{"status":"available","doknr":"OLD267721","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1214.21A4945.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"21 A 4945/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Regierungsamtmann im Dienst des beklagten Landes. Er \nund seine Ehefrau haben zwei gemeinsame Kinder. Seine Ehefrau war in der Zeit \nvom 1. Dezember 1998 bis zum 30. September 2002 beim X Krankenhaus U als \nteilzeitbeschäftigte Angestellte tätig. Im Dezember 1998 betrug ihre Arbeitszeit 35,84 \n% und für die Zeit danach 17,92 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. \nNach einer Mutterschaftsfrist seit dem 3. Juni 1999 befand sie sich vom 7. \nSeptember 1999 bis zum 31.12.2001 im Erziehungsurlaub. Danach war sie zunächst \nerneut beim X Krankenhaus U als Teilzeitbeschäftigte mit 35 % der regelmäßigen \nwöchentlichen Arbeitszeit angestellt. Ab dem 1. Oktober 2002 schloss sich eine \nTeilzeitbeschäftigung mit 34,75 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei \nden städtischen Kliniken S an. Während der Zeiten ihrer Beschäftigung wurde der \nEhefrau des Klägers der Unterschiedsbetrag der Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags \n(Ehegattenanteil) zur Hälfte gezahlt. Der Kläger erhielt in diesen Zeiten die Hälfte des \nFamilienzuschlags der Stufe 1.\n\n3\n\nUnter dem 3. Dezember 2002 beantragte der Kläger beim LBV, ihm für den \nZeitraum vom 1. Dezember 1998 bis zum 31. August 1999 und für die Zeit ab dem \n1. Januar 2002 den Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe zu zahlen. Zur \nBegründung führte er an, dass seine Ehefrau den Ortszuschlag der Stufe 2 der \nTarifklasse II in Höhe von 48,74 EUR erhalte und damit um 1,65 EUR unter der \nHälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags nach dem \nBundesbesoldungsgesetz liege. Insgesamt erreiche der ihm und seiner Ehefrau \ngezahlte Familien- und Ortszuschlag nicht ganz die Höhe des vollen \nFamilienzuschlags Stufe 1. Das Bundesarbeitsgericht habe in einem vergleichbar \nliegenden Fall durch Urteil vom 13. Dezember 2001 (6 AZR 712/00) dem dortigen \nKläger den vollen Unterschiedsbetrag der Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags \nzuerkannt. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 18. März 2003 lehnte das LBV den Antrag ab und führte zur \nBegründung aus: Es sei nicht entscheidend, welchen Betrag der angestellte \nEhegatte eines Beamten als ehegattenbezogenen Anteil des Ortszuschlags \ntatsächlich erhalte. Es komme vielmehr darauf an, welcher Betrag dem Ehegatten \nvor Anwendung der Konkurrenzregel des § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT zustünde. Den \ndagegen erhobenen Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 11. \nSeptember 2003 zurück.\n\n5\n\nMit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Mit dem \nWortlaut des § 40 Abs. 4 BBesG sei es nicht vereinbar, die Vorschrift dahin \nauszulegen, dass auf diejenigen Verhältnisse abzustellen sei, die bestehen würden, \nwenn der Teilzeitbeschäftigte vollzeitig beschäftigt wäre. Eine solche Auslegung \nverstieße gegen den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und \nbegünstige die Eltern, die miteinander nicht verheiratet seien. Der gesetzgeberische \nWille gehe dahin, dass Verheiratete zusammen zumindest einen vollen Höchstbetrag \ndes Verheiratetenzuschlags erhalten sollten.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. März \n2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2003 zu \nverurteilen, dem Kläger aufgrund seines Antrages vom 3. Dezember 2002 den vollen \nFamilienzuschlag der Stufe 1 vom 1. Dezember 1998 bis zum 31. August 1999 und \nab dem 1. Januar 2002 zu gewähren,\n\n8\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, auf den nachzuzahlenden Familienzuschlag 5 % \nZinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung zu zahlen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat sich insbesondere darauf berufen, zwischen den Regelungen des BAT \nund solchen des Besoldungsrechts des Beamten bestünden grundlegende \nUnterschiede. Eine Regelung bezüglich des Familienzuschlags bei Arbeitern und \nAngestellten gelte deshalb nicht zwangsläufig auch für Beamte. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Oktober 2004 die Klage \nabgewiesen und zur Begründung ausgeführt:\n\n13\n\n§ 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG wolle sicherstellen, dass der ehegattenbezogene Teil \ndes Familienzuschlags bei Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt \nseien, im Ergebnis nur einmal geleistet werde. Im Ergebnis führe dies dazu, dass in \ndiesen Fällen, in denen einem Ehegatten nicht der höchste Familienzuschlag der \nStufe 1 zustehe, beide Ehegatten zusammen einen etwas geringeren Betrag \nerhielten, als er dem Ehegatten mit dem höheren Familienzuschlag gewährt würde, \nwenn er als Alleinverdiener oder sein Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst \nbeschäftigt wäre. Erhalte der Ehegatte des Beamten keinen Familienzuschlag im \nSinne der §§ 39 ff. BBesG, sondern einen anders bezeichneten Zuschlag, so sei für \ndie Anwendung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG entscheidend, ob der Zuschlag als \neine dem Familienzuschlag „entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der \nHälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags\" zu qualifizieren sei. \nDie Verwendung des Konjunktivs („zustünde\") in § 40 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 BBesG \nmache deutlich, dass es bei dem vorzunehmenden Vergleich des Familienzuschlags \nder Stufe 1 mit einer entsprechenden Leistung nicht auf die Höhe der tatsächlich \ngewährten Leistung ankomme, sondern auf die Höhe des Betrages, der sich ohne \nAnwendung der jeweils geltenden Konkurrenzvorschriften ergäbe.\n\n14\n\nDer Kläger hält mit der vom Senat durch Beschluss vom 8. August 2006 \nzugelassenen Berufung an seiner Rechtsauffassung fest, dass der Familienzuschlag \nder Stufe 1 in voller Höhe zu zahlen sei. Das Verwaltungsgericht habe den Willen \ndes Gesetzgebers, der anhand der Gesetzgebungsmaterialien und der \nEntstehungsgeschichte des § 40 Abs. 4 BBesG hinreichend deutlich werde, nicht \nausreichend berücksichtigt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts komme \nin vergleichbar liegenden Fällen zu einem anders lautenden und für den \nBeschäftigten günstigeren Ergebnis.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu \nerkennen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.\n\n21\n\n \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des \nSenats (§ 87 a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n25\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des vollen Familienzuschlags der \nStufe 1 für den streitigen Zeitraum. Das LBV hat den dem Kläger zu zahlenden \nehegattenbezogenen Familienzuschlag zu Recht auf die Hälfte gekürzt.\n\n26\n\nGemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG i.V.m. der jeweils geltenden Anlage V zu § 39 \nAbs. 1 Satz 1 BBesG hat unter anderem der verheiratete Beamte Anspruch auf \nZahlung des Familienzuschlags der Stufe 1. Gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG erhält \nder Beamte den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlags \naber nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Angestellter im öffentlichen Dienst steht \nund ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen \noder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des \nHöchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags zustünde. Diese tatbestandlichen \nVoraussetzungen sind im Fall des Klägers gegeben. \n\n27\n\nDie Tätigkeit der Ehegattin des Klägers als Angestellte im öffentlichen Dienst \nführt zur Zahlung des hälftigen Familienzuschlags der Stufe 1. Ihr steht als \nverheiratete Angestellte gemäß § 29 B Abs. 2 Satz 1 BAT der Ortszuschlag der Stufe \n2 zu. Er entspricht inhaltlich dem Familienzuschlag der Stufe 1.\n\n28\n\nVgl. VG Osnabrück, Urteil vom 4. November 2004 - 3 A 268/03 -, JURIS; a.A. VG \nBerlin, Urteil vom 8. September 2005 - VG 5 A 18.99 -, JURIS; vgl. auch \nSchwegmann/Summer, Loseblatt-Kommentar zum Bundesbesoldungsgesetz, Stand: \nOktober 2006, § 40 BBesG Rn. 12 c: Anwendbar sei die Konkurrenzregel der 3. \nAlternative des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG.\n\n29\n\nVon dem Arbeitgeber angewandte Regelungen entsprechen denen des \nFamilienzuschlags (§§ 39, 40 BBesG), wenn sie „vergleichbar\" sind. Die dem \nFamilienzuschlag gemäß §§ 39, 40 BBesG gleich stehenden Leistungen werden von \n§ 40 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 BBesG partiell präzisiert. Dazu gehören der Sozialzuschlag \nnach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes und das \nMutterschaftsgeld. Diese Zahlungen „entsprechen\" nach ausdrücklicher gesetzlicher \nBestimmung immer dem besoldungsrechtlichen Familienzuschlag. Die normativen \nBeispiele bilden zugleich den Maßstab, unter welchen Voraussetzungen von einer \nsonstigen entsprechenden Leistung im Sinne des Familienzuschlags auszugehen ist. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 24.04 -, NVwZ 2006, 352, 353. \n\n31\n\nZweck der Regelung des § 40 Abs. 4 BBesG über die Kürzung des \nFamilienzuschlags ist es, zu verhindern, dass derselbe Tatbestand aus öffentlichen \nKassen doppelt abgegolten wird (vgl. BTDrucks 7/4127 S. 40). Soweit die Besoldung \nan familienbezogene Merkmale anknüpft, soll derselbe Umstand nicht zugleich bei \nmehreren Personen berücksichtigt werden. \n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL \n4/83 -, BVerfGE 71, 39, 54.\n\n33\n\nVon einer „Doppelzahlung\" kann allerdings nur dann die Rede sein, wenn die \nEntgeltbestandteile dem durch den Leistungszweck, die Leistungsvoraussetzungen \nund die Leistungsmodalitäten bestimmten Charakter des Familienzuschlags \nentsprechen. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an. Ebenso wenig müssen die \nVergütungskomponenten in allen Einzelheiten - insbesondere der Höhe nach - \ndeckungsgleich sein. Es genügt eine strukturelle Übereinstimmung. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2001 - 2 C 69.00 -, ZBR 2003, 41 zu der \nKonkurrenzregelung für den ehegattenbezogenen Anteil am Familienzuschlag nach \n§ 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG; Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 24.04 -, NVwZ 2006, \n352 zu der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG für den \nkinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag.\n\n35\n\nDer nach dem Tarifrecht der Angestellten des öffentlichen Dienstes nach § 29 \nBAT zustehende ehegattenbezogene Ortszuschlag ist mit dem Familienzuschlag der \nStufe 1 nach dem Bundesbesoldungsgesetz in diesem Sinne vergleichbar. \n\n36\n\nDer tarifrechtliche Ortszuschlag wie auch der besoldungsrechtliche \nFamilienzuschlag verfolgen dasselbe sozialpolitische Ziel, nämlich auf typisierende \nWeise Belastungen auszugleichen, die dem Beamten aus den jeweils aktuellen \ngesetzlich bezeichneten Familienverhältnissen erwachsen.\n\n37\n\nVgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., Einf. vor § 39 Rn. 1 und § 39 Rn. 2 \nBBesG.\n\n38\n\nDie Leistungsvoraussetzungen sind in § 29 B Abs. 1 und 2 BAT in enger \nAnlehnung an § 40 Abs. 1 BBesG geregelt. Ebenso wie der Familienzuschlag wird \nder Ortszuschlag monatlich mit dem Gehalt gezahlt. Diese Parallelen erklären sich \nmit der Entstehungsgeschichte des BAT, soweit er sich auf den Ortszuschlag \nbezieht. Ursprünglich enthielt der BAT keine eigenständige Regelung des \nOrtszuschlags, sondern verwies auf die entsprechende Bestimmung des \nBundesbesoldungsgesetzes. Bei Schaffung einer mit Blick auf die Tarifautonomie für \nerforderlich gehaltenen eigenständigen Regelung im Jahr 1982 wurden Systematik \nund Begrifflichkeit der damals geltenden Bestimmungen des \nBundesbesoldungsgesetzes übernommen. Diese dem Besoldungsrecht \nentnommene Regelung der Gewährung von Ortszuschlägen sollte die damaligen \nbesoldungsrechtlichen Tatbestände nachbilden, aber verhindern, dass gesetzliche \nÄnderungen sich wie einseitige Änderungen des BAT seitens der Arbeitgeber \nauswirkten. \n\n39\n\nDie mit dem Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) \nvom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322, 331) vorgenommene Umgestaltung des \n„Ortszuschlags\" im Bundesbesoldungsgesetz in einen „Familienzuschlag\" sollte die \nFunktion dieses familienbezogenen Bezahlungsbestandteils verdeutlichen. \n\n40\n\nVgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 13/3994, S. 29.\n\n41\n\nDer Familienzuschlage der Stufe 1 nach dem Bundesbesoldungsgesetz \nentspricht indes betragsmäßig dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen \nOrtszuschlag der Stufe 1 und dem der Stufe 2 und berücksichtigt die relevanten \nFamilienverhältnisse. \n\n42\n\nVgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., Einf. vor § 39 BBesG Rn. 2 c.\n\n43\n\nDie Einarbeitung des bisherigen Ortszuschlags der Stufe 1 in die Grundgehälter \nführte zum Wegfall dieser Ortszuschlagsstufe. Infolgedessen unterscheidet das neue \nRecht nur noch zwischen einem nach Besoldungsgruppen gestaffelten \nFamilienzuschlag der Stufe 1, der dem bisherigen Verheiratetenbestandteil der Stufe \n2 entspricht, und dem Familienzuschlag der Stufe 2 und den folgenden Stufen, die \ndem bisherigen Kinderbestandteil der Stufe 3 und den folgenden Stufen \nentsprechen, je nach Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Hinsichtlich der \nweiterhin an den Familienstand anknüpfenden Zuschlagsgewährung sind - \nabgesehen von der Änderung der Begrifflichkeit unter Vornahme einer neuen \nNummerierung der verbleibenden Zuschlagsstufen - keine substantiellen \nÄnderungen vorgenommen worden. \n\n44\n\nDaraus folgt nicht nur, dass es sich bei dem Familienzuschlag der Stufe 1 der \nSache nach um den in § 29 BAT weiterhin entsprechend der alten \nbesoldungsrechtlichen Terminologie gewährten Ortszuschlag der Stufe 2 handelt, \nsondern auch, dass das Tatbestandsmerkmal „Familienzuschlag der Stufe 1\" in § 40 \nAbs. 4 Satz 1 BBesG dahingehend auszulegen ist, dass dieser Rechtsbegriff den \n\"Ortszuschlag der Stufe 2\" gemäß § 29 BAT umfasst. Die Entgeltbestandteile des \nOrtszuschlags der Stufe 2 nach dem BAT entsprechen dem durch den \nLeistungszweck, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsmodalitäten \nbestimmten Charakter des Familienzuschlags.\n\n45\n\nVgl. VG Osnabrück, Urteil vom 4. November 2004 - 3 A 268/03 -, JURIS.\n\n46\n\nHiervon ausgehend hat das LBV in Anwendung der Konkurrenzregelung des § \n40 Abs. 4 Satz 1 BBesG zu Recht den an den Kläger auszahlten Familienzuschlag \nder Stufe 1 auf die Hälfte abgesenkt, weil der Ehegattin des Klägers ihrerseits der \nFamilienzuschlag im Sinne eines Ortszuschlags der 2 BAT zustünde. \n\n47\n\nDieses Ergebnis gilt unabhängig davon, welcher Tarifklasse die Ehegattin des \nKlägers aufgrund ihrer Vergütungsgruppe angehört. Denn für die Anwendung der \nKonkurrenzregelung genügt es, dass der Ehegattin des Beamten ein \nFamilienzuschlag der Stufe 1 im Sinne eines Ortszuschlags der Stufe 2 nach BAT \n„zustünde\", ohne dass es auf die geringfügigen Differenzen in den monatlichen \nBeträgen der Tarifklassen gemäß § 29 Abs. 2 BAT ankäme. \n\n48\n\nAbweichendes könnte nur dann gelten, wenn der im Anschluss an die dritte \nAlternative des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG „oder eine entsprechende Leistung\" \neingefügte Zusatz „in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe \n1 des Familienzuschlages\" auch für die ersten beiden Tatbestandsalternativen des § \n40 Abs. 4 Satz 1 BBesG Geltung beanspruchte, wobei offen bleiben kann, ob der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, dass die Verwendung des \nKonjunktivs („zustünde\") in § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG deutlich mache, es komme bei \ndem vorzunehmenden Vergleich des Familienzuschlags der Stufe 1 mit einer \nentsprechenden Leistung nicht auf die Höhe der tatsächlich gewährten Leistung an, \nsondern auf die Höhe des Betrages, der sich ohne Anwendung der jeweils geltenden \nKonkurrenzvorschriften ergäbe.\n\n49\n\nVgl. auch Schwegmann/Summer, a.a.O., § 40 BBesG Rn. 12 c.\n\n50\n\nDer Zusatz „in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 \ndes Familienzuschlages\" gilt aber nicht für die ersten beiden Tatbestandsalternativen \ndes § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG. Schon der Wortlaut des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG \nspricht dafür, dass sich der Zusatz ausschließlich auf die dritte Alternative der \nKürzungsregelung - \"entsprechende Leistung\" - bezieht. Hätte der Gesetzgeber die \nEinschränkung auf alle drei Alternativen beziehen wollen, wäre die Wahl einer \nanderen Formulierung angezeigt gewesen, in der es etwa hätte heißen müssen, \ndass nach der Aufzählung der drei Alternativen bei der Einschränkung „in Höhe von \nmindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages\" das \nWort „jeweils\" eingefügt worden wäre. Damit greift die Kürzungsregelung auch dann, \nwenn einer der Ehegatten nicht die Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 erhält.\n\n51\n\nVgl. auch BAG, Urteil vom 27. April 2006 - 6 AZR 437/05 -, NZA-RR 2006, 608 \nunter Fortführung und Ergänzung der Rspr. des Senats vom 6. August 1998 - 6 AZR \n166/97 - NZA 1999, 600 und vom 13. Dezember 2001 - 6 AZR 712/00 -, ZTR 2002, \n477: § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT lässt für die Anwendung der \nKürzungsregelung genügen, dass dem Ehegatten ein Ortszuschlag der Stufe 2 in der \nsich aus der Anlage zum jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag ergebenden Höhe \nzustünde. Dies kann dazu führen, dass bei unterschiedlicher Höhe des \nOrtszuschlags bei Beschäftigung des einen Ehegatten in den alten Bundesländern \nund der des anderen Ehegatten im Beitrittsgebiet oder bei Besoldung in \nverschiedenen Tarifklassen die Summe aus zwei hälftigen Anteilen nicht mehr den \nBetrag erreicht, der dem Ehegattenanteil einer Person entspricht, deren Ehegatte \nkeinen Ortszuschlag erhält. \n\n52\n\nAuch die Entstehungsgeschichte des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG sowie sein Sinn \nund Zweck bestätigt dieses Auslegungsergebnis. \n\n53\n\nDie Konkurrenzklausel hat durch das Gesetz zur Verbesserung der \nHaushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I S. \n3091) erstmals in das Besoldungsrecht Eingang gefunden. Die ursprüngliche \nTextfassung weist lediglich die ersten beiden Tatbestandsalternativen auf („und \nstünde ihm ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen \nzu\"), ohne einen ergänzenden Zusatz bezüglich der Höhe beizufügen. Insoweit \nhandelte es sich auch nicht um ein - später korrigiertes - Versehen des \nGesetzgebers. Vielmehr sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung zunächst einen \nein Wahlrecht der Ehegatten normierenden Zusatz vor, wonach diese hätten \nbestimmen können, dass einem von ihnen der Unterschiedsbetrag in voller Höhe \ngewährt wird (BTDrucks 7/4127, S. 6). Ausweislich der Begründung (BTDrucks \n7/4127, S. 40) sollte durch Einräumung dieses Wahlrechts sichergestellt werden, \ndass die Ehegatten zusammen mindestens einen vollen Verheiratetenzuschlag \nerhielten. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens ist dieses Wahlrecht infolge eines \nÄnderungsvorschlags des Bundesrats entfallen. Die Bundesregierung ist bewusst \nvon ihrem mit der Einräumung eines Wahlrechts verfolgten Anliegen abgerückt. Die \nhieraus resultierende Folge, dass Eheleute bei unterschiedlichen Zuschlagsbeträgen \ninfolge jeweils hälftiger Gewährung gemeinsam nicht einen Zuschlag in Höhe des \nvollen höheren Betrags erhalten würden, hat der Gesetzgeber danach \nhingenommen. Er hat diese Rechtslage auch weiter aufrechterhalten, als er mit dem \nGesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 an die Stelle \nder familien- und kindbezogenen Bestandteile des bisherigen Ortszuschlags den \nFamilienzuschlag in Geltung gesetzt hat. Es wäre, worauf das Verwaltungsgericht \nzutreffend hingewiesen hat, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber, hätte er im \nGegensatz zu der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Rechtslage die Rechtsfolge des § \n40 Abs. 4 Satz 1 BBesG in einem Fall, wie er hier vorliegt, nicht mehr auslösen \nwollen, dies im Rahmen der Neufassung des § 40 Abs. 4 BBesG deutlich zum \nAusdruck gebracht hätte.\n\n54\n\nVgl. auch Schwegmann/Summer, a.a.O. § 40 BBesG Rn. 12 c.\n\n55\n\nAnlass und Auslegungsspielraum für eine verfassungskonforme Auslegung des \n§ 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG bestehen nicht. Insbesondere begegnet die Auslegung \ndieser Bestimmung in der aufgezeigten Art und Weise im Hinblick auf den \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keinen durchgreifenden Bedenken.\n\n56\n\nNach ständiger Rechtsprechung kommt dem Gesetzgeber bei der Regelung der \nBeamtenbesoldung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ein verhältnismäßig weiter \nGestaltungsspielraum zu,\n\n57\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL \n4/83 -, BVerfGE 71, 39, 52 f. und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, \n363, 375 ; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 24.04 -, NVwZ 2006, 352, \n353, \n\n58\n\ninnerhalb dessen sehr unterschiedliche Gestaltungen rechtlich möglich und allein \npolitisch zu verantworten sind. \n\n59\n\nDer Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden \nGestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG \nüberschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit \nGesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am \nGerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist; mit \nanderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche \nDifferenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich \nvertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der \ngetroffenen Regelung evident ist. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kommt es nicht \ndarauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder \ngerechteste Lösung gefunden hat.\n\n60\n\nVgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 1985, a.a.O.; \nBVerwG, a.a.O.\n\n61\n\nEine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Beamten, deren Ehegatten im \nöffentlichen Dienst tätig sind, ist aufgrund der Kürzungsregelung nicht festzustellen. \nEs hält sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums, wenn der \nBesoldungsgesetzgeber im Rahmen der Typisierung zur Vermeidung einer doppelten \nZahlung geringfügige Unterschiede etwa der in den unterschiedlichen Tarifklassen \ndes BAT gewährten Zuschlagsbeträge hinnimmt und diese Rechtslage weiter \naufrechterhält. Ob eine andere Auffassung geboten ist, wenn der Nachteil nach \nMaßgabe der Anwendung der Konkurrenzregelung nicht mehr geringfügig ist, \nbraucht vorliegend nicht entschieden zu werden, weil es hierauf nicht ankommt.\n\n62\n\nEs besteht zudem kein Raum für eine Korrektur der Auslegung des § 40 Abs. 4 \nSatz 1 BBesG von Verfassungs wegen. Die systembedingte marginale Abweichung \nvom höchsten Familienzuschlag folgt aus dem Wortlaut der Bestimmung und \nentspricht dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. \n\n63\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1994 - 1 BvR 1299/89, 1 BvL 6/90 -, \nBVerfGE 90, 263 275 zu den Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung.\n\n64\n\nDie Auslegung von § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG unterscheidet sich daher \ngrundlegend von der Deutung des § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG, dessen \nverfassungskonforme Auslegung mit Rücksicht auf den Willen des Gesetzgebers \ngeboten ist. Nach dieser Bestimmung findet § 6 BBesG auf den Betrag keine \nAnwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen \nGrundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens \nder Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in Anwendung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 \nGG und unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte die Notwendigkeit einer \nverfassungskonformen Auslegung von § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG festgestellt und \nausgeführt, dass entsprechend dem Willen des Gesetzgebers bei der Novellierung \nder Ortszuschlagsregelungen im Jahre 1985 gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG von \nder Kürzung des Ehegattenanteils im Familienzuschlag gemäß § 6 BBesG auch \ndann abzusehen sei, wenn einer der dem Grunde nach Berechtigten unterhälftig \nbeschäftigt sei, die Arbeitszeit der gemeinsam Berechtigten insgesamt jedoch \nmindestens der Regelarbeitszeit entspreche. Es bestehe daher Anspruch auf den \nehegattenbezogenen Anteil am Familienzuschlag jeweils zur Hälfte und in \nungekürztem Umfang. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -, NVwZ 2006, 349, \n350 ff. \n\n66\n\nIn Abgrenzung zu der hier zu beantwortenden Frage der Kürzung des \nehegattenbezogenen Familienzuschlags scheidet die verfassungskonforme \nAuslegung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG dagegen aus, weil gemäß den \nvorstehenden Ausführungen der Wille des Besoldungsgesetzgebers eine \nEinschränkung der Kürzungsregelung gerade nicht gebietet.\n\n67\n\nDa der Klageantrag zu 1 unbegründet ist, hat auch der Klageantrag zu 2 keinen \nErfolg. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollsteckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n69\n\nEin Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 132 VwGO).\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267721","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-14/21-a-4945-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":33},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":5},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267721","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267721","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-14/21-a-4945-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267721","retrieved":"2026-07-09 02:36:24.512845+00:00"}}