{"status":"available","doknr":"OLD267725","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1214.6A4623.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"6 A 4623/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung ( VwGO) liegen nicht vor.\n\n4\n\nDer Kläger begehrt die Feststellung, dass die Verfügung der Bezirksregierung E. vom \n28. Juli 2003, mit der er für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 30. Juli 2004 im Umfang \nvon 12 Wochenstunden vom S. -C. -Gymnasium C1. T. an das L. -N. -\nGymnasium I. abgeordnet worden war, rechtswidrig gewesen ist. Die Bezirksregierung \nE1. hatte die Abordnung u.a. mit erheblichen Spannungen zwischen dem Kläger und der \nSchulleitung des S. -C. -Gymnasiums begründet. \n\n5\n\nZwar spricht Überwiegendes dafür, dass die umstrittene Teilabordnung rechtswidrig war, \nweil das damit u.a. verfolgte Ziel, Spannungen zwischen der Schulleitung und dem Kläger zu \n\"entzerren\", schwerlich hätte erreicht werden können, doch ergeben sich daraus keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage nämlich als unzulässig angesehen, weil es dem \nKläger am nötigen Feststellungsinteresse fehle. \n\n7\n\nDas Zulassungsvorbringen bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, ein Feststellungsinteresse wegen \nWiederholungsgefahr setze die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im \nWesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige \nVerwaltungsentscheidung ergehen werde. Dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist, hat der \nKläger auch im Zulassungsverfahren nicht dargelegt. Er trägt sinngemäß vor, dass die \nBezirksregierung E1. in den Jahren 2001 bis 2004 wegen angeblicher Spannungen am \nS. -C. -Gymnasium C1. T. noch eine Vielzahl anderer dienstlicher Maßnahmen \ngegen ihn ergriffen habe und vor diesem Hintergrund auch mit einer weiteren (Teil-\n)Abordnung gerechnet werden müsse. Dieser Vortrag greift nicht durch, denn es haben sich in \nder Zwischenzeit die tatsächlichen Umstände geändert: Zum 1. August 2004 ist der Kläger an \ndas N1. -X. -Gymnasium M. versetzt worden, so dass eine weitere (Teil-)Abordnung \nohnehin nur bei Vorliegen neuer dienstlicher Gründe verfügt werden könnte. \n\n8\n\nDer Vortrag des Klägers, er habe ein Feststellungsinteresse auch im Hinblick auf das von \nihm gegen sich selbst eingeleitete Disziplinarverfahren, greift schon deswegen nicht durch, \nweil dieses Disziplinarverfahren, wie sich aus dem Schriftsatz des Klägers vom 29. November \n2006 ergibt, zwischenzeitlich abgeschlossen worden ist. \n\n9\n\nDie Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im \nBerufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall \nhinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des \nRechts hat. Die vom Kläger formulierten Rechtsfragen, \"in welchem Ausmaß die behaupteten \nSpannungen, Schulstörungen und Zerstörung des Schulbetriebs substantiiert sein müssen, \ndamit eine derartige, mit dieser Begründung erlassene Verfügung ermessensfehlerfrei ist\", \nbzw. \"welche Darlegungslast und Behauptungsverpflichtung der Beklagte zu erfüllen hat, um \ndie Verfügungen der Bezirksregierung für ermessensfehlerfrei gelten zu lassen\" sind in \ndiesem Verfahren nicht erheblich, weil es dem Kläger - wie ausgeführt - bereits an dem \nnotwendigen Feststellungsinteresse fehlt. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n12\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267725","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-14/6-a-4623-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267725","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267725","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-14/6-a-4623-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267725","retrieved":"2026-07-09 02:36:24.840412+00:00"}}