{"status":"available","doknr":"OLD267723","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1214.6A4621.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"6 A 4621/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor.\n\n4\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n5\n\nDer Kläger begehrt die Aufhebung einer Verfügung der Bezirksregierung E. vom 22. \nOktober 2002 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 29. November \n2002, nach der er im Fach Sozialwissenschaften bis auf Weiteres nicht mehr im \nabiturvorbereitenden Unterricht eingesetzt und auch sein Unterrichtseinsatz in den Klassen 5 \nbis 11 regelmäßig durch Fachberater begleitet wird. Darüber hinaus begehrt er, auch im Fach \nGeschichte wieder im abiturvorbereitenden Unterricht eingesetzt zu werden. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage für unbegründet gehalten. Das \nBeschwerdevorbringen bietet keinen Anlass für eine abweichende Bewertung. \n\n7\n\nÄnderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs (hier: Nichteinsatz im \nabiturvorbereitenden Unterricht und Zuordnung eines fachlichen Beraters für den Unterricht \nin den Klassen 5 bis 11) muss ein Beamter grundsätzlich hinnehmen, sofern der Dienstherr \nsachliche Gründe für seine Maßnahme hat, er also nicht willkürlich handelt, und dem \nBeamten darüber hinaus ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. In diesen Grenzen \nkommt dem Dienstherrn bei seiner Entscheidung über eine Änderung des dienstlichen \nAufgabenbereichs eine \"nahezu uneingeschränkte Dispositionsbefugnis\" zu.\n\n8\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, in: Der \nÖffentliche Dienst 1992, 237; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 13. September 1996 - 12 A 3686/94 - und Beschluss vom 22. Juni \n1999 - 6 B 769/99 -.\n\n9\n\nDie Bezirksregierung E. hat ihre Entscheidung, den Kläger in den Fächern \nGeschichte und Sozialwissenschaften nicht mehr im abiturvorbereitenden Unterricht \neinzusetzen und ihm für den Unterricht in den Klassen 5 bis 11 einen fachlichen Berater zur \nSeite zu stellen, im Widerspruchsbescheid vom 29. November 2002 u.a. mit fachlichen \nDefiziten begründet. Das Verwaltungsgericht hat diese Begründung nicht als willkürlich \nangesehen und in diesem Zusammenhang u.a. auf das Verhalten des Klägers in den \nAbiturprüfungen 2000 und 2001, wie es in dem Bericht der Schulleiterin des S. -C. -\nGymnasiums C1. T. vom 7. Februar 2002 dokumentiert sei und vom Kläger auch nicht \nbestritten werde, sowie auf seine Unterrichtsführung, die nicht die Zustimmung der \nSchulaufsicht finde, verwiesen. Zwar mag den Bewertungen der von der Schulverwaltung \nfestgestellten fachlichen Mängel des Klägers nicht in jeder Einzelheit zu folgen sein, doch \nlässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, dass die hier in Rede \nstehenden Maßnahmen die Schwelle der Willkür überschritten haben. \n\n10\n\nDer Kläger ist durch die Entscheidung der Bezirksregierung E. , ihn in den Fächern \nGeschichte und Sozialwissenschaften nicht mehr im abiturvorbereitenden Unterricht \neinzusetzen, auch nicht in seinem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt. Ein \nEinsatz in der Unter- und Mittelstufe eines Gymnasiums entspricht der Laufbahn und dem \nAusbildungsstand eines Studienrats und ist damit amtsangemessen. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Januar 1976 - VI A 273/74 -, in: Recht im Amt 1976, \n137.\n\n12\n\nDer Vortrag des Klägers, dass die von der Bezirksregierung E. bemängelten \nUnterrichtsdefizite inzwischen mehrere Jahre zurücklägen, greift nicht durch. Maßgeblicher \nZeitpunkt für die Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren der vorliegenden Art \nder Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt \nnoch ein Bedürfnis für eine Beschränkung des Unterrichtseinsatzes bzw. für eine fachliche \nBegleitung des Klägers besteht, wird von der Bezirksregierung E. bzw. der Schulleitung \nzu überprüfen sein. \n\n13\n\nSoweit der Kläger meint, die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche \nSchwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), hat er dies nicht \nbegründet. Solche Schwierigkeiten sind nach den obigen Ausführungen auch nicht \nersichtlich.\n\n14\n\nDie Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im \nBerufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall \nhinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des \nRechts hat. Dies hat der Kläger nicht dargelegt. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n17\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267723","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-14/6-a-4621-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267723","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267723","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-14/6-a-4621-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267723","retrieved":"2026-07-09 02:36:24.671226+00:00"}}