{"status":"available","doknr":"OLD267797","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1213.12A4824.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-13","aktenzeichen":"12 A 4824/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.\n\nIm übrigen wird das angefochtene Urteil geändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, die für den Hilfeempfänger X. T. im Zeitraum \nvom 1. Januar 1999 bis 30. November 2003 erbrachten Aufwendungen in Höhe von \n174.406,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz ab dem \n\n20. Dezember 2003 zu erstatten.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 \n% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte dem Kläger die für den \nHilfeempfänger X. T. erbrachten Aufwendungen in Höhe von 174.406,74 EUR \nfür dessen Unterbringung im \"C. \" in N. in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis \nEnde November 2003 zu erstatten hat. \n\n3\n\nDer im 1941 geborene Hilfeempfänger leidet an einer nicht nur \nvorübergehenden geistigen Behinderung in der Form einer Imbezillität \n(Schwachsinn). Bis zu seiner erstmaligen Aufnahme in einer Einrichtung - der \nevangelischen Stiftung \"I. \" in N1. - am 15. November 1954 lebte er bei \nseiner Mutter in E. . In der besagten Einrichtung blieb der Hilfeempfänger bis \nzum 20. November 1961. Anschließend wurde er vom 21. November 1961 bis \nAugust 1962 im \"C. \" in N. , einer Pflegeeinrichtung in gleicher \nTrägerschaft, betreut. Ab dem 29. August 1962 vermittelte ihn die Einrichtung \nerstmals in eine sog. \"Familienpflege\"; in der Folgezeit erfolgten mehrere Wechsel \ndieser Familienpflegestellen. Zum 1. Juni 1988 wurde der Hilfeempfänger schließlich \nin dem landwirtschaftlichen Betrieb der Familie C1. in I1. /N2. Kreis \naufgenommen, wo er bis zum 27. April 1998 blieb. Zum 30. April 1998 erfolgte \naufgrund von nicht mehr zu bewältigenden Schwierigkeiten im persönlichen Umgang \nmit dem Hilfeempfänger, die seine umfassende Betreuung erforderten, eine erneute \nUnterbringung im \"C. \" in N. . Am 30. April 1998 beantragte der zum \nBetreuer des Hilfeempfängers bestellte Herr I2. -H. F. beim Kläger die \nÜbernahme der entsprechenden Unterbringungskosten als Eingliederungs- und \nKrankenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. \n\n4\n\nDer Kläger leitete die Antragsunterlagen mit Schreiben vom 11. Mai 1998 mit der \nBitte an den Beklagten weiter, über die Kostenübernahme in eigener Zuständigkeit \nzu entscheiden. Auch wenn der Hilfeempfänger in N. gemeldet gewesen sei, \nhabe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor erneuter Aufnahme in den \"C. \" \ndennoch im Rahmen der Familienpflege in I1. gehabt, so dass der Kläger nach § \n97 Abs. 2 BSHG nicht zuständig sei. Soweit der \"C. \" den Hilfeempfänger in die \nFamilienpflege vermittelt habe, ermögliche diese ihm - ähnlich dem \"betreuten \nWohnen\" - nämlich ein eigenständiges Leben. \n\n5\n\nDer Beklagte lehnte eine Kostenübernahme in eigener Zuständigkeit mit \nSchreiben an den Kläger vom 17. Juli 1998 mit dem Argument ab, in einer \nPflegefamilie ließe sich ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründen. Erneuten \nAufforderungen des Klägers zur Gewährung der beantragten Leistungen in eigenem \nNamen mit Schreiben vom 22. Juni 1998, vom 9. September 1998 und vom 16. \nNovember 1998 trat der Beklagte mit der zusätzlichen Begründung entgegen, dass \nder Hilfeempfänger nach seinen Informationen in der Familie C1. in I1. nach \nMaßgabe der Richtlinien zur Familienpflege unter Fortführung der Betreuung durch \ndie Einrichtung untergebracht worden sei. Danach komme eine Zuständigkeit des \nBeklagten nach §§ 97 Abs. 2, 103 Abs. 2 und 109 BSHG nicht in Betracht. Der \nKläger sei mithin nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG, § 43 SGB I zumindest gehalten, in \nVorlage zu treten. \n\n6\n\nDaraufhin gewährte der Kläger dem Hilfeempfänger mit an seinen Betreuer \ngerichteten Bescheid vom 14. Dezember 1998 ab dem Aufnahmetag im \"C. \" \nEingliederungshilfe gem. §§ 39 ff. BSHG. Unter dem gleichen Datum beantragte er \nbeim Beklagten eine Kostenerstattung gem. § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG unter \nBerufung darauf, dass er nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG nur vorläufig eingetreten \nsei. Nach Einholung weiterer Auskünfte lehnte der Beklagte den Antrag auf \nKostenerstattung mit Schreiben vom 27. Dezember 1999 ab, weil der Aufenthalt des \nHilfeempfängers in I1. unter Berücksichtigung von § 103 Abs. 2 BSHG und § 109 \nBSHG kostenerstattungsrechtlich geschützt sei und somit nicht als gewöhnlicher \nAufenthalt gelte. Der Aufenthalt des Hilfeempfängers in der Familienpflege habe \nunter Berücksichtigung des dafür geltenden Familienpflegevertrages gemäß § 103 \nAbs. 2 BSHG als Einrichtungsaufenthalt gegolten, der von der Fiktion des § 109 \nBSHG erfasst werde. \n\n7\n\nMit Klage vom 20. Dezember 2003 hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt \nund zur Begründung vorgetragen: Der Beklagte sei der von vornherein örtlich \nzuständige Träger der Sozialhilfe für den Hilfeempfänger gewesen, da letzterer vor \nseiner streitgegenständlichen Aufnahme in den \"C. \" seinen gewöhnlichen \nAufenthalt im Bereich des Beklagten, nämlich auf dem landwirtschaftlichen Betrieb \nder Familie C1. in I1. /N2. Kreis gehabt habe. In dieser \nFamilienpflegestelle habe der Kläger seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Keinesfalls habe es sich bei der Aufnahme des \nHilfeempfängers T. im \"C. \" im April 1998 um den Übertritt aus einer \nEinrichtung in eine andere Einrichtung gehandelt, da der landwirtschaftliche Betrieb \nder Familie C1. keine Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 4 BSHG sei. Es habe \nsich auch nicht etwa um eine Unterbringung außerhalb einer Einrichtung im Sinne \ndes § 103 Abs. 2 BSHG gehandelt. Denn während seines Aufenthaltes auf dem Hof \nder Familie C1. sei der Hilfeempfänger nicht im Sinne von § 103 Abs. 2 BSHG in \nder Betreuung der Einrichtung verblieben. Es habe nämlich keine wei-tere intensive \nEinflussnahme der unterbringenden Einrichtung vorgelegen. Es habe keine ständige \nBeobachtung, Aufsicht oder Überwachung, also keine intensive Betreuung und \nBeaufsichtigung durch die unterbringende Einrichtung mehr stattgefunden. Zwischen \ndem Träger der Einrichtung und der Familie C1. habe zwar ein Vertrag über die \nFamilienpflege des Hilfeempfängers bestanden, in welchem die Familie die \n\"Richtlinien der Familienpflege\" anerkannt habe; eine nachhaltige und ausgeprägte \nBeobachtung und Kontrolle durch die Einrichtung sei jedoch nicht mehr gegeben \ngewesen. Der Hilfeempfänger sei vielmehr in dem landwirtschaftlichen Betrieb der \nFamilie C1. gegen freie Kost und Logis als Hilfskraft eingesetzt gewesen, habe \nauf dem Hof ein eigenes Zimmer bewohnt und sei von der Familie versorgt und \nbeaufsichtigt worden. Lediglich vier Mal im Jahr seien Besuche durch einen \nMitarbeiter der Einrichtung erfolgt. Der Hilfeempfänger selbst habe umgekehrt einmal \njährlich an einer 14tägigen, durch den \"C. \" organisierten Freizeit- bzw. \nUrlaubsmaßnahme teilgenommen und habe darüber hinaus die Einrichtung vier mal \nim Jahr besucht. Dies genüge nicht den Anforderungen, die nach § 103 Abs. 2 \nBSHG an einer auswärtigen Unterbringung zu stellen seien. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die von ihm, dem Kläger, für den \nHilfeempfänger X. T. erbrachten Aufwendungen in Höhe von 174.406,74 EUR \nnebst 4 % Zinsen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1999 bis zum 1. Mai 2000 und \nfür den Zeitraum ab dem 1. Mai 2000 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem \njeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat sich zur Begründung darauf berufen, dass der Aufenthalt des \nHilfeempfängers auf dem landwirtschaftlichen Hof der Familie C1. als Aufenthalt \nin einer Einrichtung nach § 103 Abs. 2 BSHG gewertet werden müsse, da der \nHilfeempfänger zwar außerhalb der Einrichtung untergebracht, aber in ihrer \nBetreuung verblieben bzw. lediglich beurlaubt gewesen sei. Dies ergebe sich aus \ndem Vertrag über die Familienpflege zwischen der Einrichtung und der Familie C1. \n, in welchem die Rechte und Pflichten der Familie C1. sowie die des \nHilfeempfängers ausführlich festgelegt gewesen seien. Mit dieser Art der \nFamilienpflege biete die Anstalt, zu der der C. gehöre, in Verbindung mit dafür \ngeeigneten Familien geistig behinderten Menschen Hilfe zur Eingliederung in die \nArbeitswelt. Der Erfolg einer solchen Maßnahme sei nur in enger Zusammenarbeit \nzwischen der Anstalt und der Betreuungsfamilie zu erreichen. Die vom Kläger \nzutreffend dargestellten Kontakte zwischen dem Hilfeempfänger, der Familie C1. \nund dem \"C. \" reichten aus, um den Aufenthalt des Hilfeempfängers als weitere \nUnterbringung im Sinne des § 103 Abs. 2 BSHG zu werten. \n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen \nund sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei der Unterbringung des \nHilfeempfängers in der Familie C1. um eine solche im Rahmen einer Einrichtung \nim Sinne des § 103 Abs. 2 BSHG handele. Wegen der Begründung im Einzelnen \nwird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n14\n\nDer Kläger begründet seine - mit Senatsbeschluss vom 28. Februar 2006 \nzugelassene - Berufung gegen das Urteil wie folgt: Bei dem landwirtschaftlichen \nBetrieb der Familie C1. handele es sich nicht um einen dezentralen \nEinrichtungsteil des \"Benninghofes\" im Sinne des § 103 Abs. 2 BSHG, weil diese \nUnterkunft nicht in der Weise der Rechts- und Organisationssphäre der Einrichtung \nzugeordnet gewesen sei, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen habe angesehen \nwerden müssen. Der Hof der Familie C1. sei ein eigenständiger landwirt-\nschaftlicher Betrieb und dem \"C. \" organisatorisch nicht zugeordnet. Weder \nbestehe zwischen beiden eine gemeinsame Trägerschaft noch habe es \nBetreuungspersonal gegeben, das auch vom \"C. \" angestellt worden sei. Auch \nhabe eine von § 103 Abs. 2 BSHG geforderte fortdauernde Betreuung im Sinne einer \nregelmäßigen und intensiven Einflussnahme der Einrichtung in kurzen zeitlichen \nAbständen auf den Hilfesuchenden im Zeitraum seiner Unterbringung bei der Familie \nC1. nicht stattgefunden. An das Vorliegen der Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 \nBSHG seien umso höhere Anforderungen zu stellen je länger das \nBetreuungsverhältnis außerhalb der Einrichtung dauere; hier habe sich der \nHilfesuchende schon seit dem 29. August 1962 - also vor seiner Aufnahme bei der \nFamilie C1. schon 26 Jahre lang - fortlaufend außerhalb der Einrichtung in \nverschiedentlicher Familienpflege befunden. Aus einem Schreiben vom 27. Juli 1979 \ndes ärztlichen Dienstes der Anstalt - Dr. I3. - sowie aus Berichten des \"C. \n\" gehe zudem hervor, dass der Hilfesuchende schon bei seiner Be-schäftigung in der \nFamilie eines Gärtners im Jahre 1979 sicher den höchstmöglichen Grad an \nSelbständigkeit und auch an Arbeitsleistung erreicht habe und zum Zeitpunkt seiner \nAufnahme bei Familie C1. so selbständig gewesen sei, dass eine ständige \nBetreuung durch die Einrichtung gar nicht mehr erforderlich gewesen und auch nicht \npraktiziert worden sei. Nach einer langen Phase ohne wesentliche Einflussnahme \nseitens des \"C2. \" sei der Kontakt der Einrichtung mit der Familie C1. erst \nwieder intensiviert worden, nachdem das Verhältnis des Hilfeempfängers zur \nPflegefamilie wegen der für 1997 und 1998 dokumentierten Übergriffe auf Mensch \nund Tier immer schwieriger geworden sei.\n\n15\n\nDass eine fortlaufende Betreuung bestanden habe, könne auch nicht auf Grund \ndes angeblich zwischen der Einrichtung und der Pflegefamilie geschlossenen \nBetreuungsvertrages angenommen werden, in dem sich die Einrichtung unter \nBezugnahme auf ihre Richtlinien zur Familienpflege zur engen Zusammenarbeit mit \nder Betreuungsfamilie, zur überwachenden Betreuung des Untergebrachten und bei \nAuftreten von unvertretbaren Schwierigkeiten ggfs. zu seiner anderweitigen \nUnterbringung verpflichtet habe. Da das einzige im Verfahren vorgelegte \nVertragsexemplar lediglich die nachträgliche Unterschrift des Betreuers des \nHilfeempfängers vom 6. März 1989 trage, könne nicht von einem wirksamen \nZustandekommen des Vertrages zwischen der Einrichtung und Familie C1. \nausgegangen werden. Jedenfalls seien die vom Verwaltungsgericht für maßgeblich \nerachteten Richtlinien zur Familienpflege kein rechtsverbindlicher Inhalt der \nVereinbarung geworden. Diese Richtlinien orientierten sich an den Bedürfnissen, die \nfür die Eingliederung in die Arbeitswelt bei geistig behinderten Jugendlichen \nbestünden, seien also auf die Persönlichkeitsbildung des behinderten Jugendlichen \nund seine Ertüchtigung zu einer verantwortlichen Lebensführung gerichtet. Derartige \nMaßnahmen seien ihrem Sinn und Zweck nach nicht auf Dauer angelegt, so dass \neine Rückkopplung zur Einrichtung hier naheliegend erscheine. Der Hilfeempfänger \nim vorliegenden Fall sei hingegen schon 47 Jahre alt gewesen, als er zur Familie \nC1. gekommen sei, und habe damals - wie ausgeführt - bereits den \nhöchstmöglichen Grad an Selbständigkeit und Arbeitsleistung erreicht. Da er seit \n1962 fortwährend in der Form einer Familienpflege untergebracht gewesen sei, habe \nman davon ausgehen müssen, dass der Aufenthalt in I1. langfristig angelegt sei \nund er dort - seinem geistigen Entwicklungsstand entsprechend - auf längere Dauer \nunter Betreuung wohnen und arbeiten werde. Eine zeitnahe Rückkehr in die \nEinrichtung sei rein faktisch nicht ins Auge gefasst gewesen, so dass der Fall von \nden Richtlinien gar nicht erfasst worden sei. Dass namentlich auch die \nRücknahmeverpflichtung als Absicherung der Pflegeeltern und Rück-halt durch die \nEinrichtung nicht ernst gemeint gewesen sei, ließe sich daraus ableiten, dass der \n\"C. \" trotz massiver Gewaltattacken des Hilfeempfängers gegenüber Frau \nC1. im Januar 1998 erst im April 1998 ein weiteres Mal Kontakt aufgenommen \nund dass Betreuungspersonal der Einrichtung es im übrigen für ausreichend \nbefunden habe, regelmäßiger miteinander zu telefonieren. Vor dem Hintergrund des \nFehlens einer wirklichen Absicherung der Familie C1. durch die Einrichtung \nergebe sich aus dem Urteil des Bundessozialge-richtes 10 RKg 6/92 vom 22. \nSeptember 1993, das für die Sicherstellung einer Betreuung auf den Abschluss eines \nVertrages abstelle, ebenfalls nichts anderes. Zudem habe der Hilfeempfänger - \nanders als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall - während seiner \nUnterbringung bei der Familie C1. keine Eingliederungshilfe erhalten. Letztlich \nstelle auch das Bundessozialgericht trotz eines dort bestehenden Vertrages mit der \nEinrichtung auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. \n\n16\n\n§ 103 Abs. 2 BSHG setze zudem zwingend voraus, dass sich der Hilfeempfänger \nzuvor in der Einrichtung aufgehalten habe; sonst könne er nicht in der Betreuung \n\"bleiben\". Das sei aber unstreitig vorliegend nicht gegeben, weil der Hilfeempfänger \nseit 1962 fortlaufend in sog. \"Familienpflege\" untergebracht gewesen sei und somit \nein der Unterbringung bei der Familie C1. vorausgegangener Aufenthalt in der \nEinrichtung gar nicht stattgefunden habe.\n\n17\n\nSchließlich sprächen die tatsächlichen Umstände dafür, dass der Hilfesuchende \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I auf \ndem Hof der Familie C1. in I1. gehabt habe.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt unter Rücknahme seiner Klage insoweit, als mit ihr Zinsen \nauch für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit des Anspruchs am 20. Dezember 2003 \ngeltend gemacht worden sind,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm - dem \nKläger - die von ihm für den Hilfeempfänger X. T. im Zeitraum vom 1. Januar \n1999 bis zum 30. November 2003 erbrachten Aufwendungen in Höhe von \n174.406,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz \nab dem 20. Dezember 2003 zu erstatten.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt dem Berufungsvorbringen \nentgegen. Nach § 103 Abs. 2 könne immer dann noch von einem Anstaltsaufenthalt \ngesprochen werden, wenn die Einrichtung die Betreuung des Pfleglings nach wie vor \nsicherstelle. Die Vorschrift verlange dabei kein besonderes Betreuungsverhältnis der \nbetreffenden Einrichtung selbst; vielmehr sei lediglich eine anderweitige \nSicherstellung der Betreuung vorgeschrieben, wie sie vorliegend durch das \nFamilienpflegeverhältnis mit der Familie C1. erfolgt sei. Familienpflege komme \ndann in Betracht, wenn und soweit seelisch erkrankte Erwachsene, deren stationäre \nBehandlung abgeschlossen sei, bei der Bewältigung ihres Lebens außerhalb der \nEinrichtung noch Hilfe und Begleitung benötigten. Die Pflegefamilie werde nach \nPrüfung der entsprechenden Voraussetzungen durch die Einrichtung ausgewählt. \nDie schrittweise Annäherung des behinderten Menschen an die Pfle-gefamilie über \nden persönlichen Kontakt werde vom Pflegefamilienteam begleitet. Eben ein solches \nPflegefamilienverhältnis des \"C2. \" mit der Familie C1. sei ausweislich \neines Berichtes des Anstaltsmitarbeiters F. vom 6. März 1989 zustande \ngekommen. Ausweislich der vorliegenden Besuchsberichte habe ein regelmäßiger \nKontakt zwischen dem \"C. \" und der Familie C1. bestanden. Nach dem \nmündlichen Vertrag, dessen Zustandekommen Herr C1. mit Schreiben vom 3. Juli \n2006 ausdrücklich bestätigt habe, sei man sich insbesondere darüber einig gewesen, \ndass der Hilfeempfänger bei Problemen erneut vom \"C. \" aufgenommen werde. \n\n23\n\nDer Senat hat zur Frage des Umfangs der Betreuung des Hilfeempfängers X. \nT. in der Zeit seines Aufenthaltes in dem landwirtschaftlichen Anwesen C1. \ndurch die Mitarbeiter der Einrichtung \"C. \" Beweis durch Vernehmung des \nHerrn I4. C1. als Zeugen erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n24\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Kläger bzw. Beklagten \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. \n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nSoweit der Kläger seine Klage nach § 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO mit \nEinwilligung des Beklagten wirksam zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. \n§ 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die teilweise Wirkungslosigkeit des angefochtenen \nUrteils ergibt sich aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.\n\n27\n\nIm Übrigen ist die mit Beschluss des Senates vom 28. Februar 2006 zugelassene \nund auch ansonsten zulässige Berufung des Klägers begründet.\n\n28\n\nDer Beklagte hat dem Kläger die für den Hilfeempfänger in der Zeit ab dem 1. Ja-\nnuar 1999 bis zum 30. November 2002 als Eingliederungshilfe erbrachten Auf-\nwendungen in Höhe von 174.406,74 EUR nebst Prozesszinsen zu erstatten. Die \nentsprechende Klage ist nicht nur als allgemeine Leistungsklage statthaft,\n\n29\n\nvgl. zur Statthaftigkeit der Leistungsklage in kostenerstattungsrechtlichen \nVerfahren: OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2001 -12 A 4215/00 -, ZfJ 2002, 307; \nUrteil vom 12. September 2002 \n\n30\n\n- 12 A 4352/01 -, ZfJ 2003, 152; Urteil vom 13. September 2006 - 12 A 3259/04 -\n.\n\n31\n\nund auch im Übrigen zulässig, sondern auch begründet.\n\n32\n\nDer Erstattungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 103 Abs. 1 BSHG. \nDanach hat der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zuständige Träger der Sozialhilfe \ndem Träger, der nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG die Leistung zu erbringen hat, die \naufgewendeten Kosten zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind bzgl. der für die \nUnterbringung des Hilfeempfängers im \"C. \" ab dem 1. Januar 1999 bis zum \n30. November 2003 vom Kläger gewährten Eingliederungshilfe zu Lasten des \nBeklagten erfüllt. \n\n33\n\nDass es sich bei dem \"C. \" um eine Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 2 \nSatz 1 BSHG handelt (vgl. § 97 Abs. 4 BSHG) und der Hilfeempfänger der Be-\ntreuung in der Einrichtung bedurfte, seine Unterbringung dort also \"nützlich und \nzweckmäßig\" und erforderlich war, weil andere Hilfen nicht möglich oder nicht \nausreichend waren, \n\n34\n\nvgl. zu diesem Erfordernis und zum Begriff der Einrichtungs-, Anstalts- bzw. \nHeimbetreuungs-bedürftigkeit: OVG NRW, Urteil vom 12. Sept-ember 2002 - 12 A \n4625/99 - m. w. N.,\n\n35\n\nwird auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. \n\n36\n\nDer Kläger hatte zunächst nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG die Sozialhilfeleistung \ngegenüber dem Hilfeempfänger zu erbringen. Nach der genannten Vorschrift hat der \nSozialhilfeträger, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich auf-hält, \nunverzüglich über die Hilfe zu entscheiden und vorläufig einzutreten, wenn nicht \nspätestens innerhalb von 4 Wochen nach Kenntniserlangung von der Be-dürftigkeit \nfeststeht, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfesuchenden nach § 97 Abs. \n2 Satz 1 oder 2 BSHG begründet worden ist, der Hilfeempfänger also seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrich-tung bzw. - bei \neinem Übertritt aus einer anderen Einrichtung - bei Aufnahme in die erste Einrichtung \noder in den zwei Monaten vor der maßgeblichen Aufnahme zuletzt gehabt hat. Dies \nwar insoweit vorliegend der Fall, als der Kläger und der Beklagte keine Einigung \ndarüber erzielen konnten, ob der Hilfeempfänger im Zeitpunkt seiner erneuten \nAufnahme in den \"C. \" in N. im Bereich des Beklagten seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder ob der gewöhnliche Aufenthalt \nentscheidend war, der für die örtliche Zuständigkeit bei seiner erstmaligen Aufnahme \nin eine Einrichtung maßgebend war, weil er aus einer Einrichtung in eine weitere \nEinrichtung übergetreten war mit der Folge, dass weiterhin der Kläger der zuständige \nSozialhilfeträger geblieben wäre. Solange der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BSHG \nzuständige Sozialhilfeträger seine Zuständigkeit nicht anerkannt hat oder die \nZuständigkeit im Rahmen eines ver-waltungsgerichtlichen Verfahrens rechtskräftig \nfestgestellt worden ist, steht die Zuständigkeit im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG \nnoch nicht \"fest\", sondern ist die Zuständigkeitsfrage noch offen mit der Folge, dass \nder Sozialhilfeträger des tatsächlichen Aufenthaltsortes bei Vorliegen der sonstigen \nsozialhilferecht-lichen Voraussetzungen vorläufig eintreten und weiter leisten \nmuss.\n\n37\n\nVgl. Bräutigam in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 97 Rdnr. 30.\n\n38\n\nDie vorläufige Leistungspflicht nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG geht gemäß § 37 \nSatz 1 SGB I der Regelung des § 43 SGB I im hier vorliegenden Streitfall über die \nörtliche Zuständigkeit vor. \n\n39\n\nVgl. Zeitler in: Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, \nStand August 2004, § 97 BSHG Rdnr. 32 m. w. N.\n\n40\n\nLetztlich örtlich zuständiger Sozialhilfeträger ist nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG \nder Beklagte, denn der Hilfeempfänger hat nach Überzeugung des Senats seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der erneuten Aufnahme im \"C. \" auf dem \nBauernhof der Familie C1. in I1. /N2. Kreis - also nach dem hier noch \nmaßgeblichen § 1 AG-BSHG in der Fassung vom 15. Juni 1999 i. V. m. §§ 1, 3 Abs. \n1 und 5 Abs. 1 a) Nr. 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (LVerbO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 im Bereich des \nBeklagten - gehabt. \n\n41\n\nEs ist kein Fall des § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG gegeben, der § 97 Abs. 2 Satz 1 \nBSHG hier nicht zur Anwendung kommen lassen würde. Danach ist der gewöhn-\nliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend, wenn \nbei Einsetzen der Sozialhilfe der Hilfeempfänger aus einer Einrichtung im Sinne des \nSatzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrich-tungen \nübergetreten war oder nach dem Hilfebeginn ein solcher Fall eintritt. Die-se \nVoraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Übertritt des Hilfeempfängers aus der \nFamilie C1. in den \"C. \" kann nicht als Übertritt aus einer Ein-richtung im \nSinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 BSHG angesehen wer-den. Bei einer \nEinrichtung nach § 97 Abs. 4 BSHG handelt es sich um einen in einer besonderen \nOrganisationsform zusammengefassten Bestand von personell und sächlichen \nMitteln unter verantwortlicher Trägerschaft; solche Einrichtungen sind auf einen \ngrößeren, wechselnden Personenkreis zugeschnitten und auf eine gewisse Dauer \nangelegt.\n\n42\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. April 1995 \n\n43\n\n- 5 C 12.93 -, FEVS 46, 52 (55) m. w. N.\n\n44\n\nVor diesem Hintergrund handelt es sich bei Familienpflegestellen als solchen \nregelmäßig nicht um Einrichtungen i. S. v. § 97 Abs. 4 BSHG. \n\n45\n\nSo auch Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 97 Rdnr. 94; Merkler/Zink, Handbuch der \nGrundsicherung und Sozialhilfe Teil II, Stand August 2004, § 103 BSHG Rdnr. 21 \njeweils m. w. N.\n\n46\n\nBei der Familienpflegestelle C1. handelt es sich auch nicht um einen dezen-\ntralen Bestandteil der Einrichtung \"C. \". Eine dezentrale Unterkunft be-treuter \nPersonen gehört nur dann räumlich der Einrichtung zu, wenn die Unter-kunft der \nRechts- und Organisationssphäre so zugeordnet ist, dass sie als Teil des \nEinrichtungsganzen anzusehen ist.\n\n47\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 \n\n48\n\n- 5 C 24.92 -, BVerwGE 95, 149.\n\n49\n\nDer Hof der Familie C1. ist hingegen ein eigenständiger landwirtschaftlicher \nBetrieb und dem \"C. \" organisatorisch nicht zugeordnet. Gegenteiliges folgt - \nungeachtet der Frage des Zustandekommens eines solchen Vertrages im \nvorliegenden Fall - auch nicht aus den üblicherweise zwischen der Bildungs- und \nPflegeanstalt \"I. \" und den Familienpflegestellen Ende der 80-er Jahre \ngeschlossenen Vereinbarungen über die Anerkennung der Richtlinien der \nEinrichtung zur Familienpflege. Weder besteht zwischen beiden Seiten eine \ngemeinsame Trägerschaft noch gemeinsames Betreuungspersonal. Unter diesen \nUmständen kann nicht die Rede davon sein, dass der Einrichtungsträger des \n\"C2. \" nach Maßgabe eines einheitlichen Therapiekonzeptes die \nGesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers \nübernommen hat. \n\n50\n\nVgl. zu dieser Voraussetzung: Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 97 Rdnr. 96; \nBräutigam in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 97 Rdnr. 43 S. 736; Zeitler in: Merkler/Zink, \nHandbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, Stand August 2004, § 97 \nBSHG Rdnr. 37 d. 1. jeweils m. w. N. auch aus der Rechtsprechung des \nBVerwG.\n\n51\n\nEtwas anderes kann sich auch nicht aus § 103 Abs. 2 BSHG ergeben, denn die-\nse gesetzliche Fiktion gilt als reine Kostenerstattungsvorschrift weder unmittelbar \nnoch analog im Rahmen auch der örtlichen Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG. \n\n52\n\nVgl. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 103 Rdnr. 33; Bräutigam in: Fichtner, \nBSHG, 2. Aufl., § 103 Rdnr. 20; Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und \nSozialhilfe Teil II, Stand August 2004, § 103 BSHG Rdnr. 49 jeweils m. w. N. \n\n53\n\nAuch mit seiner auf die Kostenerstattungspflicht begrenzten Regelungswirkung \nsteht § 103 Abs. 2 BSHG dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Nach die-ser \nVorschrift soll für den Bereich der Kostenerstattung als Aufenthalt in einer Anstalt, \neinem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung auch gelten, wenn jemand \naußerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder \naus der Einrichtung beurlaubt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls \nnicht vor. \n\n54\n\nEine Beurlaubung aus der Einrichtung \"C. \" war ersichtlich nicht gegeben. \nVon einer Beurlaubung ist nur bei einer von vornherein befristeten Abwesenheit des \nHilfeempfängers von der Einrichtung bei vorgesehener Rückkehr in dieselbe nach \nAblauf der - regelmäßig kurzen - Frist auszugehen. \n\n55\n\nVgl. etwa Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 103 Rdnr. 20; Schellhorn, \nVwGO, 16. Aufl., § 103 Rdnr. 31.\n\n56\n\nDer \"C. \" hat die Unterbringung des Hilfeempfängers in der \nPflegefamiliestelle C1. und den vorausgegangenen Familienpflegestellen jedoch \nnicht befristet und auch keine feste Rückkehr in die Anstalt eingeplant. Auch bei \neiner nur \"versuchsweisen\" Entlassung, bei der sich die Einrichtung zur Rücknahme \ndes Hilfeempfängers bereit erklärt, falls der Versuch scheitert, handelt es sich nicht \num eine Beurlaubung im Sinne des § 103 Abs. 2 BSHG. Hier hängt die Rückkehr \nnämlich von einem zeitlich ungewissen Ereignis ab. \n\n57\n\nVgl. Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, Stand \nAugust 2004, § 103 BSHG Rdnr. 51; Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 103 \nRdnr. 20.\n\n58\n\nDer Hilfesuchende ist während seiner Unterbringung auf dem Hof der Familie \nC1. auch nicht i. S. d. § 103 Abs. 2 BSHG in der Betreuung der Einrichtung \n\"C. \" verblieben. Die Unterbringung außerhalb der Einrichtung zunächst \nzwingend den vorherigen Aufenthalt des Hilfeempfängers in eben dieser Einrich-tung \nvoraus, sonst kann er begrifflich nicht in ihrer Betreuung \"bleiben\". Dies setzt \nwiederum voraus, dass sowohl Heim- bzw. Anstaltsbetreuungsbedürftigkeit wäh-rend \ndes vorausgegangenen Aufenthalts in der Einrichtung bestanden hat als auch für die \nDauer der auswärtigen Unterbringung noch besteht. \n\n59\n\nVgl. Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, Stand \nAugust 2004, § 103 BSHG Rdnr. 46 m. w. N.; Bräutigam, in : Fichtner, BSHG, 2. \nAufl., § 103 Rdnr. 19; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 103 Rdnr. 30.\n\n60\n\nSchon das Vorliegen dieser Voraussetzungen erscheint zweifelhaft. Der \nHilfeempfänger hat sich nämlich vor der Unterbringung bei der Familie C1. in \nI1. nicht unmittelbar im \"C. \" befunden, sondern seit 1962 ununterbrochen in \nverschiedenen Familienpflegestellen, zuletzt bei einem Gärtnereibetrieb. Nur wenn \nman diese Aufenthalte als Fortsetzung der Unterbringung des Hilfeempfängers im \n\"C. \" bis August 1962 begreifen kann, könnte der Hilfeempfänger anlässlich des \nWechsels in die Familie C1. dennoch in der Betreuung der Einrichtung verblieben \nsein. Da der Hilfeempfänger bei der Aufnahme in die Familie C1. im Jahre 1989 \nbereits 26 Jahre ununterbrochen außerhalb einer Einrichtung untergebracht war und \ndie auftretenden Schwierigkeiten offensichtlich nicht seine zwischenzeitliche \nRückkehr in die Anstalt selbst bedingt haben, lässt sich jedoch nicht ohne weiteres \nvom ununterbrochenen Fortbestehen einer Anstaltsbetreuungsbedürftigkeit \nausgehen. Zwar mag der Hilfeempfänger - wie es im ärztlichen Bericht vom 24. Juli \n1979 des ärztlichen Dienstes des \"C. \" Dr. I3. heißt - zu einem \nselbständigen Leben nicht in der Lage gewesen und so auch nicht in den \nArbeitsprozess einzugliedern gewesen sein, jedoch schloss dies die Unterbringung \nund Arbeitstätigkeit bei einem Landwirt bzw. in einer Gärtnerei nicht aus, durch die er \nnach Einschätzung des Arztes den höchst-möglichen Grad an Selbständigkeit und \nauch Arbeitsleistung erreichte. Ist es über Jahre gelungen, diesen Standard \ndurchgängig bei Unterbringung in Familienpfle-ge zu halten, ohne dass der \nBetreffende zwischenzeitlich der - Natur gemäß in-tensiveren - Betreuung in einer \nEinrichtung bedurfte hat, etwa um ihn \"einzu-stellen\", spricht vieles dafür, dass die \nBeteiligung der Einrichtung an der Betreu-ung des Hilfeempfängers in der \nFamilienpflege den Charakter der ambulanten Hilfe angenommen hat und der \nbestimmende Einfluss der Einrichtung und ihre Verantwortlichkeit für den \nHilfeempfänger zurückgeschraubt worden sind. \n\n61\n\nUngeachtet dessen verlangt ein Verbleiben des Hilfeempfängers in der Betreu-\nung des \"C2. \" während seiner Unterbringung in der Familienpflegestelle \nC1. in I1. als solche jedenfalls, dass er in der verantwortlichen Obhut der \nEinrichtung verblieben ist. Die Anstaltsbetreuung spaltet sich in diesem Fall in ein \nBetreuungsverhältnis in der Unterbringungsstelle - hier Familie C1. - und in die \nfortdauernde Betreuung durch die Einrichtung auf; die Unterbringung muss also zum \nTeil an die Stelle der weiterhin an sich erforderlichen Anstaltsbetreuung getreten \nsein. \n\n62\n\nVgl. Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, § 103 \nBSHG Rdnr. 46; ZSpr., Entsch. vom 3. März 1994 - B 160/90 -, EuG 48, 468.\n\n63\n\nDies bedeutet, dass eine ständige Beobachtung, Aufsicht oder Überwachung be-\nstehen muss, die die Einrichtung bestimmend ausübt.\n\n64\n\nVgl. Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, § 103 \nBSHG Rdnr. 48; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 103 Rdnr. 30, jeweils m. w. N. \n\n65\n\nDie Betreuung des Hilfesuchenden hat - mit anderen Worten - unter der \nmaßgeblichen Beteiligung der Einrichtung stattzufinden. \n\n66\n\nVgl. ZSpr., Entsch. Vom 7. Februar 1969 - B 81/86 -, EuG 21, 434 (437); ZSpr., \nEntsch. vom 4. März 1971 - B 95/68 -, EuG 23, 445 (451).\n\n67\n\nUm die entsprechende Gesamtverantwortung für den Hilfeempfänger wahren zu \nkönnen, muss es sich dabei um eine regelmäßige, intensive, den jeweiligen \nHilfeerfordernissen eines dem Grunde nach Anstaltsbetreuungsbedürftigen \nangepasste Einflussnahme der Einrichtung handeln. \n\n68\n\nVgl. Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, § 103 \nBSHG Rdnr. 48; Bräutigam, in: Fichtner, VwGO, 2. Aufl., § 103 Rdnr. 19; Zspr., \nEntsch. vom 30. Juni 1988 \n\n69\n\n- B 12/85 -, EuG 44, 208.\n\n70\n\nGelegentliche Besuche oder gar bloße Telefonkontakte werden den \nBedürfnissen eines Hilfeempfängers, dessen Anstaltsbetreuungsbedürftigkeit an sich \nweiter be-steht, nicht gerecht, \n\n71\n\nvgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 103 Rdnr. 19; Merkler/Zink, \nHandbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, § 103 BSHG Rdnr. 48; Zspr., \nEntsch. vom 24. September 1971 - B 71/70 -, EuG 24, 71; Entsch. vom 2. Juli 1992 - \nB 60/89 -, EuG 47, 140; Entsch. vom 17. Juni 1993 - B 67/92 -, EuG 48, 268,\n\n72\n\nweil die Einrichtung - ungeachtet evtl. tatsächlich phasenweise nur geringer \nVeranlassung zu einem Eingreifen - mangels ausreichender Prävention keine \ndurchlaufende Kontrolle über den Betreuungsfall mehr besitzt und ihre Maßnahmen \nnur noch den Charakter einer ambulanten Unterstützung oder bloßen Nachsorge \ntragen würden. \n\n73\n\nVgl. zur nachgehenden Fürsorge etwa Zspr., Entsch. vom 7. Februar 1969 - B \n37/68 -, EuG 21, 321.\n\n74\n\nInsofern kann es auch nicht auf die bloße Anzahl förmlicher Besuche und \ntelefonischer Kontakte ankommen, sondern darauf, wie sich das Netz der \nbegleitenden Kontrolle bei einer Gesamtsicht darstellt.\n\n75\n\nÄhnlich: ZSpr., Entsch. vom 9. Mai 1974 \n\n76\n\n- B 12/72 -, EuG 27, 401 (405/406).\n\n77\n\nBei alledem sind zur Abgrenzung von einer bloß noch ambulanten Betreuung \neines nicht (mehr) anstaltbetreuungsbedürftigen Hilfeempfängers an Art und Umfang \nder Betreuung durch die Einrichtung umso strengere Maßstäbe anzulegen, je länger \nein Betreuungsverhältnis außerhalb der Einrichtung dauert. \n\n78\n\nVgl. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 103 Rdnr. 30.\n\n79\n\nNach Überzeugung des Senates unterschreitet hier die vom \"C. \" \ntatsächlich ausgeübte Einflussnahme auf den Aufenthalt des Hilfeempfängers auf \ndem Bauernhof der Familie C1. in I1. /N2. Kreis unter Berücksich-tigung \nauch der Zeugenaussage bei einer Gesamtbetrachtung die sich aus den \nobenstehenden Maßstäben ergebende Schwelle für eine fortlaufende Betreuung im \nSinne von § 103 Abs. 2 BSHG. Aufgrund der hohen Selbständigkeit des \nHilfeempfängers hat nach einer Versuchsphase (vergl. Bericht des begleitenden \nBetreuers des \"C2. \" F. vom 6. März 1989) keine hinreichend intensive \nBetreuung mehr durch die Einrichtung stattgefunden. Nach Angaben des Zeugen \nC1. ist er von den Mitarbeitern des C2. lediglich zu Beginn der \nBeschäftigungszeit des Hilfeempfängers einmal warnend auf dessen Schwachstellen \n\"Sauberkeit\" und \"Ehrlichkeit\" hingewiesen worden. Die Berichte des Außendienstes \naus den Jahren 1990 und 1992 und überhaupt die geringe Anzahl im Laufe der \nAufenthaltszeit erstellten Berichte lassen darauf schließen, dass der Hilfeempfänger \nbzw. die Familie C1. im übrigen hingegen relativ unbehelligt geblieben sind und \ndass jeweils nur in großen Abständen eine bloße Bestands-aufnahme hinsichtlich \ndes Wohlverhaltens des Hilfeempfängers und der Bemü-hungen der Familie C1. , \nlenkend auf ihn einzuwirken, gemacht wurde. Aus dem Schreiben des \"C2. \" \nvom 7. Mai 1998 ergibt sich, dass sich erst nach den ersten Auffälligkeiten im Jahre \n1994 die Kontakte zwischen der Einrichtung und der Familienpflegestelle wieder \netwas enger gestalteten, als nämlich häufiger Besuche und ermahnende Gespräche \nnotwendig wurden. Davon, dass regelmäßiger miteinander telefoniert werden und der \nAußendienst der Einrich-tung in kürzeren Abständen vorbeikommen sollte, ist \nhingegen erst im Bericht vom 13. Januar 1998 kurz vor der Rücknahme des \nHilfeempfängers die Rede. Zuvor lebte der Hilfeempfänger - trotz gelegentlicher \nanlaßbezogener Kontakte ab dem Jahr 1994 - noch ohne wesentliche Einflussnahme \nseitens des \"C. -hofes\" bei der Familie C1. . Denn aus dem Schreiben des \n\"C. \" vom 26. Juli 1999 ergibt sich, dass der Hilfeempfänger lediglich vier Mal \njährlich den \"C. \" besuchte und einmal im Jahr an einer vierzehntägigen \nFerienfreizeit des Hauses teilgenommen hat. Regelmäßige Kontrollbesuche seitens \ndes \"Ben-ninghofes\" sollen ebenfalls nur vier Mal pro Jahr stattgefunden haben, \nsoweit es keine besonderen Erfordernisse gegeben habe. \n\n80\n\nNamentlich eine Nachschau in vierteljährlichem Abstand, wie sie aus den \nAngaben des \"C2. \" und der Zeugenaussage im günstigsten Fall zu schließen \nist, genügt der Anforderung an permanente, ständige Beobachtung, Aufsicht oder \nÜberwachung jedoch nicht,\n\n81\n\nvgl. Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, § 103 \nBSHG Rdnr. 48,\n\n82\n\ndie Einflussnahme muss vielmehr in kurzen zeitlichen Abständen erfolgen. \n\n83\n\nVgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 103 Rdnr. 19.\n\n84\n\nSoweit die zentrale Spruchstelle in ihrer Entscheidung vom 17. Juni 1993 - B \n82/92 - (EuG 48, 361, 366) es anders beurteilt, wenn der Hilfeempfänger vom \nSozialdienst einer Einrichtung regelmäßig alle drei Monate aufgesucht wird, kann \ndem nicht beigetreten werden. \n\n85\n\nSo auch Bräutigam, in: Fichtner, a. a. O.\n\n86\n\nAußerdem stellt die Entscheidung zur Bejahung einer ständigen - regelmäßigen \nund intensiven - Aufsicht und Betreuung durch die Anstalt nicht nur auf \nvierteljährliche Besuche und die regelmäßige Teilnahme des Hilfeempfängers an den \nvon der Einrichtung durchgeführten Ferienmaßnahmen ab, sondern zusätzlich \n\n87\n\n- abweichend von den vorliegenden Verhältnissen - auch auf die regelmäßige \nRückkehr des Hilfeempfängers in die Einrichtung anlässlich diverser Feiertage und \nauf etwa 12 bis 15 Mal jährlich stattfindende routinemäßige Telefonkontakte. \n\n88\n\nDen nur lockeren und weitmaschigen Kontakt in erster Linie zur bloßen \nVergewisserung, dass keine von Seiten der Familienpflegestelle nicht lösbaren \nSchwierigkeiten aufgetreten sind, bestätigt der Zeuge C1. , wenn er angibt, die \nBeschäftigten des \"C. \" hätten im Verlauf von mehreren Monaten - wenn in der \nGegend etwas zu tun war - vorbeigeschaut, ob alles in Ordnung sei. Der Zeuge \nkonnte nicht einmal bestätigen, dass wenigstens der vierteljährliche \nBesuchsrhythmus und ein systematisches Vorgehen mit vorheriger \nBesuchsanmeldung eingehalten worden sind. Zu Einmischungen oder konkreten \nVorgaben für den Einsatz des Hilfeempfängers seitens der Mitarbeiter des \"C. \n\" soll es ebenso wenig gekommen sein. Telefonische Kontaktaufnahmen mit dem \n\"C. \" hat es nach Auskunft des Zeugen - von Ausnahmen abgesehen - im \ngroßen und ganzen gleichfalls nicht gegeben. Hat danach allenfalls eine \nstichprobenhafte, sporadische, unstrukturierte und passive Überwachung der \nUnterbringung des Hilfesuchenden gepaart mit nur wenigen, zum Teil rein \nanlaßbezogenen Besuchen (\"wenn es Schwierigkeiten gab\") stattgefunden, genügt \ndas für eine anstaltsgemäße Weiterbetreuung, bei der die Einrichtung durchgehend \n\"das Heft in der Hand behält\" jedoch nach Maßgabe der obigen Ausführungen \nletztlich nicht.\n\n89\n\nDies stellt sich auch nicht deshalb anders dar, soweit dem Zeugen von Seiten \ndes C. ein geschickter Umgang mit dem Hilfeempfänger bescheinigt worden \nsein, er sich insoweit selbst regelmäßig gut zu helfen gewußt und dabei dann in der \nGewissheit gelebt haben soll, sich bei zu großen Schwierigkeiten jederzeit die \nMitarbeiter des C. als Anlaufstelle wenden zu können. Dies entspricht nämlich \nnicht mehr einem - für § 103 Abs. 2 BSHG vorauszuset-zenden - \nAnstaltsbetreuungsmodel, bei dem Verantwortung und inhaltliche Ge-staltung \nmaßgeblich noch bei der Einrichtung verbleiben, sondern bedeutet faktisch eine fast \nvollständige Übertragung der Betreuung auf die Familienpfle-gestelle, der dann \nlediglich bei Bedarf und auf Anforderung Hilfe bei dieser weit-gehend selbständigen \nAufgabenerfüllung zuteil wird. Auch dass nach Auskunft des Zeugen C1. der \n\"C. \" die jährliche Endabrechnung für den Hil-feempfänger durchgeführt hat, \nstellt lediglich eine solche Hilfe bei einer eigenen Aufgabenbewältigung dar. Zu \nintensiveren Maßnahmen des \"C. \", die hingegen die Qualifizierung einer \n\"Weiterbetreuung\" des Hilfeempfängers ver-dienen, lässt sich demgegenüber weder \ndem Schreiben des Zeugen noch seiner mündlichen Aussage etwas entnehmen. \n\n90\n\nAuch die vom \"C. \" einmal jährlich veranstaltete Ferienfreizeit stellt - wie \nschon die Hilfe bei der Endabrechnung - lediglich eine phasenweise bzw. punk-tuelle \nUmsorgung des Hilfesuchenden dar, ohne dass sich diese ersichtlich in eine \nAllgegenwärtigkeit der Einrichtung einreiht. Bei den eigenen Besuchen des \nHilfeempfängers im \"C. \" ist schon nicht erkennbar hervorgetreten, dass sie \nüberhaupt den Charakter einer von der Einrichtung durchgeführten Beob-achtung, \nAufsicht oder Überwachung tragen, sondern sie haben offensichtlich maßgeblich der \nAufrechterhaltung des Kontakts zwischen Einrichtung und Hilfe-empfänger gedient; \ndass über sie eine Einflussnahme auf die Unterbringungs-situation in der \nFamilienpflegestelle genommen werden sollte, ist nicht vorgetragen. \n\n91\n\nEin anderes Bild von der Intensität der Betreuung durch den \"C. \" kann sich \nauch nicht unter Berücksichtigung eines zwischen dem Einrichtungsträger und der \nFamilie des Landwirtes I. C1. zustandegekommenen Familien-pflegevertrages \nergeben. Dies ergibt sich schon daraus, dass es für die Beurtei-lung, ob ein \nHilfebedürftiger trotz auswärtiger Unterbringung in der Betreuung durch die \nEinrichtung verblieben ist, entscheidend auf die tatsächliche Ausge-staltung der \nBetreuung ankommt, die hier, wie oben dargelegt, den sich aus § 103 Abs. 2 BSHG \nergebenden Anforderungen nicht genügt.\n\n92\n\nUnabhängig davon ist nach den vorliegenden Unterlagen und der Vernehmung \ndes Zeugen C1. davon auszugehen, dass ein Familienpflegevertrag unter An-\nerkennung der Richtlinien zur Familienpflege der evangelischen Bildungs- und \nPflegeanstalt \"I. \" nicht zustande gekommen ist. \n\n93\n\nNach der Erinnerung des Zeugen I5. C1. ist seinerzeit eine schriftliche \nVereinbarung nicht geschlossen worden; das vom Beklagten vorgelegte Ver-\ntragsexemplar trägt dementsprechend auch lediglich die Unterschrift des Be-treuers \nI2. -H1. F. des Hilfeempfängers X. T. . Der Senat vermag in der vom \nZeugen eingeräumten mündlichen Zusage, den Hilfeempfänger als Hilfskraft bei sich \naufzunehmen, auch keine konkludente Anerkennung der Richtlinien zur \nFamilienpflege der evangelischen Bildungs- und Pflegeanstalt \"I. \" als verbindlich \nzu erkennen.\n\n94\n\nZwar mag möglicherweise eine Einigkeit zwischen den Mitarbeitern der \nEinrichtung und Herrn C1. geherrscht haben, dass der Hilfeempfänger T. bei \nSchwierigkeiten ggfs. von der Einrichtung zurückgenommen wird. Eine solche \nRücknahmepflicht der Einrichtung ist auch durchaus eine wesentliche Voraussetzung \ndafür, dass die Verantwortlichkeit der Einrichtung für den Hilfeempfänger während \nder externen Unterbringung in vollem Umfang weiterbesteht. \n\n95\n\nVgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 103 Rdnr. 19; Merkler/Zink, \nHandbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, § 103 BSHG Rdnr. 47 m. w. \nN.\n\n96\n\nDie Rücknahmepflicht allein vermag ein Verbleiben in der Betreuung in Folge \npermanenter Beobachtung, Aufsicht oder Überwachung jedoch nicht auszufüllen, \nweil sie nur auf den Endpunkt der auswärtigen Unterbringung gerichtet ist. \n\n97\n\nEine ständige Beobachtung, Aufsicht oder Überwachung, wie sie bei \nfortdauernder Anstaltsbetreuungsbedürftigkeit des Hilfeempfängers dem Einzelfall \nangepasst gewesen wäre, lässt sich aber selbst dann nicht annehmen, wenn die \nRichtlinien zur Familienpflege der Bildungs- und Pflegeanstalt \"I. \" entgegen allen \nAnhaltspunkten doch Inhalt einer Vereinbarung zwischen der Familie C1. und \ndem \"C. \" geworden sein sollten. Zwar enthalten die Richtlinien über die \nRücknahmeverpflichtung unter Ziffer 1. d) und das Urlaubsangebot unter Ziffer 1. e) \nhinaus mit der ärztlichen Betreuung unter Ziffer 1. f) ein weiteres Mosaik-steinchen \nfür eine möglichst umfassende Obhut der Einrichtung. \n\n98\n\nVgl. zur Krankenversorgung etwa: Zspr., Entsch. vom 7. Februar 1969 - B 37/86 -\n, EuG 21, 321 (325).\n\n99\n\nBei den Aufgaben der Anstalt ist jedoch nicht aufgelistet, dass die Einrichtung \nauch nicht anlassbezogen in kurzen zeitlichen Abständen regelmäßig das \nWohlbefinden und das Wohlverhalten des Hilfeempfängers zu kontrollieren und ggfs. \nzu korrigieren oder zumindest zu fördern beabsichtige. Selbst wenn man davon \nausgehen wollte, dass § 103 Abs. 2 BSHG kein besonderes Betreuungsverhältnis \nder betreffenden Einrichtung selbst gegenüber dem Pflegling verlangt, sondern \nlediglich dessen anderweitige Sicherstellung vorschreibt, \n\n100\n\nvgl. BSG, Urteil vom 22. September 1993 - 10 RKg 6/92 -, SozR 3-5 8 70 § 2 Nr. \n20,\n\n101\n\nwürde eine Familienpflegevereinbarung mit dem Inhalt, wie er hier aus den \nRichtlinien zur Familienpflege hervorgeht, für eine solche Sicherstellung nicht \nausreichen. Die Vereinbarung muss vielmehr, anders als es hier die Richtlinien \nvorge-ben, gewährleisten, dass - auch wenn die Einrichtung selbst nicht im engeren \nSinne \"betreut\" - ihre Gesamtverantwortung gewahrt bleibt, die Fremdbetreuung also \njederzeit beeinflusst werden kann. \n\n102\n\nNach alledem bestehen keine rechtlichen Hindernisse, für die Frage des \ngewöhn-lichen Aufenthaltes auf den Bauernhof der Familie C1. in I1. /N2. \nKreis abzustellen. Da das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur \nBestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § \n37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I,\n\n103\n\nSchellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 97 Rdnr. 33; Giese/Krahmer, \nSozialgesetzbuch I und X, 2. Aufl., 22 Lfg., Stand: November 2000, I § 30 Rdnr. 18; \nBayer. VGH, Urteil vom 15. Juli 1991 - 12 B 90.3149 -, FEVS 42, 64 (67); Thüringer \nOVG, Urteil vom 27. August 1996 - 2 KO 310/95 -, FEVS 47, 398 (399 f),\n\n104\n\nmit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung \nvon Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm \nauszulegen ist. \n\n105\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158, 162 \n(164) = FEVS 46, 133 (137); Urteil vom 18. März 1999 \n\n106\n\n- 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434 (436).\n\n107\n\nNach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo \ner sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in \ndiesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der \nBetreffende sich an dem fraglichen Ort \"bis auf weiteres\" im Sinne eines \nzukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner \nLebensbeziehungen hat.\n\n108\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2005 - 5 C 9.04 -, FEVS 57, 342 (344), vom 18. \nMärz 1999, a.a.O., und vom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 -, FEVS 51, 546 (548); \nBeschluss vom 3. Juli 2003 - 5 B 211/02 -; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 \nA 3177/00 -, Beschluss vom 18. März 2002 - 12 A 1681/99 -.\n\n109\n\nAbgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz \nbefristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt \ndie Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts also nicht eine bestimmte \nAufenthaltsdauer voraus.\n\n110\n\nVgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000, a.a.O.; Thüringer OVG, Urteil \nvom 1. Juli 1997 - 2 KO 38/96 -, ZfF 1998, 253. VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom \n14. Februar 1990 - 6 S 1797/88 -, FEVS 41, 119 (124); Mergler/Zink, a.a.O., § 103 \nRdnrn. 34 b, 38; Bräutigam in Ficht-ner, a.a.O., § 97 Rdnr. 23; Schellhorn, a.a.O., \n§ 97 Rdnr. 29.\n\n111\n\nAls Umstände, welche die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erkennen \nlassen, sind sowohl subjektive als auch objektive Elemente heranzuziehen.\n\n112\n\nVgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 34b, 35; Gottschick/Giese, a.a.O., § 103 \nRdnr. 4.3; Bräutigam in Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 97 Rdnr. 17; Schoch in LPK-\nBSHG, 6. Aufl., § 97 Rdnr. 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2000 - \n12 A 10912/99.OVG -. \n\n113\n\nFür das subjektive Element ist dabei nicht ein rechtserheblicher, sondern der \ntatsächliche, ausdrücklich oder konkludent geäußerte Wille maßgeblich. Ist der Be-\ntreffende - wie hier nicht völlig auszuschließen ist - nicht fähig, einen entsprechenden \nWillen zu bilden oder ist er an einer solchen Willensbildung durch objektive \nGegebenheiten gehindert, scheitert indes daran die Begründung eines gewöhnlichen \nAufenthalts nicht. Vielmehr sind in solchen Fällen - wenn nicht ersatzweise auf die \nWillensbildung des gesetzlichen Vertreters oder Betreuers abgestellt werden kann - \ndie objektiven Umstände i.S.v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I allein entscheidend.\n\n114\n\nVgl. Bräutigam in Fichtner, a.a.O., § 97 Rdnr. 19; Mergler/Zink, a.a.O., § 103 \nRdnr. 35; W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 31.\n\n115\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen \nAufenthalt auf dem Bauernhof der Familie C1. in I1. /N2. Kreis \nbegründet, weil er dort mit Einverständnis auch seines Betreuers zumindest \ntatsächlich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen begründet, nämlich Wohnung \nund Arbeit genommen und sich in den Familienverbund eingebracht hat. \n\n116\n\nVon den Beteiligten wird nicht in Zweifel gezogen, dass die vom Kläger \naufgewendeten Kosten den Regelungen des BSHG entsprechen, so dass auch die \nVoraussetzungen des § 111 Abs. 1 BSHG als gegeben anzusehen sind. Der Kläger \nhat auch die Ausschlussfrist des § 111 SGB X gewahrt, weil er seinen \nErstattungsanspruch mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 gegenüber dem \nBeklagten geltend gemacht hat. \n\n117\n\nUnter entsprechender Anwendung des § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB \nkann der Kläger auch Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage am 20. De-\nzember 2003 beanspruchen.\n\n118\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001\n\n119\n\n- 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61\n\n120\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. \n§ 188 Satz 2 VwGO; die teilweise Klagerücknahme wegen der Zinsen kann als \ngeringfügig vernachlässigt werden, zumal hier die Zinsen gem. § 43 Abs. 1 GKG \nbzw. § 22 Abs. 1 GKG a. F. bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen \nsind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.\n\n121\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. Namentlich betrifft die Entscheidung einen Einzelfall.\n\n122","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-13/12-a-4824-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-13/12-a-4824-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267797","retrieved":"2026-07-09 02:36:31.150233+00:00"}}