{"status":"available","doknr":"OLD267648","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1218.4B1019.06.01","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-18","aktenzeichen":"4 B 1019/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird, zugleich unter Änderung der erstinstanzlichen \nStreitwertentscheidung, für beide Instanzen auf jeweils 1.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin betreibt eine Spielhalle, in der durch eine andere Firma, die G. \nT. GmbH, eine Verlosung von Geldgewinnen durchgeführt wird (sog. Jackpot-\nVerlosung). Die Teilnahme an der Verlosung ist unentgeltlich. Beteiligen kann sich jeder, der \nsich in der Spielhalle aufhält, unabhängig davon, ob er die dort aufgestellten Spielgeräte nutzt. \nEine technische Koppelung zwischen der Jackpot-Verlosung und anderen Spielgeräten besteht \nebenfalls nicht. \n\n4\n\nDie Antragsgegnerin untersagte der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung, die fragliche Verlosung durchzuführen. Den Antrag auf Aussetzung der \nVollziehung lehnte das Verwaltungsgericht ab. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde \nerhoben. \n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe - nur \ndiese hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu prüfen - rechtfertigen keine für sie \ngünstige Entscheidung. \n\n7\n\nDie Antragsgegnerin hat in ihrer Ordnungsverfügung, auf die das Verwaltungsgericht \nBezug genommen hat, als Rechtsgrundlage sowohl § 15 Abs. 2 GewO als auch § 14 Abs. 1 \nOBG angeführt. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, der auch eine Teilschließung zulässt, \n\n8\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006\n\n9\n\n- 6 C 19.06 -, NVwZ 2006, 1175, 1177 \n\n10\n\nRdnr. 39, \n\n11\n\nkäme als Ermächtigungsgrundlage allerdings nur dann in Betracht, wenn die \nDurchführung der Jackpot-Verlosung der vorherigen Zulassung bedarf und diese nicht erfolgt \nist. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedarf keiner Entscheidung, weil die \nAntragsgegnerin jedenfalls nach § 14 Abs. 1 OBG die Verlosung unterbinden durfte; die \nGewerbeordnung selbst enthält - abgesehen von der Möglichkeit, nachträglich Auflagen zur \nSpielhallenerlaubnis zu erteilen - keine Ermächtigung zum Einschreiten.\n\n12\n\nZur ergänzenden Heranziehung landesrechtlichen Ordnungsrechts vgl.: BVerwG, Urteil \nvom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, aaO, S. 1176 Rdnr. 32 f., sowie Beschluss vom 17. März \n1993 - 1 B 33.93 -, Gew- Arch 1995, 111; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 1997 - 4 A \n762/96 -, NWVBl. 1998, 64 = NVwZ-RR 1998, 102; Hahn, in: Friauf, GewO, § 33 i Rdnr. 46 \n(Stand: April 2006). \n\n13\n\n§ 9 Abs. 2 SpielV in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I \nS. 280), auf den die Antragsgegnerin im Tenor ihrer Ordnungsverfügung verweist, kann \nhingegen nicht Rechtsgrundlage für ein Einschreiten sein. Es handelt sich um eine reine \nVerbotsnorm, die selbst nicht bestimmt, dass und ggfls. welche Maßnahmen bei Verstößen \nergriffen werden dürfen. \n\n14\n\nWerden in einer Spielhalle sonstige Gewinnchancen in Aussicht gestellt bzw. Zahlungen \noder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewährt, so liegt eine Störung der öffentlichen \nSicherheit im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG vor, wenn dadurch eine übermäßige Ausnutzung \ndes Spieltriebs im Sinne des § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO zu befürchten ist. § 9 Abs. 2 SpielV \nrichtet sich zwar nicht an den Spielhallenbetreiber, sondern u.a. an denjenigen, der Spielgeräte \naufstellt. Das muss nicht zugleich der Spielhallenbetreiber sein. \n\n15\n\nVgl. auch Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33c Rdnr. 7 und 8 (Stand: November \n2005).\n\n16\n\nWerden aber in einer Spielhalle Gewinnchancen in Aussicht gestellt bzw. Zahlungen oder \nsonstige finanziellen Vergünstigungen gewährt, so handelt es sich auch um ein Element der \nBetriebsführung. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8.05 -, NVwZ 2006, 600 zu einer \nähnlichen Problematik bei Auflagen zur Spielhallenerlaubnis.\n\n18\n\nOb unter diesem Gesichtspunkt eine Störung der öffentlichen Sicherheit vorliegt, hat das \nVerwaltungsgericht nicht geprüft. Das Beschwerdevorbringen verhält sich dazu ebenfalls \nnicht. Deshalb besteht auch für den Senat kein Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen \n\n19\n\nUnabhängig davon stört die erwähnte Art der Betriebsführung in jedem Falle die \nöffentliche Ordnung im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG. Ungeachtet der Tatsache, dass sich das \nVerbot in § 9 Abs. 2 SpielV u.a. nur an den Aufsteller von Spielgeräten richtet, ist der \nVorschrift eine allgemeine Wertentscheidung dahingehend zu entnehmen, dass diese Form \nder Betriebsführung mit den Regeln über ein geordnetes menschliches Zusammenleben nicht \nzu vereinbaren ist. Denn das Verbot in § 9 Abs. 2 SpielV verfolgt letztlich nur einen Zweck, \nnämlich einen Spielbetrieb zu verhindern, bei dem sonstige Gewinnchancen in Aussicht \ngestellt bzw. Zahlungen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewährt werden. \n\n20\n\nDie Durchführung der Jackpot-Verlosung in der Spielhalle der Antragstellerin durch die \nFirma G1. T. GmbH ist mit § 9 Abs. 2 SpielV nicht zu vereinbaren und stellt deshalb \neine Störung der öffentlichen Ordnung dar.\n\n21\n\nDie Antragstellerin meint, § 9 Abs. 2 SpielV sei schon deshalb nicht betroffen, weil \njedermann unentgeltlich an der Verlosung teilnehmen könne, während die Vorschrift nur \n„Spieler\" in den Blick nehme. Der Senat teilt diese Auffassung nicht.\n\n22\n\nDie Unentgeltlichkeit der Teilnahme mag zur Folge haben, dass die Verlosung als solche \nkeiner Erlaubnis bedarf und auch keinen Straftatbestand verwirklicht. Sie ändert aber nichts \ndaran, dass im Sinne des § 9 Abs. 2 SpielV sonstige Gewinnchancen in Aussicht gestellt \nwerden. Ebenso unergiebig ist der Hinweis, die Jackpot-Verlosung als solche führe wegen der \nUnentgeltlichkeit der Teilnahme nicht zu einer Vermögensgefährdung; denn dies wird in § 9 \nAbs. 2 SpielV auch nicht verlangt.\n\n23\n\nSpieler im Sinne des § 9 Abs. 2 SpielV ist nicht nur derjenige, der gerade an einem \nSpielgerät im Sinne des § 33 c GewO spielt oder an einem anderen Spiel im Sinne des § 33 d \nGewO teilnimmt, sondern jede Person, die sich in der Spielhalle aufhält und deshalb als \npotentieller Spieler in Betracht kommt. § 9 Abs. 2 SpielV verwendet den Begriff des Spielers \nim Zusammenhang mit den §§ 33 c und 33 d GewO. Dies schließt es nach Auffassung des \nSenats aus, eine Person allein deshalb als Spieler zu qualifizieren, weil sie an der Jackpot-\nVerlosung teilnimmt.\n\n24\n\nSo aber Landgericht Osnabrück, Urteil vom 10. März 2006 - 15 O 180/06 -, \n(www.gluecksspiel-und-recht.de).\n\n25\n\nDie Spielereigenschaft muss vielmehr in Bezug auf die in den §§ 33 c und 33 d GewO \ngenannten Geräte bzw. anderen Spiele vorliegen. Dass ist allerdings auch dann der Fall, wenn \ndie betreffende Person gerade nicht aktiv mit dem Spielgeschehen befasst ist, sich aber in der \nSpielhalle aufhält und damit als potentieller Spieler gelten muss. Nur dieses Verständnis \nentspricht dem mit der Regelung verfolgten Zweck, wie er sich aus den zu Grunde liegenden \nMaterialien erschließt. \n\n26\n\n§ 9 Abs. 2 SpielV war im ursprünglichen Entwurf, den das Bundesministerium für \nWirtschaft und Arbeit erstellt hatte, nicht enthalten.\n\n27\n\nVgl. BR-Drucks. 655/05 vom 30. August 2005.\n\n28\n\nDie Vorschrift geht auf eine Empfehlung des Wirtschaftsausschusses, des Ausschusses \nfür Arbeit und Sozialpolitik, des Finanzausschusses und des Ausschusses für Innere \nAngelegenheiten vom 4. Oktober 2005,\n\n29\n\nBR-Drucks. 655/1/05, \n\n30\n\nund auf einen Antrag des Freistaats Bayern vom 12. Oktober 2005,\n\n31\n\nBR-Drucks. 655/2/05,\n\n32\n\nzurück. Ausweislich der Begründungen dient die Regelung dem Spielerschutz \n(Eindämmung des Spieltriebs) und soll sicherstellen, dass insbesondere die Gewinn- und \nVerlustgrenzen des § 13 SpielV nicht umgangen werden. Das Verbot gilt zudem unabhängig \nvom einzelnen Spiel. Weiter heißt es in der Begründung: „Das Verbot betrifft vor allem die \nsogenannten Jackpots, die in jüngster Zeit verstärkt Verbreitung finden. Jackpots und ähnliche \nSonderzahlungen sind unabhängig von der jeweiligen formal-rechtlichen Ausgestaltung - im \nHinblick auf die gesteigerten Spielanreize und das damit verbundene erhöhte Suchtpotenzial - \nhöchst bedenklich. Sie sind insbesondere geeignet, bei den Spielern den Eindruck zu \nerwecken, dass für die Geldspielgeräte die Gewinn- und Verlustbegrenzungen der SpielV \nnicht mehr gelten.\" \n\n33\n\nDeshalb kann es nicht darauf ankommen, ob die sonstigen Gewinnchancen vor, während \noder nach dem Spiel an einem Spielgerät im Sinne des § 33 c GewO bzw. der Teilnahme an \neinem anderen Spiel im Sinne des § 33 d GewO in Aussicht gestellt werden. Denn die in der \nBegründung angeführten Gesichtspunkte sind in allen diesen Fällen gleichermaßen von \nBedeutung. Soll die Regelung des § 9 Abs. 2 SpielV nicht praktisch ins Leere gehen, so muss \nsie zum Beispiel auch solche Personen als Spieler erfassen, die sich zunächst (nur) an der \nJackpot-Verlosung beteiligen; es muss nämlich damit gerechnet werden, dass sie - dies ist \ngerade der Zweck des Spielhallenbetriebs - anschließend an Spielgeräten spielen werden \n(potentielle Spieler). Bei der Jackpot-Verlosung handelt es sich nämlich, wie auch die \nAntragstellerin einräumt, um eine Werbemaßnahme, die nach Überzeugung des Senats nur \ndazu dient, neue Kunden zu werben bzw. alte Kunden zu binden und diese an die in der \nSpielhalle vorhandenen Geräte heranzuführen. Aus den vorstehenden Überlegungen folgt \nzugleich, dass eine Jackpot-Verlosung auch dann nicht mit § 9 Abs. 2 SpielV zu vereinbaren \nist, wenn sie allein nach dem Grundsatz der zufälligen Entscheidung durchgeführt wird, \ninsbesondere also mit anderen Spielgeräten technisch nicht gekoppelt ist.\n\n34\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin ist § 9 Abs. 2 SpielV, so wie die Vorschrift \nnach Ansicht des Senats auszulegen ist, durch eine gesetzliche Ermächtigung gedeckt. Die \nRegelung beruht, soweit vorliegend von Bedeutung, auf § 33 f Abs. 1 Nr. 2 GewO; denn sie \nregelt den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes.\n\n35\n\nZweifel an der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Antragstellerin, die die \nDurchführung der Jackpot-Verlosung durch einen Dritten veranlasst hat, bestehen nicht (§ 17 \nAbs. 1 OBG).\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung \nergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG. Da es vorliegend um die \nEntfernung der Jackpotanlage „N. M. „ geht, erscheint es sachgerecht, in Anlehnung an \ndie Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts bei Spielgeräten mit \nGewinnmöglichkeiten im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 2.000 Euro zugrunde zu \nlegen. Dieser Betrag ist für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu \nhalbieren.\n\n37\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267648","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-18/4-b-1019-06","cited_norms":[{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":14},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33d","ref_norm":"33d","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33f","ref_norm":"33f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267648","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267648","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-18/4-b-1019-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267648","retrieved":"2026-07-09 02:36:18.569931+00:00"}}