Eingriff in die Planungskonzeption vorliege. Ein Nachahmungseffekt \nwerde nicht ausgelöst. \n\n27\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n28\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nSie trägt vor: Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB \nlägen nicht vor. Die Grundzüge der Planung seien berührt, da das beabsichtigte \nVorhaben im Hinblick auf die vorgefundenen Planinhalte ein derartiges Gewicht \naufweise, dass eine Entscheidung des Plangebers als erforderlich angesehen \nwerden müsse. Die Notwendigkeit einer Bebauungsplanänderung dürfe nicht \nunterlaufen werden. Jede Installation einer gewerblichen Anlage an dem \nmehrgeschossigen Baukörper müsse als wesentliche Veränderung des \nGebietscharakters gewertet werden. Durch die Installation der Antennenanlage seien \nzusätzliche gravierende optische Auswirkungen auf den Gebietscharakter \nentstanden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass bei Zulassung der \nstreitgegenständlichen Anlage es nach aller Erfahrung nicht bei dieser einen \nAntennenanlage bliebe. Im Übrigen stünden Alternativstandorte zur Verfügung. Auch \ndie städtebauliche Vertretbarkeit sei zu verneinen. Bei korrekter Abwägung der sich \ngegenüber stehenden Belange hätte daher eine Befreiung nicht erteilt werden \ndürfen. \n\n32\n\nDie Berichterstatterin des Senats hat am 24. November 2006 eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird \nauf das Protokoll verwiesen.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n35\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten und der Beigeladenen ist begründet.\n\n36\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die \nAnfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.\n\n37\n\nDie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung einschließlich der \nBefreiungsentscheidungen vom 23. Dezember 2002 und der Widerspruchsbescheid \ndes Landrats des Kreises C2. vom 8. Mai 2003 verstoßen nicht gegen \nnachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzen die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n38\n\nDie Errichtung der Mobilfunksendeanlage einschließlich des Technikraums \nverletzt keine die Klägerin schützenden Belange des Bauordnungs- oder \nBauplanungsrecht. \n\n39\n\nEin Abwehrrecht steht der Klägerin unter abstandrechtlichen Aspekten nicht zu. \nDer Antennenmast und der Technikraum halten die erforderlichen Abstandflächen \nein.\n\n40\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen nachbarschützende \nVorschriften des Bauplanungsrechts.\n\n41\n\nDie von der Klägerin mit der Baugenehmigung angefochtenen \nAbweichungsentscheidungen erfassen die Befreiung von den Festsetzungen des \nBebauungsplans NW 2 zum einen hinsichtlich der Art der Nutzung und zum anderen \nhinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche im Bereich des am Boden \nbefindlichen Technikraums.\n\n42\n\nDie Klägerin hat gegenüber diesem genehmigten Vorhaben keinen \nGebietsgewährleistungsanspruch wegen Verletzung der Festsetzungen des \nBebauungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (I.), da die \nstreitgegenständliche Mobilfunkanlage in dem von dem Bebauungsplan \nfestgesetzten reinen Wohngebiet planungsrechtlich zwar nicht ausnahmsweise \nzulässig ist (1.), aber im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen \nwerden kann (2.). \n\n43\n\nEin Gebietsgewährleistungsanspruch der Klägerin wegen Verletzung der \nFestsetzungen des Bebauungsplans NW 2 hinsichtlich der überbaubaren \nGrundstücksfläche, gegen die mit der Errichtung des Technikraums verstoßen wird, \nscheidet ebenfalls aus. Auch insofern liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung \ngemäß § 31 Abs. 2 BauGB vor (II.).\n\n44\n\nI. \n\n45\n\nDer Gebietsgewährleistungsanspruch berechtigt den Nachbarn, Bauvorhaben \nunabhängig von irgendwelchen tatsächlichen Betroffenheiten abzuwehren, die im \nBaugebiet ihrer Art nach planungsrechtlich unzulässig sind. Dem Nachbarn steht ein \nAnspruch auf Beibehaltung des Gebietscharakters zu, wenn das Bau- und sein \nGrundstück in einem Bereich liegen, für den durch Bebauungsplan eine bestimmte \nNutzungsart festgesetzt worden ist. Der Anspruch greift gegenüber Vorhaben ein, die \nin dem Baugebiet weder planungsrechtlich zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder \n2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. \n\n46\n\nDie Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat hier \nhinsichtlich der Art zulässiger Nutzungen bereits kraft Bundesrecht \nnachbarschützende Funktion. Bei der Festsetzung der Baugebiete hängt es nicht \nvom Willen der Gemeinde ab, ob die Planfestsetzung nachbarschützend ist. Zu den \nAufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch \nim Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser \nWeise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte abzielt, bestimmt es \nzugleich den Inhalt des Grundeigentums. Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz \nberuht demgemäß auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. \nWeil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-\nrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich \nauch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Dies gilt insbesondere für \nFestsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Soweit \ndie Gemeinde durch die Baunutzungsverordnung zur Festsetzung von Baugebieten \nermächtigt wird, schließt die Ermächtigung deshalb ein, dass die Gebietsfestsetzung \ngrundsätzlich nachbarschützend sein muss. Auf die Bewahrung der Gebietsart hat \nder Nachbar einen Schutzanspruch. \n\n47\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. \n110 und Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, BRS 63 Nr. 190. \n\n48\n\nDavon ausgehend kann die Klägerin sich gegenüber dem mit der angefochtenen \nBaugenehmigung ermöglichten Vorhaben nicht mit Erfolg auf einen \nGebietsgewährleistungsanspruch berufen.\n\n49\n\n1.\n\n50\n\nDie Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens der Beigeladenen richtet \nsich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da es im Geltungsbereich des Bebauungsplans des \nBeklagten NW 2 verwirklicht werden soll. \n\n51\n\nDie Errichtung der Mobilfunkantennenanlage widerspricht den Festsetzungen \ndes Bebauungsplans NW 2 der Stadt C. . Der Senat hat keinen Anlass, an der \nWirksamkeit des Bebauungsplans zu zweifeln.\n\n52\n\nDer Bebauungsplan setzt für den Anlagenstandort ein reines Wohngebiet fest. \nWelche Nutzungen auf der Grundlage dieser Festsetzung im einzelnen zulässig sind, \nrichtet sich nach der Baunutzungsverordnung (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). \nDeren Vorschriften zur Art der bauliche Nutzung werden mit der Festsetzung von \nBaugebieten Bestandteil des Bebauungsplans. Für den Bebauungsplan NW 2 der \nStadt C. , der 1966 als Satzung beschlossen worden ist, ist dabei die \nBaunutzungsverordnung in der Fassung von 1962 maßgeblich. Die durch § 1 Abs. 3 \nSatz 2 BauNVO bewirkte Verbindung zwischen einem Bebauungsplan und der \nBaunutzungsverordnung ist in dem Sinne \"statisch\", dass auf die Fassung der \nBaunutzungsverordnung abzuheben ist, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses \nüber den Bebauungsplan galt.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82; \nOVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -, BRS 66 \nNr. 92.\n\n54\n\nAllerdings wurde der Bebauungsplan NW 2 mit Satzungsbeschluss vom 23. Juni \n1993 für den Bereich Q1.---------weg , ungerade Hausnummern 1 bis 9 im \nvereinfachten Verfahren geändert. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der \nBebauungsplan NW 2 insgesamt auf die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses \ngeltende Fassung der Baunutzungsverordnung, d.h. die Baunutzungsverordnung \n1990, umgestellt worden ist. Eine derartige Umstellung muss in dem geänderten \nPlan hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.\n\n55\n\nVgl. hierzu Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage 2004, Rdnr. 1194 \nund König/ Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2003, Einleitung Rdnr. \n20.\n\n56\n\nAusweislich der dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgänge zu der \nvorgenannten vereinfachten Änderung des Bebauungsplans sollte eine Umstellung \ndes gesamten Bebauungsplans auf die Fassung der Baunutzungsverordnung 1990 \nmit dieser teilweisen Änderung nicht erfolgen. Auch im Zuge der weiteren seit \nInkrafttreten des Bebauungsplans vorgenommenen überwiegenden vereinfachten \nÄnderungen ist der Bebauungsplan nicht insgesamt auf eine neuere Fassung der \nBaunutzungsverordnung umgestellt worden. Somit gilt die Baunutzungsverordnung \n1990 nur hinsichtlich der geänderten Maßfestsetzungen. Für die Art der baulichen \nNutzung gilt nach wie vor die Baunutzungsverordnung 1962 (sog. \nSchichtenbebauungsplan).\n\n57\n\nDie von der Beigeladenen mit dem angegriffenen Vorhaben betriebenen Nutzung \nist in einem reinen Wohngebiet nicht - auch nicht ausnahmsweise nach § 3 Abs. 3 \nBauNVO 1962 - zulässig. Zwar handelt es sich bei der Errichtung und dem Betrieb \neiner Mobilfunksendeanlage um eine nicht generell verbotene, selbständige, auf \nDauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit und damit um eine \ngewerbliche Nutzung. \n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2003 - 10 B 2417/02 -, BRS 66 Nr. 89 \nund vom 9. Januar 2004 - 7 B 2482/03 -, BRS 67 Nr. 66; Niedersächsisches OVG, \nBeschluss vom 6. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 -, BauR 2005, 975. \n\n59\n\nDiese Anlage unterfällt jedoch keiner der in § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 \naufgeführten Nutzungsarten.\n\n60\n\nEbenso wenig ist die Anlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 zulässig. \nDanach sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete \nNebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem \nBaugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und seiner \nEigenart nicht widersprechen. \n\n61\n\nBei der streitgegenständlichen Mobilfunkantennenanlage handelt es sich nicht \num eine Nebenanlage, deren Funktion sich auf das konkrete Baugebiet beschränkt. \nVielmehr stellt sie unabhängig vom jeweiligen Nutzungszweck des Baugebiets als \nBestandteil eines Kommunikationssystems zum einen die lückenlose Erbringung von \nKommunikationsdienstleistungen an diejenigen Personen sicher, die sich in dem \nBaugebiet ständig oder vorübergehend aufhalten, und dient zum anderen dazu, \nderartige Dienstleistungen für Personen zu erbringen, die keinerlei Verbindung zu \ndem Baugebiet haben, aber auf eine Durchleitung von Gesprächen und weiteren \nKommunikationsinhalten angewiesen sind. Dem Nutzungszweck \"Wohnen\" (§ 3 Abs. \n1 BauNVO 1962) zu- und untergeordnet sind Mobilfunksendeanlagen nur, soweit sie \nes den im Baugebiet Wohnenden ermöglichen, als Ausprägung ihrer Wohnnutzung \nan der mobilen drahtlosen Kommunikation teilzuhaben; diese Funktion einer \nMobilfunkstation tritt jedoch gegenüber den weiteren genannten Funktionen - \nVersorgung der das Baugebiet durchquerenden Personen mit \nKommunikationsdienstleistungen, Weiterleitung von Kommunikationsinhalten ohne \njeden Bezug zum Baugebiet - so weit in den Hintergrund, dass sich - bezogen auf ein \nreines Wohngebiet - eine Einstufung als Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz \n1 BauNVO 1962 regelmäßig verbietet. \n\n62\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. \n82; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 -, BRS 69 Nr. 83 = BauR \n2005, 1284.\n\n63\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen ist auch keine Nebenanlage im Sinne von § 14 \nAbs. 2 BauNVO 1962, da Nebenanlagen für fernmeldetechnische Zwecke in dieser \nVorschrift nicht genannt werden. Zudem zeigt die Ergänzung der genannten \nVorschrift durch die Baunutzungsverordnung 1990 (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO \n1990) dass eine erweiternde Auslegung auf fernmeldetechnische Nebenanlagen \nnicht möglich ist.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82.\n\n65\n\n2.\n\n66\n\nDie von dem Beklagten der Beigeladenen für die Mobilfunksendeanlage \ndementsprechend erteilte - erneuerte - Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der \nFestsetzung reines Wohngebiet ist rechtmäßig, da die Voraussetzungen für eine \nsolche Befreiung vorliegen.\n\n67\n\nGeht es um die Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines \nBebauungsplans, ist auf den Rechtsbehelf des Nachbarn hin in vollem Umfang \nnachzuprüfen, ob die objektiven Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Es \nkommt nicht nur darauf an, ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher \nInteressen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183; OVG \nNRW, Beschluss vom 23. Juli 1998 - 10 B 1319/98 -, BRS 60 \nNr. 64.\n\n69\n\nDie Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB liegen vor. Danach kann von den \nFestsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der \nPlanung nicht berührt werden und die Gründe des Wohls der Allgemeinheit die \nBefreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die \nAbweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen \nBelangen vereinbar ist.\n\n70\n\nBei der Frage, ob ein den planerischen Festsetzungen widersprechendes \nVorhaben im Wege der Befreiung zugelassen werden kann, ist der \nRechtsnormcharakter des als Satzung zu beschließenden Bebauungsplans zu \nbeachten. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur \nVerfügung, das trotz der Bindung an die Festsetzungen des Bebauungsplans im \nInteresse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für \nVorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen \nVorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an \nFlexibilität schafft. Es rechtfertigen nur Planfestsetzungen, die - wie regelmäßig - ein \nMindestmaß an Abstraktion oder Verallgemeinerungen enthalten, die Erteilung einer \nBefreiung. \n\n71\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, BRS 62 Nr. 99; OVG \nNRW, Urteil vom \n20. Februar 2004 - 10 A 4840/01 -, BRS 67 Nr. 84.\n\n72\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die der Beigeladenen erteilte \nBefreiung von den Festsetzungen hinsichtlich der Art der Nutzung als \nrechtmäßig.\n\n73\n\na)\n\n74\n\nDurch die Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich der \nArt der Nutzung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. \n\n75\n\nDer Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen \nist, hat Rechtsnormcharakter. Die Festsetzungen sind für das \nBaugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Durch das Erfordernis \nder Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die \nFestsetzungen eines Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer \nKraft gesetzt werden dürfen. Die Regelungen für die Änderung von \nBebauungsplänen dürfen nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den \nAngeln gehoben werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 1 Abs. \n8 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, BRS 62 Nr. 99.\n\n77\n\nOb die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt entscheidend davon ab, \nob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die \nBefreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der \nSchluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-\n)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von \nder Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben.\n\n78\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 4840/01 -, BRS 67 Nr. 84. \n\n79\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen berührt die Errichtung der \nMobilfunkantennenanlage in dem hier streitgegenständlichen reinen Wohngebiet \nnicht die Grundzüge der Planung.\n\n80\n\nZunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 in reinen \nWohngebieten nur bestimmte gewerbliche Nutzungen ausnahmsweise zugelassen \nwerden können. Ein Nebeneinander von schutzwürdiger Wohnnutzung und dieser \ngewerblichen Nutzung widerspricht deshalb nicht planerischen Grundzügen. Zudem \nhat der Verordnungsgeber zwischenzeitlich die ausnahmsweise Zulassung einer \nfernmeldetechnischen Nebenanlage in einem reinen Wohngebiet vorgesehen (vgl. § \n14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990) und geht somit von der Möglichkeit einer \nGebietsverträglichkeit derartiger Anlagen aus. \n\n81\n\nDer Plangeber hat sowohl für das Vorhabengrundstück als auch für das \nGrundstück der Klägerin ein reines Wohngebiet festgesetzt. Ein Nebeneinander von \nWohnnutzung und den nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 ausnahmsweise zulässigen \ngewerblichen Nutzungen hat er nicht ausgeschlossen. Der Plangeber hat nicht von § \n1 Abs. 4 BauNVO 1962 Gebrauch gemacht, der die Möglichkeit eröffnet, dass \nAusnahmen, die in den einzelnen Baugebieten vorgesehen sind, nicht Bestandteil \ndes Bebauungsplans werden. \n\n82\n\nFür die Annahme eines sich aus den Aufstellungsvorgängen oder der \nBegründung des Bebauungsplans ergebenden planerischen Grundkonzepts, das von \n§ 3 Abs. 1 bis Abs. 4 BauNVO 1962 abweicht, ist entgegen den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts kein Raum. Aussagen des Rates in Entwurfsfassungen, die \nnicht rechtsverbindlich geworden sind, sind rechtlich unbeachtlich. \n\n83\n\nDanach berühren nicht störende gewerbliche Nutzungen die Grundzüge der \nPlanung nicht von vornherein. Der reinen Wohngebieten gegenüber allgemeinen \nWohngebieten in der Regel gebührende höhere Schutzanspruch kann zum einen \ndurch eine optisch außerordentlich dominierende Anlage beeinträchtigt werden, oder \ndurch die Anziehung von erheblichem Verkehr oder sonstigen negativen \nAuswirkungen auf die Wohnnutzung und -ruhe. \n\n84\n\nVgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom \n6. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 -, BauR 2005, 975.\n\n85\n\nDerartige Beeinträchtigungen gehen von der streitgegenständlichen \nMobilfunksendeanlage im hier zu entscheidenden Einzelfall nicht aus. Die \nAntennenanlage zieht abgesehen von der erforderlichen Wartung der Anlage und der \nBeseitigung von Störfällen keinen Fahrzeugverkehr an. Insoweit unterscheidet sie \nsich nicht wesentlich von dem, was auch bei einer Wohnnutzung gelegentlich an \nWartungs- und Reparaturarbeiten an technischen Einrichtungen anfällt. Mit der \nAnlage sind im Übrigen keine nachteiligen Lärm- oder ähnliche \nImmissionseinwirkungen verbunden. Die auf dem Flachdach eines viergeschossigen \nGebäudes errichtete Mobilfunksendeanlage mit einer Höhe von 8,36 m ist zwar \nsowohl von der L1.---------straße als auch von dem Q1.---------weg aus \nwahrnehmbar. Eine nachhaltig störende Dominanz oder gewerbliche Verfremdung \ndes reinen Wohngebiets, das unmittelbar an allgemeine Wohngebiete angrenzt, geht \nvon dieser Anlage unter Berücksichtigung der von der Berichterstatterin \nfestgestellten und dem Senat vermittelten örtlichen Verhältnisse jedoch nicht aus. \nDie städtebauliche Situation wird durch das Hinzutreten einer einzelnen \nMobilfunkstation noch nicht zu Lasten des Wohngebietscharakters in Bewegung \ngebracht werden. Bei der Zulassung dieser Mobilfunksendeanlage handelt es sich \num eine Randkorrektur von minderem Gewicht, die der planerischen \nGrundkonzeption nicht zuwiderläuft. \n\n86\n\nb)\n\n87\n\nDie Beigeladene kann sich ferner auf einen Befreiungsgrund stützen. Die \nAbweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist städtebaulich vertretbar \n(§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).\n\n88\n\nWas städtebaulich vertretbar ist, beurteilt sich danach, ob die Abweichung ein \nnach § 1 Abs. 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein könnte. Diese \nFrage ist nicht abstrakt, sondern anhand der konkreten Gegebenheiten und danach \nzu beurteilen, ob das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt \nbleibt, das dem konkreten Plan zugrunde liegt und von dessen Festsetzungen \nabgewichen werden soll. Letzteres folgt vor allem daraus, dass die Grundzüge der \nPlanung nicht berührt werden dürfen.\n\n89\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 \n- 4 C 16.97 -, BRS 60 Nr. 71.\n\n90\n\nDie Anlage der Beigeladenen ist im Sinne der § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauGB mit \nder städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar und \nkönnte ein nach § 1 Abs. 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein. \nInsoweit können die Wertungen herangezogen werden, die ihren Ausdruck in der \nBaunutzungsverordnung 1990 gefunden haben.\n\n91\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1998 \n- 10 B 1319/98 -, BRS 60 Nr. 64.\n\n92\n\nDie städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichung ist danach nicht bereits \ndeshalb zu verneinen, weil der Beigeladenen unter Umständen im angrenzenden \nallgemeinen Wohngebiet mit dem Gebäude L1.---------straße 143 ein \nAlternativstandort zur Verfügung steht. Fernmeldetechnische Nebenanlagen können \ngemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO grundsätzlich zugelassen werden. Der \nVerordnungsgeber hat mit der vorgenannten Norm eine Privilegierung \nfernmeldetechnischer Anlagen bewirkt und damit grundsätzlich entschieden, dass \nderartige Anlagen, die regelmäßig gewerblichen Charakter haben, in allen \nWohngebieten und somit auch in einem reinen Wohngebiet zumindest \nausnahmsweise zulässig sein können.\n\n93\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 -, BRS 69 Nr. 83 = \nBauR 2005, 1284.\n\n94\n\nDie Rechtfertigung für die damit verbundene zusätzliche gewerbliche Nutzung in \nreinen Wohngebieten liegt darin, dass Infrastruktursysteme, auch soweit sie nicht \nunmittelbar den Bewohnern eines reinen Wohngebiets dienen, im öffentlichen \nInteresse erforderlich und aus technischen Gründen auf die Inanspruchnahme von \nFlächen auch in einem reinen Wohngebiet angewiesen sein können. \n\n95\n\nDer streitgegenständliche Antennenmast ist hier im reinen Wohngebiet \nstädtebaulich noch hinnehmbar. Die Anlage beeinträchtigt weder die \nUmgebungsbebauung noch deren Nutzung. Das Gebiet dient weiterhin dem \nweitgehend ungestörten Wohnen. Eine Veränderung des Gebietscharakters ist mit \nErrichtung dieser einzelnen Anlage noch nicht verbunden.\n\n96\n\nAuch liegt eine Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht vor. Das städtebaulich \nrelevante Kriterium der Ortsbildbeeinträchtigung betrifft das Erscheinungsbild eines \ngrößeren Bereichs der Gemeinde und die Frage, ob sich in diese weitere Umgebung \ndas Vorhaben einpasst. \n\n97\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2000 \n- 4 C 14.98 -, BRS 63 Nr. 105. \n\n98\n\nHierauf bezogen hat die streitige Mobilfunkanlage nach dem Eindruck in der \nÖrtlichkeit, den die Berichterstatterin des Senats vor Ort gewonnnen und dem Senat \nvermittelt hat und der durch das vorliegende Karten- und Lichtbildmaterial \nverdeutlicht wird, keinen nicht mehr hinnehmbaren negativen Einfluss auf das in den \nBlick zu nehmende großräumige Erscheinungsbild des hier betroffenen Ortsteils. Das \nBaugrundstück und die unmittelbar östlich benachbarten Grundstücke sind mit drei- \nbzw. viergeschossigen Mehrfamilienhäusern bebaut. Die auf der anderen Seite der \nL1.---------straße befindlichen Wohnblocks weisen ebenfalls bis zu drei Geschosse \nauf. Lediglich Richtung Westen und Süden sind zwei- bzw. eingeschossige Gebäude \nvorhanden. Auch weist dieser Bereich keine gestalterisch hervorgehobene Bebauung \nauf. Der Sendemast ist mit seiner funktionsbedingt hervorgehobenen Höhe auf dem \nvorhandenen Gebäude L1.---------straße 133 zwar deutlich wahrzunehmen. Er \ndominiert aber weder das Baugrundstück noch die umliegenden Gebäude. Dies gilt \nauch für die sich nach ca. 15 m anschließenden ebenfalls im reinen Wohngebiet \nliegenden eingeschossigen Wohngebäude. Zwar ergibt sich zu diesen ein nicht \nunerheblicher Höhenunterschied. Jedoch sind auch - wie bereits dargestellt - die \nweiteren umliegenden Grundstücke mit Gebäuden unterschiedlicher Höhe bebaut. \nEine einheitliche und vorherrschende Gebäudehöhe ist nicht festzustellen. \nHinsichtlich der Nutzungsart herrschen Wohngebäude vor. Jedoch befinden sich im \nunmittelbar angrenzenden allgemeinen Wohngebiet auf dem Grundstück L1.---------\nstraße 143 Gewerbebetriebe (u.a. Sparkasse, Apotheke, REWE). Bei dieser \nstädtebaulichen Situation ist eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch den \nstreitigen Antennenmast zu verneinen. Eine Häufung von Antennenmasten, die zu \neiner Beeinträchtigung des Ortsbilds führen kann, ist auch nicht angesichts der \nbeiden zwischenzeitlich auf dem Gebäude L1.---------straße 143 von der \nBeigeladenen installierten Antennen mit einer Höhe von jeweils 5,40 m anzunehmen. \nAufgrund der gegenüber der streitgegenständlichen Mobilfunkantennenanlage \ngeringeren Abmessungen dieser beiden Antennen, die sich optisch kaum von der \nebenfalls auf dem Gebäude befindlichen SAT-Antenne unterscheiden, können sie \nauch im Zusammenwirken mit der streitgegenständlichen Antennenanlage keine \nBeeinträchtigung des Ortsbildes bewirken.\n\n99\n\nFür die Beurteilung der Beeinträchtigung des Ortsbilds unerheblich ist schließlich \ndie Frage, ob mit der Zulassung dieser Anlage ein Vorbild für weitere vergleichbare \nVorhaben geschaffen wird. Hierbei handelt es sich um mögliche künftige \nEntwicklungen, die im vorhandenen baulichen Bestand noch keinen Niederschlag \ngefunden haben. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass bereits bei einer weiteren \nvergleichbaren Mobilfunkantennenanlage auf dem Gebäude L1.---------straße 133 \noder den benachbarten ebenfalls drei- bzw. viergeschossigen Gebäuden das \nErscheinungsbild des hier betroffenen Ortsteils beeinträchtigt sein kann. \n\n100\n\nAuch das Gebot, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren, wird durch \nden Betrieb dieser Mobilfunkantennenanlage nicht beeinträchtigt. Hinsichtlich der \nhier insbesondere zu beachtenden Strahlenbelastung sind gemäß § 3 Satz 1 \nNr. 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung \nelektromagnetischer Felder (BEMFV) die in der 26. BImSchV festgelegten \nGrenzwerte maßgebend, die der Schutzpflicht staatlicher Organe gegenüber \nGesundheitsgefährdungen durch elektromagnetische Felder ausreichend Rechnung \ntragen. \n\n101\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Februar 1997 \n- 1 BvR 1658/96 -, BRS 59 Nr. 183 und vom \n28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, BRS 65 \nNr. 178; BGH, Urteil vom 15. März 2006 - VIII ZR 74/05 -, NJW-RR 2006, 879.\n\n102\n\nNach der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post für die Anlage der Beigeladenen vom 12. November \n2002 beträgt der Sicherheitsabstand, außerhalb dessen die festgelegten Grenzwerte \neingehalten werden, in horizontaler Richtung 7,30 m und in vertikaler Richtung 1,03 \nm. Die danach einzuhaltenden Sicherheitsabstände werden durch den Abstand der \nAnlage zum Grundstück der Klägerin, der mindestens 15 m beträgt, gewahrt. \n\n103\n\nc)\n\n104\n\nDie Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den \nöffentlichen Belangen vereinbar. \n\n105\n\nÖffentliche Belange stehen der Befreiung nicht entgegen. Unter öffentlichen \nBelangen sind nur städtebaulich relevante Belange zu verstehen, die im \nInteressengeflecht des Bebauungsplans eine Rolle spielen können. Namentlich wird \n- wie bereits ausgeführt - das Ortsbild durch die Antennenanlage nicht \nbeeinträchtigt.\n\n106\n\nDie Prüfung der Frage, ob die Befreiung mit nachbarlichen Belangen vereinbar \nist, erfordert eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der \nBefreiung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der \nFestsetzungen des Bebauungsplans. Der Nachbar kann um so mehr an \nRücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle \nder im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt \nwerden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen \nwill, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die \nvon ihm verfolgten Interessen sind. Weiterhin ist zu prüfen, ob die durch die \nBefreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn \nbilligerweise noch zumutbar ist.\n\n107\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 \n- 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173. \n\n108\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die angefochtene Befreiung nicht zu \nbeanstanden. Auf der einen Seite stellt die Beigeladene mit der Anlage die \nlückenlose Erbringung von Kommunikationsdienstleistungen sicher. Auf der anderen \nSeite wird die Klägerin durch die Mobilfunkantennenanlage wegen der bereits \ndargestellten Auswirkungen auf ihr Grundstück und auf das Gebiet, in dem es liegt, \nnicht nachhaltig beeinträchtigt, zumal das Gebäude der Klägerin auf seiner östlichen \nzum Standort der Anlage ausgerichteten Seite keine Fenster hat. Auch ist die - \nbereits beschriebene - umliegende Bebauung, die ein- bis viergeschossige Gebäude \numfasst, zu berücksichtigen. Diese städtebauliche Situation hat zur Folge, dass die \nAnlage keine exponierte Stellung einnimmt. Eine optische Dominanz in Relation zur \nvorhandenen baulichen Nutzung besteht nicht. Dementsprechend erreichen die \noptischen Wirkungen dieser Anlage noch nicht die Grenze der Unzumutbarkeit. \nWeiter ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit der Einrichtung einer Praxis \nfür Ernährungsberatung in ihrem Wohnhaus Q1.---------weg 1 selbst eine Nutzung \nausübt, die über die Wohnnutzung hinausgeht und eine gewisse Unruhe in das reine \nWohngebiet bringt. Auch die von der Klägerin aufgezeigte Möglichkeit, die \nAntennenanlage insgesamt an einem Alternativstandort - nämlich im allgemeinen \nWohngebiet, L1.---------straße 143 - zu errichten, führt nicht zu einer \nunverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Klägerin durch die Befreiung. Dies gilt \numso mehr, als eine Antennenanlage an diesem Standort nach der Darstellung der \nBeigeladenen eine Höhe von 11,96 m aufweisen müsste, um auch als Trägerin für \nUMTS-Antennen dienen zu können. Angesichts der Höhe des Gebäudes L1.---------\nstraße 143 von 9,35 m fiele eine derartige Antennenanlage optisch besonders ins \nGewicht. Die Installation einer entsprechend kleineren Anlage hätte - wie die \nBeigeladene in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - eine aufgrund der \nsogenannten Verschattungswirkung verminderte Flächenversorgung zur Folge, so \ndass mehrere Antennenanlagen errichtet werden müssten, um eine vergleichbare \nFlächenversorgung erreichen zu können. Diese gehäuften Antennenanlagen fielen \ndann jedoch ebenfalls optisch besonders ins Gewicht.\n\n109\n\nHat der Beklagte danach die Tatbestandsvoraussetzungen für die Befreiung \nzutreffend bejaht, sind keine weiteren Gesichtspunkte ersichtlich, die die Erteilung \nder Befreiung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnten. \n\n110\n\nII. \n\n111\n\nAuch scheidet ein Gebietsgewährleistungsanspruch der Klägerin wegen der \nVerletzung der Festsetzungen des Bebauungsplans NW 2 hinsichtlich der Errichtung \ndes Technikraums außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche aus. \n\n112\n\nDie Frage, ob die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche \nnachbarschützende Wirkung hat und damit, ob die Klägerin sich auch insoweit auf \nden Gebietsgewährleistungsanspruch überhaupt berufen kann, kann dahingestellt \nbleiben. Es spricht vieles dafür, dass die vorgenannte Festsetzung bereits keine \nnachbarschützende Wirkung hat. Eine solche kommt ihr nicht bereits kraft \nBundesrechts zu. Die in Rede stehende Baulinie ist allein aus städtebaulichen \nGründen festgesetzt worden. Ausweislich der Planaufstellungsunterlagen bestehen \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass diese Festsetzung dem Schutz der Nachbarschaft \nund speziell des westlich und damit dieser Baulinie nicht gegenüberliegenden \nGrundstücks der Klägerin zu dienen bestimmt ist. \n\n113\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 10 B 10/94 -, BRS 56 Nr. \n44.\n\n114\n\nJedenfalls liegen jedoch auch insofern die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 \nBauGB für eine Befreiung vor. Die Mobilfunkantennenanlage kann notwendiger \nWeise nicht ohne den Technikraum errichtet und betrieben werden. Insbesondere \nbeeinträchtigt der Technikraum mit seinen Maßen (3,47 m x 2,52 m x 2,50 m) \nebenfalls nicht das Ortsbild. Die Befreiung ist auch unter diesem Aspekt unter \nWürdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. \n\n115\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n116\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.\n\n117\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n118","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-19/10-a-930-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":16},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":11},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-19/10-a-930-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267607","retrieved":"2026-07-09 02:36:15.233311+00:00"}}