{"status":"available","doknr":"OLD267733","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1214.9A2477.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"9 A 2477/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache erledigt ist. Insoweit \nist der angefochtene Gerichtsbescheid unwirksam. \n\nIm Übrigen wird der angefochtene Gerichtsbescheid teilweise geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen, soweit das Verfahren noch rechtshängig ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Instanzen bis zur teilweisen Hauptsachenerledigung \nträgt die Klägerin zu 78 % und der Beklagte zu 22 %; die restlichen Verfahrenskosten trägt \ndie Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Gebühren für die Erteilung einer \nBaugenehmigung, für die Entscheidung über die Eintragung von Baulasten und für die \nPrüfung der bautechnischen Nachweise für den Umbau, die teilweise Umnutzung und die \nSanierung des Objektes N.-----straße 7-9 in L. .\n\n3\n\nSie ist eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt \ndes öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Verbandes der Diözesen Deutschlands \nsteht. Sie hat satzungsgemäß die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-\ncaritativen Dienstes in den Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche \nAlters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung nach \nnäherer Bestimmung der Satzung sicherzustellen und zu gewährleisten. Im Jahre 2000 hatten \nsich der Klägerin 6.351 Kirchengemeinden, Klöster und Ordensgemeinschaften sowie 9.580 \nEinrichtungen mit überwiegenden Verwaltungsaufgaben, Kindergärten und ähnliche \nEinrichtungen, Krankenhäuser und andere caritative Einrichtungen angeschlossen. 37.269 \nPflichtversicherte stammten aus Kirchengemeinden, Klöstern und Ordensgemeinschaften. \n320.369 Beschäftigte waren den vorerwähnten übrigen Bereichen zuzuordnen. Durch \nBescheide vom 3. Februar und 31. März 2003 war die Klägerin für 1999 bis 2001 von der \nKörperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar \nsteuerbegünstigten kirchlichen Zwecken i.S.d. §§ 51 ff. AO diene.\n\n4\n\nDas Objekt N1.-----straße 7 - 9 in L1. wurde seit Januar 2000 bis Mai 2004 \nausschließlich von der Klägerin genutzt. \n\n5\n\nDurch Bescheid vom 26. September 2000 zog der Beklagte die Klägerin zu Gebühren in \nHöhe von 4.996,00 DM heran. Hierbei legte er für die Erteilung der (Um-)Baugenehmigung \n2.925,00 DM (225.000,00 x 13/1000), 1.000 DM (2 x 500,00 DM) für die Eintragung zweier \nBaulasten und 1.071,00 DM (9 Stunden zu je 119,00 DM) für die Prüfung der Statik \nzugrunde. Hiergegen erhob die Klägerin unter Berufung auf persönliche Gebührenfreiheit \nnach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW rechtzeitig Widerspruch. Durch Bescheid vom 18. Juli \n2003 wies die Bezirksregierung L2. den Widerspruch der Klägerin zurück. \n\n6\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Sie trägt vor, sie sei eine kirchliche \nEinrichtung, die ausschließlich kirchliche Aufgaben wahrzunehmen habe und Teil der \nkatholischen Kirche sei. Sie sei von Gerichtsgebühren und bestimmten Steuern befreit. Dies \nmüsse auch für Verwaltungsgebühren gelten. Das in Rede stehende Gebäude werde für ihre \nHauptverwaltung genutzt. Die mit der Baugenehmigung genehmigten Maßnahmen dienten \ndaher unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke i.S.d. § 54 AO. Entgegen der \nAnnahme der Bezirksregierung solle die Gebührenfreiheit nicht nur für Amtshandlungen \ngelten, die typisch kirchlichen Zwecken dienten. Die Diözesen hätten bei der Gründung der \nKlägerin die Arbeitnehmer auch des kirchlich-caritativen Bereichs zusätzlich sichern wollen. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. September 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L3. vom 18. Juli 2003 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat vorgetragen, weder die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW noch \ndiejenigen des § 54 AO seien erfüllt. Es fehle zumindest am Merkmal der Unmittelbarkeit. \nDie Errichtung von Gebäuden stelle eine Kapitalanlage bzw. -erhaltung dar. Derartiges diene \nkirchlichen Zwecken allenfalls mittelbar. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid \nstattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei gemäß § 8 \nAbs. 1 Nr. 5 GebG von der Gebühr befreit. Der genehmigte Umbau diene unmittelbar der \nDurchführung kirchlicher Zwecke i.S.d. § 54 AO. \n\n13\n\nZur Begründung seiner zugelassenen Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: \nDie Erteilung der Baugenehmigung habe nicht der Durchführung kirchlicher Zwecke i.S.v. \n§ 54 AO gedient. Er habe den Umbau für ein Gebäude genehmigt, das gewerblichen \nBürozwecken diene. Das Vermögen der Klägerin sei satzungsgemäß Treuhandvermögen. Es \ndiene ausschließlich zur Deckung satzungsgemäßer Verbindlichkeiten und \nVerwaltungskosten. Darüber hinaus gehe es nicht um einen sonstigen anerkannten kirchlichen \nZweck wie etwa die Versorgung von Geistlichen. Der primäre Zweck des Gebäudes liege \nvielmehr in der Unterbringung der Verwaltung der Klägerin und in der sicheren Anlage von \nVermögen.\n\n14\n\nNachdem der Beklagte die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Gebühr in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat auf insgesamt 3.871,00 DM ermäßigt hatte, haben \ndie Hauptbeteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für \nerledigt erklärt. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n16\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sich das \nVerfahren nicht in der Hauptsache erledigt hat.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung macht sie geltend, kirchliche Zwecke seien solche, durch deren \nErfüllung eine christliche Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts ausschließlich und \nunmittelbar gefördert werde. Zu diesen Zwecken gehörten nicht nur die Verwaltung von \nKirchenvermögen, sondern auch die Alters- und Invalidenversorgung der Geistlichen, \nKirchenbeamten und Kirchendiener. Schon mit Blick auf die klägerische Satzung sei \nfestzustellen, dass die Klägerin kirchliche Zwecke verfolge. Das Gesetz stelle keine weiteren \nVoraussetzungen für die persönliche Gebührenfreiheit auf. Sei eine Körperschaft als \nkirchlichen Zwecken dienend anerkannt, seien ihre einzelnen Handlungen solche, die im \nRahmen des kirchlichen Zwecks lägen. Sei - wie hier - die Versorgung kirchlicher \nBediensteter und Hinterbliebener kirchlicher Zweck, ändere sich an diesem Zweck nichts \ndadurch, dass auch andere, dem Caritasverband angeschlossene Einrichtungen ihre \nMitarbeiter bei ihr zusatzversicherten.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der von den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin eingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nSoweit das Verfahren durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der \nBeteiligten teilweise in der Hauptsache erledigt ist, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO einzustellen. Insoweit ist der angefochtene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts \nwirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).\n\n23\n\nIm Übrigen ist die zugelassene und auch zulässige Berufung begründet.\n\n24\n\nSoweit die Klage noch rechtshängig ist, ist sie abzuweisen. Der Bescheid des Beklagten \nvom 26. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nL3. vom 18. Juli 2003 ist rechtmäßig, soweit darin Gebühren von 3.871,00 DM \n(= 1.979,21 EUR) gefordert werden.\n\n25\n\nRechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 13 Abs. 1 \nNr. 1, 14 Abs. 1 des Gebührengesetzes (GebG) in der hier maßgeblichen, seit dem 14. Juli \n1999 geltenden Fassung (GV. NRW. S. 524) i.V.m. § 1 der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) und dem hierzu erlassenen Allgemeinen \nGebührentarif (AGT) in der Fassung der 22. Änderungsverordnung vom 9. Mai 2000 (GV. \nNRW. S. 434). § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG greift nicht zugunsten der Klägerin ein. Nach dieser \nVorschrift sind von Verwaltungsgebühren befreit die Kirchen und die \nReligionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Amtshandlung unmittelbar der \nDurchführung kirchlicher Zwecke i.S.d. § 54 der Abgabenordnung dient. Allerdings unterfällt \ndie Klägerin dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG. Gemäß § 4 des Gesetzes \nbetreffend ihre Errichtung (GV. NRW. 1976, S. 264) gelten nämlich die landesrechtlichen \nVorschriften für Religionsgemeinschaften, die den Rechtsstatus einer Körperschaft des \nöffentlichen Rechts besitzen, auch für sie.\n\n26\n\nDie weitere Voraussetzung für eine Gebührenfreiheit, dass die Amtshandlung unmittelbar \nder Durchführung kirchlicher Zwecke i.S.d. § 54 AO dient, ist hingegen nicht erfüllt. \nKirchliche Zwecke i.S.d. § 54 AO sind nach dessen Abs. 2 insbesondere die Errichtung, \nAusschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die \nAbhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von \nReligionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die \nVerwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und \nKirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung \nihrer Witwen und Waisen. Die kirchlichen Zwecke lassen sich demgemäß in einen \nKultusbereich, den Verkündigungs- und Unterweisungsbereich sowie den Organisations- und \nVerwaltungsbereich der Kirchen unterteilen.\n\n27\n\nVgl. Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung, 110. \nErgänzungslieferung, September 2006, § 54 Rdnr. 2.\n\n28\n\nIm Fall der Klägerin kommt von den genannten Zwecken ersichtlich lediglich die \nVerwaltung des Kirchenvermögens oder die Alters- und Behindertenversorgung der \nGeistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener und damit der Organisations- und \nVerwaltungsbereich der Kirchen in Betracht. Die Tätigkeit der Klägerin kann keinem der \ngenannten Bereiche zugeordnet werden. Bei ihr handelt es sich um eine \"Mischtätigkeit\", die \nnur dann als kirchlichen Zwecken dienend anerkannt werden könnte, wenn sie überwiegend, \nd.h. zu mehr als 50 %, in den von § 54 AO erfassten Bereich fiele. \n\n29\n\nVgl. Susenberger/Weißauer, a.a.O., § 8 Rdnr. 14; \n\n30\n\nDas ist nicht der Fall. Nur ein geringer Teil ihrer einheitlichen Tätigkeit entfällt auf den \nkirchlichen Bereich, während der weit überwiegende Teil gemeinnützige und caritative \nAufgaben betrifft. Solche Aufgaben der Kirchen werden jedoch nicht von § 54 AO \nerfasst.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2004 - 9 A 4608/02 -, juris.\n\n32\n\nNach dem vorliegenden Aktenmaterial sowie mit Blick auf den eigenen Vortrag der \nKlägerin lässt sich weder feststellen, dass sie überwiegend die Alters- und \nBehindertenversorgung von Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, noch, dass sie \nüberwiegend die Verwaltung von Kirchenvermögen betreibt. Schon nach den \nSatzungsbestimmungen der Klägerin ist nichts dafür erkennbar, dass ihre Aufgabe die \nSicherstellung und Gewährleistung zusätzlicher Alters-, Erwerbsminderungs- und \nHinterbliebenenversorgung vornehmlich für Geistliche, Kirchenbeamte und Kirchendiener \nwäre. Das gilt zunächst mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung (in der insoweit \nmaßgeblichen Fassung vom 18. Dezember 1985, zuletzt geändert durch die 23. Änderung der \nSatzung vom 20. September 1998), wonach neben Beschäftigten des kirchlichen diejenigen \ndes kirchlich-caritativen Dienstes stehen. Das ergibt sich im Übrigen aus § 10 Abs. 1 Satz 1 \nder Satzung. Danach können neben juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus dem \nBereich der katholischen Kirche zivilrechtlich verfasste Rechtsträger katholischer \nEinrichtungen oder Verbände unter Einschluss des kirchlich-caritativen Dienstes Beteiligte \nder Kasse sein. Der aus der Satzung gewonnene Eindruck wird bestätigt durch den Vortrag \nder Klägerin. Im Jahre 2000 hatten sich ihr nur 6.351 Kirchengemeinden, Klöster und \nOrdensgemeinschaften mit 37.269 Pflichtversicherten angeschlossen. Diesen standen 9.580 \nEinrichtungen mit überwiegenden Verwaltungsaufgaben, Kindergärten und ähnliche \nEinrichtungen, Krankenhäuser sowie andere caritative und Bildungs-Einrichtungen \ngegenüber, denen 320.369 Beschäftigte zuzuordnen waren. Selbst wenn man - wofür wenig \nspricht - zugunsten der Klägerin Einrichtungen mit überwiegenden Verwaltungsaufgaben \nsowie Kindergärten u.ä.,\n\n33\n\nvgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2004 - 9 A 4608/02 -, a.a.O.,\n\n34\n\nzu den Kirchengemeinden etc. hinzurechnen wollte, beliefe sich das allein entscheidende \nBeschäftigtenverhältnis auf 107.388 Personen im kirchlichen Sektor zu 250.250 Personen in \nden übrigen Bereichen.\n\n35\n\nLieße man demgegenüber ausreichen, dass die Klägerin zu einem nicht unwesentlichen, \naber untergeordneten Teil ihrer Tätigkeit die Alters- und Behindertenversorgung für \nGeistliche, Kirchenbeamte und Kirchendiener betreibt, führte dies zu einer Bevorzugung bei \neiner Aufgabenerfüllung, die in gleicher Weise von anderen (nicht gebührenbefreiten) \nOrganisationen wahrgenommen werden (könnte). Für eine derartige Privilegierung besteht, \nauch mit Blick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), kein sachlicher Anlass.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2004 - 9 A 4608/02 -, a.a.O.\n\n37\n\nDie Klägerin befasst sich auch nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 AO mit der Verwaltung von \nKirchenvermögen. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid ist insoweit davon \nauszugehen, dass sie das Gebäude seit Januar 2000 bis Mai 2004 ausschließlich zu eigenen \nZwecken genutzt hat. Demgemäß steht eine etwaige Vermietung hier der Annahme der \n„Verwaltung von Kirchenvermögen\" nicht entgegen. Allerdings stellt das von der Klägerin \nverwaltete Treuhandvermögen jedenfalls nicht überwiegend Kirchenvermögen dar, weil es \nunabhängig davon, ob mit ihm satzungsmäßige Verbindlichkeiten oder aber \nVerwaltungskosten gedeckt werden sollen, letztlich im Interesse der versicherten \nArbeitnehmerkreise bzw. ihrer Angehörigen geführt und ausgekehrt wird. Dieser \nPersonenkreis setzt sich, wie zuvor beschrieben, zumindest nicht überwiegend aus \nGeistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendienern zusammen.\n\n38\n\nDie von der Klägerin vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine abweichende \nBeurteilung. Das gilt zunächst für ihren Hinweis auf die Befreiung von Gerichtsgebühren und \nbestimmten Steuerarten. Eine derartige Befreiung erweist sich im hier zu beurteilenden \nZusammenhang als nicht aussagekräftig. Insbesondere entfaltet die steuerrechliche \nAnerkennung der Klägerin als ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten kirchlichen \nZwecken i.S.d. §§ 51 ff. AO dienend keine Bindungswirkung hinsichtlich der persönlichen \nGebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG. Die Gesetzesformulierung lautet „soweit die \nAmtshandlung unmittelbar ... dient\", nicht aber „die Kirchen und Religionsgemeinschaften \ndes öffentlichen Rechts, soweit sie steuerlich i.S.d. §§ 51 ff. AO anerkannt sind\".\n\n39\n\nDas klägerische Vorbringen, die katholische Kirche habe mit ihrer Einrichtung \nüberwiegend kirchliche Zwecke verfolgt, auch die soziale Absicherung von Mitarbeitern der \nmit der Kirche eng zusammenarbeitenden Dienste sei eine Aufgabe der Kirche, verfängt \nebenfalls nicht. Insoweit wird nicht - wie erforderlich - danach unterschieden, ob es sich \nlediglich um eine kirchliche Aufgabe oder - nur darauf kommt es hier an - um einen \nkirchlichen Zweck i.S.v. § 54 AO handelt. Nicht zu folgen ist dem Argument der Klägerin, \ndas Dienen kirchlicher Zwecke folge aus ihrer Zugehörigkeit zur katholischen Kirche. Träfen \ndiese Überlegungen zu, wäre jede Amtshandlung, die im Bereich kirchlicher \nAufgabenwahrnehmung anfiele, gebührenfrei. Solche Aufgabenwahrnehmungen werden \nimmer auch vom kirchlichen Selbstverständnis getragen sein. Eine derart weit reichende \nGebührenbefreiung entsprach nicht der gesetzgeberischen Zielsetzung.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2004 - 9 A 4608/02 -, a.a.O.\n\n41\n\nDie weitere Erwägung der Klägerin, das Bilden von Rückstellungen und \nSondervermögensmassen für Zwecke des § 54 AO bedinge nicht die Einbuße der Eigenschaft \nals kirchliches Vermögen, überzeugt auch nicht. Sie übersieht, dass zunächst die Eigenschaft \nals Kirchenvermögen im bejahenden Sinne beantwortet werden muss, bevor über das \nSchicksal von Rückstellungen und Sondervermögensmassen befunden werden kann. Ist aber, \nwie hier, der Begriff Kirchenvermögen zu verneinen, so vermögen Rückstellungen und \nSondervermögensmassen, die im Zusammenhang mit derartigem Vermögen gebildet werden, \nnicht zu dessen Eigenschaft als Kirchenvermögen zu führen.\n\n42\n\nDas Urteil des erkennenden Gerichts vom 22. Januar 1979 - 2 A 1065/78 - unterstützt die \nSichtweise der Klägerin ebenfalls nicht. Nach Auffassung des Gerichts lag überwiegend eine \nAmtshandlung auf dem Gebiet der religiösen Bildung und damit eine unmittelbare Förderung \nkirchlicher Zwecke vor. Anders als im damals vom erkennenden Gericht entschiedenen Fall \ndient die hier streitige Baugenehmigung gerade nicht überwiegend der unmittelbaren \nDurchführung kirchlicher Zwecke. Insofern stellt sich die Frage nicht, ob die Klägerin ihre \nLeistungen gleichsam nebenbei und untergeordnet für andere als von § 54 Abs. 2 AO erfasste \nBereiche zur Verfügung stellt.\n\n43\n\nDie Betrachtung des Verwaltungsgerichts Aachen in seinem Urteil vom 9. Januar 1990 \n- 2 K 1617/88 - überzeugt im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nicht. Das \nVerwaltungsgericht hat seinerzeit angenommen, der Erwerb von Grund- stücken und die \nHerstellung von Gebäuden zum Zweck der Vermietung sei zumindest dann als vorbereitende \nTätigkeit zur Vermögensverwaltung und damit als Vermögensverwaltung anzusehen, wenn \ndie Vermögenseinkünfte ausschließlich den steuerbegünstigten Zwecken der Körperschaft \nzugeführt würden. Diese ebenfalls in einem Fall der Klägerin getroffene Bewertung geht \nnicht, wie erforderlich, der Frage nach, für welchen Personenkreis das Vermögen letztlich \nverwendet wird. Darüber hinaus erweitert sie den Kreis der persönlichen Gebührenfreiheit \nentgegen dem Willen des Gesetzgebers auf Fallgestaltungen, in denen nicht überwiegend \nkirchliche Zwecke verfolgt werden.\n\n44\n\nBedenken gegen die Festsetzung der Gebühren - soweit der Beklagte seinen \nangefochtenen Bescheid nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat teilweise \naufgehoben hat - sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. \nSoweit das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § \n161 Abs. 2 VwGO, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Der Gebührenbescheid wäre \nohne Ermäßigung durch den Beklagten in diesem Umfang aufzuheben gewesen. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-14/9-a-2477-04","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":13},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-14/9-a-2477-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267733","retrieved":"2026-07-09 02:36:25.441083+00:00"}}