{"status":"available","doknr":"OLD267732","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1214.6A483.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"6 A 483/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren \nauf 1.002,40 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage sei \nunzulässig, weil der Kläger sein tatsächliches Begehren mit dem \nin der mündlichen Verhandlung gestellten Anfechtungsantrag \nnicht erreichen könne.\n\n5\n\nDiese Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen nicht \nerschüttert.\n\n6\n\nDem Kläger geht es in der Sache um die Gewährung einer \nBeihilfe zu den von ihm im April 2004 getätigten \nAufwendungen für die dauerhafte stationäre Pflege seiner \nEhefrau in Höhe von insgesamt 2.133,42 EUR. Er meint, das \nbeklagte Land hätte von diesem grundsätzlich beihilfefähigen \nPflegeanteil die Leistungen der Pflegekasse in Höhe von \n1.432,00 EUR nicht - wie mit Bescheid vom 19. Mai 2004 \ngeschehen - abziehen dürfen und ihm für den Gesamtbetrag eine \nBeihilfe entsprechend dem für ihn maßgeblichen Beihilfesatz \nvon 70 % gewähren müssen. Sein Begehren ist also letztlich auf \ndie Zahlung von 1.002,40 EUR über den mit dem umstrittenen \nBescheid vom 19. Mai 2004 gewährten Betrag hinaus gerichtet. \nDieses Ziel kann er dadurch, dass er die bloße Aufhebung des \nBescheides verlangt, mit dem die beantragte Begünstigung \nabgelehnt worden ist, nicht erreichen.\n\n7\n\nWird eine Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen im \nSinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung \nvon Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO) \nganz oder teilweise versagt, ist Rechtsschutz gegen die \nVersagung im Wege der Verpflichtungsklage zu suchen. Nur im \nRahmen der Verpflichtungsklage können die \nVerwaltungsgerichte - sofern die materiellen Voraussetzungen \ndafür vorliegen - die zuständige Behörde verpflichten, die \nversagte Beihilfe zu gewähren. Die Erhebung einer bloßen \nAnfechtungsklage gegen den ganz oder teilweise versagenden \nBeihilfebescheid ist daher wegen der Spezialität der \nVerpflichtungsklage grundsätzlich nicht statthaft. Die Gerichte \nsollen im Interesse der Gewährleistung effektiven \nRechtsschutzes nicht unnütz mit Verfahren belastet werden, die \ndem eigentlichen Rechtsschutzziel nicht dienlich sind. Allein \naus dem Umstand, dass das beklagte Land im Falle der \nAufhebung des Bescheides vom 19. Mai 2004 gehalten wäre, \nerneut über den Beihilfeantrag des Klägers vom 6. Mai 2004 zu \nentscheiden, lässt sich kein Argument für die Zulässigkeit der \nisolierten Anfechtungsklage herleiten. Das Gegenteil ist der Fall. \nMit einer Aufhebung des umstrittenen Bescheides ließe sich die \nerneute Bescheidung des Beihilfeantrags vom 6. Mai 2004 \ninhaltlich nicht vorzeichnen. Sollte der neue Bescheid dem \nAntrag des Klägers nicht in vollem Umfang entsprechen, wäre \nunter Umständen ein weiteres Klageverfahren erforderlich, um \ndie rechtliche Situation zu klären. Auch wäre eine \nAufhebungsentscheidung nicht in der Weise vollstreckbar, dass \ndas beklagte Land überhaupt zu einer erneuten Entscheidung \nüber den Beihilfeantrag gezwungen werden könnte. Bliebe das \nbeklagte Land untätig, müsste der Kläger Verpflichtungsklage \nerheben, um die zusätzlichen Beihilfeleistungen zu \nerhalten.\n\n8\n\nDas zeigt, dass in Fällen der vorliegenden Art für eine \nisolierte Anfechtungsklage allenfalls in seltenen \nAusnahmefällen Raum sein kann. Anhaltspunkte dafür, dass hier \nein solcher Ausnahmefall gegeben sein könnte, hat der Kläger \nnicht dargetan. Entgegen seiner Auffassung lässt sich aus dem \nBescheid des beklagten Landes vom 30. Dezember 2002 kein \n\"unbefristeter, unbeschränkter und umfassender Anspruch auf \nAnerkennung der Pflegeaufwendungen als beihilfefähig\" \nherleiten. Dieser Bescheid würde das beklagte Land für den Fall, \ndass der Bescheid vom 19. Mai 2004 aufgehoben würde und der \nBeihilfeantrag des Klägers vom 6. Mai 2004 neu beschieden \nwerden müsste, hinsichtlich des Umfangs der zu gewährenden \nBeihilfe in keiner Weise binden. Der Bescheid vom \n30. Dezember 2002 stellt lediglich die Erforderlichkeit einer \nstationären Pflege für die Ehefrau des Klägers fest und bestimmt \nden Zeitpunkt für den Beginn des Anspruchs auf Zahlung der \nBeihilfe (§ 5 Abs. 8 Satz 2 BVO). Er enthält jedoch keine \nRegelungen zur Höhe der Beihilfe für den jeweiligen \nAbrechnungszeitraum.\n\n9\n\nDer in der mündlichen Verhandlung gestellte \nAnfechtungsantrag kann nicht in einen Verpflichtungsantrag \numgedeutet werden. Das Verwaltungsgericht hatte in mehreren \nparallel gelagerten Verfahren, die frühere \nAbrechnungszeiträume betrafen, zunächst durch \nGerichtsbescheid entschieden. In diesen Gerichtsbescheiden \nvom 13. September 2004 hatte das Verwaltungsgericht das \njeweilige Klagevorbringen im Interesse des Klägers als \nVerpflichtungsbegehren ausgelegt und einen sinngemäß \ngestellten Verpflichtungsantrag angenommen. Dem ist der \nKläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich \nentgegengetreten und hat auf dem von ihm schriftlich \nvorgelegten Anfechtungsantrag bestanden. Mit dem \nZulassungsantrag hat er durch seinen Prozessbevollmächtigten \nbekräftigt, dass er ausschließlich eine isolierte Anfechtungsklage \nerhoben habe.\n\n10\n\nSoweit sich das Zulassungsvorbringen zu den materiellen \nAusführungen in den oben angesprochenen Gerichtsbescheiden \nverhält, auf die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil \nzulässigerweise Bezug genommen hat, vermögen die genannten \nGründe die Zulassung der Berufung weder unter dem \nGesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung noch unter dem Gesichtspunkt \ndes behaupteten Verfahrensmangels zu rechtfertigen.\n\n11\n\nHat das Verwaltungsgericht das angegriffene Urteil auf \nmehrere voneinander unabhängige und damit den \nUrteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, \nkann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg \nhaben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die \nZulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der \nalternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, scheitert \ndie Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen \nhinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des \nZulassungsverfahrens etwas ändern würde.\n\n12\n\nSo ist es hier. Hinsichtlich der den Urteilsspruch \nselbstständig tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die \nKlage sei unzulässig, liegt kein Zulassungsgrund vor.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 \nAbs. 3 GKG.\n\n14\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit \nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene \nUrteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-14/6-a-483-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-14/6-a-483-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267732","retrieved":"2026-07-09 02:36:25.364447+00:00"}}