{"status":"available","doknr":"OLD267727","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1214.6A478.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"6 A 478/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren \nauf 1.002,40 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage sei \nunzulässig, weil der Kläger sein tatsächliches Begehren mit dem \nin der mündlichen Verhandlung gestellten Anfechtungsantrag \nnicht erreichen könne.\n\n5\n\nDiese Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen nicht \nerschüttert.\n\n6\n\nDem Kläger geht es in der Sache um die Gewährung einer \nBeihilfe zu den von ihm im Dezember 2003 getätigten \nAufwendungen für die dauerhafte stationäre Pflege seiner \nEhefrau in Höhe von insgesamt 2.258,97 EUR. Er meint, das \nbeklagte Land hätte von diesem grundsätzlich beihilfefähigen \nPflegeanteil die Leistungen der Pflegekasse in Höhe von \n1.432,00 EUR nicht - wie mit Bescheid vom 21. Januar 2004 \ngeschehen - abziehen dürfen und ihm für den Gesamtbetrag eine \nBeihilfe entsprechend dem für ihn maßgeblichen Beihilfesatz \nvon 70 % gewähren müssen. Sein Begehren ist also letztlich auf \ndie Zahlung von 1.002,40 EUR über den mit dem umstrittenen \nBescheid vom 21. Januar 2004 gewährten Betrag hinaus \ngerichtet. Dieses Ziel kann er dadurch, dass er die bloße \nAufhebung des Bescheides verlangt, mit dem die beantragte \nBegünstigung abgelehnt worden ist, nicht erreichen.\n\n7\n\nWird eine Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen im \nSinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung \nvon Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO) \nganz oder teilweise versagt, ist Rechtsschutz gegen die \nVersagung im Wege der Verpflichtungsklage zu suchen. Nur im \nRahmen der Verpflichtungsklage können die \nVerwaltungsgerichte - sofern die materiellen Voraussetzungen \ndafür vorliegen - die zuständige Behörde verpflichten, die \nversagte Beihilfe zu gewähren. Die Erhebung einer bloßen \nAnfechtungsklage gegen den ganz oder teilweise versagenden \nBeihilfebescheid ist daher wegen der Spezialität der \nVerpflichtungsklage grundsätzlich nicht statthaft. Die Gerichte \nsollen im Interesse der Gewährleistung effektiven \nRechtsschutzes nicht unnütz mit Verfahren belastet werden, die \ndem eigentlichen Rechtsschutzziel nicht dienlich sind. Allein \naus dem Umstand, dass das beklagte Land im Falle der \nAufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2004 gehalten wäre, \nerneut über den Beihilfeantrag des Klägers vom 7. Januar 2004 \nzu entscheiden, lässt sich kein Argument für die Zulässigkeit der \nisolierten Anfechtungsklage herleiten. Das Gegenteil ist der Fall. \nMit einer Aufhebung des umstrittenen Bescheides ließe sich die \nerneute Bescheidung des Beihilfeantrags vom 7. Januar 2004 \ninhaltlich nicht vorzeichnen. Sollte der neue Bescheid dem \nAntrag des Klägers nicht in vollem Umfang entsprechen, wäre \nunter Umständen ein weiteres Klageverfahren erforderlich, um \ndie rechtliche Situation zu klären. Auch wäre eine \nAufhebungsentscheidung nicht in der Weise vollstreckbar, dass \ndas beklagte Land überhaupt zu einer erneuten Entscheidung \nüber den Beihilfeantrag gezwungen werden könnte. Bliebe das \nbeklagte Land untätig, müsste der Kläger Verpflichtungsklage \nerheben, um die zusätzlichen Beihilfeleistungen zu \nerhalten.\n\n8\n\nDas zeigt, dass in Fällen der vorliegenden Art für eine \nisolierte Anfechtungsklage allenfalls in seltenen \nAusnahmefällen Raum sein kann. Anhaltspunkte dafür, dass hier \nein solcher Ausnahmefall gegeben sein könnte, hat der Kläger \nnicht dargetan. Entgegen seiner Auffassung lässt sich aus dem \nBescheid des beklagten Landes vom 30. Dezember 2002 kein \n\"unbefristeter, unbeschränkter und umfassender Anspruch auf \nAnerkennung der Pflegeaufwendungen als beihilfefähig\" \nherleiten. Dieser Bescheid würde das beklagte Land für den Fall, \ndass der Bescheid vom 21. Januar 2004 aufgehoben würde und \nder Beihilfeantrag des Klägers vom 7. Januar 2004 neu \nbeschieden werden müsste, hinsichtlich des Umfangs der zu \ngewährenden Beihilfe in keiner Weise binden. Der Bescheid \nvom 30. Dezember 2002 stellt lediglich die Erforderlichkeit \neiner stationären Pflege für die Ehefrau des Klägers fest und \nbestimmt den Zeitpunkt für den Beginn des Anspruchs auf \nZahlung der Beihilfe (§ 5 Abs. 8 Satz 2 BVO). Er enthält jedoch \nkeine Regelungen zur Höhe der Beihilfe für den jeweiligen \nAbrechnungszeitraum.\n\n9\n\nDer in der mündlichen Verhandlung gestellte \nAnfechtungsantrag kann nicht in einen Verpflichtungsantrag \numgedeutet werden. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem \nGerichtsbescheid vom 13. September 2004 das Klagevorbringen \nim Interesse des Klägers als Verpflichtungsbegehren ausgelegt \nund einen sinngemäß gestellten Verpflichtungsantrag \nangenommen. Dem ist der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung ausdrücklich entgegengetreten und hat auf dem \nvon ihm schriftlich vorgelegten Anfechtungsantrag bestanden. \nMit dem Zulassungsantrag hat er durch seinen \nProzessbevollmächtigten bekräftigt, dass er ausschließlich eine \nisolierte Anfechtungsklage erhoben habe.\n\n10\n\nSoweit sich das Zulassungsvorbringen zu den materiellen \nAusführungen in dem oben angesprochenen Gerichtsbescheid \nverhält, auf den das Verwaltungsgericht in seinem Urteil \nzulässigerweise Bezug genommen hat, vermögen die genannten \nGründe die Zulassung der Berufung weder unter dem \nGesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung noch unter dem Gesichtspunkt \ndes behaupteten Verfahrensmangels zu rechtfertigen.\n\n11\n\nHat das Verwaltungsgericht das angegriffene Urteil auf \nmehrere voneinander unabhängige und damit den \nUrteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, \nkann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg \nhaben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die \nZulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der \nalternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, scheitert \ndie Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen \nhinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des \nZulassungsverfahrens etwas ändern würde.\n\n12\n\nSo ist es hier. Hinsichtlich der den Urteilsspruch \nselbstständig tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die \nKlage sei unzulässig, liegt kein Zulassungsgrund vor.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 \nAbs. 3 GKG.\n\n14\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit \nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene \nUrteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-14/6-a-478-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-14/6-a-478-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267727","retrieved":"2026-07-09 02:36:24.989772+00:00"}}