{"status":"available","doknr":"OLD267835","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1212.15B2625.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-12","aktenzeichen":"15 B 2625/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller,\n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu \nuntersagen, den Antragstellern \n\n5\n\n- als vom Rat der Stadt T. vorgeschlagenen und von der \nGesellschafterversammlung der T1. Versorgungsbetriebe GmbH (SVB) \ngewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates der SVB - in Bezug auf die Ausübung ihres \nStimmrechts im Aufsichtsrat der SVG Weisungen oder das Stimmrecht berührende \nAuflagen zu erteilen oder die Antragsteller in irgendeiner anderen Weise zu \nveranlassen, ihr Stimmrecht in einer bestimmten Art und Weise auszuüben, und \ninsbesondere dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu \nuntersagen, in der mit Einladungsschreiben des Bürgermeisters der Stadt T. vom \n1. Dezember 2006 für den 13. Dezember 2006 einberufenen Ratssitzung den im \nEinladungsschreiben vom 1. Dezember 2006 unter Tagesordnungspunkt TOP 4.1 \nbezeichneten Beschluss zu fassen, bis über die in gleicher Sache erhobene Klage \n(12 K 3965/06) entschieden ist,\n\n6\n\nzu Recht abgelehnt. Die Antragsteller haben den für den Erlass der begehrten \neinstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO \ni.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass die Antragsteller durch die im Antrag angesprochene \nBeschlussfassung in einem wehrfähigen Organrecht verletzt würden.\n\n7\n\nAllerdings ist § 113 Abs. 1 Satz 1 GO NRW grundsätzlich geeignet, wehrfähige \nOrganrechte den Vertretern der Gemeinde im Aufsichtsrat zu vermitteln. Die dortige \nRegelung zielt nämlich zwar einerseits auf eine möglichst effektive Wahrnehmung \nder gemeindlichen Interessen in den Unternehmen und Einrichtungen, konkretisiert \nandererseits aber auch die Schranken, die der Ausgestaltung der Vertretung und \nBeteiligung der Gemeinden in den Unternehmen in deren Interesse gesetzt sind.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.1995 - 15 B 3199/95 - , NWVBl. 1997, \n67.\n\n9\n\nDie Regelung schließt darüber hinaus auch eine Schutzfunktion zugunsten der \nVertreter im Aufsichtsrat ein, die insbesondere verhindern soll, dass diese \ngesellschaftsrechtlich unzulässigen Einwirkungen ausgesetzt werden. \n\n10\n\nDie Weisungsgebundenheit der Vertreter besteht nämlich nicht uneingeschränkt. \nSie wird gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 GO NRW überlagert durch die \nbundesrechtlichen Bestimmungen des Gesellschaftsrechts. Der von der \nGemeindeordnung geforderte Einfluss der Kommune in der Gesellschaft findet \ndanach seine Grenze in der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung der Vertreter der \nGemeinde auf das Wohl der Gesellschaft.\n\n11\n\nVgl. Rehn/Cronauge, GO-Kommentar, § 113 Anm. IV.1; Oebbecke, in: \nHoppe/Uechtritz, Handbuch Kommunale Unternehmen, S. 229 ff.\n\n12\n\nHiervon ausgehend ist die Auffassung der Antragsteller unzutreffend, sie \nunterlägen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Aufsichtsrates keinerlei Weisungen \ndes Rates. Streitentscheidend ist vielmehr allein, ob die konkret in Rede stehende \nWeisung die vorstehend aufgezeigte Grenze überschreiten würde, indem sie der \ngesellschaftsrechtlichen Verpflichtung der Vertreter der Gemeinde auf das Wohl der \nGesellschaft zuwiderlaufen würde. Dies ist nach Aktenlage offen. Es kann im \nvorliegenden Verfahren, das sich auf eine summarische Prüfung beschränkt und \nzudem hier einer besonderen Eilbedürftigkeit unterliegt, nicht ausermittelt werden, ob \neine Rücknahme der Preiserhöhung der Ergas- und Wärmeabgabepreise mit dem \nWohl der Gesellschaft vereinbar wären. Dies hängt von einer umfassenden \nWürdigung der tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Situation der \nGesellschaft ab, die im vorliegenden Verfahren nicht möglich ist. \n\n13\n\nFür den auf die Frage einer geheimen Stimmabgabe bezogenen Antrag ist \nohnehin nicht erkennbar, weshalb eine Weisung, einen Antrag auf geheime \nAbstimmung abzulehnen, gesellschaftsrechtswidrig sein sollte.\n\n14\n\nIst danach der Senat derzeit gehindert, die beantragte einstweilige Anordnung zu \nerlassen, so darf daraus nicht geschlossen werden, die in Rede stehende Weisung \nwerde gesellschaftsrechtlich unbedenklich sein und daher Verbindlichkeit gegenüber \nden Antragstellern entfalten. Vielmehr werden die Antragsteller ihr Stimmverhalten im \nAufsichtsrat der SVB an ihrer eigenen, selbstverantwortlich zu treffenden Würdigung \nder Rechtmäßigkeit einer Weisung auszurichten haben. Der von den Antragstellern \nangesprochene Fall der Pflichtenkollision kann dabei nicht auftreten, weil das \nWeisungsrecht nicht weiter reicht, als dies bundesrechtlich zulässig ist. Erweist sich \nalso die Weisung als gesellschaftsrechtlich unzulässig, sind die Antragsteller nicht \ngehindert, sich gesellschaftsrechtskonform zu verhalten und die unverbindliche \nWeisung zu ignorieren. \n\n15\n\n \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eventuelle materielle \nKostenerstattungsansprüche bleiben hiervon unberührt.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267835","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-12/15-b-2625-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267835","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267835","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-12/15-b-2625-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267835","retrieved":"2026-07-09 02:36:34.744463+00:00"}}