{"status":"available","doknr":"OLD267736","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1214.13B2594.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"13 B 2594/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 21. November 2006 geändert.\n\nDer Antrag der Antragstellerin wird (insgesamt) abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\nunter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. \nNovember 2006 den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs gegen Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 22. Mai 2006 \nwiederherzustellen, zurückzuweisen,\n\n4\n\nist begründet.\n\n5\n\nDahingestellt bleiben kann, ob der diesbezüglich von der Antragstellerin gestellte \nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bereits unzulässig ist, weil die Antragstellerin \nerst am 14. Juli 2006 Widerspruch gegen die im Amtsblatt für den Regierungsbezirk \nE. vom 01. Juni 2006 (S. 175 ff.) bekannt gegebene Allgemeinverfügung der \nAntragsgegnerin vom 22. Mai 2006 erhoben hat. Der Antrag der Antragstellerin, die \nzum Adressatenkreis der Allgemeinverfügung zählt, ist jedenfalls unbegründet.\n\n6\n\nZu den Adressaten der Allgemeinverfügung gehört u.a. die in Nordrhein-\nWestfalen ansässige Antragstellerin. Auf die in Rede stehende Internetseite \nwww.....de, auf welcher die Antragstellerin für private Sportwettenanbieter geworben \nhat und auch künftig werben möchte, findet der Mediendienste-Staatsvertrag \nAnwendung, weil es sich bei ihr um einen Mediendienst und nicht um einen \nTeledienst handelt.\n\n7\n\nDie Anwendbarkeit des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV) vom 27. Juni \n1997 (GV NRW S. 158) in der Fassung des Art. 8 des Achten \nRundfunkänderungsstaatsvertrages vom 08. März 2005 (GV NRW S. 192 (198)) \nbestimmt sich - in Abgrenzung zum Teledienstegesetz (TDG) - nach dem konkreten \nInhalt des Internetangebots im Einzelfall.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 \n\n9\n\n- 8 B 2567/02 -, NWVBl. 2003, 304 (305), m.w.N.\n\n10\n\nDer Begriff der Mediendienste umfasst nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 \nSatz 1 MDStV das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten \nInformations- und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, \ndie unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung \noder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Dazu gehören nach Abs. 2 \nNr. 4 dieser Bestimmung insbesondere Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder \nBilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung \nübermittelt werden, mit Ausnahme solcher Dienste, bei denen der individuelle \nLeistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund stehen. \nUnberührt bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 3 \nMDStV).\n\n11\n\nVon einem Mediendienst ist danach auszugehen, wenn der Dienst der \nallgemeinen Meinungsbildung dienen soll, also die redaktionelle Gestaltung im \nVordergrund steht. Unter redaktioneller Gestaltung ist das Sammeln und Aufbereiten \nvon verschiedenen Informationen oder Meinungen mit Blick auf den potenziellen \nEmpfänger zu verstehen. Die inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische \nBearbeitung eines Angebots muss zur Einwirkung auf die öffentliche \nMeinungsbildung oder zur Information bestimmt sein.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003, a.a.O; Spindler, in: Roßnagel, \nRecht der Multimedia-Dienste, Stand: 7. Ergänzungslieferung April 2005, § 2 TDG \nRdnr. 31.\n\n13\n\nDemgegenüber gelten nach § 2 Abs. 1 TDG die Bestimmungen dieses Gesetzes \nfür alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine \nindividuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne \nbestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zu Grunde \nliegt. In diesem Fall sind die elektronisch erbrachten Leistungen auf ein konkretes \nIndividualverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Anbieter - z.B. Telebanking nach \n§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TDG - bezogen oder haben die reine Informationsvermittlung - z.B. \nDatendienst nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG - zum Ziel. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003, a.a.O.; Spindler, in: Roßnagel, \na.a.O, § 2 TDG Rdnrn. 31 und 33 f.\n\n15\n\nEntscheidend für die Abgrenzung ist danach, ob bei einer Gesamtschau der \nDienst an die Allgemeinheit gerichtet ist oder ob der individualkommunikative \nCharakter im Vordergrund steht.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003, a.a.O.\n\n17\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Internetseite www.....de ein Mediendienst. \nDeren Schwerpunkt liegt auf Inhalten, die redaktionell gestaltet und der \nMeinungsbildung zu dienen bestimmt sind. Die vor diesem Hintergrund gebotene \nQualifizierung der Internetseite als Mediendienst wird nicht dadurch in Frage gestellt, \ndass einzelne dort abrufbare Angebote für sich eher als Teledienst erscheinen \nmögen.\n\n18\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage ganz oder teilweise \nwiederherstellen bzw. anordnen. Dabei ist im Rahmen der Interessenabwägung zu \nprüfen, ob das öffentliche Vollzugsinteresse oder das private Interesse an der \naufschiebenden Wirkung überwiegt. An der Vollziehung einer offensichtlich \nrechtswidrigen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen; ist die zu \nvollziehende Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, kann das private Interesse am \nAufschub der Vollziehung als gering veranschlagt werden, so dass regelmäßig, \njedenfalls aber bei Dringlichkeit das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung überwiegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei der \nim Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein möglichen summarischen \nPrüfung nicht abschließend abschätzen, bedarf es einer Abwägung aller relevanten \nUmstände, um zu ermitteln, wessen Interesse für die Dauer des \nHauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt.\n\n19\n\n1. Es spricht nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage vieles dafür, dass Ziffer \n1 der Allgemeinverfügung, die die Werbung für private Sportwettenveranstalter auf \nder Homepage eines Inhaltsanbieters mit Sitz in Nordrhein-Westfalen untersagt, \nrechtmäßig ist. Abschließend beurteilen lässt sich die Rechtmäßigkeit der \nAllgemeinverfügung insoweit allerdings schon mit Blick auf die Komplexität der in den \nBlick zu nehmenden Rechtsfragen und der nicht zuletzt mit der Nutzung des \nInternets verbundenen Vielgestaltigkeit der tatsächlichen Gegebenheiten nicht.\n\n20\n\na) Hinsichtlich der Zulässigkeit der gewählten Handlungsform der \nAllgemeinverfügung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.\n\n21\n\nb) Die unter Ziffer 1 der Allgemeinverfügung getroffene Anordnung genügt dem \nverfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgebot (vgl. § 37 Abs. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG \nNRW)).\n\n22\n\nHiernach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies \nsetzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der \nBehörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, \ndass er sein Verhalten danach richten kann. Der Regelungsgehalt eines \nVerwaltungsakts muss sich allerdings nicht unmittelbar und ausschließlich aus dem \nEntscheidungssatz ergeben. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem \ngesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den \nweiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen \nunzweifelhaft erkennen lässt.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 03. Dezember 2003\n\n24\n\n- 6 C 20.02 -, BVerwGE 119, 282 (284), vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 -, \nBVerwGE 114, 160 \n\n25\n\n(164), und vom 29. September 1992 - 1 C 36.89 -, Buchholz 451.45 § 16 HwO \nNr. 8.\n\n26\n\nHieran gemessen ist die unter Ziffer 1 der Allgemeinverfügung getroffene \nAnordnung nicht zu beanstanden. Der Verfügung lässt sich nach ihrem Gesamtinhalt \nund unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sowie der auch den Adressaten der \nVerfügung bekannten Umstände, die die Antragsgegnerin zum Erlass der Verfügung \nveranlasst haben, mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass ausschließlich die \nWerbung der Anbieter von Mediendiensten für private Sportwettenveranstalter \nuntersagt wird. Zwar deuten die Formulierungen der Entscheidungssätze der \nVerfügung nicht darauf hin, dass die Antragsgegnerin zwischen der Werbung für \nprivate Sportwettenveranstalter und der Werbung für staatliche Wettanbieter anderer \nBundesländer differenziert hat. Unter Berücksichtigung der Begründung der \nVerfügung sowie der ihren Adressaten bekannten und das Sportwettengeschäft im \nZeitpunkt des Erlasses der Verfügung und auch aktuell prägenden Gesamtumstände \nwar ihr jedoch auch aus der Sicht ihrer Adressaten ohne weiteres zu entnehmen, \ndass ausschließlich die Werbung für private Sportwettenveranstalter untersagt \nworden ist.\n\n27\n\nNach den Gesamtumständen war - wie nicht zuletzt die Begründung der \nangefochtenen Verfügung erkennen lässt - ein Einschreiten gegen in Nordrhein-\nWestfalen ansässige Anbieter von Mediendiensten wegen deren Werbung für private \nSportwettenveranstalter veranlasst. Anlass für ein Einschreiten gegen die Werbung \nfür staatliche Wettanbieter anderer Bundesländer durch in Nordrhein-Westfalen \nansässige Anbieter von Internetinhalten bestand demgegenüber bereits mit Blick auf \nden am 01. Juli 2004 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Lotteriewesen in \nDeutschland (Lotteriestaatsvertrag - LoStV) vom 13. Februar 2004 (GVBl. NRW \nS. 315) nicht. Dieser Vertrag gilt nach den Regelungen im nordrhein-westfälischen \nGesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland \n(Lotterieausführungsgesetz - LoAG) vom 16. November 2004 (GV NRW S. 686) \nunmittelbar.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 02. August 2006 \n\n29\n\n- 1 BvR 2677/04 -.\n\n30\n\nDass der Regelungsgehalt des Lotteriestaatsvertrages jedenfalls den \nUnternehmen bekannt ist, die unmittelbar oder - wie die Adressaten der \nAllgemeinverfügung - über die Werbung mittelbar mit dem Sportwettengeschäft \nbefasst sind, drängt sich auf.\n\n31\n\nZiel des Staatsvertrages (vgl. § 1 LoStV) ist es, 1. den natürlichen Spieltrieb der \nBevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein \nAusweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, 2. übermäßige \nSpielanreize zu verhindern, 3. eine Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder \ngewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele \nordnungsgemäß und nachvollziehbar durchgeführt werden, und 5. sicherzustellen, \ndass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung \nöffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung \nverwendet wird.\n\n32\n\nGemäß § 2 Satz 1 LoStV regeln die Länder mit diesem Staatsvertrag die \nVeranstaltung, die Durchführung und die gewerbliche Vermittlung von öffentlichen \nGlücksspielen, zu denen auch zufallsabhängige Sportwetten zählen (vgl. § 3 Abs. 1 \nLoStV).\n\n33\n\nNach § 5 Abs. 1 LoStV haben die Länder im Rahmen der Zielsetzungen des § 1 \ndie ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot \nsicherzustellen. Auf gesetzlicher Grundlage können sie diese Aufgabe selbst, durch \njuristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche \nGesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar \noder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen (§ 5 Abs. 2 LoStV). Diesen ist ein \nTätigwerden als Veranstalter oder Durchführer nur in dem Land gestattet, in dem sie \nihre Aufgabe nach § 5 Abs. 2 LoStV wahrnehmen (vgl. § 5 Abs. 3 LoStV). Das hierin \nzum Ausdruck kommende Regionalitätsprinzip ist Ausfluss der ordnungsrechtlichen \nZuständigkeit der Länder in ihrem Gebiet. Hierdurch soll auch eine unerwünschte \nfaktische Wettbewerbssituation bei Glücksspielen mit besonderem \nGefährdungspotenzial, zu denen u.a. Sportwetten zählen, vermieden werden. \nGlücksspiele dürfen die in § 5 Abs. 2 LoStV Genannten in einem anderen Land nur \nmit Zustimmung dieses Landes veranstalten oder durchführen (vgl. § 5 Abs. 3 \nLoStV). Damit wird klargestellt, dass das Verbot des länderübergreifenden \nTätigwerdens nicht gilt, wenn das betroffene Land mit dem Tätigwerden \neinverstanden ist.\n\n34\n\nVgl. Gesetzentwurf der Landesregierung NRW zu dem Staatsvertrag zum \nLotteriewesen in Deutschland (Lotteriestaatsvertrag - LoStV) und dem Staatsvertrag \nüber die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des deutschen Lotto- \nund Totoblocks erzielten Einnahmen, LT-Drucksache 13/5365, Anlage \n\"Erläuterungen zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland\".\n\n35\n\nEin Einschreiten der Antragsgegnerin wäre vor diesem Hintergrund insoweit nur \ndann veranlasst gewesen, wenn in Nordrhein-Westfalen ansässige Anbieter von \nInternetinhalten für staatliche Wettanbieter anderer Bundesländer geworben hätten, \ndie ohne Einverständnis des Landes Nordrhein-Westfalen in Nordrhein-Westfalen \nSportwetten anbieten. Das war indes weder im Zeitpunkt des Erlasses der \nangefochtenen Allgemeinverfügung noch in der Folgezeit der Fall.\n\n36\n\nOb und inwieweit mit Blick auf den Beschluss des Bundeskartellamts vom 23. \nAugust 2006 (B 10 - 92713 - Kc - 148/05) etwaige kartellrechtliche Erwägungen einer \nBeschränkung oder Untersagung der Werbung für staatliche Wettanbieter anderer \nBundesländer entgegenstehen, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt \nbleiben.\n\n37\n\nc) Ermächtigungsgrundlage der Untersagung der Werbung für private \nSportwettenveranstalter ist § 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 \nMDStV.\n\n38\n\nd) Die Antragsgegnerin ist als Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 5 MDStV i.V.m. § \n1 der Zuständigkeitsverordnung für Mediendienste vom 01. Juli 1997 (GV NRW \nS. 184) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 28. Februar 2003 (GV NRW \nS. 84) sachlich und örtlich zuständig für den Erlass der auf § 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2 \nMDStV gestützten Allgemeinverfügung vom 22. Mai 2006.\n\n39\n\ne) Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2 \ni.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 MDStV liegen vor. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 MDStV trifft die \nzuständige Aufsichtsbehörde, sofern sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des \nMediendienste-Staatsvertrages mit Ausnahme - der hier nicht einschlägigen - § 10 \nAbs. 3, § 11 Abs. 2 und 3, §§ 14, 16 bis 20 MDStV feststellt, die zur Beseitigung des \nVerstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter (vgl. § 22 Abs. 2 \nSatz 1 MDStV). Sie kann nach § 22 Abs. 2 Satz 2 MDStV insbesondere Angebote \nuntersagen und deren Sperrung anordnen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 MDStV, bei \ndessen Missachtung ein Vorgehen der Aufsichtsbehörde nicht nach § 22 Abs. 2 \nSatz 1 MDStV ausgeschlossen ist, sind die Vorschriften der allgemeinen Gesetze \neinzuhalten.\n\n40\n\naa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 MDStV sind \ngegeben. Die Adressaten der Allgemeinverfügung haben durch ihre Werbung für \nprivate Sport-wettenveranstalter als verantwortliche Diensteanbieter i.S.d. § 6 Abs. 1 \ni.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 1 MDStV gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 MDStV verstoßen. Denn sie \nerfüllen durch einen solchen Internetauftritt den (objektiven) Straftatbestand des § \n284 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB). Die von ihnen betriebene \nWerbung für private Sportwettenveranstalter stellt Werbung für in Nordrhein-\nWestfalen unerlaubte Glücksspiele dar.\n\n41\n\nBei den Sportwetten der von den beworbenen Unternehmen veranstalteten Art \nhandelt es sich um u.a. in Nordrhein-Westfalen unerlaubte Glücksspiele i.S.d. § 284 \nAbs. 1 StGB.\n\n42\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -, EuZW 2006, \n603.\n\n43\n\nOb eine strafrechtliche Verurteilung dieser Unternehmen und hieran \ngegebenenfalls anknüpfend auch der Adressaten der Allgemeinverfügung möglich \nist, ist insoweit ohne Bedeutung. Die Beantwortung dieser Frage bleibt den \nStrafgerichten überlassen.\n\n44\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 \n(1267, Rdnr. 159); OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006, a.a.O., S. 604; \nBayerischer VGH, Beschluss vom 14. September 2006 - 24 CS 06.2132 -; OVG \nHamburg, Beschluss vom 09. Oktober 2006 - 1 Bs 204/06 -.\n\n45\n\nEs bedarf daher auch keines Eingehens auf die Frage, welche Bedeutung den \nSchlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof vom 16. Mai \n2006 in den verbundenen Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04 für die \nBeurteilung der Strafbarkeit beizumessen ist.\n\n46\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006\n\n47\n\n- 2 BvR 2023/06 -, juris.\n\n48\n\nDie (Fort-) Geltung des § 284 StGB hat das Bundesverfassungsgericht in seinem \nUrteil vom 28. März 2006 nicht in Frage gestellt. Zwar hat es festgestellt, dass das \nbayerische Staatsmonopol für Sportwetten in seiner derzeitigen Ausgestaltung gegen \nArt. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt, weil es nicht konsequent an dem \nZiel der Bekämpfung von Suchtgefahren und der Begrenzung der Wettleidenschaft \nausgerichtet ist (a.a.O., S. 1264 ff., Rdnrn. 120 ff.). Es hat jedoch davon abgesehen, \ndie Vorschriften über das staatliche Wettmonopol und dessen Durchsetzung für \nnichtig zu erklären. Vielmehr hat es die bisherige Rechtslage für eine Übergangszeit \nbis zu einer gesetzlichen Neuregelung, für die es eine Frist bis zum 31. Dezember \n2007 gesetzt hat, mit bestimmten, auf die Bekämpfung der Wettsucht gerichteten \nMaßnahmen für weiter anwendbar erklärt und ausdrücklich hinzugefügt, dass das \ngewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die \nVermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, \nweiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen \n(a.a.O., S. 1267, Rdnrn. 146 ff.). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nhat nach § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Nr. 8a des \nBundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) Gesetzeskraft.\n\n49\n\nZwischenzeitlich hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die im \nUrteil vom 28. März 2006 formulierten verfassungsrechtlichen Aussagen in gleicher \nWeise auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen zutreffen. Auch das Land \nNordrhein-Westfalen ist danach gehalten, den Bereich der Sportwetten nach \nMaßgabe der Gründe des Urteils vom 28. März 2006 neu zu regeln und einen \nverfassungsgemäßen Zustand entweder durch eine konsequent am Ziel der \nBekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtete Ausgestaltung des \nSportwettenmonopols oder eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung \ngewerblicher Sportwettangebote durch private Wettunternehmen herzustellen.\n\n50\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 02. August 2006 \n\n51\n\n- 1 BvR 2677/04 -.\n\n52\n\nSoweit das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 für die \nÜbergangszeit verlangt hat, dass ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel \nder Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits \nund der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits dadurch \nherzustellen ist (a.a.O., S. 1267, Rdnr. 157), dass \n\n53\n\n- damit begonnen wird, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer \nBekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft \nauszurichten,\n\n54\n\n- der Staat die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von \nWetten nutzt,\n\n55\n\n- bis zur Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher \nWettveranstaltungen sowie eine Werbung, die über sachliche Informationen zur Art \nund Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zu Wetten auffordert, \nunterbleibt sowie\n\n56\n\n- im Rahmen der staatlichen Lotterieveranstaltungen umgehend aktiv über die \nGefahren des Wettens aufzuklären ist (a.a.O., S. 1267, Rdnr. 160),\n\n57\n\nist diesen Maßgaben in Nordrhein-Westfalen genügt.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006, a.a.O., S. 604.\n\n59\n\nDas Innenministerium NRW hat mit Schreiben vom 19. April 2006 der \nWestdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG eine Vielzahl von Maßnahmen \naufgegeben, die den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nangesprochenen Gesichtspunkten ausreichend Rechnung tragen. Hinsichtlich des \nWettangebots ist angeordnet worden, dass Wetten nicht auf Halbzeitergebnisse, rote \nKarten, Platzverweise sowie Eckstöße etc. abgeschlossen werden dürfen und \ngrundsätzlich keine Live-Wetten angeboten werden. Die Werbung soll auf \nInformationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeiten ohne Aufforderungscharakter \n(Animationssprüche, emotionale Bilder etc.) beschränkt werden, wobei TV- und \nRadiowerbung, Bandenwerbung in den Stadien, Trikotwerbung, Gewinnspiele zu \nOddset in den Medien, Oddset-Werbung über Großplakate und Werbeterminals \nsowie die Durchführung von Promotion-Aktionen auf Messen, Jahrmärkten etc. \ngenerell verboten sind. Die Vertriebskanäle sollen auf das Annahmestellennetz und \ndas Internet beschränkt werden. Oddset-Wetten sollen künftig nur noch über \nKundenkarten abgeschlossen werden können. Beim Vertrieb über das Internet soll \neine Begrenzung des Spieleinsatzes pro Woche und Kundenkonto auf 250,00 EUR \nvorgesehen werden. Wetten durch SMS und interaktives TV sind demgegenüber \nverboten. Weiterhin sind der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG vielfältige \nMaßnahmen zur Suchtprävention aufgegeben worden: Auf den Spielscheinen sind \nein Hinweis auf die Suchtgefahr sowie Telefonnummern von Suchtberatungsstellen \naufzudrucken. Entsprechende Hinweise sind in das Internet-Angebot aufzunehmen. \nAuch in den Annahmestellen sowie auf jeder Information zur Oddset-Wette und bei \nWerbemaßnahmen ist auf die Suchtgefahr hinzuweisen. In den Annahmestellen soll \nsichergestellt werden, dass hohe Spieleinsätze erfasst werden. Weiterhin soll ein \nVerfahren entwickelt werden, dass eine Begrenzung der Spieleinsätze in den \nAnnahmestellen je Spielauftrag und Kunde vorsieht und bei Verdachtsmomenten \nMaßnahmen bis hin zum Ausschluss von der Spielteilnahme ermöglicht. Das \nVertriebspersonal in den Annahmestellen soll schließlich in den Bereichen Sucht, \nGeldwäsche und Begleitkriminalität geschult werden. Ausweislich des Berichts der \nWestdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG vom 06. Juni 2006 an das \nInnenministerium NRW werden die geforderten Maßnahmen im Rahmen ihrer \nzeitlichen Realisierbarkeit auch umgesetzt. Die Wettgegenstände sind entsprechend \nder Aufforderung des Innenministeriums begrenzt worden, ebenso wie die \ngrundsätzlich untersagten Werbemaßnahmen eingestellt und die nach Maßgabe des \nSchreibens des Innenministeriums noch erlaubte Werbung inhaltlich überprüft und \nkorrigiert worden sind. Das Alter der Wetter, die im Internet Wetten abschließen, wird \ngeprüft. Auch sind die Vertriebskanäle gemäß dem Schreiben des Innenministeriums \nbegrenzt und eine Vielzahl von Maßnahmen zur Suchtprävention ergriffen bzw. \nerarbeitet worden. \n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006, a.a.O., S. 604.\n\n61\n\nAnhaltspunkte dafür, dass nicht unverzüglich die - den Forderungen des \nBundesverfassungsgerichts entsprechenden - erforderlichen Schritte eingeleitet \nworden sind, sind vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.\n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006, a.a.O., S. 604.\n\n63\n\nDie Bemühungen, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zeitnah \nnachzukommen, sind offenbar. Vereinzelt auftretende Anfangsschwierigkeiten und \nÜberwachungsdefizite sind ohne Gewicht. Das Bundesverfassungsgericht ist \nersichtlich davon ausgegangen, dass seine Vorgaben nicht ohne eine Übergangsfrist \numzusetzen sind. Eine übergangslose Umsetzung der Vorgaben wäre schon deshalb \nnicht zu realisieren, weil bestehende Verpflichtungen nicht ohne weiteres kurzfristig \ngelöst werden können und die durchzuführenden komplexen Verwaltungsverfahren \neinen nicht unerheblichen Arbeits- und Zeitaufwand bedingen. Auch die Koordination \nund Überwachung der Reduzierung des Werbeverhaltens in Bezug auf Oddset-\nWetten bedürfen zwangsläufig einer gewissen Umsetzungszeit.\n\n64\n\nDie von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2006 übersandte \n\"BST-Information\" führt zu keiner anderen Einschätzung. Zum einen ist bereits der \nUrheber dieses Informationsschreibens nicht erkennbar. Zum anderen handelt es \nsich nicht um ein Informationsschreiben der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. \nOHG an die Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen, sondern (allenfalls) um ein \nInformationsschreiben eines Bezirksstellenleiters an die Annahmestellen in seinem \nBezirk. Ein etwaiges Fehlverhalten eines einzelnen Bezirksstellenleiters ist jedoch \nnicht geeignet, die dargelegten Bemühungen der Westdeutschen Lotterie GmbH & \nCo. OHG in Frage zu stellen.\n\n65\n\nDahingestellt bleiben kann, ob die Glücksspielpolitik insgesamt, mithin \ninsbesondere auch hinsichtlich des Lotteriewesens, konsequent auf das Ziel der \nBegrenzung der Spielleidenschaft ausgerichtet ist. Die verschiedenen \nGlücksspielarten bergen unterschiedliche Gefährdungspotenziale in sich, denen auf \nverschiedene Weise begegnet werden kann. Das staatliche Sportwettenmonopol ist \ngeeignet, zur Begrenzung der Wettleidenschaft und zur Bekämpfung der Wettsucht \nbeizutragen. Diese Eignung entfällt noch nicht deshalb, weil - was hier nicht \naufzuklären und zu entscheiden ist - die Maßnahmen, die zur Begrenzung der \nWerbung für andere Glücksspielarten ergriffen worden sind, möglicherweise noch \nnicht konsequent an dem Ziel der Begrenzung der Spielleidenschaft ausgerichtet \nsind.\n\n66\n\nVgl. OVG Hamburg, a.a.O.\n\n67\n\nMit ihrem auch hieran anknüpfenden Hinweis, die Zahl der Lotto-Annahmestellen \nsei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 nicht \neingeschränkt worden, dringt die Antragstellerin schon deshalb nicht durch, weil das \nBundesverfassungsgericht seine Übergangsregelung nicht davon abhängig gemacht \nhat, dass das Vertriebsnetz quantitativ eingeschränkt wird.\n\n68\n\nVgl. OVG Hamburg, a.a.O.\n\n69\n\nDie Verbotsnorm des § 284 StGB setzt das Fehlen einer Erlaubnis voraus und \nnimmt damit entsprechend der föderalen Struktur der Bundesrepublik hin, dass die \nVeranstaltung von Glücksspielen von Land zu Land unterschiedlich zu beurteilen \nsein kann, nämlich danach, ob eine Erlaubnis erteilt wurde oder nicht. Soweit die \nErlaubnis reicht, liegt kein Verstoß gegen die Verbotsnorm des § 284 StGB vor. Die \nVeranstaltung von privaten Sportwetten ist, selbst wenn ein Anspruch auf die \nErteilung einer Erlaubnis besteht, erst zulässig, wenn eine solche erteilt worden \nist.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, NVwZ 2006, 1175 (1178, \nRdnrn. 49 f.); BGH, Urteil vom 14. März 2002 - I ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175 \n(2176).\n\n71\n\nPrivate Sportwettenveranstalter sind nicht im Besitz einer Erlaubnis für ein sich \nu.a. auf Nordrhein-Westfalen erstreckendes Wettangebot.\n\n72\n\nDie Erteilung einer Erlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht kommt \nohnehin nicht in Betracht. Zwar kann die Landesregierung Wettunternehmen für \nsportliche Wettkämpfe zulassen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Sportwettengesetz \n(SportwettG) vom 03. Mai 1955 (GV NRW S. 84), zuletzt geändert durch Art. 78 des \nGesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW vom 18. Mai 2004 (GV NRW S. 248 \n(256)). Träger des Wettunternehmens kann jedoch nur eine juristische Person des \nöffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts sein, deren \nAnteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören (vgl. § 1 \nAbs. 1 Satz 2 SportwettG).\n\n73\n\nDie privaten Sportwettenveranstaltern in einem Mitgliedstaat der Europäischen \nUnion erteilten Erlaubnisse gelten in Nordrhein-Westfalen ebenso wenig wie die \neinigen Sportwettenveranstaltern aufgrund des Gewerbegesetzes der Deutschen \nDemokratischen Republik vom 06. März 1990 (GBl. DDR I S. 138) erteilten \nGewerbegenehmigungen aus dem Jahre 1990.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rdnrn. 51 ff.\n\n75\n\nDem steht nicht entgegen, dass die Sportwetten im Internet angeboten werden. \nVeranstalten im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB bedeutet, dass jemand verantwortlich \nund organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft \nund der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht.\n\n76\n\nVgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 \n\n77\n\n- 4 StR 260/02 -, GewArch 2003, 332 (333); BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, \na.a.O., Rdnr. 46.\n\n78\n\nVeranstaltungsort eines Glücksspiels ist jeder Ort, an dem dem Publikum die \nMöglichkeit einer Beteiligung an dem Spiel verschafft wird. Diese den §§ 9 Abs. 1, \n284 Abs. 1 StGB zu Grunde liegende Begriffsbestimmung bezieht in das \nVeranstaltungsgeschehen zutreffend den Ort ein, an dem das Wettgeschäft nach der \nAusgestaltung des Wettangebots im konkreten Fall zustande kommen soll. So ist \nanerkannt, dass etwa ein ausländischer Glücksspielveranstalter, der Wettscheine \nnach Deutschland versendet und Wetten von dort auf dem Postwege, per Telefax \noder telefonisch entgegennimmt, auch in Deutschland ein Glücksspiel \nveranstaltet.\n\n79\n\nVgl. BGH, Urteil vom 14. März 2002, a.a.O., S. 2175.\n\n80\n\nEntsprechendes gilt, wenn der Veranstalter auf einer Internetseite die Möglichkeit \neröffnet, sich am Glücksspiel zu beteiligen. In diesem Fall wird das Glücksspiel auch \nan dem Ort veranstaltet, wo der Internetnutzer das Wettangebot annimmt.\n\n81\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2004\n\n82\n\n- 4 B 2096/03 -, GewArch 2004, 339 (340); OVG Bremen, Beschluss vom 07. \nSeptember 2006 \n\n83\n\n- 1 B 273/06 -.\n\n84\n\nDass der Veranstalter sein Angebot nicht an bestimmte Internetnutzer richtet, ist \nunerheblich. Er will durch das Einstellen des Angebots ins Internet jedem \nWettinteressierten, mithin auch demjenigen, der sich in Nordrhein-Westfalen aufhält, \ndie Teilnahme an dessen Aufenthaltsort ermöglichen.\n\n85\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2004, a.a.O., und vom 05. Dezember \n2003 - 4 B 1987/03 -, juris.\n\n86\n\nFestzustellen ist nach alledem, dass die Adressaten der Allgemeinverfügung \ndurch ihre Werbung für private Sportwettenveranstalter als verantwortliche \nDiensteanbieter i.S.d. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 1 MDStV gegen § 11 Abs. 1 \nSatz 2 MDStV i.V.m. § 284 Abs. 4 StGB verstoßen haben. Die beworbenen \nUnternehmen, die über das Internet u.a. in Nordrhein-Westfalen Sportwetten \nanbieten, verfügen über die dort erforderliche Erlaubnis nicht und veranstalten damit \nin Nordrhein-Westfalen ein unerlaubtes Glücksspiel. Der Adressatenkreis der von \nden Diensteanbietern betriebenen Werbung ist schon mit Blick auf die technischen \nGegebenheiten des Internets unbeschränkt. Sie richtet sich auch an Wettkunden in \nNordrhein-Westfalen, dem Sitz der von der Allgemeinverfügung betroffenen \nDiensteanbieter.\n\n87\n\nDie Untersagung der Werbung für private Sportwettenveranstalter, die nicht in \nder Bundesrepublik Deutschland, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat \nansässig sind, begegnet unter Berücksichtigung der Vorgaben des \nGemeinschaftsrechts ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.\n\n88\n\nAbzustellen ist diesbezüglich nicht (allein) auf die als verfassungswidrig erkannte \ngesetzliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols, sondern auf die vom \nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 (a.a.O.) verbindlich \nfestgelegte Übergangsrechtslage.\n\n89\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n\n90\n\n28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 -, juris; OVG Bremen, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, \nBeschluss vom \n\n91\n\n28. September 2006 - 6 B 10895/06 -, juris.\n\n92\n\nDas auch nach der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten \nÜbergangsrechtslage fortbestehende staatliche Wettmonopol greift allerdings in die \nNiederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (vgl. Art. 43, 48 und 49 des Vertrages zur \nGründung der Europäischen Gemeinschaft (EG)) der privaten \nSportwettenveranstalter ein.\n\n93\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 06. November 2003 \n\n94\n\n- C-243/01 - (Gambelli u.a.), Slg. 2003, I 13076 (13097, Rdnr. 59); VGH Baden-\nWürttemberg, a.a.O.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. \nSeptember 2006 - 11 TG 1653/06 -.\n\n95\n\nNach den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen kann ein \nsolcher Eingriff in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nur aufgrund des \nVorbehalts der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in Art. 46 Abs. 1 EG \noder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Der \nEuropäische Gerichtshof erkennt hierbei grundsätzlich das Bedürfnis der \nMitgliedstaaten an, die Veranstaltung von Wetten und Glücksspielen aus Gründen \ndes Gemeinwohls zu beschränken oder sogar zu verbieten und mit Hilfe der \nEinnahmen aus Lotterien und Wetten im Allgemeininteresse liegende Vorhaben zu \nfinanzieren. Zugleich hat er den Mitgliedstaaten ein Ermessen zur Festlegung der \nErfordernisse zugebilligt, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der \nSozialordnung ergeben. Er fordert jedoch, dass die Beschränkungen geeignet sein \nmüssen, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie \nkohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Diese \nMaßnahmen müssten tatsächlich dem Ziel dienen, die Gelegenheiten zum Spiel zu \nvermindern. Die Finanzierung sozialer Aktivitäten durch Einnahmen aus \nmonopolisierten staatlichen Veranstaltungen oder mit Hilfe einer Abgabe auf die \nEinnahmen aus genehmigten privaten Spielen dürfe nur eine erfreuliche Nebenfolge, \nnicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein. Ferner \ndürften die Einschränkungen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der im \nInteresse der Allgemeinheit verfolgten Ziele notwendig sei. Weiterhin dürften diese \nRegelungen nicht in diskriminierender Weise angewendet werden.\n\n96\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 06. November 2003, a.a.O., S. 13097 f., Rdnrn. 60 ff.; \nHessischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O.; Bayerischer VGH, a.a.O.\n\n97\n\nEs ist Sache des jeweiligen nationalen Gesetzgebers zu prüfen, ob die nationale \nRegelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen \nRechnung trägt, die sie rechtfertigen könnten, und ob die mit ihr auferlegten \nBeschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.\n\n98\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 06. November 2003, a.a.O., S. 13101, Rdnrn. 75 f.\n\n99\n\nAngesichts der vom Bundesverfassungsgericht (allein) bezüglich des staatlichen \nSportwettenmonopols - mithin entgegen den Ausführungen der Antragstellerin im \nSchriftsatz vom 13. Dezember 2006 nicht bezüglich anderer Glücksspielarten - für \ndie Zeit bis zum 31. Dezember 2007 verbindlich festgelegten Übergangsrechtslage, \ndie - wie dargelegt - in Nordrhein-Westfalen tatsächliche Anstrengungen und \nVeränderungen bewirkt hat, die dieser Übergangsrechtslage genügen, ist ein \nvorübergehendes Festhalten an der gegenwärtigen Einschränkung der Veranstaltung \nvon Sportwetten mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, die der \nEuropäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06. November 2003 (a.a.O., \nRdnrn. 60 ff.) konkretisiert hat, noch vereinbar.\n\n100\n\nVgl. auch Kruis, Anm. zum Beschluss des OVG NRW vom 28. Juni 2006 - 4 B \n961/06 -, EuZW 2006, 606, und zu vergleichbaren Sach- und Rechtslagen in \nanderen Bundesländern u.a.: VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; OVG Bremen, \na.a.O.; Bayerischer VGH , a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; OVG Hamburg, \na.a.O.\n\n101\n\nDem steht nicht entgegen, dass die normativen Vorgaben des \nBundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit zwar - ihrem Charakter als \nÜbergangsregelung entsprechend - hinter denen zurückbleiben, die der Gesetzgeber \nbis zum Ende der Übergangszeit wird beschließen müssen, wenn er am staatlichen \nMonopol für Sportwetten festhalten will. Sie begründen, gerade weil sie die \nUmsetzung eines weiter gehenden Gesamtkonzepts ermöglichen sollen, eine \n(Übergangs-) Rechtslage, die in kohärenter und systematischer Weise das Ziel \nverfolgt, die Spiel- und Wettsucht einzudämmen. Die normativen Vorgaben des \nBundesverfassungsgerichts sind nicht nur geeignet, dieses Ziel zu erreichen, \nsondern auch erforderlich. Die Zulassung der Veranstaltung privater Sportwetten \nwährend der Übergangszeit würde nämlich die Verwirklichung eines konsequent auf \ndie Bekämpfung der Spielsucht ausgerichteten und daher gemeinschaftsrechtlich \nzulässigen Konzepts erheblich erschweren.\n\n102\n\nOVG Bremen, a.a.O.\n\n103\n\nEs wäre eine Situation gegeben, die wegen des Fehlens hinreichender \nEindämmung der Wettsucht und fehlender Eingrenzung der Wettleidenschaft einer \nGefahr für die national-staatlichen Schutzbelange des Art. 46 EG gleichkäme, die in \nihrem Fortbestand auch nach einer gesetzlichen Neuregelung nicht oder kaum \ngestoppt werden könnte.\n\n104\n\nDiesbezüglich folgt auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in \nder Rechtssache Lindman,\n\n105\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2003\n\n106\n\n- C-42/02 - (Lindman), Slg. 2003, I 13543,\n\n107\n\nnichts anderes. Zwar findet sich dort (vgl. S. 13552, Rdnrn. 25 f.) der Hinweis, \ndass die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat in Bezug auf die \nSchwere der Gefahren, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden sind, \ngeltend gemacht werden können, von einer Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und \nVerhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahmen \nbegleitet werden müssen. Eine auch insoweit aufschlussreiche Untersuchung liegt \njedoch bereits vor. Prof. Dr. rer. nat. H. N. und Dipl.-Psych. U. I. vom \nInstitut für Psychologie und Kognitionsforschung der Universität Bremen haben das \nGefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten untersucht und dem \nMinisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen im \nMai 2005 einen umfassenden Abschlussbericht \n(http://www.mags.nrw.de/pdf/gesundheit/gefaehr-dungspotenzial.pdf) vorgelegt. Die \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (a.a.O., S. 1263, \nRdnr. 99) beruht im Übrigen ebenfalls auf wissenschaftlichen Untersuchungen zum \nGefährdungspotenzial von Sportwetten.\n\n108\n\nAbweichendes kann insoweit schließlich auch nicht aus den Schlussanträgen \ndes Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof vom 16. Mai 2006 in den \nverbundenen Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - unabhängig von \nderen Unverbindlichkeit - hergeleitet werden. Seiner Äußerung (vgl. Rdnr. 130), die \nBehörden eines Mitgliedstaates, in dem die Dienstleistung erbracht werde, müssten \nvon der Integrität eines Wettanbieters aus einem anderen Mitgliedstaat ausgehen, \nwenn er die dort geltenden Anforderungen erfülle, kann nicht entnommen werden, \ndass er die Auffassung vertritt, die Nichtanerkennung einer in einem Mitgliedstaat \nerteilten Wettkonzession durch einen anderen Mitgliedstaat verstoße generell gegen \nGemeinschaftsrecht. Rückschlüsse auf die hier relevante Problematik einer \nverhältnismäßigen Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht \nlässt die Äußerung des Generalanwalts nicht zu.\n\n109\n\nOVG Hamburg, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.\n\n110\n\nDie mit dem Verbot, private Sportwetten anzubieten, verbundene \nBeeinträchtigung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ist auch \nverhältnismäßig.\n\n111\n\nVgl. zum Erfordernis der Verhältnismäßigkeit: EuGH, Urteil vom 09. März 1999 - \nC-212/97 - (Centros), \n\n112\n\nSlg. 1999, I 1459 (1495, Rdnr. 34).\n\n113\n\nDer deutsche Staat kann insbesondere nicht darauf vertrauen, dass das jeweilige \nam Sitz des Veranstalters von privaten Sportwetten geltende Recht die mit \ndeutschem Recht verfolgten Belange hinreichend schützt.\n\n114\n\nDie derzeitige (Übergangs-) Rechtslage verstößt demzufolge nicht gegen \nGemeinschaftsrecht. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob das im \ndeutschen wie im Gemeinschaftsrecht geltende allgemeine Prinzip der \nRechtssicherheit es gebietet,\n\n115\n\nso OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006, a.a.O., S. 605,\n\n116\n\ndie Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um \nunerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu \nvermeiden.\n\n117\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.\n\n118\n\nFür eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG zur \nVorabentscheidung ist kein Raum. Eine Vorlagepflicht nach Art. 234 EG besteht im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich ohnehin \nnicht.\n\n119\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 1977 - Rs 107/76 - (Hoffmann-La \nRoche/Centrafarm), Slg. 1977, 957 (972, Rdnrn. 5 f.); BVerfG, Beschluss vom 29. \nNovember 1991 - 2 BvR 1642/91 -, NVwZ 1992, 360.\n\n120\n\nEs besteht auch nicht ausnahmsweise eine Pflicht zur Vorlage wegen der \n\"Suspendierung primären Gemeinschaftsrechts\". Der Senat stützt seine \nRechtsauffassung vorliegend nicht auf die Annahme, das primäre \nGemeinschaftsrecht sei für eine Übergangszeit in Nordrhein-Westfalen nicht \nanwendbar. Er geht - wie dargelegt - vielmehr davon aus, dass die derzeitige \n(Übergangs-) Rechtslage in Nordrhein-Westfalen nach der im Eilverfahren gebotenen \nund möglichen Prüfung den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten \nAnforderungen an eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und der \nDienstleistungsfreiheit (noch) gerecht wird.\n\n121\n\nbb) Die Untersagung der Werbung für private Sportwettenveranstalter ist auch \nermessensfehlerfrei erfolgt. Sie steht mit den Vorgaben des § 22 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 \nMDStV, die die Befugnis zur Untersagung eines Angebots insbesondere unter dem \nGesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einschränken, in Einklang.\n\n122\n\n2. Die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Abwägung des öffentlichen \nVollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, Ziffer 1 der \nAllgemeinverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht \nnachkommen zu müssen, fällt zuungunsten der Antragstellerin aus.\n\n123\n\nIst - wie in Nordrhein-Westfalen geschehen - das bestehende staatliche \nWettmonopol konsequent an den Vorgaben ausgerichtet worden, die das \nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 (a.a.O.) dafür \naufgestellt hat, dass gemäß der dortigen Übergangsregelung ein Mindestmaß an \nKonsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und \nBekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines \nMonopols andererseits hergestellt wird, darf - wie bereits ausgeführt - die \nVeranstaltung privater Sportwetten und damit auch die diese betreffende Werbung \nwährend der vom Bundesverfassungsgericht vorgesehenen Übergangszeit trotz der \nfestgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Art. 12 Abs. \n1 GG als verboten angesehen und unterbunden werden. An dem Sofortvollzug der \nUntersagung der Veranstaltung privater Sportwetten sowie der Untersagung der \nWerbung für private Sportwettenveranstalter besteht während der vom \nBundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangsfrist ein besonderes öffentliches \nInteresse, weil nur so die mit den Untersagungen verfolgten Schutzzwecke auch \nwährend dieser Zeit sichergestellt werden können.\n\n124\n\nVgl. zur Veranstaltung von Sportwetten: BVerfG, Beschlüsse vom 04. Juli 2006 - \n1 BvR 138/05 -, juris, und vom 19. Oktober 2006, a.a.O.\n\n125\n\nAngesichts dessen bedarf es zur Begründung des öffentlichen \nVollzugsinteresses auch unter Berücksichtigung der materiell \ngrundrechtsgewährleistenden Funktion effektiven Rechtsschutzes nicht der \nBenennung von konkreten Gefahren für das Allgemeinwohl, die mit der Werbung für \nprivate Sportwettenveranstalter durch die Antragstellerin verbunden sind.\n\n126\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. April 2005 \n\n127\n\n- 1 BvR 223/05 -, NVwz 2005, 1303 (1304).\n\n128\n\nDem öffentlichen Vollzugsinteresse stehen keine gleichrangigen Interessen der \nAntragstellerin an der Fortsetzung der Werbung für private Sportwettenveranstalter \ngegenüber. Ihr Vertrauen darauf, weiterhin für private Sportwettenveranstalter \nwerben zu dürfen, ist auch angesichts etwaiger wirtschaftlicher Nachteile nicht \nschutzwürdig. Es hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass die Werbung für private \nSportwettenveranstalter auf einer nicht hinreichend gesicherten Rechtsgrundlage \nberuht und diesbezügliche vertragliche Verpflichtungen und \nInvestitionsentscheidungen vor diesem Hintergrund risikobehaftet sind. Außerdem ist \nschon mit Blick darauf, dass die Antragstellerin etwaige finanzielle Verluste nach wie \nvor nicht beziffert hat, nicht erkennbar, dass die Einstellung der Werbung für private \nSportwettenveranstalter mit einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen \nInteressen verbunden ist und eine - zumindest teilweise - Kompensation etwaiger \nVerluste durch den Abschluss anderweitiger Werbeverträge nicht realisiert werden \nkann.\n\n129\n\nAngemerkt sei letztlich, dass der Senat keine Veranlassung gesehen hat, der \nAntragstellerin, wie von ihr mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 erbeten, eine \nweitere Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Die dort angeführten Beschlüsse \nhätten für die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung keine Bedeutung. Die \npolitische Entwicklung ist überdies nach wie vor ungewiss.\n\n130\n\nVgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 13. Dezember 2006, \"Länder \nentscheiden über das Glücksspielmonopol\".\n\n131\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n132\n\nDie Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 \nSatz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Senat legt \ndabei in Ermangelung zuverlässiger Anhaltspunkte für die Bemessung des \nwirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin das Zweifache des Auffangstreitwertes \nzu Grunde. Das angedrohte Zwangsgeld bleibt insoweit außer Betracht.\n\n133\n\nVgl. Ziffer 1.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. \nvom 07./08. Juli 2004, DVBl. 2004, 1525 (1526).\n\n134\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, \n66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n135","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-14/13-b-2594-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-14/13-b-2594-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267736","retrieved":"2026-07-09 02:36:25.712408+00:00"}}