{"status":"available","doknr":"OLD267836","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1212.16A4097.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-12","aktenzeichen":"16 A 4097/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund \nmündlicher Verhandlung vom 12. August 2005 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 81.284,18 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, über den im \nEinverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 iVm \n§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils) und Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache) sind nicht hinreichend dargelegt worden bzw. greifen der Sache nach \nnicht ein.\n\n3\n\nDie Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist nicht deshalb in Frage gestellt, weil \nsich der Beklagte, wie der Kläger annimmt, nicht auf die Überschreitung der \nAntragsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Förderung ambulanter \nPflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV) vom 4. Juni 1996 \n(GV. NRW. S. 197) berufen könne. Mit seiner in § 9 Abs. 2 des \nLandespflegegesetzes (PfG NRW) vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 137) \nnormierten Pflicht zur Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen ist der örtliche \nTräger der Sozialhilfe, also der Beklagte, umfassend zu der Prüfung berufen, ob die \nmateriellen und formellen Voraussetzungen der Förderung, wie sie aus dem Gesetz \nbzw. der dazu erlassenen Verordnung hervorgehen, erfüllt sind. Zu den vom \nBeklagten zu beachtenden formellen Voraussetzungen gehört auch, ob das \nAntragsverfahren ordnungsgemäß, insbesondere innerhalb der vorgesehenen \nFristen, durchgeführt worden ist. Ob es sich bei den jeweiligen formellen \nFördervoraussetzungen um solche handelt, die \"gegenüber dem Beklagten\" \nbestehen, ist dabei ohne Belang. Es gibt keinen normativen Anhaltspunkt dafür, dass \nder Gesetz- bzw. Verordnungsgeber angesichts der den Förderungsbewerber \ntreffenden Pflicht, den Antrag bis zum 1. März des jeweiligen Förderjahres beim \nüberörtlichen Sozialhilfeträger zu stellen, eine gespaltene Prüfungszuständigkeit teils \ndes örtlichen, teils des überörtlichen Sozialhilfeträgers begründen wollte. Ebenso \nwenig kann angenommen werden, dass die ausdrücklich vorgesehene \nFristgebundenheit des Förderantrags wegen des Fehlens einer insoweit \nüberprüfungsbefugten Behörde rechtlich folgenlos sein sollte. Allein mit Wortlaut und \nSinn der Bestimmungen zu vereinbaren ist, dass der Beklagte als örtlicher \nSozialhilfeträger auch zu prüfen hat, ob die Antragsfrist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 \nAmbPFFV gewahrt worden ist.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch zu Recht die Voraussetzungen einer \nWiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist verneint. Insoweit kann offen bleiben, \nob § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV als eine sog. materielle Ausschlussfrist, die \ngegebenenfalls einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich ist, angesehen werden \nmuss (§ 27 Abs. 5 SGB X).\n\n5\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2003 - 16 A 5570/00 -, NVwZ-RR \n2004, 38; Plagemann, NJW 1983, 2172.\n\n6\n\nJedenfalls sind die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand nach § 27 SGB X schon wegen des Umstandes zu verneinen, dass der Kläger \nseinen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist \nausreichend begründet hat. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist der \nWiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des \nHindernisses zu stellen; gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB X sind die Tatsachen zur \nBegründung des Antrages bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag \nglaubhaft zu machen. Aus diesen Regelungen ist abzuleiten, dass die zur Darlegung \neiner unverschuldeten Fristversäumung erforderliche Tatsachenschilderung bereits \ninnerhalb der Antragsfrist erfolgen muss; lediglich unselbständige Ergänzungen zu \ndiesem Tatsachenvortrag sowie die Glaubhaftmachung dieser Schilderungen können \nunabhängig von der Zweiwochenfrist während des laufenden \nWiedereinsetzungsverfahrens nachgereicht werden.\n\n7\n\nVgl. Bertram, in: Giese, SGB I und X, Loseblatt-Kommentar, Stand April 2006, \n§ 27 SGB X Rn. 7; Hauck, in: Hauck/Noftz, SGB X, Loseblatt-Kommentar, Stand \nDezember 2005, § 27 Rn. 11; vgl. zu den insoweit gleichlautenden Vorschriften der \n§§ 32 Abs. 2 VwVfG und 60 Abs. 2 VwGO auch etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, \nKommentar, 9. Aufl., § 32 Rn. 45, bzw. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \nGroßkommentar, 2. Aufl., § 60 Rn. 119 ff., jeweils mwN.\n\n8\n\nVorliegend hat der Kläger innerhalb der Frist nach § 27 Abs. 2 SGB X, die \nspätestens am 18. März 2002 endete, keine zur Darlegung einer unverschuldeten \nFristversäumung geeignete Begründung vorgelegt. Das am 11. März 2002 \neingegangene Schreiben des Klägers vom 8. März 2002 beließ es bei dem schon \naus dem Förderantragsschreiben des Klägers hervorgegangenen Eindruck, dass \ndieses schon am 1. März 2002, also dem letzten Tag der Frist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 \nAmbPFFV, abgefasst und unterzeichnet worden ist und die Verspätung lediglich auf \nder Übersendung dieses Schreibens erst am 4. März 2002 zurückzuführen war. Von \ndieser Darstellung rückte der Kläger erst mit dem Widerspruchsschreiben vom \n6. Dezember 2002 ab, in welchem er erstmals einräumte, dass das \nFörderantragsschreiben erst am 4. März 2002 - mithin unter einem falschen Datum - \ngeschrieben worden ist. Da auf der Grundlage der zeitlich ersten Schilderung \n- Verzögerung bei der Übermittlung des rechtzeitig erstellten und unterschriebenen \nFörderantrags - die Ablehnung des Wiedereinsetzungsbegehrens aus den \nzutreffenden Gründen des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 30. November \n2002 auf der Hand lag, kann nicht von einer fristgerechten und zureichenden \nBegründung des Wiedereinsetzungsantrages ausgegangen werden. Etwas anderes \nergäbe sich auch nicht, wenn - wie vom Kläger behauptet - der jetzt als zutreffend \ndargestellte abweichende Geschehensablauf bereits am 5. März 2002 während der \nVorbereitung einer Jugendausschusssitzung gegenüber einem Vertreter des \nBeklagten mitgeteilt worden wäre. Denn auch in diesem Falle läge allenfalls - in \nVerbindung mit dem Förderantrag vom 1. März 2002 und dem \nWiedereinsetzungsantrag vom 8. März 2002 - eine in sich widersprüchliche \nBegründung vor, die gleichfalls nicht den Anforderungen des § 27 Abs. 2 SGB X \nentspräche.\n\n9\n\nDer Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte habe ihn \nvon der Einhaltung der Frist für den Förderantrag freigestellt. Abgesehen davon, \ndass der Beklagte - für alle Beteiligten ersichtlich - nicht über die Geltung der \nmateriellen und formellen Fördervoraussetzungen disponieren kann, liegt auch eine \nderartige Freistellungserklärung nicht vor. Der Beklagte hat sich gegenüber dem \nKläger lediglich damit einverstanden erklärt, dass das Testat eines Wirtschaftsprüfers \nbis zum 1. Mai 2002 nachgereicht werden könne. Daraus konnte nicht abgeleitet \nwerden, dass generell die Antragsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV nicht gelten \nsolle. Im Übrigen ist das Testat des Wirtschaftsprüfers auch erst nach dem 1. Mai \n2002 beim Beklagten eingereicht worden.\n\n10\n\nSchließlich ergeben sich auch nicht aus dem Umstand ernstliche Zweifel iSv \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass der Sozialdezernent des Beklagten mündlich in \nAussicht gestellt habe, der Antrag auf Investitionskostenförderung werde \"in jedem \nFalle als fristgerecht behandelt\". Dass diese vom Beklagten nicht bestrittene \nErklärung mangels Schriftlichkeit keine wirksame und bindende Zusicherung iSv § 34 \nSGB X darstellt, hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt; der Kläger ist dem \nmit seinem Zulassungsantrag nicht entgegengetreten. Sie kann dem Kläger aber \nauch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zugute gehalten werden. Da die \nErklärung \"wegen der (angeblich) verspäteten Antragstellung\", also erst nach dem \n1. März 2002, abgegeben worden ist, kommt schon aus zeitlichen Gründen nicht in \nBetracht, dass der Kläger im Vertrauen auf diese Erklärung die Antragsfrist versäumt \nhat. Die Äußerung des Sozialdezernenten konnte andererseits auch nicht als \nAnkündigung verstanden werden, auch eine in tatsächlicher Hinsicht offenkundig \nfalsche Begründung des Wiedereinsetzungsantrages werde zur Unbeachtlichkeit des \nFristverstoßes führen.\n\n11\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Es ist weder hinreichend \ndargelegt, inwieweit die aufgeworfene Frage - ob sich der Beklagte auf eine \nAntragsfrist \"berufen\" kann, die gegenüber einem anderen Sozialhilfeträger bestand - \nfür das vorliegende Verfahren streiterheblich ist, noch wird des Näheren verdeutlicht, \ninwieweit diese Frage über den konkreten Rechtsstreit hinausgehend \nklärungsbedürftig ist.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf auf den §§ 47 und 52 Abs. 3 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267836","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-12/16-a-4097-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267836","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267836","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-12/16-a-4097-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267836","retrieved":"2026-07-09 02:36:34.819547+00:00"}}