{"status":"available","doknr":"OLD267729","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1214.6A480.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"6 A 480/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.002,40 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger sein \ntatsächliches Begehren mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Anfechtungsantrag \nnicht erreichen könne.\n\n5\n\nDiese Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert.\n\n6\n\nDem Kläger geht es in der Sache um die Gewährung einer Beihilfe zu den von ihm im \nFebruar 2004 getätigten Aufwendungen für die dauerhafte stationäre Pflege seiner Ehefrau in \nHöhe von insgesamt 2.113,23 EUR. Er meint, das beklagte Land hätte von diesem \ngrundsätzlich beihilfefähigen Pflegeanteil die Leistungen der Pflegekasse in Höhe von \n1.432,00 EUR nicht - wie mit Bescheid vom 22. März 2004 geschehen - abziehen dürfen und \nihm für den Gesamtbetrag eine Beihilfe entsprechend dem für ihn maßgeblichen Beihilfesatz \nvon 70 % gewähren müssen. Sein Begehren ist also letztlich auf die Zahlung von \n1.002,40 EUR über den mit dem umstrittenen Bescheid vom 22. März 2004 gewährten Betrag \nhinaus gerichtet. Dieses Ziel kann er dadurch, dass er die bloße Aufhebung des Bescheides \nverlangt, mit dem die beantragte Begünstigung abgelehnt worden ist, nicht erreichen.\n\n7\n\nWird eine Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der \nVerordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen \n(BVO) ganz oder teilweise versagt, ist Rechtsschutz gegen die Versagung im Wege der \nVerpflichtungsklage zu suchen. Nur im Rahmen der Verpflichtungsklage können die \nVerwaltungsgerichte - sofern die materiellen Voraussetzungen dafür vorliegen - die \nzuständige Behörde verpflichten, die versagte Beihilfe zu gewähren. Die Erhebung einer \nbloßen Anfechtungsklage gegen den ganz oder teilweise versagenden Beihilfebescheid ist \ndaher wegen der Spezialität der Verpflichtungsklage grundsätzlich nicht statthaft. Die \nGerichte sollen im Interesse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht unnütz mit \nVerfahren belastet werden, die dem eigentlichen Rechtsschutzziel nicht dienlich sind. Allein \naus dem Umstand, dass das beklagte Land im Falle der Aufhebung des Bescheides vom \n22. März 2004 gehalten wäre, erneut über den Beihilfeantrag des Klägers vom 3. März 2004 \nzu entscheiden, lässt sich kein Argument für die Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage \nherleiten. Das Gegenteil ist der Fall. Mit einer Aufhebung des umstrittenen Bescheides ließe \nsich die erneute Bescheidung des Beihilfeantrags vom 3. März 2004 inhaltlich nicht \nvorzeichnen. Sollte der neue Bescheid dem Antrag des Klägers nicht in vollem Umfang \nentsprechen, wäre unter Umständen ein weiteres Klageverfahren erforderlich, um die \nrechtliche Situation zu klären. Auch wäre eine Aufhebungsentscheidung nicht in der Weise \nvollstreckbar, dass das beklagte Land überhaupt zu einer erneuten Entscheidung über den \nBeihilfeantrag gezwungen werden könnte. Bliebe das beklagte Land untätig, müsste der \nKläger Verpflichtungsklage erheben, um die zusätzlichen Beihilfeleistungen zu erhalten.\n\n8\n\nDas zeigt, dass in Fällen der vorliegenden Art für eine isolierte Anfechtungsklage \nallenfalls in seltenen Ausnahmefällen Raum sein kann. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein \nsolcher Ausnahmefall gegeben sein könnte, hat der Kläger nicht dargetan. Entgegen seiner \nAuffassung lässt sich aus dem Bescheid des beklagten Landes vom 30. Dezember 2002 kein \n\"unbefristeter, unbeschränkter und umfassender Anspruch auf Anerkennung der \nPflegeaufwendungen als beihilfefähig\" herleiten. Dieser Bescheid würde das beklagte Land \nfür den Fall, dass der Bescheid vom 22. März 2004 aufgehoben würde und der Beihilfeantrag \ndes Klägers vom 3. März 2004 neu beschieden werden müsste, hinsichtlich des Umfangs der \nzu gewährenden Beihilfe in keiner Weise binden. Der Bescheid vom 30. Dezember 2002 stellt \nlediglich die Erforderlichkeit einer stationären Pflege für die Ehefrau des Klägers fest und \nbestimmt den Zeitpunkt für den Beginn des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe (§ 5 Abs. 8 \nSatz 2 BVO). Er enthält jedoch keine Regelungen zur Höhe der Beihilfe für den jeweiligen \nAbrechnungszeitraum.\n\n9\n\nDer in der mündlichen Verhandlung gestellte Anfechtungsantrag kann nicht in einen \nVerpflichtungsantrag umgedeutet werden. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem \nGerichtsbescheid vom 13. September 2004 das Klagevorbringen im Interesse des Klägers als \nVerpflichtungsbegehren ausgelegt und einen sinngemäß gestellten Verpflichtungsantrag \nangenommen. Dem ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich \nentgegengetreten und hat auf dem von ihm schriftlich vorgelegten Anfechtungsantrag \nbestanden. Mit dem Zulassungsantrag hat er durch seinen Prozessbevollmächtigten bekräftigt, \ndass er ausschließlich eine isolierte Anfechtungsklage erhoben habe.\n\n10\n\nSoweit sich das Zulassungsvorbringen zu den materiellen Ausführungen in dem oben \nangesprochenen Gerichtsbescheid verhält, auf den das Verwaltungsgericht in seinem Urteil \nzulässigerweise Bezug genommen hat, vermögen die genannten Gründe die Zulassung der \nBerufung weder unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung noch unter dem Gesichtspunkt des behaupteten \nVerfahrensmangels zu rechtfertigen.\n\n11\n\nHat das Verwaltungsgericht das angegriffene Urteil auf mehrere voneinander \nunabhängige und damit den Urteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, \nkann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder \ndieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen \nErwägungen kein Zulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen \nErwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des \nZulassungsverfahrens etwas ändern würde.\n\n12\n\nSo ist es hier. Hinsichtlich der den Urteilsspruch selbstständig tragenden Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, liegt kein Zulassungsgrund vor.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.\n\n14\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267729","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-14/6-a-480-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267729","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267729","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-14/6-a-480-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267729","retrieved":"2026-07-09 02:36:25.136438+00:00"}}