{"status":"available","doknr":"OLD267606","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1219.10A5098.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-19","aktenzeichen":"10 A 5098/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten erteilte Zustimmung zu \ndem Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den \nLandesbeauftragten für den Maßregelvollzug (im Folgenden: Landesbeauftragter), \nauf Erteilung eines Vorbescheids betreffend die planungsrechtliche Zulässigkeit des \nNeubaus einer Maßregelvollzugsklinik.\n\n3\n\nDas Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, auf dem südwestlich gelegenen \nGrundstücksteil des Geländes der ehemaligen Zeche Q. -X. in I. (Flurstück \n544, Flur 20, Gemarkung X1. -F. ), deren Förderbetrieb 1976 eingestellt wurde, \neine Klinik des Maßregelvollzugs zu errichten. Die Antragsfläche unterliegt nach \neinem Schreiben des Bergamts H. an die Beklagte vom 29. September 2003 \nnicht mehr der Bergaufsicht. Das unbebaute Grundstück liegt nicht im \nGeltungsbereich eines Bebauungsplans. In seiner Sitzung vom 20. April 1982 hatte \nder Rat der Klägerin den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 125 \"Q. -X. \" \nbeschlossen, wonach die für die Errichtung der Maßregelvollzugseinrichtung \nvorgesehene Grundstücksfläche als Gewerbegebiet ausgewiesen werden sollte. Das \nBebauungsplanverfahren ist in der Folgezeit nicht zum Abschluss gebracht worden. \nDer Flächennutzungsplan stellt den hier fraglichen Bereich als gewerbliche \nBaufläche dar. Der Landschaftsplan der Klägerin weist den Grundstücksbereich als \nEntwicklungsraum 6.24 mit dem Entwicklungsziel \"Temporäre Erhaltung der jetzigen \nLandschaftsstruktur bis zur Realisierung der Bauleitplanung\" aus. \n\n4\n\nDas zur Bebauung vorgesehene Grundstück, das im Eigentum der N. -\nGrundstücksgesellschaft mbH (im Folgenden: MGG) steht, war im nördlichen Bereich \nbis 1979 mit einem Sägehaus bebaut und im Übrigen unbebaut. Das \nVorhabengrundstück wird im Norden durch eine - zum Teil bis ca. 11 m ansteigende \n- Bergehalde begrenzt. Westlich des von Süden nach Norden verlaufenden Wegs \nbefindet sich auf dem Flurstück 543, Flur 20, Gemarkung X1. -F. ein \nUmspannwerk mit einem ca. 26 m langen, eingeschossigen Umspannhaus. Auf dem \nsüdlich angrenzenden Grundstück, Flurstück 395, Flur 20, Gemarkung X1. -F. \nist zwischenzeitlich ein Entlastungsbauwerk (Regenrückhaltebecken) der F1. -\nGenossenschaft mit einem Pumpenhaus errichtet worden. Weiter westlich schließen \nsich die ehemalige Erzbahntrasse an, die heute zu einem Geh- und Radweg \nausgebaut worden ist, sowie der I1. Bach. Südlich des Standorts der geplanten \nMaßregelvollzugseinheit verläuft der E. Bach, an den sich südlich eine \nKleingartensiedlung anschließt. Auf der gegenüberliegenden südlichen Seite der X2.-\n-----straße beginnt die Wohnbebauung. Östlich des geplanten Standorts der Forensik \nliegt auf dem Grundstück der Deutschen Steinkohle AG (im Folgenden: DSK) ein ca. \n130 m langes Gebäude, das das Zentrallabor der DSK, die Direktion des \nServicebereichs und eine Kantine beherbergt. Nördlich dieses Gebäudes befindet \nsich der dazugehörige Parkplatz für 196 Pkw. Östlich an das Zentrallabor schließt \nsich das ca. 34 m lange stillgelegte Elektroschalthaus der ehemaligen Zeche Q. -\nX. an. Nördlich davon befindet sich eine mit Sträuchern und Bäumen \nbewachsene Freifläche, die durch die Bergehalde begrenzt wird. Auf diesem \nGelände befanden sich früher der Schacht 7 und der Schacht 2 der Zeche Q. -\nX. , die 1991 bzw. 1993 verfüllt worden sind. Östlich des Elektroschalthauses \nRichtung E1. Bach liegen zwei Bergstollen und ein Lager- und \nSchulungsgebäude sowie das 2004 errichtete dreigeschossige Zentralarchiv der \nDSK nebst einem vorgelagerten zweigeschossigen Verwaltungsgebäude. \nNordöstlich davon erstreckt sich über eine Länge von ca. 100 m das Gebäude für \ndas Zentrale Prüfwesen der DSK. Diesem ist nördlich ein Parkplatz für insgesamt \n100 Pkw zugeordnet. Südlich davon steht an der Zufahrt zur X2.------straße ein ein- \nteilweise zweigeschossiges ca. 90 m langes Gebäude, in dem das \nArbeitsmedizinische Zentrum untergebracht ist. Östlich davon liegt das Gebäude der \nServiceabteilung der DSK, das sich über eine Länge von ca. 130 m erstreckt. \nSchließlich befindet sich nördlich davon der Schacht 3 mit Förderturm und den \nwestlich und östlich gelegenen Fördermaschinenhäusern. Das westliche \nFördermaschinenhaus ist stillgelegt, das östliche Fördermaschinenhaus beherbergt \nWerkstätten. Nördlich des Schachts 3 endet das Gelände der DSK, das mit einem \nZaun umgrenzt ist. Nördlich davon erstreckt sich das Gelände der P. Deutschland \nGmbH/Innospec (vormals: Chemische Betriebe Q. GmbH) u.a. mit Anlagen zur \nHerstellung von Additiven für Heizöl und Kraftstoffe, von chemisch/technischen \nProdukten, Hydraulikflüssigkeiten und Chemikalien. \n\n5\n\nAm 27. Juli 2001 stellte der mit der Leitung der Entwurfsarbeiten und der \nBauüberwachung betraute Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW C. bei der \nBeklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids betreffend die \nplanungsrechtliche Zulässigkeit des Neubaus einer Maßregelvollzugseinheit mit 90 \nPlätzen und einer Nutzfläche von insgesamt 5.188 m² auf dem Gelände der \nehemaligen Zeche Q. -X. in I. (Flurstück 544, Flur 20, Gemarkung X1. -\nF. ) und bat um Zustimmung zu diesem Vorhaben. In den Antragsunterlagen führt \nder Bau- und Liegenschaftsbetrieb aus, die Einrichtung solle in ihren wesentlichen \nFunktionen der Unterbringung und Therapie von psychisch kranken Tätern im Sinne \nvon § 63 StGB dienen. Das vorgelegte Sicherungskonzept sieht vor, dass das \ngesamte Areal von einer 5,50 Meter hohen Mauer oder Zaunanlage umgeben wird. \nDie Entscheidung über die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in \nNatur und Landschaft solle erst später im Baugenehmigungsverfahren getroffen \nwerden. Zur Standortauswahl wird ausgeführt, das Land Nordrhein-Westfalen \nverfüge derzeit über sieben forensische Einrichtungen. Die an diesen Standorten \nvorgehaltenen 1147 Therapieplätze deckten den Bedarf nicht. Die existierenden \nforensischen Einrichtungen befänden sich eher in ländlichen Bereichen und \nRandgebieten. Hingegen bestehe ein erheblicher Platzbedarf gerade in \nBallungsgebieten. Zur Behebung der Kapazitätsengpässe und der daraus \nresultierenden Schwierigkeiten sei daher vor allem die Schaffung zusätzlicher Plätze \nund die Dezentralisierung vorhandener Plätze durch den Bau neuer forensischer \nKliniken an geeigneten Standorten notwendig. Insoweit plane die Landesregierung \nsechs neue Einrichtungen in möglichst zentraler Lage in unterversorgten Regionen in \njeweils bedarfsgerechter Größenordnung. Die Versorgung mit Forensikplätzen solle \nkünftig regional orientiert sein. Als Bezugsrahmen für die forensischen \nVersorgungssysteme dränge sich die Region \"Landgerichtsbezirk\" auf, da die \nLandgerichte im wesentlichen mit ihrer Spruchpraxis den Zugang zu den \nforensischen Kliniken bestimmten. In Nordrhein-Westfalen gebe es insgesamt 19 \nLandgerichtsbezirke. In sieben davon (Aachen, Arnsberg, Bielefeld, Düsseldorf, \nKleve, Mönchengladbach und Paderborn) befänden sich die derzeitigen \nMaßregelvollzugseinrichtungen. In Nordrhein-Westfalen existiere ein zusätzlicher \nBedarf von insgesamt rund 450 Maßregelvollzugsplätzen. Diese sollten in den \nLandgerichtsbezirken neu geschaffen werden. Die Landgerichtsbezirke seien mit \nBlick auf die Landesteile Rheinland und Westfalen-Lippe weiter zu differenzieren und \nin eine Rangfolge zu bringen. Hierbei handele es sich um die Landgerichtsbezirke \nC. , Duisburg, Dortmund, Essen, Köln und Münster. Im Landgerichtsbezirk C. \ngebe es einen rechnerischen Bedarf von 89 forensischen Plätzen (Platzbedarf nach \nEinwohnern) bzw. von 83 forensischen Plätzen (Platzbedarf nach \nAufnahmeersuchen). Die Ansiedlung einer Maßregelvollzugsklinik in I. garantiere \nfür die Patientinnen und die Patienten und deren Angehörige sowie das Personal \neine gute Erreichbarkeit aus allen Städten und Gemeinden im Landgerichtsbezirk. In \nI. gebe es ein gut ausgebautes, leistungsfähiges psychosoziales Versorgungsnetz \nund seit mehreren Jahren eine forensische Beratungsstelle des Westfälischen \nZentrums für Psychiatrie und Psychotherapie Lippstadt-Eickelborn. Damit sei eine \nwohnortnahe Integration der Patienten möglich. Die dortigen Versorgungs- und \nNachsorgestrukturen der Allgemein-Psychiatrie seien auf kurzen Wegen zugänglich. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 14. August 2001 ersuchte die Beklagte die Klägerin, ihr \nEinvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zu dem geplanten Vorhaben zu erteilen. \nUnter dem 28. September 2001 versagte die Klägerin ihr Einvernehmen mit der \nBegründung: Das Vorhaben des Landes sei bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB \nzu bewerten. Es sei nicht privilegiert und damit als sonstiges Vorhaben zu beurteilen. \nEs beeinträchtige verschiedene öffentliche Belange. Es widerspreche den \nDarstellungen des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans; außerdem sei \nder zur Bebauung vorgesehene Bereich überwiegend bewaldet. Das von der \nBeklagten beteiligte Staatliche Umweltamt I2. teilte mit Schreiben vom 04. Oktober \n2001 mit, von dem Vorhaben ausgehende Einwirkungen auf die Nachbarschaft seien \nnicht zu erwarten. Der geplante Forensikstandort liege allerdings am Südrand zweier \nbereits untersuchter Altlasten. Es werde empfohlen, vor Errichtung der Klinik die \nBelastungssituation des Untergrundes im Rahmen einer Sanierungsuntersuchung \nunter Berücksichtigung des Umfeldes, der geplanten Nutzung und der Maßstäbe des \nBodenschutzrechts neu zu bewerten. \n\n7\n\nNach nochmaliger Anhörung der Klägerin entschied die Beklagte durch Bescheid \nvom 10. Januar 2002 gemäß § 37 Abs. 1 BauGB, dass der Neubau einer \nMaßregelvollzugseinheit mit 90 Plätzen auf dem Gelände der ehemaligen Zeche \nQ. -X. in I. , Flurstück 544, Flur 20, Gemarkung X1. -F. , es \nerforderlich mache, von den Vorschriften des Baugesetzbuchs, insbesondere den §§ \n35 und 36 abzuweichen. Auf dieser Grundlage erteilte die Beklagte unbeschadet \nprivater Rechte Dritter ihre Zustimmung gemäß § 80 BauO NRW zu dem am \n27. Juli 2001 gestellten Antrag auf Vorbescheid hinsichtlich der planungsrechtlichen \nZulässigkeit dieses Vorhabens. Die Beklagte stellte gleichzeitig fest, dass die \nZustimmung nicht die gesicherte Erschließung sowie die Entscheidung über \nAusgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß §§ 4 ff. Landschaftsgesetz NRW für den \ndurch das Bauvorhaben erfolgenden Eingriff in Natur und Landschaft erfasse. Ferner \nwies sie darauf hin, dass die für die Bebauung vorgesehene Fläche mit Schadstoffen \nkontaminiert sein könne, da es sich teilweise um ein altes Zechengelände handele. \nDaher sei im Rahmen der weiteren Planung eine Gefährdungsabschätzung nach § 9 \nBBodSchG im Hinblick auf die zukünftige Nutzung des Grundstücks und im Hinblick \nauf die mögliche Beeinträchtigung des Grundwassers durchzuführen, deren Konzept \nmit ihr abzustimmen sei. Zur Begründung führte die Beklagte aus, auf die \nZustimmung zu der bauplanungsrechtlichen Voranfrage bestehe ein \nRechtsanspruch. Die Voraussetzungen des § 80 BauO NRW seien erfüllt. Die \ngeplante Maßregelvollzugseinrichtung sei an dem vorgesehenen Standort zwar nach \nden Vorschriften der §§ 30 bis 36 BauGB nicht zulässig. Das Vorhaben sei aber \nausnahmsweise zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 BauGB \nerfüllt seien. Für die geplante Klinik bestehe eine besondere öffentliche \nZweckbestimmung. Das Vorhaben unterscheide sich wegen seiner besonderen \nAnforderungen von anderen Verwaltungsbauten erheblich. Das geplante Vorhaben \nmache es auch erforderlich, von den Vorschriften des Baugesetzbuchs abzuweichen. \nBei der vorzunehmenden Abwägung sei festzustellen, dass in I. kein anderer \nStandort geeignet sei, bei dessen Nutzung ein Verstoß gegen das Bauplanungsrecht \nvermieden worden oder erheblich geringer ausgefallen wäre. Mit der getroffenen \nEntscheidung werde gegen die gemeindliche Planungshoheit verstoßen, da das \ngeplante Vorhaben mit der Darstellung als gewerbliche Baufläche im \nFlächennutzungsplan nicht übereinstimme. Andererseits werde aber keine konkrete \ngemeindliche Planung gestört. Zwar sei in den vergangenen Jahren von der Stadt \nI. die Aufstellung eines Bebauungsplans betrieben worden, dieses Verfahren \nhabe jedoch bis heute keinen förmlichen Abschluss gefunden. Das Vorhaben des \nLandes widerspreche zwar derzeit den Darstellungen des Landschaftsplans der \nKlägerin. Die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert werde durch \ndas Vorhaben aber nicht besonders gewichtig beeinträchtigt. Über die erforderliche \nErsatzaufforstung des Waldes auf der Antragsfläche sei im Rahmen der im weiteren \nVerfahren notwendigen Festlegung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach \nden §§ 4 ff. Landschaftsgesetz NRW sowie in einem Waldumwandlungsverfahren \nnach dem Landesforstgesetz zu entscheiden. Belange des Bodenschutzes sprächen \nebenfalls nicht entscheidend gegen den Bau der geplanten Forensik. Wie sich aus \nbereits eingeholten Gutachten ergebe, seien die von schädlichen \nBodenveränderungen ausgehenden Gefährdungen beherrschbar. Weitere öffentliche \nBelange würden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die gebotene \nRücksichtnahme auf die Umgebung werde wegen der deutlichen Entfernung zu \nWohnbebauung und Einrichtungen wie Schulen und Kindergärten gewahrt. Die \nAbwägung der widerstreitenden Belange falle auch unter Berücksichtigung der \ngegen das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkte zugunsten des Vorhabens aus. \nDie Errichtung der geplanten Klinik sei in einem hohem Maße erforderlich. Auf ihre \nRealisierung in allernächster Zukunft dürfe zur Erhöhung der allgemeinen Sicherheit \nder Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen nicht verzichtet werden. Es bestehe aktuell \nein Fehlbedarf von rund 450 Plätzen im Maßregelvollzug. Im Landgerichtsbezirk \nC. stünden keinerlei derartige Behandlungsplätze zur Verfügung, obwohl ein \nBedarf von über 80 Plätzen gegeben sei. Die durch enorme Überbelegungen der \nvorhandenen Einrichtungen entstandenen Probleme im Maßregelvollzug des Landes \nNordrhein-Westfalen müssten unverzüglich gelöst werden. Im Interesse der \nUmsetzung dieses auf Verteilungsgerechtigkeit und dem Prinzip der wohnungsnahen \nVersorgung ausgerichteten Gesamtkonzepts als Ganzem komme es insoweit \nwesentlich auch darauf an, dass alle sechs geplanten neuen Standorte mehr oder \nweniger zeitgleich realisiert werden könnten. \n\n8\n\nGegen den Bescheid legte die Klägerin am 4. Februar 2002 Widerspruch ein. Zur \nBegründung führte sie aus, die zugelassene Abweichung von den Bestimmungen \ndes Bauplanungsrechts sei rechtswidrig und verletze sie in ihrer verfassungsrechtlich \ngeschützten Planungshoheit. § 37 Abs. 1 BauGB sei nicht anwendbar, weil eine \nMaßregelvollzugseinrichtung keine bauliche Anlage mit einer besonderen \nöffentlichen Zweckbestimmung sei. Darunter fielen nur bauliche Anlagen, die auf den \nausgewählten Standort im Sinne eines \"hier und so\" angewiesen seien. Dies sei bei \neiner Maßregelvollzugseinrichtung nicht der Fall, da sie sachgerecht an einer \nVielzahl von Standorten verwirklicht werden könne. Eine Abweichung von \nbauplanungsrechtlichen Vorschriften sei hier nicht erforderlich. Die Beklagte habe die \nfür das Vorhaben sprechenden Belange überbewertet und andererseits die dagegen \nstreitenden Interessen untergewichtet. Ein derart gravierender Eingriff in ihre \nPlanungshoheit dürfe nach § 37 Abs. 1 BauGB nur dann zugelassen werden, wenn \nschlechthin ausgeschlossen sei, dass für das zur Prüfung gestellte Vorhaben ein \nanderer Standort zur Verfügung stehe, an dem die gemeindliche Planungshoheit \nweniger beeinträchtigt werde. Eine Prüfung, ob diese Voraussetzungen gegeben \nseien, habe die Beklagte unterlassen. Sie habe sich vielmehr von vornherein auf den \nKriterienkatalog des Landes für die Auswahl der in Betracht kommenden \nGrundstücksflächen festgelegt, in dem die gemeindliche Planungshoheit nicht die ihr \nzugewiesene zentrale Rolle spiele.\n\n9\n\nDen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. April \n2002 zurück. \n\n10\n\nDie Klägerin hat am 03. Mai 2002 Klage erhoben und zur Begründung ergänzend \nvorgetragen: Die Abweichung von den bauplanungsrechtlichen \nZulassungsvorschriften sei nicht im Sinne von § 37 Abs. 1 BauGB erforderlich. \nWichtigstes Kriterium für die Ermittlung geeigneter Standorte sei, ob die \nMaßregelvollzugseinrichtung in Übereinstimmung mit bauplanungsrechtlichen \nVorschriften und den konkretisierten Planungsabsichten der Gemeinde realisiert \nwerden könne. Erst wenn diese Anforderungen an keinem Standort erfüllt werden \nkönnten, müsste in einem zweiten Durchlauf nach Bauplätzen gesucht werden, bei \ndenen die unvermeidlichen Verstöße gegen das Städtebaurecht bzw. die \ngemeindliche Planungshoheit möglichst gering gehalten werden könnten. Erst dann \nkönne auf Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Zumutbarkeit zurückgegriffen \nwerden. Diesen Vorgaben werde die Standortauswahl des Landesbeauftragten nicht \ngerecht. Die Möglichkeit, ein Vorhaben auch an einem anderen als dem \nausgewählten Standort zu realisieren, spiele bei der Entscheidung über die \nErforderlichkeit einer Abweichung eine herausragende Rolle. Anhand der Unterlagen \nüber die vom Landesbeauftragten durchgeführte Standortuntersuchung lasse sich \neine tragfähige und verlässliche Aussage über die Eignung anderer Standorte in \nNordrhein-Westfalen jedoch nicht treffen. Das Konzept einer wohnortnahen \nBedarfsdeckung innerhalb des Landgerichtsbezirks sei deshalb nicht stimmig, weil \nmit C. ein Bezirk als Standort für eine Maßregelvollzugseinrichtung ausgewählt \nworden sei, der nicht zu den 6 Landgerichtsbezirken mit dem höchsten Platzbedarf \ngehöre. Bezogen auf die Aufnahmeersuchen in den Jahren 1995 - 1999 sei der \nPlatzbedarf auch im Landgerichtsbezirk Wuppertal größer als im Bezirk C. . Die \nStandortauswahl im Landgerichtsbezirk C. selbst sei von schweren Fehlern \ngekennzeichnet. Insgesamt sei der notwendige Nachweis der Alternativlosigkeit des \nStandortes Q. -X. nicht erbracht. \n\n11\n\nDie Entscheidung der Beklagten sei aber auch deshalb aufzuheben, weil bei der \nAbwägung wichtige gegen die Abweichung sprechende Gesichtspunkte entweder \nganz übergangen oder aber in ihrer Bedeutung verkannt worden seien. Bei der \nAbwägung hätten die Fragen der Sicherung der Erschließung, von Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen für durch das Vorhaben erfolgende Eingriffe in Natur und \nLandschaft und die Altlastenproblematik nicht ausgeklammert werden dürfen. \nWeiterhin habe die Beklagte die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft bei ihrer \nEntscheidung nicht angemessen berücksichtigt. Grob fehlerhaft gewichtet habe die \nBeklagte schließlich die Planungsabsichten der Klägerin. Die Zulassung der \nMaßregelvollzugsklinik greife massiv in ihre Planungshoheit ein. Denn hierdurch \nwerde eine hinreichend konkrete und verfestigte Bauleitplanung in Gestalt des in \nAufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 125 schwerwiegend gestört. Die \nZulassungsentscheidung der Beklagten sei rechtswidrig und verletze sie in ihren \nRechten aus Art. 28 Abs. 2 GG und § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB. \n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n13\n\nden Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2002 und deren \nWiderspruchsbescheid vom \n17. April 2002 aufzuheben. \n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nZur Begründung hat sie auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und \nergänzend ausgeführt: Das Land Nordrhein-Westfalen habe eine breit angelegte \nPrüfung durchgeführt. Vorrangig sei in insgesamt 6 Landgerichtsbezirken nach \ngeeigneten Liegenschaften gesucht worden. Es sei sachgerecht gewesen, das \nVerteilungsverfahren bezogen auf die beiden Landschaftsverbände Westfalen-Lippe \nund Rheinland durchzuführen, um eine gleiche Belastung dieser beiden Verbände \nsicherzustellen. Alle innerhalb des Landgerichtsbezirks C. in die Standortprüfung \neinbezogenen Liegenschaften hätten sich als ungeeignet erwiesen. Entweder seien \nsie mangels Verkaufsbereitschaft der Eigentümer nicht verfügbar gewesen oder sie \nhätten sich bei weiterer Prüfung wegen ihrer Lage (z.B. angrenzendes \nNaherholungsgebiet bzw. Randlage im Landgerichtsbezirk) oder wegen ihres \nZuschnitts (z.B. enge Schlauchform) als unbrauchbar erwiesen. Auch im übrigen sei \nihre Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Die Altlastenproblematik könne \nman in den Griff bekommen, da keine Hinweise auf eine schwerwiegende, nicht zu \nbehebende Verseuchung der Antragsfläche bestehen würden. Die Fragen der \nErschließungssituation und des Ausgleichs eines Eingriffs in Natur und Landschaft \nhabe sie in ihrer angegriffenen Entscheidung ausgeklammert. Eine gravierende \nBeeinträchtigung der Planungshoheit der Klägerin liege nicht vor. Seit mehr als 20 \nJahren habe der in Aufstellung begriffene Bebauungsplan nicht realisiert werden \nkönnen. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. November 2004 die Klage \nabgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlich ausgeführt: Die Beklagte habe \nder nach den §§ 80 Abs. 1, 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW gestellten Voranfrage des \nBau- und Liegenschaftsbetriebs NRW zu Recht zugestimmt. Dem Vorhaben, das \neine bauliche Anlage des Landes sei, stünden öffentlich- rechtliche Vorschriften nicht \nentgegen. Es sei nach § 37 Abs. 1 BauGB zuzulassen. Die Neuerrichtung einer \nKlinik des Maßregelvollzugs stelle eine Realisierung eines Vorhabens mit einer \nbesonderen öffentlichen Zweckbestimmung im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift \ndar. Um das in § 1 Abs. 1 MRVG beschriebene Ziel des Maßregelvollzugs zu \nerreichen, bedürfe es entsprechender Einrichtungen, die sich in Art und Ausführung \nvon sonstigen Verwaltungsgebäuden unterschieden. An Räume und Flächen sowie \nan einzuhaltende Sicherheitsstandards seien im Gegensatz zu allgemeinen \nVerwaltungsgebäuden höhere Anforderungen zu stellen. Ein weiterer Unterschied \nergebe sich daraus, dass der Standort dieser Einrichtung nicht zufällig gewählt \nwerde, sondern von einem übergreifenden fachlichen Konzept abhänge. § 37 BauGB \nsei als Sonderregelung geschaffen worden, um atypische Bauten, die nicht nach den \n§§ 30 bis 36 BauGB zulässig seien, errichten zu können. Voraussetzung des § 37 \nBauGB sei nicht, dass ein Vorhaben auf einen bestimmten Standort angewiesen sei. \nDafür spreche auch der Wille des Gesetzgebers. Die Zweckbestimmung des \nVorhabens mache es erforderlich, von den Vorschriften der §§ 30 bis 35 BauGB \nabzuweichen und das fehlende Einvernehmen der Klägerin nach § 36 BauGB zu \nersetzen. Die Erforderlichkeit der Abweichung sei durch eine Gewichtung - die auch \nFragen der Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit erfassen könne - der widerstreitenden \nöffentlichen und privaten Belange zu ermitteln. Bei der Abwägung seien auch \nStandortalternativen in den Blick zu nehmen. Die getroffene Standortauswahl sei \nrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere für die zugrunde gelegte \nBelastungsgleichheit des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe einerseits und des \nLandschaftsverbandes Rheinland andererseits. Es sei nicht ersichtlich, dass im \nLandgerichtsbezirk C. das Vorhaben an einem anderen Standort errichtet werden \nkönne. Sonstige Belange habe die Beklagte zutreffend gewichtet. Den von der \nKlägerin angeführten Gesichtspunkten komme kein überwiegendes Gewicht zu. In \ndie Planungshoheit der Klägerin werde nicht schwerwiegend eingegriffen. Der \nFlächennutzungsplan stelle nur einen vorbereitenden Bauleitplan dar. Eine \nschützenswerte hinreichend konkretisierte Planung der Klägerin liege nicht vor. Dem \ngegenüber seien angesichts der im Maßregelvollzug in Nordrhein-Westfalen \nbestehenden Kapazitätsengpässe öffentliche Belange von erheblichem Gewicht zu \nberücksichtigen. Die Fläche auf dem ehemaligen Zechengelände sei für den \nvorgesehenen Zweck gut geeignet. Sie liege zentral und verkehrsgünstig im Bezirk \ndes Landgerichtsbezirks C. . Die Stadt I. verfüge über psychiatrische \nEinrichtungen. Das Grundstück sei verfügbar. Die konkrete Erschließung bleibe dem \nvor Baubeginn durchzuführenden Zustimmungsverfahren vorbehalten. \n\n18\n\nMit dem angefochtenen Urteil ist die Berufung zugelassen worden. \n\n19\n\nGegen das der Klägerin am 19. November 2004 zugestellte Urteil hat diese am \n16. Dezember 2004 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2005 hat die \nKlägerin einen Berufungsantrag gestellt und zur Begründung auf ihr bisheriges \nVorbringen Bezug genommen. Die Fläche, auf der die forensische Klinik errichtet \nwerden solle, sei dem Außenbereich zuzuordnen, da sie nicht innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liege. \nDer Bebauungszusammenhang ende bereits mit dem auf dem Gelände der \nehemaligen Zechenanlage vorhandenen westlichsten Gebäude, dem Zentrallabor \nder DSK, wobei angesichts der östlich davon liegenden Freiflächen fraglich sei, ob \nauch das Zentrallabor an dem Eindruck geschlossener Bebauung teilnehme. Das \nBauvolumen des Zentrallabors sei nicht geeignet, die sich westlich ausdehnenden \nFreiflächen von bis zu nahezu 200 m als Bauland zu prägen. Die vorgesehenen \nBaukörper der forensischen Klinik seien in Bezug auf die vier in § 34 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB angeführten städtebaulichen Parameter nicht durch Vorgaben bestimmt, die \nsich aus dem Maßstab der vorhandenen Bebauung ableiten ließen. Das Gelände \nentziehe sich einer bodenrechtlichen Prägung durch die vorhandenen Baukörper und \nsei einer eigenständigen städtebaulichen Entwicklung zugänglich. Selbst bei \nAnnahme eines Bebauungszusammenhangs sei das geplante Vorhaben nicht nach § \n34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. So sei bereits die wegemäßige \nErschließung der forensischen Klinik nicht gesichert. Faktische Baufluchten als \nBegrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen seien daher nicht feststellbar. \nAuch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sei nicht zu ermitteln, ob das \nVorhaben in dem durch die Umgebungsbebauung beschriebenen Rahmen verbleibe. \nSchließlich sei das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig. Die \nnähere Umgebung entspreche einem Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO. Die \ngeplante Maßregelvollzugsklinik sei in einem solchen Gebiet, das in erster Linie der \nUnterbringung von gewerblichen Betrieben diene, nicht zulässig. \n\n20\n\nDie erstinstanzliche Entscheidung gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei \nder streitgegenständlichen Maßregelvollzugseinrichtung um eine bauliche Anlage mit \neiner besonderen öffentlichen Zweckbestimmung handele. Erforderlich sei, dass das \nVorhaben auf einen bestimmten Standort angewiesen sein müsse. Der Verweis der \nStandortauswahl auf die Prüfung der Erforderlichkeit des Vorhabens könne die \nvorgenannte Frage nicht beantworten, da das Angewiesensein auf einen bestimmten \nStandort eine andere, d.h. weitere Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 BauGB \ndarstelle. Dementsprechend sei im erstinstanzlichen Urteil die Prüfung, ob die \nMaßregelvollzugseinrichtung auf einen bestimmten Standort angewiesen sei, \ngänzlich unterlassen worden. Die Maßregelvollzugsklinik sei gerade nicht auf den \nStandort auf dem Gelände der ehemaligen Schachtanlage Q. -X. angewiesen. \nDie Maßregelvollzugsklinik am geplanten Standtort in I. mache zudem eine \nAbweichung von entgegenstehendem Bauplanungsrecht nicht erforderlich. Diese \nPrüfung habe zweistufig zu erfolgen. Zunächst sei zu untersuchen, ob es alternative \nStandorte gebe, an denen weniger stark in das Bauplanungsrecht eingegriffen \nwerde. Auf einer zweiten Stufe müssten die verschiedenen Belange abgewogen \nwerden. Für die dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde gelegte Annahme der \nStandortauswahl - gleichmäßige Belastung beider Landschaftsverbände - fehle in der \nStandortuntersuchung des Landesbeauftragten jeglicher Anhaltspunkt. Diese \nAnnahme sei kein sachgerechtes und von dem Maßregelvollzugsgesetz angelegtes \nStandortkonzept. Auch die Prüfung der zweiten Stufe der Erforderlichkeit - die \nAbwägung der entgegenstehenden Belange - falle zu ihren Gunsten aus. \nInsbesondere seien in die Abwägung nicht alle erheblichen Belange eingestellt \nworden. Ihre durch Art. 28 Abs. 2 GG verbürgte Planungshoheit sei fehlerhaft \nbewertet worden. Auch die in einem vorbereitenden Bauleitplan dargestellte Planung \nsei durch die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Planungshoheit gedeckt. \n\n21\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 10. \nJanuar 2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 17. April 2002 aufzuheben. \n\n23\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n25\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, die Klägerin \nhabe bis heute keine Angaben dazu gemacht, welche konkrete planerische \nVorhaben sie auf dem streitigen Gelände umsetzen wolle. Konkrete sachliche \nGründe für die Verweigerung ihres Einvernehmens habe die Klägerin nicht genannt. \nZudem sei das geplante Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig.\n\n26\n\nDie Berichterstatterin des Senats hat am 4. Dezember 2006 eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird \nauf das Protokoll Bezug genommen. Im Anschluss an die Ortsbesichtigung hat der \nSenat mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 die Beteiligten darauf hingewiesen, \ndass eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorhabens nach § 34 \nBauGB in Betracht kommen kann. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. \n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n29\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) hat keinen \nErfolg.\n\n30\n\nDie Klage ist zwar zulässig. \n\n31\n\nDie Klägerin ist antragsbefugt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur \nzulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen \nRechten verletzt zu sein. Der Kläger muss Tatsachen vortragen, die es zumindest als \nmöglich erscheinen lassen, dass durch den angegriffenen Verwaltungsakt die \nVerletzung eigener Rechte eintritt. \n\n32\n\nNach dem Vorbringen der Klägerin kommt eine Verletzung ihres aus der \nSelbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Rechts auf \nPlanungshoheit in Betracht. Die Planungshoheit einer Gemeinde umfasst das ihr als \nSelbstverwaltungskörperschaft zustehende Recht auf Planung und Regelung der \nBodennutzung in ihrem Gebiet.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 \n- 4 C 40/86 -, BVerwGE 81, 95.\n\n34\n\nDie angefochtene Entscheidung der Beklagten vom 10. Januar 2002 trifft eine \nauch gegenüber der Klägerin verbindliche Regelung über die Zulässigkeit einer \nAbweichung von städtebaulichen Vorschriften in ihrem Gemeindegebiet. Mit dieser \nEntscheidung hat die Beklagte auch das von der Klägerin nach § 36 BauGB versagte \nEinvernehmen ersetzt. Darin liegt insgesamt ein unmittelbarer Eingriff in die \ngemeindliche Planungshoheit der Klägerin, der diese möglicherweise in ihren \nRechten verletzt.\n\n35\n\nDie Klage ist aber nicht begründet.\n\n36\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2002 und ihr Widerspruchsbescheid \nvom 17. April 2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n37\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen \nVerwaltungsakts, da eine Verletzung ihrer in Art. 28 Abs. 2 GG verankerten \nPlanungshoheit nicht gegeben ist. Das Land Nordrhein-Westfalen hat einen \nAnspruch auf Erteilung der begehrten Zustimmung hinsichtlich des Vorbescheids \nbetreffend die planungsrechtliche Zulässigkeit des Neubaus einer \nMaßregelvollzugsklinik. Das streitgegenständliche Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 \nBauGB zulässig. \n\n38\n\nAnspruchsgrundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte \nZustimmung sind die §§ 80 Abs. 1, 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 BauO NRW. Gemäß \n§ 80 Abs. 1 BauO NRW bedarf der streitgegenständliche Neubau einer \nMaßregelvollzugsklinik keiner Baugenehmigung, da die Voraussetzungen des § 80 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauO NRW gegeben sind. Öffentlicher Bauherr ist das \nLand Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landebeauftragten für den \nMaßregelvollzug. Das Land Nordrhein-Westfalen verfügt mit dem Bau- und \nLiegenschaftsbetrieb NRW über eine Baudienststelle, die im Sinne des § 80 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 BauO NRW mit den erforderlichen Fachkräften besetzt ist.\n\n39\n\nVgl. hierzu auch Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-\nWestfalen, Kommentar, 10. Auflage 2003, § 80 Rdnr. 9.\n\n40\n\nNach § 80 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist danach die Zustimmung der Beklagten \nerforderlich, da die Errichtung der Maßregelvollzugsklinik nach § 63 Abs. 1 BauO \nNRW genehmigungsbedürftig ist. Für das Zustimmungsverfahren gelten nach \n§ 80 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW u.a. die §§ 71, 75 BauO NRW entsprechend. Danach \nist die Zustimmung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften \nnicht entgegenstehen. Die der Zustimmung zugrunde liegende Prüfung beschränkt \nsich ausschließlich auf die Prüfung der Fragen der bauplanungsrechtlichen \nZulässigkeit, da insoweit die Zustimmung zum Antrag auf Erteilung eines \nVorbescheids begehrt worden ist. Weiterhin hat der Beklagte die Frage der \nErschließung und die Entscheidung über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach \n§§ 4 ff. Landschaftsgesetz NRW nicht zum Gegenstand seiner Zustimmung \ngemacht.\n\n41\n\nDie Beklagte hat die Zustimmung gemäß § 80 Abs. 1 BauO NRW zu Recht \nerteilt, da bauplanungsrechtliche Vorschriften dem Vorhaben des Landes Nordrhein-\nWestfalen - soweit sie Gegenstand der Bauvoranfrage sind - nicht entgegenstehen. \n\n42\n\nDie geplante Maßregelvollzugsklinik ist nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, weil \ndiese innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, sich nach Art und \nMaß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut \nwerden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Infolgedessen ist es \nnicht erforderlich, nach § 37 Abs. 1 BauGB von Vorschriften des Baugesetzbuchs \noder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen.\n\n43\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist \ngrundsätzlich der der Genehmigungserteilung, es sei denn, dass sich zugunsten des \nBauherrn nachträglich die Sach- und Rechtslage ändert. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1996 \n- 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2006, § 75 Rdnr. \n186. \n\n45\n\nDer Senat muss allerdings der Frage, ob alle baulichen Anlagen, die das \nBaugrundstück als Teil des Bebauungszusammenhangs prägen, zum Zeitpunkt der \nEntscheidung durch die Beklagte schon in der heutigen Ausdehnung vorhanden \nwaren, nicht nachgehen. Denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte \nund deshalb für jenen Zeitpunkt Zweifel am Vorliegen eines \nBebauungszusammenhangs bestehen könnten, stellt sich die Umgebung des \nBaugrundstücks jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat als ein solcher dar. Dies ist zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen.\n\n46\n\nDas Vorhabengrundstück gehört nicht dem Außenbereich an, sondern liegt \ninnerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 \nBauGB.\n\n47\n\nEntscheidend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit \ndie aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der \nVerkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit \nvermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang \n(noch) angehört. Mit den Merkmalen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll \nzum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich \nübersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die \nVerkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung \nanbietende \"Lücke\" erscheinen lässt.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 \n\n49\n\n- IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 22 = BRS 20 Nr. 35 und Urteil vom 19. September \n1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62 = ZfBR 1987, 44.\n\n50\n\nOb eine Unterbrechung des Zusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht \nunter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. \nDies bedarf vielmehr einer wertenden Beurteilung; dabei kann nur eine komplexe, die \ngesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im \nEinzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 1997 \n- 4 B 11.97 -, BRS 59 Nr. 75.\n\n52\n\nMögliche Bestandteile eines derartigen Bebauungszusammenhangs sind \nbebaute Grundstücke, unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken \nim engeren Sinne) sowie freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit \n(stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen \nZweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind. \nDarüber hinaus können topografische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, \nErhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und \ndergleichen) von Bedeutung sein. Sie können dazu führen, dass der \nBebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel ent- \nspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere \nunbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden \nnatürlichen Grenze zuzuordnen sind.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 \n- 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72 m.w.N. und Beschluss vom 10. März 1994 - 4 B 50/94 -, \nBuchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165.\n\n54\n\nWie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als \nzusammenhängende Bebauung darzustellen, ist aufgrund einer umfassenden \nBewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 1997 \n- 4 B 238.96 -, BRS 59 Nr. 78 und vom 15. Sep- \ntember 2005 - 4 BN 37.05 -, BRS 69 Nr. 95 = BauR 2006, 348.\n\n56\n\nAuch wenn sich für die Frage, ab welcher Größe eines Grundstücks ein \nBebauungszusammenhang unterbrochen wird, kein Grenzwert mit einer absoluten \nZahl angeben lässt,\n\n57\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 = BRS \n23 Nr. 44, wonach mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger \nwahrscheinlich wird,\n\n58\n\nfehlt es an einem Bebauungszusammenhang jedenfalls dann, wenn die Fläche \nwegen ihrer Größe ein fiktives eigenes Plangebiet darstellt. \n\n59\n\nFür die Beurteilung ist auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen. \nDen Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung bilden ausschließlich die \näußerlich erkennbaren, mit dem Auge wahrnehmbaren Gegebenheiten. Unter den \nBegriff der Bebauung fallen nur solche Bauwerke, die genügendes Gewicht besitzen, \num der näheren Umgebung ein bestimmtes Gepräge zu verleihen.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 14. September 1992 \n- 4 C 15.90 -, BRS 54 Nr. 65 und vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. \n72.\n\n61\n\nGemessen an diesen Maßstäben bildet nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den \ndie Berichterstatterin des Senats vor Ort gewonnen und dem Senat vermittelt hat und \nder durch das vorliegende Karten- und Lichtbildmaterial verdeutlicht wird, zunächst \ndie Bebauung, die sich südlich der Bundesautobahn 42 entlang der westlich \ngelegenen Bergehalde, nördlich der U.----straße auf dem Gelände der P. \nDeutschland GmbH erstreckt und sich südlich davon nach Westen auf dem Gelände \nder DSK bzw. der MGG zwischen dem E1. Bach im Süden und der \nBergehalde im Norden fortsetzt, einen Bebauungszusammenhang. \n\n62\n\nDieses Gebiet stellt sich aufgrund der örtlichen Besonderheiten als eine \nzusammenhängende Bebauung dar. Im Norden bzw. Westen wird sie durch die \nteilweise bis zu 11 m ansteigende Bergehalde begrenzt und im Süden durch den \nparallel zur Bebauung verlaufenden E1. Bach. Dieser \nBebauungszusammenhang bildet aufgrund seines Gewichts einen Ortsteil. \n\n63\n\nDas Gebiet wird durch Gebäude geprägt, die überwiegend auf großflächigen \nBaugrundstücken ausgedehnte überbaute Grundstücksflächen einnehmen und eine \nhohe Baumasse aufweisen. So befindet sich südlich der P. Deutschland GmbH im \nunmittelbaren Anschluss an die dortigen baulichen Anlagen der Schacht 3 mit dem \naufstehenden Förderturm und den östlich und westlich davon gelegenen massiven \nFördermaschinenhäusern. Südöstlich schließt sich daran das ca. 130 m lange \nGebäude an, das die Serviceabteilung der DSK beherbergt. Auf der \ngegenüberliegenden Seite ist der Arbeitsmedizinische Dienst in einem ein- bzw. \nteilweise zweigeschossigen ca. 90 m langen Gebäude untergebracht. Das sich daran \nim Norden anschließende Gebäude (Zentrales Prüfwesen der DSK) nimmt mit einer \nLänge von etwa 100 m ebenfalls eine erhebliche Fläche in Anspruch. Die sich weiter \nwestlich erstreckende Bebauung mit einem Bürotrakt, dem Zentralarchiv der DSK, \ndem Brandstollen und einem Lager- bzw. Schulungsgebäude, dem stillgelegten \nElektroschalthaus und insbesondere dem 130 m langen Zentrallabor der DSK stellt \nsich trotz der dort zwischen diesen Gebäuden vorhandenen Freiflächen als \nzusammenhängend dar. Angesichts der dargestellten Ausdehnung der Gebäude und \nihrer Höhe fallen diese Freiflächen nicht ins Gewicht.\n\n64\n\nAuch nördlich dieser Bebauung setzt sich der Bebauungszusammenhang fort. Im \nAnschluss an den parallel zum E1. Bach bzw. zur Bergehalde verlaufenden \nWeg mit einer Breite von ca. 7 m schließen sich von Osten nach Westen eine \nStellplatzfläche mit 100 Parkplätzen, die gegenüber dem Gebäude für das Zentrale \nPrüfwesen liegt, eine Freifläche und eine weitere Stellplatzfläche mit 196 Parkplätzen \ngegenüber dem Zentrallabor der DSK an. Dem Weg kommt wegen seiner schmalen \nAusführung und dem geringen Verkehr keine trennende Wirkung zu.\n\n65\n\nDer Bebauungszusammenhang wird auch nicht durch die den Gebäuden des \nZentralen Prüfwesens und dem Zentrallabor nördlich vorgelagerten Parkplätze \nunterbrochen. Zwar stellen selbständige Parkplätze, auch wenn sie befestigt sind, \nregelmäßig keine Bebauung dar, die bei der Beurteilung des Bestehens eines \nBebauungszusammenhangs zu berücksichtigen wäre, da ihnen die maßstabbildende \nKraft fehlt.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1999 - 4 B 85.99 -, BRS 62 Nr. 100 \nund Urteil vom \n14. September 1992 - 4 C 15.90 -, BRS 54 \nNr. 65.\n\n67\n\nEtwas anderes gilt aber dann, wenn die befestigte Stellplatzfläche typischer \nBestandteil einer Gebäudenutzung ist, zu deren Erscheinungsbild regelmäßig \ngrößere Stellplatzflächen gehören.\n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2006 \n- 10 A 1574/05 - m.w.N..\n\n69\n\nIn einem solchen Fall sieht die Verkehrsanschauung die Stellplatzfläche \nunmittelbar als Bestandteil der gesamten baulichen Anlage an.\n\n70\n\nDas ist hier der Fall. Die fraglichen Stellplatzflächen sind unmittelbar den \nGebäuden des Zentralen Prüfwesens der DSK bzw. des Zentrallabors so \nvorgelagert, dass sie als typische Bestandteile der jeweiligen baulichen Anlage zu \nqualifizieren sind. \n\n71\n\nDarüber hinaus unterbricht die zwischen den beiden Stellplatzflächen \nvorhandene Freifläche, auf der sich bis Anfang der neunziger Jahre des \nvergangenen Jahrhunderts die Schachtanlage 7 befunden hat, nicht den \nBebauungszusammenhang. Diese Freifläche, die mit Sträuchern und Bäumen \nbewachsen ist, nimmt als Baulücke am Bebauungszusammenhang teil, der hier \nseine natürliche Grenze an der Bergehalde findet. Diese teilweise bis zu 11 m \nansteigende Halde stellt eine in der Landschaft deutlich erkennbare Zäsur dar, die \nInnen- und Außenbereich trennt. Die unbebaute ebene Fläche nimmt trotz ihrer \nBreite von ca. 160 m infolge der topografischen Verhältnisse am Eindruck der \nGeschlossenheit teil und bildet keinen selbständigen oder abgesetzten Bereich. Dies \nfolgt auch aus der vergleichbaren erheblichen Ausdehnung der südwestlich und \nsüdöstlich gelegenen Gebäude auf großflächigen Baugrundstücken.\n\n72\n\nDas Vorhabengrundstück, das sich westlich an das Zentrallabor der DSK mit der \nStellplatzfläche anschließt, ist Teil des Bebauungszusammenhangs. Das Gelände, \nauf dem die Maßregelvollzugsklinik errichtet werden soll, grenzt westlich unmittelbar \nan die vorhandene Bebauung an. Trotz einer Grundstücksbreite von ca. 120 m im \nsüdlichen und von ca.170 m im nördlichen Bereich und einer Tiefe von ca. 160 m \nnimmt es an dem beschriebenen Bebauungszusammenhang teil, weil er im Norden \ndurch die Bergehalde, im Süden durch den E1. Bach seine natürliche \ntopografische Grenze findet. Eine ebenso deutliche Zäsur bilden im Westen die \nhöherliegende ehemalige Bahntrasse, die jetzt als Fuß- und Radweg genutzt wird, \nund der dahinter fließende I1. Bach. Im südwestlichen Bereich hat die F1. -\nGenossenschaft ein ca. 50 m langes und ca. 25 m breites Regenrückhaltebecken mit \nPumpenhaus errichtet. Da die Wasserfläche als topografische Besonderheit \nnunmehr die Grenze des Bebauungszusammenhangs markiert, endet dieser hier mit \ndem Vorhabengrundstück. Dieses grenzt weiter nördlich mit seiner Westseite an das \nUmspannwerk mit einem Umspannhaus, das eine Länge von ca. 26 m aufweist. Bei \nwertender Betrachtung endet aufgrund dieser aufgezeigten besonderen örtlichen \nVerhältnisse der Bebauungszusammenhang nicht mit dem Zentrallabor der DSK. \nVielmehr ist der unbebaute Bereich des geplanten Standorts der \nMaßregelvollzugsklinik trotz seiner Größe dem Bebauungszusammenhang \nzuzuordnen. \n\n73\n\nDie Maßregelvollzugsklinik fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung in die \nEigenart der näheren Umgebung ein. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich \nentgegen den Ausführungen der Klägerin nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, da die \nnähere Umgebung des Baugrundstücks keinem der Baugebiete der \nBaunutzungsverordnung entspricht. Vielmehr handelt es sich um eine Gemengelage, \nso dass die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen \nist.\n\n74\n\nDer gemäß § 34 Abs. 1 BauGB als \"nähere Umgebung\" dem \nBeurteilungsmaßstab für das Einfügen bildende Bereich reicht so weit, wie sich die \nAusführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die \nUmgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt \noder beeinflusst.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 \n- 4 B 79.98 -, BRS 60 Nr. 176.\n\n76\n\nNach der durchgeführten Ortsbesichtigung gehört gemessen an diesen Kriterien \nzur maßgeblichen näheren Umgebung hinsichtlich des Merkmals der Art der \nbaulichen Nutzung die Bebauung, die sich zwischen der Bergehalde im Norden und \ndem E1. Bach im Süden von dem Vorhabengrundstück im Westen über die \nBebauung des Geländes der ehemaligen Zeche Q. -X. bis zu der sich nördlich \nanschließenden Bebauung des Geländes der P. Deutschland GmbH erstreckt. \n\n77\n\nDie südlich des Vorhabengrundstücks und des E1. Bachs gelegene \nKleingartenanlage und die weiter südlich jenseits der X2.------straße gelegene \nWohnbebauung, die nur teilweise über die X2.------straße erschlossen wird, zählen \nnicht mehr zu der näheren Umgebung. Der E1. Bach stellt eine städtebauliche \nZäsur dar. Darüber hinaus heben sich die Kleingartenanlage und die Wohnbebauung \nwegen ihrer andersartigen Charakteristik deutlich von der durch großflächige \nIndustrie- und Gewerbebauten geprägten Umgebung ab. Diese Erwägungen gelten \nentsprechend für die an der U.----straße vorhandene Wohnbebauung, die ebenfalls \nnicht zu der maßgeblichen näheren Umgebung gehört. \n\n78\n\nDie nördlich der ehemaligen Zeche Q. -X. im direkten Anschluss \ngelegenen Industrieanlagen der P. Deutschland GmbH sind demgegenüber Teil \nder näheren Umgebung. Die industrielle Nutzung der baulichen Anlagen der P. \nDeutschland GmbH steht trotz ihrer Ausdehnung und Intensität nicht in einem \nauffälligen Kontrast zu der näheren Umgebung, die hier vorrangig durch die \nehemaligen Zechengebäude der Zeche Q. -X. und moderne \nVerwaltungsgebäude der DSK geprägt wird. Die baulichen Anlagen der P. \nDeutschland GmbH prägen aufgrund ihrer Lage und Größe und insbesondere wegen \nihrer Auswirkungen als chemischer Betrieb die hier maßgebliche nähere Umgebung \nmit. \n\n79\n\nDie Eigenart der so eingegrenzten näheren Umgebung wird hinsichtlich der Art \nder baulichen Nutzung grundsätzlich durch alle baulichen Nutzungen bestimmt, die \ntatsächlich vorhanden sind. Maßgeblich ist grundsätzlich jede - optisch \nwahrnehmbare - Bebauung, die für die angemessene Fortentwicklung des \nvorhandenen Bestands maßstabsbildend ist.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 4 B 30.02 -, BRS 65 Nr. 80; OVG \nUrteil vom 21. No- \nvember 2005 - 10 A 1166/04 -, BauR 2006, 959.\n\n81\n\nHiervon ausgehend entspricht die maßgebliche nähere Umgebung keinem der in \nder Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Eine Einstufung als \nGewerbegebiet (§ 8 BauNVO) kommt nicht in Betracht. Gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO \ndienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich \nbelästigenden Gewerbebetrieben. Diese Form der Nutzung ist hier so nicht gegeben. \nZwar schließen sich an das Vorhabengrundstück in östlicher Richtung mit dem \nZentrallabor der DSK nebst Verwaltung, dem Lager- und Schulungsgebäude, dem \nZentralarchiv der DSK, den Büroräumen und Werkstätten, dem Zentralen Prüfwesen \nsowie dem Arbeitsmedizinischen Zentrum und der Serviceabteilung der DSK \nausschließlich gewerbliche Nutzungen an, die als nicht erheblich belästigende \nBetriebe im Sinne von § 8 Abs. 1 bzw. 2 BauNVO zu qualifizieren sind. Gleichwohl ist \ndie nähere Umgebung nicht als ein Gewerbegebiet einzuordnen. Denn die baulichen \nAnlagen der P. Deutschland GmbH, die u.a. der Herstellung von Additiven für \nHeizöl und Kraftstoffe, chemisch/technischen Produkten, Hydraulikflüssigkeiten und \nChemikalien dienen, sind angesichts ihres Störgrads in einem Gewerbegebiet nicht \nzulässig, sondern gehören als erheblich belästigende Betriebe in ein Industriegebiet \nnach § 9 BauNVO. \n\n82\n\nEin chemischer Betrieb mit den oben angeführten baulichen Anlagen und der \ndanach üblichen Betriebsweise ist nach seiner Störintensität ein Betrieb, der in einem \nGewerbegebiet nach § 8 Abs. 1 BauNVO nicht untergebracht werden kann. Dies \nfolgt bereits aus dem mit einem chemischen Betrieb verbundenen \nGefährdungspotential, das nicht mit der Schutzbedürftigkeit von Geschäfts-, Büro- \noder Verwaltungsgebäuden zu vereinbaren ist. Der Störgrad des chemischen \nBetriebs geht danach über den, der in § 8 Abs. 1 BauNVO bestimmt ist, weit hinaus. \n\n83\n\nDie maßgebliche nähere Umgebung ist danach wegen des Nebeneinander der \nvorbeschriebenen Nutzungen der baulichen Anlagen als eine Gemengelage aus \ngewerblicher und industrieller Nutzung einzustufen, so dass die Zulässigkeit des \nVorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist.\n\n84\n\nDie von der Beklagten zugelassene Errichtung einer \nMaßregelvollzugseinrichtung fügt sich mit ihrer Gesamtnutzfläche von 5.188 m² nach \nder Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. \n\n85\n\nOb sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist in zwei \nSchritten zu ermitteln. Ein Vorhaben fügt sich - vorbehaltlich einer etwaigen \nRücksichtslosigkeit - in die Eigenart seiner näheren Umgebung ein, wenn es sich \ninnerhalb des Rahmens hält, der aus seiner näheren Umgebung hervorgeht. \nÜberschreitet es diesen Rahmen, kann es sich nur ausnahmsweise noch seiner \nnäheren Umgebung einfügen. Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch \ninfolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich \nbeachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu \nerhöhen.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 \n- 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61.\n\n87\n\nHier überschreitet das Vorhaben der Beklagten zwar den vorgegebenen \nRahmen. Die Errichtung einer Maßregelvollzugseinheit bleibt nicht innerhalb des \nSpektrums der bereits vorhandenen Nutzung, das hier nicht störende und wesentlich \nstörende Gewerbebetriebe umfasst. Insbesondere ist die Maßregelvollzugsklinik \nnicht als ein Gewerbebetrieb einzustufen, da es sich dabei nicht um eine \nselbständige und auf Gewinnerzielung gerichtete Anlage handelt. \n\n88\n\nDie geplante Maßregevollzugseinheit ist auch nicht eine Anlage für soziale oder \ngesundheitliche Zwecke. Solche dienen in einem weiteren Sinn der sozialen \nFürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Es handelt sich um Nutzungen, die auf \nHilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen \nausgerichtet sind. Als typische Beispiele werden Einrichtungen für Kinder und \nJugendliche, alte Menschen sowie andere Personengruppen angesehen, die ein \nbesonderes soziales Angebot wahrnehmen wollen.\n\n89\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 4 B 33/05 -, BRS 69 Nr. 63 = NVwZ \n2005, 1186.\n\n90\n\nDemgegenüber stellt eine Maßregelvollzugseinrichtung eine anders geartete \nEinrichtung dar. Sie dient dem - in der Regel - durch ein Strafurteil angeordneten \nMaßregelvollzug. Zwar soll eine angeordnete Maßregel im Gegensatz zur Strafe \nunabhängig von der Schuld den gefährlichen Täter bessern oder vor ihm schützen \nund kann daher auch bei Schuldunfähigkeit (§§ 63, 64, 69 StGB) angeordnet \nwerden. Bei Schuldfähigen tritt die Maßregel jedoch neben die Strafe, wenn dies \nallein zur Gefahrenabwehr nicht ausreicht.\n\n91\n\nVgl. hierzu Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar 50. Auflage 2001, Vor \n§ 61 Rdnr. 1.\n\n92\n\nDanach begeben sich die Verurteilten nicht in den Maßregelvollzug, um dort von \neiner sozialen Einrichtung zu profitieren. Diese bauplanungsrechtliche Einordnung \nwird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Ziel der Maßregeln der Besserung und \nSicherung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVG ist, die betroffenen Patienten durch \nBehandlung und Betreuung zu befähigen, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes \nLeben zu führen. Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 2 MRVG soll die Sicherheit und der \nSchutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten \ngewährleistet werden. An dieser Beschreibung der Ziele der Maßregeln der \nBesserung und Sicherung wird deutlich, dass neben dem \nResozialisierungsgedanken zumindest gleichgewichtig auch die Sicherheit und der \nSchutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Taten steht und damit auch der \nVollzugscharakter als solcher nicht in Frage gestellt wird.\n\n93\n\nVgl. zu einer Anstalt des offenen Strafvollzugs: BVerwG, Beschluss vom 26. Juli \n2005 - 4 B 33/05 -, BRS 69 Nr. 63 = NVwZ 2005, 1186.\n\n94\n\nEntsprechend handelt es sich bei der streitgegenständlichen \nMaßregelvollzugseinheit auch nicht um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke, die \ndem Gesundheitswesen zugehörige öffentliche und private Anlagen erfasst.\n\n95\n\nVgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 4 Rdnr. 56.\n\n96\n\nSomit hält das Vorhaben den durch seine nähere Umgebung gesetzten Rahmen \nnicht ein. Jedoch können auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung abgeleiteten \nRahmen überschreiten, sich dieser Umgebung einfügen. Bei der \"Einfügung\" geht es \nweniger um Einheitlichkeit als um \"Harmonie\". Daraus, dass ein Vorhaben in seiner \nUmgebung ohne ein Vorbild ist, folgt noch nicht, dass es sich nicht einfügt. Das \nErfordernis des \"Einfügens\" hindert nicht schlechthin daran, den vorgegebenen \nRahmen zu überschreiten. Aber es hindert daran, dies in einer Weise zu tun, die \nbewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht.\n\n97\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36 und vom 27. \nAugust 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83.\n\n98\n\nDerartige bodenrechtlich relevante Spannungen werden durch das geplante \nVorhaben weder begründet noch erhöht. So ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben \neine Vorbildwirkung für andere Vorhaben vergleichbarer Art hat, mit der Folge, dass \ndie städtebauliche Situation in einer Weise verändert wird, dass dadurch \nbodenrechtliche Spannungen entstehen, die nur durch eine Bebauungsplanung zum \nAusgleich gebracht werden können. Folgewirkungen in der Weise, dass sich weitere \nEinrichtungen des Maßregelvollzugs oder sonstige Vollzugsanstalten in der näheren \nUmgebung ansiedeln werden, sind angesichts der Größe des Vorhabens und dem \ndanach erforderlichen Aufwand zur Gewährleistung der Sicherheit nicht zu erwarten. \nEin \"Umkippen\" der vorhandenen städtebaulichen Situation ist mit der Verwirklichung \ndes Vorhabens danach nicht verbunden. Die Nutzbarkeit der weiteren gewerblich \ngeprägten Grundstücke in der näheren Umgebung wird mit der Verwirklichung des \nVorhabens nicht eingeschränkt.\n\n99\n\nStädtebauliche Spannungen ergeben sich auch nicht daraus, dass die geplante \nMaßregelvollzugseinrichtung zusätzlichen Verkehr hervorruft. Der zu erwartende \nLiefer- und Besucherverkehr führt nicht zu einer erheblichen Belästigung der näheren \nUmgebung.\n\n100\n\nSchließlich sind auch in diesem Zusammenhang die vor allem von der \nBevölkerung geltend gemachten Befürchtungen hinsichtlich ihrer Sicherheit für die \nbauplanungsrechtliche Bewertung nicht von Belang. Hierbei handelt es sich nicht um \nrelevante bodenrechtliche Spannungen. \n\n101\n\nAuch ein Verstoß gegen das im Merkmal des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 \nBauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor. Ob durch die \nAusführung oder Benutzung eines Vorhabens rücksichtslos in schutzwürdige \nBelange eines Dritten eingegriffen würde, ist aufgrund einer Interessenabwägung im \nEinzelfall festzustellen. Dabei sind dessen konkrete Umstände zu würdigen und \ninsbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in \nAnwendung des Maßstabs der planungsrechtlichen Zulässigkeit abzuwägen.\n\n102\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 \n- 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83.\n\n103\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich nicht, dass konkrete berechtigte \nInteressen städtebaulicher Art der Nachbarn der näheren Umgebung durch das \nVorhaben unzumutbar beeinträchtigt werden. Insbesondere gehen nach den \nvorstehenden Ausführungen von dem Vorhaben keine rücksichtslosen Immissionen \naus. Weitere schutzwürdige Interessen der Nachbarschaft, d.h. der Gewerbe- und \nIndustriebetriebe, die hier zu berücksichtigen sind, sind nicht ersichtlich. \nInsbesondere auch die chemischen Betriebe haben ihrerseits - auch aufgrund der \nEntfernung zum Vorhabengrundstück - keine Nutzungseinschränkung zu befürchten. \nDie Nutzungen in der unmittelbaren Nachbarschaft führen nicht zu \nNutzungskonflikten.\n\n104\n\nDas Vorhaben fügt sich auch bezüglich der weiteren Tatbestandsmerkmale des \n§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Hinsichtlich \ndes Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die \nüberbaut werden soll, halten sich die geplanten Baukörper innerhalb des insoweit \nmaßgeblichen Rahmens, der insbesondere die Bebauung des Geländes der \nehemaligen Zeche Q. -X. zwischen der Bergehalde im Norden und dem \nE1. Bach im Süden erfasst.\n\n105\n\nZwar weist die Umgebungsbebauung in Bezug auf das Maß der baulichen \nNutzung Unterschiede auf. Es herrschen jedoch große Baumassen vor. Bedenken \ndagegen, dass sich die teilweise bis zu dreigeschossigen Baukörper des geplanten \nVorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung einfügen, bestehen nicht. Die \nvorgesehenen Baukörper halten sich ausweislich des zur angefochtenen Verfügung \nzugehörigen Baumassekonzepts und des Lageplans hinsichtlich Grundflächen-, \nGeschosszahl und Höhe im Rahmen der Umgebungsbebauung. \n\n106\n\nGleiches gilt auch für die Frage des Einfügens bezüglich der überbaubaren \nGrundstücksfläche und der Bauweise. Auch hier ergeben sich Spielräume, da die \ntatsächlich in der näheren Umgebung vorhandenen Baugrenzen nicht einheitlich \nsind. Die geplanten baulichen Anlagen halten sich hinsichtlich ihrer räumlichen Lage \ninnerhalb der vorhandenen Bebauung und begründen keine bodenrechtlich \nbeachtlichen Spannungen. \n\n107\n\nSoweit § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB darüber hinaus fordert, dass die \nErschließung gesichert ist und die Anforderungen an gesunde Wohn- und \nArbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen, führt dies nicht zur Unzulässigkeit des \nVorhabens. Der angefochtene Vorbescheid der Beklagten erfasst die Frage der \nErschließung sowie die Entscheidung über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach \n§§ 4 ff LG NRW nicht. In diesem Bescheid wird darauf hingewiesen, dass das \nVorhabengrundstück mit Schadstoffen kontaminiert sein könnte, da es sich teilweise \num ein altes Zechengelände handelt. Ein Vorbescheid kann auf alle \"Fragen des \nBauvorhabens\" bezogen sein. Da die obere Bauaufsichtsbehörde die hier zur \nBescheidung gestellte Frage des Bauvorhabens auch ohne die vorgenannten Punkte \nmit Bindungswirkung entscheiden konnte,\n\n108\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 1995 \n- 11 A 4066/93 -, BRS 57 Nr. 195; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2006, § 71 Rdnr. \n42,\n\n109\n\nbestehen keine Bedenken gegen eine unter Ausklammerung der Frage der \nErschließung und der Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse erfolgte \nVoranfrage und eine entsprechende Bescheidung.\n\n110\n\nEs ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Erschließung nicht in absehbarer \nZeit gesichert werden kann. So ist als Zufahrt das vorhandene Straßennetz auf dem \nGelände der ehemaligen Zeche Q. vorgesehen. Die dafür erforderliche \nEintragung einer Baulast soll erst nach Abstimmung mit den einzelnen \nFachabteilungen der DSK erfolgen. \n\n111\n\nEbenso deutet nichts darauf hin, dass die vorgesehene Fläche derart von \nschädlichen Bodenveränderungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes \nbetroffen ist, dass Sanierungsmaßnahmen von vornherein keine Aussicht auf Erfolg \nversprechen und damit die Anforderungen an gesunde Wohn- und \nArbeitsverhältnisse nicht gewahrt werden können. Dafür spricht insbesondere auch \ndas Gutachten des Büros Dr. X3. Beratende Ingenieure GmbH vom 13. \nNovember 2001, das zu einer eher günstigen Beurteilung der Gefahrenlage nach \ndem Bundes-Bodenschutzgesetz kommt. Auch die zuletzt von der Klägerin \ndiesbezüglich angeführten Gefährdungsabschätzungen der Umweltconcepte S. \nGmbH vom 8. Februar und vom 13. Juni 2005 kommen zu keinem anderen Ergebnis. \n\n112\n\nHat das Land Nordrhein-Westfalen somit einen Rechtsanspruch auf Erteilung \ndes Vorbescheids nach § 34 Abs. 1 BauGB, scheidet eine Rechtsverletzung der \nKlägerin von vornherein aus. Da das Vorhaben dem Bauplanungsrecht entspricht, \nhat die Klägerin ihr Einvernehmen rechtswidrig verweigert. \n\n113\n\nSollte das Vorhabengrundstück hingegen, wovon die Beklagte in ihren \nBescheiden ausgegangen ist, dem Außenbereich zuzuordnen sein, ist eine \nRechtsverletzung der Klägerin ebenfalls zu verneinen. Das Vorhaben wäre dann \njedenfalls nach § 37 Abs. 1 BauGB zulässig, weil es eine besondere öffentliche \nZweckbestimmung aufweist, die es erforderlich macht, von den Vorschriften der §§ \n30 ff. BauGB abzuweichen. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung \nder Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der \nangefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und macht sich die insoweit \nüberzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen (§ 130 b Satz 2 \nVwGO). \n\n114\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n115\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.\n\n116\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n117","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-19/10-a-5098-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":16},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":11},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-19/10-a-5098-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267606","retrieved":"2026-07-09 02:36:15.130981+00:00"}}