{"status":"available","doknr":"OLD267726","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1214.6A4624.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"6 A 4624/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor. \n\n4\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n5\n\nDer Kläger begehrt die Aufhebung der Versetzungsverfügung der Bezirksregierung E. \nvom 29. Juni 2004. Das Verwaltungsgericht hat die Klage für unbegründet gehalten: Es habe \nfür eine Versetzung des Klägers vom S. -C. -Gymnasium C1. T. an das N. -\nX. -Gymnasium M. ein dienstliches Bedürfnis im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 des \nLandesbeamtengesetzes NRW (LBG) gegeben. Die Bezirksregierung E. habe dies \nzutreffend u.a. damit begründet, dass zwischen dem Kläger und der Schulleitung des S. -\nC. -Gymnasiums C1. T. schon seit längerer Zeit Spannungen bestünden. Der \nVortrag der Bezirksregierung E. , diese Spannungen seien inzwischen nicht mehr zu \nüberbrücken, sei nachvollziehbar. Der Kläger habe selbst gegenüber Journalisten geäußert, \ndass die Schulleiterin nicht mit ihm klarkomme und er von ihr gemobbt werde. Bei der \nAuswahl, wer von mehreren an einem Spannungsverhältnis beteiligten Personen aus der \nDienststelle gelöst werden solle, komme es nicht auf eine abschließende Klärung der \nSchuldfrage an. Vielmehr sei die Abordnung eines Beamten in derartigen Fällen nur dann \nermessensfehlerhaft, wenn die Unstimmigkeiten, die das Vertrauensverhältnis gestört hätten, \nim Wesentlichen allein von dem oder den Vorgesetzten verschuldet worden seien oder auf \neinem komplottähnlichen Zusammenwirken der anderen Beteiligten beruhten. Ein solcher \nAusnahmefall sei hier nicht gegeben. \n\n6\n\nDiese Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit seinem \nZulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. \n\n7\n\nDer Kläger trägt insoweit sinngemäß vor, die vom Verwaltungsgericht angenommenen \nSpannungen zwischen ihm und der Schulleitung des S. -C. -Gymnasiums bestünden in \nWirklichkeit gar nicht, sondern seien von der Bezirksregierung E. stets nur \nunsubstantiiert behauptet worden. Das Verwaltungsgericht habe sich unter Verstoß gegen den \nUntersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO, gegen den Grundsatz der freien \nBeweiswürdigung und gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nur auf die \nentsprechenden Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E. gestützt und \nweitergehende Ermittlungen unterlassen. \n\n8\n\nDieser Vortrag greift nicht durch. Bei seiner Feststellung, dass es zu dem maßgeblichen \nZeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,\n\n9\n\nvgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 118, m.w.N.,\n\n10\n\nzwischen dem Kläger und der Schulleitung des S. -C. -Gymnasiums C1. T. \nSpannungen gab, hat sich das Verwaltungsgericht nicht lediglich auf Vermerke und \nStellungnahmen der Bezirksregierung E. und der Schulleitung gestützt, sondern auch auf \neigene Äußerungen des Klägers. Es hat u.a. auf einen Artikel des Westfalen-Blatts vom 6. \nApril 2004 Bezug genommen, in dem der Kläger mit der Äußerung zitiert wird, die \nSchulleiterin komme mit ihm nicht klar, es sei im Jahre 1997 zum Bruch gekommen und er \nwerde seither von ihr \"gemobbt\". Ähnliche Äußerungen hatte der Kläger bereits früher getan. \nSo hat er in einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Schulleiterin vom 17. Januar 2000 \nausgeführt: \"Da Schulleitung und Dienstaufsicht mich übler behandelt haben als einen \nAnfänger, komme ich nicht umhin, das Verhalten jener Personen mir gegenüber als Mobbing \nanzusehen.\" Des weiteren hat er in einer Petition an den Petitionsausschuss des nordrhein-\nwestfälischen Landtags vom 8. März 2000 vorgetragen: \"Die beiden in der Anlage \nbeigefügten Schreiben stellen die bisher letzte Etappe eines seit Dezember 1997 durch meine \nSchulleiterin und die genannten Dezernenten gegen mich veranstalteten Mobbing dar.\" In \nAnbetracht dieser vom Kläger selbst getätigten Äußerungen musste sich das \nVerwaltungsgericht nicht veranlasst sehen, von sich aus weitere Ermittlungen zur Frage des \nVorliegens von Spannungen zwischen dem Kläger und der Schulleitung anzustellen. \n\n11\n\nBestehen - wie hier - innerhalb einer Dienststelle Spannungen, hat der Dienstherr zu \nprüfen und zu bewerten, ob diese Spannungen hinreichend gewichtig sind, um die Versetzung \neines Beamten zu veranlassen. Er hat dabei einen Einschätzungsspielraum. \n\n12\n\nVgl. die Beschlüsse des Senats vom 14. Januar 2004 - 6 B 2354/03 - und vom 16. Oktober \n2003 - 6 B 1913/03 - zur Abordnung eines Beamten.\n\n13\n\nOb er letztlich eine Versetzung vornimmt und insbesondere welchen Beamten er hierfür \nauswählt, steht in seinem Ermessen.\n\n14\n\nAus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Bezirksregierung E. im \nvorliegenden Fall die Grenzen ihres Einschätzungs- und Ermessensspielraums überschritten \nhat. In ihrer Versetzungsverfügung vom 29. Juni 2004 und ihrem Widerspruchsbescheid vom \n20. Juli 2004 hat die Bezirksregierung E. nachvollziehbar ausgeführt, dass das \nVertrauensverhältnis mit der Schulleitung spätestens nach Erscheinen des Zeitungsartikels \nvom 6. April 2004 völlig zerstört sei und ihr eine Versetzung des Klägers unausweichlich \nerscheine. Auch wenn die durch unvertretbare Äußerungen des Klägers im Beisein von \nSchülern ausgelöste Vorgehensweise der Schulleitung und der Schulverwaltung nach \nAuffassung des Senats äußerst fragwürdig erscheint und den Eindruck erweckt, der Kläger \nsolle mit Mitteln diszipliniert werden, die dafür weder geeignet noch vorgesehen sind, lässt \nsich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, dass der Konflikt mit der \nSchulleitung ohne Zutun des Klägers eskaliert ist oder sich die Versetzung aus sonstigen \nGründen als unverhältnismäßig darstellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erwägungen \nder Bezirksregierung E. - wie der Kläger sinngemäß vorträgt - auf einer unzureichenden \noder unzutreffenden Sachverhaltsaufklärung beruhen. Schon aus seinem eigenen Vortrag \nergibt sich - wie ausgeführt -, dass die Spannungen zwischen ihm und der Schulleitung schon \nlange andauerten und erheblich waren. \n\n15\n\nAuf den Vortrag des Klägers, es sei weder das Verhältnis zum Lehrerkollegium noch der \nallgemeine Schulfrieden oder der Unterrichtsbetrieb gestört gewesen, kommt es nicht an, weil \nbereits die fortdauernden erheblichen Spannungen zwischen Kläger und Schulleitung die \nVersetzung rechtfertigen. \n\n16\n\nDie Behauptung, die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche \nSchwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), hat der Kläger \nnicht begründet. Solche Schwierigkeiten sind nach den obigen Ausführungen auch nicht \nersichtlich.\n\n17\n\nDie Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im \nBerufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall \nhinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des \nRechts hat. Die vom Kläger formulierte Rechtsfrage, \"ob es für den Beklagten ausreicht, eine \nVersetzungsverfügung ermessensfehlerfrei zu erlassen, wenn er abstrakt die Versetzung nur \nmit Spannungen begründet, die nicht näher dargelegt werden und wenn eine Störung oder \nZerstörung des Schulbetriebs ebenfalls nur abstrakt behauptet, nicht aber bis ins Einzelne \nnachprüfbar dargelegt wird\", bezieht sich ersichtlich nur auf den vorliegenden Fall. Es fehlt \nan jeder Darlegung, warum diese Rechtsfrage über den konkreten Fall hinaus wesentliche \nBedeutung haben soll. \n\n18\n\nVgl. zu den insoweit bestehenden Substantiierungs-anforderungen den Beschluss des \nSenats vom 22. Mai 2006 - 6 A 4015/04 -.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n21\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267726","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-14/6-a-4624-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267726","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267726","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-14/6-a-4624-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267726","retrieved":"2026-07-09 02:36:24.916016+00:00"}}