{"status":"available","doknr":"OLD267837","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1212.1B1537.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-12","aktenzeichen":"1 B 1537/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor \ndes angefochtenen Beschlusses zur Klarstellung und Präzisierung im \nHauptausspruch der Ziffer 1. wie folgt neu gefasst wird:\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem \nAntragsteller im Rahmen der im Bundesamt für den Zivildienst praktizierten \nArbeitsform alternierender Telearbeit bezogen auf den Bewilligungszeitraum vom 1. \nMärz 2006 bis zum 29. Februar 2008 vorläufig einen häuslichen Telearbeitsplatz \nzuzuweisen, solange nicht über den Antrag des Antragstellers vom 19. Oktober 2005 \nauf Teilnahme an der vorgenannten Arbeitsform unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist oder eine in der \nHauptsache ergangene Entscheidung Rechtskraft erlangt hat.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie von der Antragsgegnerin dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es \nnicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den vorläufigen \nRechtsschutzantrag des Antragstellers abzulehnen. Soweit der Senat den \nBeschlusstenor erster Instanz neu gefasst hat, ist dies - in Übereinstimmung mit der \nRechtslage (Umfang des Rechtsschutzinteresses) - allein aus Gründen der \nKlarstellung und Präzisierung erfolgt. Nimmt man die Gründe der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts hinzu, so ist bereits der ursprüngliche Tenor in diesem Sinne \nauszulegen und gewährt dem Antragsteller nicht zwangsläufig vorläufigen \nRechtsschutz bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung. Solches hatte \nder Antragsteller im Übrigen auch nicht ausdrücklich beantragt.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem vom Antragsteller gestellten (Haupt-) Antrag auf \nvorläufige Zuweisung eines Telearbeitsplatzes im Wege der einstweiligen Anordnung \naus folgenden Gründen stattgegeben: Entscheide sich eine Behörde - wir hier - \ndafür, Telearbeitsplätze anzubieten, so habe sie die Auswahl unter den in Betracht \nkommenden Bewerbern nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die in Rede \nstehende, zu Lasten des Antragstellers ausgegangene Auswahlentscheidung sei \nhingegen ermessenswidrig gewesen. Darüber hinaus habe sich der grundsätzlich \ngegebene Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Falle des \nAntragstellers zu einem Rechtsanspruch verdichtet, weil sein Antrag auf Teilnahme \nan der angebotenen Telearbeit nicht unberücksichtigt hätte bleiben dürfen; das \nErmessen der Antragsgegnerin sei insoweit „auf Null\" reduziert (gewesen). Die \nAblehnungsentscheidung sei bereits formell rechtswidrig. Das hier tätig gewordene \nBegleitgremium Telearbeit hätte nämlich nicht nach außen als Entscheidungsträger \nauftreten dürfen. Vielmehr müsse die Entscheidung in personellen Angelegenheiten \nder Beamten unter Berücksichtigung von BVerfGE 9, 268 (279 ff.) aus \nVerfassungsgründen beim Dienstherrn, vertreten durch den Dienstvorgesetzten, \nverbleiben. Eine Mehrheit der Personalverwaltung sei in dem Gremium nicht \ngewährleistet. Entscheidend für den Erlass der ausgesprochenen einstweiligen \nAnordnung sei aber letztlich der Umstand, dass die Ermessensausübung auch \nmateriell-rechtlich fehlerhaft gewesen sei und der Antragsteller bei rechtmäßiger \nErmessensausübung in die berücksichtigten Bewerber hätte einbezogen werden \nmüssen. Die von der Antragsgegnerin praktizierte Beschränkung der Anerkennung \neiner eigenen Behinderung (als Grundlage für das an Bonuspunkte geknüpfte \n„Ranking\" der Bewerber) auf Fälle einer „erheblichen körperlichen \nBewegungseinschränkung\" unter Ausklammerung von Mobilitätseinschränkungen, \nwie sie etwa beim Antragsteller vorlägen, stelle keine Differenzierung dar, welche vor \nArt. 3 Abs. 1 GG Bestand haben könne. Sie berücksichtige zudem nicht hinreichend \ndie - gleichrangig neben den Zielen des Bundesgleichstellungsgesetzes stehende - \nZielsetzung des SGB XI wie auch nicht die allgemeine Fürsorgepflicht des \nDienstherrn. Der namentlich an einer schweren Colitis ulcerosa (chronischer \nDauerschaden am Dickdarm) leidende Antragsteller habe insbesondere durch \nmehrere ärztliche Atteste glaubhaft gemacht, dass die Zubilligung eines \nTelearbeitsplatzes bei ihm zu einer wesentlichen Verringerung der \nbehinderungsbedingten Leiden führe. Die mit der Erkrankung einhergehende \nDurchfallneigung mit imperativem, plötzlichem sowie häufigem (bis zu 15 mal täglich) \nStuhldrang mache es notwendig, innerhalb kürzester Zeit eine Toilette aufzusuchen. \nDies verursache auch besondere Probleme bei der Bewältigung des Weges \nzwischen Wohnung (F. ) und Arbeitsstätte (L. ). Diese in Rede stehende \nBehinderung hätte deshalb vergleichbar der erheblichen körperlichen \nBewegungseinschränkung ebenfalls Berücksichtigung als Auswahlkriterium finden \nmüssen. Der im Rahmen des bestehenden Bewertungsrasters nur ganz knapp \ngescheiterte Antragsteller (Platz 26 bei 25 vergebenen Plätzen) wäre hierbei einer \ngenügenden Zahl von Mitbewerbern vorgegangen und - jedenfalls ausgehend von \ndem (im Übrigen) bislang praktizierten Bewertungsraster - somit auch auszuwählen \ngewesen. Das Verwaltungsgericht hat allerdings in diesem Zusammenhang \nsinngemäß klargestellt, dass völlig neue Organisationsentscheidungen der \nAntragsgegnerin, wie etwa eine „Einziehung\" der bereits sämtlich vergebenen \nTelearbeitsplätze (welche auch die nachfolgende Neuvergabe nach völlig anderen \nbzw. neu gewichteten Bewertungsgrundsätzen umfassen dürfte), die \nBindungswirkung seiner Entscheidung entfallen ließe. Den neben dem \nAnordnungsanspruch nötigen Anordnungsgrund hat das Verwaltungsgericht \nunbeschadet einer zumindest partiellen Vorwegnahme der Hauptsache ebenfalls \nbejaht: Dem Antragsteller drohten sonst schwere, unzumutbare Nachteile. Zum einen \nsei schon fraglich, ob eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache überhaupt \nnoch innerhalb des in Rede stehenden Bewilligungszeitraums für die \nTelearbeitsplätze erfolgen werde. Zum anderen komme - entscheidend - hinzu, dass \ndem Antragsteller, der vor dem streitbefangenen Bewilligungszeitraum bereits einen \nTelearbeitsplatz innegehabt habe, nach Auffassung seines Arztes bei erneuten \nBelastungen schwere gesundheitliche Gefahren (etwa durch wiederauftretende \nEntzündungsschübe) drohten.\n\n5\n\nWas das (fristgerechte) Beschwerdevorbringen dem entgegensetzt, vermag \njedenfalls im Ergebnis eine Unrichtigkeit und Abänderungsbedürftigkeit des \nerstinstanzlichen Beschlusses - von den klarstellenden Maßgaben im Beschlusstenor \neinmal abgesehen - nicht zu begründen. \n\n6\n\nSoweit sich die Antragsgegnerin zunächst mit beachtenswerten Argumenten \ngegen die vom Verwaltungsgericht geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken \nhinsichtlich der Entscheidungskompetenz des Begleitgremiums Telearbeit wendet, \nkommt es hierauf für die Frage, ob das Beschwerdeverfahren Erfolg haben kann, \nnicht an. Die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung beruht \nnämlich nicht tragend auf dem besagten, zusätzlich angenommenen formellen \nFehler. Sie geht vielmehr, wie die schriftlich niedergelegten Gründe des Beschlusses \nverdeutlichen, entscheidend auf die materiell-rechtliche Beurteilung der \nAblehnungsentscheidung und dabei namentlich auf die von dem Gericht \nangenommene Reduzierung des behördlichen (Auswahl-)Ermessens in Richtung auf \neinen Rechtsanspruch des Antragstellers auf Teilnahme an der Telearbeit zurück. \n\n7\n\nDie auf das materielle Recht bezogenen Angriffe der Beschwerde greifen indes \nnicht durch. Vielmehr hat die Antragsgegnerin das ihr bei der Festlegung einheitlicher \nAuswahlkriterien für die Vergabe der Telearbeitsplätze grundsätzlich zukommende \nErmessen in Anwendung dieser Kriterien zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft \nausgeübt. Das gilt jedenfalls in Bezug auf die im Zentrum des Streits stehende \nnähere Ausformung des Bonuskriteriums der eigenen Behinderung des an Telearbeit \ninteressierten Beamten, auf das sich hier die rechtliche Beurteilung - wie schon in der \nEntscheidung erster Instanz - beschränken kann. Bereits der diesbezüglich \nfestzustellende Ermessensfehler einer gemessen an dem \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu engen und einseitigen \nBeschränkung auf eine bestimmte Fallgruppe von Behinderungen führt nämlich nach \nMaßgabe der nachfolgenden Ausführungen dazu, dass der Antragsteller bei der \nVermeidung bzw. der gebotenen Beseitigung dieses Mangels jedenfalls mit ganz \nhoher Wahrscheinlichkeit für einen der beim Bundesamt für den Zivildienst zu \nvergebenden Telearbeitsplätze auszuwählen (gewesen) wäre. Schon dies rechtfertigt \nes unter den vorliegenden Umständen sowie bei Einbeziehung der Grundsätze einer \nallgemeinen Interessen- und Folgenabwägung, die dem Ausspruch dieses \nBeschlusses zu entnehmende vorläufige Regelung zu erlassen.\n\n8\n\nDie Argumente, mit denen die Antragsgegnerin vorliegend der Annahme eines \nErmessensfehlers entgegentritt, erweisen sich letztlich nicht als stichhaltig. Zwar hat \neine Behörde, die ein bestimmtes Kontingent von Telearbeitsplätzen anbietet, im \nAusgangspunkt ein relativ weites Ermessen, diejenigen Kriterien näher festzulegen, \nnach denen in den nicht seltenen Fällen, in denen die Nachfrage nach derartigen \nPlätzen das vorgehaltene Angebot übersteigt, die Auswahl unter den bezogen auf \nihren Arbeitsplatz grundsätzlich geeigneten Bewerbern erfolgen soll. Prinzipiell dient \ndabei die Aufstellung derartiger einheitlicher Kriterien der Gleichbehandlung der \npotenziell Betroffenen sowie der Schaffung von Transparenz. Auch schließt dieses \nVorgehen ein gewisses Maß an Typisierung und Pauschalierung, etwa durch \nFallgruppenbildung, notwendig ein. Hierdurch hervorgerufene Härten und Friktionen \nsind von den unberücksichtigt gebliebenen Interessenten jedenfalls bis zu einem \ngewissen Ausprägungsgrad hinzunehmen. Auf der anderen Seite ist das hier in Rede \nstehende Ermessen aber - wie jedes Ermessen - rechtlich nicht unbegrenzt. Zum \neinen hat es sich an vorhandenen gesetzlichen Determinanten und Zielsetzungen zu \norientieren, welche für die Arbeitsform der Telearbeit - und sei es auch nur in Gestalt \nvon „Programmsätzen\" - thematisch einschlägig sind. In diesem Zusammenhang hat \ndas Verwaltungsgericht zutreffend auf die Zielsetzung der §§ 12, 13 Abs. 1 Satz 2 \nBGleiG, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit (u.a. durch das Angebot \nvon Telearbeitsplätzen) zu fördern, daneben aber auch auf das Ziel des SGB IX, die \nEingliederung von Behinderten in das Berufsleben zu erleichtern, sowie auf die \nbeamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn hingewiesen. Zum anderen muss \nder Dienstherr bei der Ausübung seines (Auswahl-)Ermessens gerade im \nZusammenhang mit (getroffenen oder fehlenden) Differenzierungen das aus Art. 3 \nAbs. 1 GG abzuleitende allgemeine Willkürverbot beachten. Das bedeutet, dass die \nVergabe bzw. Nicht-Vergabe beispielsweise von „Bonuspunkten\" für bestimmte \nHaupt- und Untermerkmale, wie sie die Antragsgegnerin als Grundlage des \nAuswahlverfahrens praktiziert, im Rahmen des zur Anwendung kommenden Systems \nan sachlich einleuchtenden Gründen ausgerichtet sein muss. Schließlich hat sich die \nAntragsgegnerin vorliegend durch den Abschluss der „Rahmendienstvereinbarung \nTelearbeit\", solange diese Vereinbarung mit ihrem derzeitigen Inhalt weiter wirksam \nist, selbst dahin gebunden, dass auch die dort niedergelegten (allgemeinen) \nGrundsätze bei der näheren Ausgestaltung des Auswahlmodells Beachtung finden \nmüssen.\n\n9\n\nSoweit die Antragsgegnerin bzw. das bei dem Bundesamt für den Zivildienst \ngebildete Begleitgremium Telearbeit, dessen Handeln sich die Antragsgegnerin wie \neigenes Handeln zurechnen lassen muss, die Vergabe von für das „Ranking\" unter \nden Bewerbern um einen Telearbeitsplatz maßgeblichen „Bonuspunkten\" innerhalb \nder Hauptkategorie „eigene Behinderung\" auf die Fallgruppe des Vorliegens einer \n„erheblichen körperlichen Behinderung\" beschränkt hat, wird dies den vorgenannten \nrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Dies gilt jedenfalls bezogen auf eine (den \nFall des Antragstellers ausklammernde) „enge\" Auslegung, mit welcher das fragliche \nUntermerkmal in der Praxis der Antragsgegnerin deren Angaben zufolge gehandhabt \nwird. In Bezug auf die eigene Behinderung des Bewerbers als eines der drei \nHauptmerkmale des im Bundesamt für den Zivildienst praktizierten \nBewertungsmodells, zu dessen Berücksichtigung als solcher sich die \nAntragsgegnerin ermessensfehlerfrei entschieden hat, muss sich die Auswahl- bzw. \nVergabeentscheidung daran orientieren, ob und ggf. in welchem Umfang die \nBewilligung eines häuslichen bzw. - hier - alternierenden Telearbeitsplatzes geeignet \nist, die sich auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit auswirkenden Folgen der Art \nder konkret vorliegenden Behinderung zu erleichtern. Hiervon ist auch das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgegangen. Es \nhat unter entsprechender Auswertung fachärztlicher Stellungnahmen überdies die für \nden Senat nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, dass mit Blick auf die \nkonkrete Behinderung des Antragstellers - namentlich bezogen auf den durch \ndessen chronische Darmerkrankung verursachten plötzlich und häufig auftretenden \nStuhldrang - die Zubilligung eines Telearbeitsplatzes zu einer wesentlichen \nVerringerung der behinderungsbedingten Leiden führen würde. Hierzu steht es in \neinem krassen, wohl bereits gemessen an den Zielvorgaben des SGB IX und/oder \nder beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht mehr als ermessensgerechte \nEntscheidung hinnehmbaren Gegensatz, wenn für einen solchen Sachverhalt - wie \ngeschehen - nicht ein einziger „Bonuspunkt\" vergeben, sondern die greifbar \nvorliegende Erleichterung, auf einem Telearbeitsplatz das betreffende Leiden mit der \nberuflichen Tätigkeit vereinbaren zu können, durch die völlige Ausklammerung von \nBehinderungen der fraglichen Art aus dem Bewertungsschema gewissermaßen \nignoriert wird. Ein solcher Ermessensfehler besteht aber erst recht, wenn diese \nAusklammerung an dem hier bestehenden Bewertungssystem gemessen wird. \nDieses gesteht nach der tatsächlichen Praxis der Antragsgegnerin (allein) der \nGruppe der erheblich Gehbehinderten fünfzig Bonuspunkte zu, eine Punktzahl die \nfast schon für sich ausreichen würde, einen der begehrten Telearbeitsplätze zu \nerlangen. Jedenfalls eine solch krasse unterschiedliche Gewichtung bzw. \nBerücksichtigung von Lebenssachverhalten, die bezogen auf die positiven \nAuswirkungen der Bewilligung von Telearbeit zumindest stark angenähert, wenn \nnicht wesentlich gleich sind, kann vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand haben. Es \nfehlt nämlich an sachlich gerechtfertigten Gründen jedenfalls für den hier \nvorliegenden Grad der Ungleichbehandlung. Solche Gründe zeigt auch das \nBeschwerdevorbringen nicht schlüssig auf. Zwar mag es ggf. vertretbar erscheinen, \nbezogen auf die hier in Rede stehenden Behinderungsarten einerseits einer \nwesentlichen körperlichen Bewegungseinschränkung und andererseits einer durch \nein körperliches Leiden hervorgerufenen (bloßen) wesentlichen \nMobilitätseinschränkung die durch die Telearbeit hergestellte Erleichterungswirkung \nfür die betroffenen Fallgruppen geringfügig anders zu gewichten und dies in den \ndafür jeweils zu vergebenden Punktwerten auch zum Ausdruck zu bringen (z.B. in \nForm einer Binnendifferenzierung unter den Behinderungsarten). Darum geht es aber \nhier nicht. Vorliegend ist vielmehr eine nach den Zielsetzungen der Einrichtung von \nTelearbeitsplätzen im Einklang mit den - die „eigene Behinderung\" grundsätzlich als \nMaßstab anerkennenden - Kernvorgaben des Bewertungssystems mit in den Blick zu \nnehmende Fallgruppe in einem Maße - nämlich durch ihre völlige Ausklammerung \naus dem Punkteschema - fehlgewichtet worden, dass dies sachlich nicht mehr \nplausibel erscheint und dabei auch nicht allein unter dem Gesichtspunkt \ngrundsätzlich statthafter Typisierung gerechtfertigt werden kann. Dass das \nUntermerkmal der „erheblichen körperlichen Bewegungseinschränkung\" jedenfalls \nseinem Wortlaut nach auch nicht, wie die Antragsgegnerin geltend macht, zu „klaren \nAbgrenzungen\" führt, hat das Antragstellervorbringen hinreichend aufgezeigt.\n\n10\n\nDer nach dem Vorstehenden verletzte Anspruch des Antragstellers auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewilligung eines Telearbeitsplatzes hat \nsich hier zugleich in einem Maße zu einem Rechtsanspruch auf Zuweisung eines \nsolchen Platzes verdichtet, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nnicht daran scheitert, dass dem Rechtsschutzsuchenden im Eilverfahren mehr \ngegeben würde, als er im Hauptsacheverfahren erlangen könnte. Dem \nVerwaltungsgericht ist vielmehr - jedenfalls grundsätzlich - auch darin zu folgen, dass \nsich das Auswahlermessen der Antragsgegnerin in Richtung auf die Verpflichtung zur \nEinbeziehung des Antragstellers in den Kreis der ausgewählten Bewerber, also „auf \nNull\" reduziert hat. Die diesbezüglichen Angriffe der Beschwerde greifen im Ergebnis \nnicht durch. \n\n11\n\nDie Antragsgegnerin wendet in diesem Zusammenhang im Wesentlichen ein, in \nwelcher Weise der vom Verwaltungsgericht festgestellte Ermessensfehler beseitigt \nwerde, liege in ihrem Ermessen. Dabei könne das bisherige Bewertungssystem ggf. \ngrundlegend geändert, beispielsweise auf eine Berücksichtigung des Hauptmerkmals \nder eigenen Behinderung auch ganz verzichtet werden. Jedenfalls könne nicht die \nFeststellung getroffen werden, es sei von vornherein kein im Einklang mit Art. 3 \nAbs. 1 GG stehendes Bewertungssystem denkbar, bei dem der Antrag des \nAntragstellers auf Zuweisung eines Telearbeitsplatzes rechtmäßigerweise abgelehnt \nwerden könne. Mit diesem Vorbringen macht die Antragsgegnerin sinngemäß \ngeltend, ihr stehe es frei, unbeschadet des bereits laufenden Bewilligungszeitraums \nund der bereits erfolgten Umsetzung der Entscheidungen des seinerzeitigen \nAuswahlverfahrens, d.h. der tatsächlichen Einrichtung der 25 Telearbeitsplätze bei \nden ausgewählten Beamten, praktisch sämtliche Verfahren erfolgter Bewilligungen \nwieder aufzugreifen und das gesamte Auswahl- und Vergabeverfahren zu \nwiederholen. Hierzu müsste es nämlich kommen, wenn statt der bisher praktizierten \nnunmehr für den Antragsteller völlig andere oder grundlegend neu gewichtete \nAuswahlkriterien maßgeblich sein sollten. „Isoliert\" könnte dann über den \nZuweisungsantrag des Antragstellers nicht nach den etwaigen neuen Kriterien \nermessensfehlerfrei entschieden werden. \n\n12\n\nEs mag offen bleiben, ob mit Blick auf ggf. schutzwürdige Vertrauenspositionen \nder bisher begünstigten Beamten rechtmäßigerweise überhaupt so verfahren werden \nkann. Jedenfalls hat sich die Antragsgegnerin in die Richtung, ob sie tatsächlich den \nAufwand einer kompletten Neudurchführung des Auswahl- und Vergabeverfahrens \nnicht scheuen würde, eher vage geäußert. Sollte aber wirklich konkret ein \ngrundlegender Systemwechsel noch für den laufenden Bewilligungszeitraum \nbeabsichtigt sein, würde der Antragsgegnerin die vom Senat in den Tenor eingefügte \n(klarstellende) Maßgabe, dass die einstweilige Anordnung - abgesehen vom Eintritt \nder Rechtskraft in der Hauptsache - nur bis zu einer neuen (ermessensfehlerfreien) \nBescheidung des Antrags des Antragstellers gilt, hinreichenden Schutz bieten. Bis \ndahin erscheint es dagegen gerechtfertigt, den Antragsteller mit Ausnahme der - \ngewissermaßen unter (bloßer) Erweiterung des Kriterienkatalogs in einem \nUnterpunkt - gebotenen Berücksichtigung der speziellen Art seiner Behinderung im \nKern so zu behandeln wie seine Mitbewerber. Das bedeutet aber zugleich, dass sich \ndie Prognose seiner Aussichten, bei rechtsfehlerfreiem Verhalten der \nAntragsgegnerin in den Kreis der erfolgreichen Bewerber einbezogen zu werden, \njedenfalls im Kern nach den bislang praktizierten Grundsätzen richten muss. Da der \nAntragsteller innerhalb des „Ranking\" die für die Zubilligung eines Telearbeitsplatzes \nerforderliche Platzziffer (25) bei Punktgleichheit mit dem auf Platz 25 rangierenden \nBewerber (jeweils 55 Punkte) nur äußerst knapp verfehlt hat, würde schon die \nZuerkennung nur eines weiteren Punktes dazu führen, dass ihm einer der zur \nVerfügung stehenden Plätze hätte zugeteilt werden müssen. Darauf, ob auch die \nbeim Antragsteller bestehende Behinderung (wie die erhebliche \nGehbeeinträchtigung) mit 50 Bonuspunkten bewertet werden muss oder ob sie ggf. - \nunter Betätigung neuen differenzierenden Ermessens - auch geringer bewertet \nwerden kann, ist somit an dieser Stelle bedeutungslos. \n\n13\n\nErgänzend weist der Senat darauf hin, dass selbst unter der Voraussetzung, \ndass Telearbeitsplätze nur noch unter der Zielsetzung einer Förderung der \nVereinbarkeit von Berufstätigkeit und familiären Betreuungspflichten vergeben \nwürden, der Antragssteller aller Wahrscheinlichkeit in den Kreis der erfolgreichen \nBewerber einzubeziehen wäre. Er würde nämlich - bei gleich bleibendem \nBewerberkreis - an dem Bewerber auf Platzziffer 24 vorbeiziehen und (jedenfalls) auf \nPlatz 25 vorrücken. \n\n14\n\nSchließlich stellt die Beschwerde auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes \n- hier unter den erschwerenden Voraussetzungen einer teilweisen Vorwegnahme der \nHauptsache - nicht substanziiert in Frage. Dass für den Antragsteller Rechtschutz in \nder Hauptsache höchstwahrscheinlich wegen drohenden Zeitablaufs zu spät \nkommen wird und deshalb nicht mehr effektiv sein kann, liegt hier zumindest nahe. \nDarüber hinaus hat das Verwaltungsgericht konkret darauf abgehoben, dass dem \nAntragsteller ohne den begehrten vorläufigen Rechtsschutz schwere, unzumutbare \nNachteile in gesundheitlicher Hinsicht drohten. Unter Bezugnahme auf ein ärztliches \nAttest hat es auf das vielschichtige und komplizierte Krankheitsbild des Antragstellers \nhingewiesen, bei dem unter erneuter Belastung mit wiederauftretenden, \ntherapeutisch schwer zu beeinflussenden Entzündungsschüben zu rechnen sei. Dem \nist die Antragsgegnerin mit der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten. Sie \nhat vielmehr lediglich ganz allgemein darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller \nnach ihrer Bewertung keine schwerwiegenden Nachteile durch die Ausübung des \nDienstes in der Dienststelle entstünden und Einschränkungen oder \nBeeinträchtigungen in den letzten Monaten auch nicht bekannt geworden seien. \nBetreffend das vom Antragsteller im Zuge des Verfahrens mehrfach sehr lebensnah \ngeschilderten Problem der „Suche nach einer freien Toilette\" hat die Antragsgegnerin \ndie Darstellung des Antragstellers nicht entkräften können, sondern im \nBeschwerderechtszug nur auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Die \nnachvollziehbaren Probleme des Antragstellers auf dem Weg zur und von der \nArbeitsstätte sind im Übrigen gar nicht mehr angesprochen worden. Soweit die \nAntragsgegnerin auf die Kosten des Austauschs bzw. der Neueinrichtung eines \nTelearbeitsplatzes eingeht, fehlt es zum einen an einer näheren Spezifizierung dieser \nKosten, welche sich im Übrigen, da beim Antragssteller in der vorangegangenen \nBewilligungsperiode bereits zu Hause ein Telearbeitsplatz eingerichtet worden war, \nin der (Wieder-)Zurverfügungstellung der benötigten Geräte erschöpfen dürften. Zum \nanderen haben derartige rein finanzielle Erwägungen in aller Regel hinter einer \nkonkreten gesundheitlichen Gefahr, wie sie das Verwaltungsgericht hier \nangenommen hat, zurückzustehen. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \naus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267837","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-12/1-b-1537-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267837","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267837","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-12/1-b-1537-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267837","retrieved":"2026-07-09 02:36:34.897549+00:00"}}