{"status":"available","doknr":"OLD267722","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1214.6A4620.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"6 A 4620/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n4\n\nAllerdings lagen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt der \numstrittenen Anordnung keine deutlichen Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen \noder seelischen Bereich begründete Dienstunfähigkeit vor, die die Anordnung einer \npsychiatrischen Untersuchung gerechtfertigt hätten. Entsprechende Bedenken hatte bereits der \nzuständige Personalrat der Bezirksregierung E. mit Schreiben vom 7. September 2001 \nmitgeteilt. \n\n5\n\nGleichwohl bleibt der Zulassungsantrag erfolglos, da die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. \n\n6\n\nDie Klage ist unzulässig. Der Kläger hat das nötige Feststellungsinteresse nicht dargelegt. \nDer Berichterstatter hat die Beteiligten im Erörterungstermin am 5. Dezember 2006 darauf \nhingewiesen, dass hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers Bedenken \nbestünden. \n\n7\n\nAuf eine mögliche Wiederholungsgefahr kann sich der Kläger nicht berufen. Das \nFeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr \nvoraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen \neine gleichartige Verwaltungsentscheidung ergehen wird. \n\n8\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 1983 - 3 C 56.80 -, in: Die \nÖffentliche Verwaltung 1983 , 850.\n\n9\n\nMit seinem Vortrag, er werde schon seit mehreren Jahren von der Bezirksregierung E. \n\"drangsaliert\", hat der Kläger nicht dargetan, dass mit einer erneuten Anordnung einer \namtsärztlichen Untersuchung zu rechnen ist. Im Übrigen haben sich auch die tatsächlichen \nUmstände geändert. Der Antragsteller ist der Aufforderung der Bezirksregierung E. vom \n11. September 2001 nachgekommen und hat sich am 5. September 2002 amtsärztlich \nuntersuchen lassen. Der Amtsarzt ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger \nuneingeschränkt dienstfähig ist. Eine erneute amtsärztliche Untersuchung des Klägers könnte \ndaher nur bei Vorliegen neuer Gründe angeordnet werden. \n\n10\n\nEin Feststellungsinteresse ist nicht deshalb gegeben, weil der Kläger beabsichtigt, das \nbeklagte Land bzw. die handelnden Personen wegen der Anordnung der amtsärztlichen \nUntersuchung vor den ordentlichen Gerichten auf Schmerzensgeld zu verklagen, und die \nbegehrte verwaltungsgerichtliche Entscheidung dafür erheblich ist. Ein vom Kläger gegen das \nbeklagte Land geführter Amtshaftungsprozess ist durch Urteil des Oberlandesgerichts I. \nvom 8. Oktober 2003 - 11 U 35/03 - bereits rechtskräftig abgeschlossen worden. Gegen wen \nund mit welcher Begründung er außerdem Klage zu erheben gedenkt, hat der Kläger nicht \nkonkret dargelegt. Sein Hinweis, dass die begehrte verwaltungsgerichtliche Entscheidung \nauch für das von ihm gegen sich selbst eingeleitete Disziplinarverfahren erheblich sei, greift \nschon deswegen nicht durch, weil dieses Disziplinarverfahren, wie sich aus seinem Schriftsatz \nvom 29. November 2006 ergibt, zwischenzeitlich abgeschlossen worden ist.\n\n11\n\nDer Kläger kann auch kein Rehabilitationsinteresse geltend machen. Zwar trägt er zu \nRecht vor, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, insbesondere wenn sie auf \neine psychiatrische Untersuchung zielt, eine besondere Eingriffsintensität aufweist. Der \nKläger ist jedoch schon dadurch rehabilitiert, dass in der amtsärztlichen Untersuchung vom 5. \nSeptember 2002 festgestellt worden ist, dass die Zweifel der Bezirksregierung E. an \nseiner (psychischen) Gesundheit unbegründet waren und er uneingeschränkt dienstfähig ist. \n\n12\n\nDen Vortrag, die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche \nSchwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), hat der Kläger \nnicht begründet. Solche Schwierigkeiten sind nach den obigen Ausführungen auch nicht \nersichtlich.\n\n13\n\nDie Rechtssache hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine \nim Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall \nhinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des \nRechts hat. Die vom Kläger formulierten Rechtsfragen, ob \"bei Zweifeln an der \nDienstfähigkeit aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG eine \nUntersuchung angeordnet werden kann\" und \"bei welchen Sachverhaltsmerkmalen ein \nBeamter psychiatrisch untersucht werden darf\", sind in diesem Verfahren nicht erheblich, \nweil es dem Kläger bereits am nötigen Feststellungsinteresse fehlt. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n16\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267722","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-14/6-a-4620-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267722","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267722","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-14/6-a-4620-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267722","retrieved":"2026-07-09 02:36:24.595911+00:00"}}