{"status":"available","doknr":"OLD267839","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1212.15A2175.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-12","aktenzeichen":"15 A 2175/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird geändert: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor \nder Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einer Gaststätte (F. 31) bebauten, \n1.435 m2 großen Grundstücks Gemarkung H. , Flur 1, Flurstück 31. Es liegt im \nGeltungsbereich der Klarstellungs- und Abrundungssatzung vom 28. Juni 1996 nach \n§ 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches alter Fassung. Seit Anfang der 90er Jahre existiert \neine gemeindliche Druckentwässerung für Schmutzwasser in F. . Das \nNiederschlagswasser wurde früher wie folgt beseitigt: Anfang der 50er Jahre \nerrichteten die Bürger F. in Eigenleistung Kanäle, die teils über \nStraßengelände, teils über Privatgrundstücke verliefen und über eine \nEinleitungsstelle in den Straßenseitengraben der heutigen Kreisstraße 1 (An der \nX. ) einmündeten, der seinerseits in den Bach X. mündete und bis heute \nmündet. An diese Kanalisation war auch das klägerische Grundstück angeschlossen. \nNach Drängen des Kreises M. gegenüber der Gemeinde M1. , die \nvorhandenen Einleitungen zu \"legalisieren\" (vgl. das Schreiben vom 19. Juni 1981), \nerteilte der Oberkreisdirektor unter dem 27. Juli 1983 der Gemeinde M2. die \nwasserrechtliche Erlaubnis, \"das aus der Kanalisation anfallende \nNiederschlagswasser und in Kleinkläranlagen ... vorgereinigtes häusliches \nSchmutzwasser ... in ein namenloses Gewässer (Bezeichnung der Einleitungsstelle) \nvom linken Ufer über Mittelwasser mittels einer Betonrohrleitung DN 300 \neinzuleiten.\"\n\n3\n\nDie Verfügung behandelt die Gemeinde als Einleiterin des Abwassers. In der \nBegründung des Bescheides heißt es: \"Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine \nAbwassereinleitung aus einem kommunalen Kanal, in dem Niederschlagswasser und \nvorgereinigtes Schmutzwasser einzelner Hausgrundstücke gesammelt und ohne \nweitere Behandlung in ein Gewässer eingeleitet werden.\" Das Wort \"kommunalen\" ist \nmittels Schreibmaschine durchgestrichen. Die Erlaubnis beruht auf einem \nErlaubnisantrag der Gemeinde zur Einleitung geklärten Abwassers und des \nanfallenden Regenwassers aus dem Jahre 1982/83. Im Erläuterungsbericht zu \ndiesem Antrag heißt es: \"Durch die Verfügung des Herrn Regierungspräsidenten in \nE. für eine größere Anzahl von Gemeinschaftseinleitungen, deren Sanierung \nbzw. Aufhebung in den nächsten Jahren erfolgen soll, wird bis dahin eine \nwasserrechtliche Erlaubnis notwendig. ... Da die Sanierung bzw. Aufhebung des \nsogenannten 'Bürgermeisterkanals' nach Auskunft des Tiefbauamtes der Gemeinde \nM2. in den Jahren 1994 bis 1999 erfolgen soll, wird eine Betriebsdauer von \n10 bis 16 Jahren angenommen. Ein genauer Verlauf des Ableitungssammlers \n(Bürgermeisterkanal) lässt sich nicht mehr feststellen. Hier stützen sich die von uns \ngemachten Angaben auf die Aussagen der jeweils ansässigen Anlieger.\" Nach \nAblauf der bis zum 31. Dezember 1994 befristeten Erlaubnis beantragte die \nGemeinde 1996 erneut eine Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser aus der \n\"gemeindlichen Regenwasser-Kanalisation\". Dies wurde durch Verfügung der \nBezirksregierung E. vom 10. Juli 1997 abgelehnt. \n\n4\n\nDie Gemeinde reinigte die alten Kanäle gelegentlich auf Beschwerde der \nAnwohner hin. Am 5. November 1998 ließ sie mittels Fernauge die Kanäle \nuntersuchen. 1999 (Abnahme am 13. September dieses Jahres) stellte sie eine neue \nRegenwasserkanalisation im Ortsteil F. her, die ebenfalls das Abwasser in das \nnamenlose Gewässer parallel zur Kreisstraße 1 einleitet. An diese Kanalisation ist \ndas klägerische Grundstück seit Herbst 2000 angeschlossen. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 14. November 2000 setzte die Beklagte gegenüber dem \nKläger für das klägerische Grundstück einen Kanalanschlussbeitrag für die \nMöglichkeit der Einleitung von Regenwasser in Höhe von 14.778,00 DM fest, wobei \nsie aus dem klägerischen Grundstück lediglich 1095 m2 berücksichtigte und von \neiner zweigeschossigen Ausnutzbarkeit des Grundstücks ausging und einen \nGewerbezuschlag ansetzte. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies \nsie durch Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2002 zurück. \n\n6\n\nMit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter \ngegen den Kanalanschlussbeitragsbescheid und hat vorgetragen: Die frühere \nGemeinde H. haben den Einwohnern anheim gestellt, die Entwässerungsanlage \nselbst zu bauen. Dabei handele es sich um die gemeindliche öffentliche \nEntwässerungsanlage, da die Gemeinde anders ihrer Abwasserbeseitigungspflicht \ngar nicht habe nachkommen können. Deshalb habe sie konsequenterweise auch um \neine Einleitungserlaubnis nachgesucht und sogar deren Verlängerung beantragt. \nHätte es sich um eine private Entwässerungsanlage gehandelt, hätte die Erlaubnis \nden Privaten erteilt werden müssen. Auch die Innenbereichssatzung spreche dafür, \ndass die Entwässerung durch eine gemeindliche Entwässerungsanlage gesichert \ngewesen sei. Mit der Fernaugeuntersuchung sollte der Sanierungsbedarf festgestellt \nwerden; der Umstand, dass die Gemeinde überhaupt die Frage \"Sanierung oder \nNeubau\" aufgeworfen habe, belege die Qualität der Altanlage als Teil der \ngemeindlichen Entwässerungseinrichtung. Gleiches gelte für die Tatsache, das die \nGemeinde die Altkanalisation mehrfach durch Fremdunternehmen habe reinigen \nlassen, ohne dass die so entstanden Kosten in Rechnung gestellt worden seien. \nÜberhaupt habe die Gemeinde immer mitgeteilt, dass eine Kanalisation nicht in \nprivater Regie betrieben werden könne, und etwa den Einwohner T. mit Schreiben \nvom 29. Juni 1998 aufgefordert, das Regenwasser ordnungsgemäß einzuleiten. \nAuch dies zeige, wie die Gemeinde sich um die Altkanalisation als Teil ihrer \nEntwässerungseinrichtung gekümmert habe. Die Gemeinde habe im Rahmen ihrer \nBeteiligung an Baugenehmigungen immer auch unter dem Gesichtspunkt der \ngesicherten Entwässerung ihr Einvernehmen erklärt. Die Altkanalisation sei durch die \nGemeinde sukzessive ohne ein einziges Schlüsselereignis übernommen worden. Im \nÜbrigen bestehe nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts auch kein \nAnschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser hinsichtlich der neuen \nKanalisation.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n8\n\nden Kanalanschlussbeitragsbescheid vom 14. November 2000 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2002 aufzuheben. \n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nSie hat vorgetragen: Die Beitragspflicht habe entstehen können, da es sich bei \nder nunmehr hergestellten Anlage um die erste gemeindliche Kanalisation handele. \nDie vorher vorhandenen privaten Kanäle habe die Gemeinde weder hergestellt noch \nunterhalten. Sie habe diese Kanäle weder ausdrücklich noch konkludent gewidmet \nund auch keine Gebühren für deren Benutzung erhoben. Außerdem habe keine \nSicherung des Rechts zur Durchführung dieser Leitungen, deren Lage im Übrigen \ngrößtenteils unbekannt sei, zu Gunsten der Gemeinde bestanden. Eine Übernahme \ndieser Kanäle habe zwar tatsächlich zur Debatte gestanden, davon sei jedoch nach \nUntersuchung der Kanäle mittels Fernauge abgesehen worden. Eine Widmung \nkönne man nicht aus der gelegentlichen Spülung in gemeindlicher Hilfe ableiten, da \neine solche Hilfe Einwohnern allgemein geleistet werde. Zu einer Widmung wären \nauch die Mitarbeiter des Abwasserwerkes gar nicht befugt gewesen. Aus der \nEinleitungsgenehmigung folge nicht, dass auch der dahinter liegende Kanal öffentlich \nsei. Im Übrigen sei gerade der Begriff \"kommunalen\" in der Genehmigung gestrichen \nworden. In der späteren Ablehnung einer Verlängerung der Erlaubnis vom 10. Juli \n1997 spreche die Bezirksregierung zutreffend von privaten Kanälen. Gleiches gelte \nauch für die Innenbereichssatzung. Auch existierten keine gemeindlichen \nErklärungen in Baugenehmigungsverfahren, wonach eine gemeindliche \nEntwässerung vorhanden sei. \n\n12\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. \nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nBeklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft und \ninsbesondere vorträgt: Die Gemeinde habe einen Reinigungsplan aufgestellt, in dem \ndie in regelmäßigen Abständen zu reinigenden Kanäle aufgeführt seien. Die alten \nKanäle, um die es hier gehe, seien in diesem Plan nicht enthalten. Die Reinigung sei \ndurch Fremdunternehmer durchgeführt worden, da die Gemeinde keinen eigenen \nSpülwagen unterhalte. Auf die Meldung eines Bürgers, dass der Kanal verstopft sei, \nsei dann auch hier die Reinigung veranlasst worden. Eine Erlaubnis für die Einleitung \nsei von der Gemeinde beantragt worden, weil der Kreis eine Legalisierung der \nEinleitungsstelle verlangt habe. Dabei sei jedoch niemand davon ausgegangen, dass \ndie hinter der Einleitungsstelle liegenden Kanäle Teile einer öffentlichen Kanalisation \nseien. Erst 1982 sei das erste Abwasserbeseitigungskonzept für die Gemeinde \naufgestellt worden. In dieser Fassung sei für den Ortsteil F. kein Bestand \nausgeworfen worden, sondern eine gemeindliche Abwasserbeseitigung für den \nZeitraum 1994 bis 1999 vorgesehen gewesen. So sei die Kanalisation auch \nhergestellt worden. \n\n13\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend \naus: Die Berufung sei unzulässig, da im Berufungsbegründungsschriftsatz keine \nBerufungsgründe dargelegt würden. An der Örtlichkeit der Altkanalisation habe sich \nfrüher ein Gewässer 3. Ordnung befunden, das jedoch nicht genügend \nAufnahmekapazität gehabt habe. Auf den von den Einwohnern an die Gemeinde \nH. herangetragenen Wunsch der Erstellung einer Verrohrung zur besseren \nAbleitung habe die Gemeinde mangels ausreichenden finanziellen Spielraums den \nEinwohnern anheim gestellt, selbst für den Ausbau zu sorgen. Durch späteren \nStraßenbau sei dann das Gewässer von seinem Einzugsgebiet abgeschnitten \nworden. Wenn die Gemeinde schon die Altkanalisation als private Anlage der \nEinwohner ansehe, hätte sie zur Vermeidung der Entwertung der Altkanalisation \nkeine eigene erstellen dürfen, sondern den Einwohnern die Gelegenheit zum \nWeiterbetrieb geben müssen. Das ergebe sich auch aus § 51a des \nLandeswassergesetzes a.F., der es gerade den Grundstückseigentümern übertragen \nhabe, das Niederschlagswasser ortsnah zu beseitigen. Genau das habe der Kläger \nsogar schon vorher mittels der Altkanalisation getan, so dass sich durch die später \neingeführte Beseitigungspflicht der Grundstückseigentümer nicht geändert habe, \nsondern die Gemeinde gerade gehindert war, ohne Grund eine eigene Kanalisation \nzu erstellen. Das Grundstück werde nur zu etwa 20 %, nämlich hinsichtlich der zur \nStraßenseite gewandten Dachflächen, in der Form entwässert, dass das \nRegenwasser oberirdisch über die Straße in den Sinkkasten und von dort in den \ngemeindlichen Kanal abgeleitet werde. Die restlichen 80 % des \nNiederschlagswassers würden nach wie vor über die Altkanalisation abgeleitet. Die \nGemeinde M2. habe nach der Eingemeindung der Gemeinde H. faktisch \ndie Verantwortung für die Altkanalisation übernommen und sie damit zum Bestandteil \nihrer gemeindlichen Entwässerungseinrichtung gemacht. Selbst wenn man dies nicht \nannehmen wolle, treffe aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, dass der \nStraßenseitengraben auch heute nicht zur Entwässerung geeignet sei. Diesbezüglich \nsei weder irgendein baulicher Aufwand betrieben worden, noch seien Berechnung \nzur Kapazität der Aufnahmefähigkeit des Grabens angestellt worden. Es bestehe der \nEindruck, als höre die Kanalisation unvermittelt auf und das Abwasser werde sich \nselbst überlassen.\n\n18\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Zeuge N. a. F. \nzu den Umständen der Errichtung der Altkanalisation vernommen worden. Wegen \ndes Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 12. Dezember 2006 Bezug \ngenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens \nder Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDer Senat hat das Rubrum hinsichtlich der Beklagtenseite auf die Betriebsleitung \ndes Abwasserwerkes umgestellt, die in Anschlussbeitragsangelegenheiten die \nGemeinde als Rechtsträger vertritt (§ 107 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Eigenbetriebsverordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen und §§ 1 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Betriebssatzung \nder Gemeinde M2. für das Abwasserwerk M2. vom 13. Mai 2005 i.d.F. \nder Änderungssatzung vom 3. November 2005) und somit bei der vorliegenden \nAnfechtungsklage als Behörde zu verklagen ist (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 des nordrhein-\nwestfälischen Ausführungsgesetzes zur VwGO).\n\n21\n\nDie Berufung ist rechtzeitig begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). \nErforderlich ist zwar ein vom Berufungszulassungsschriftsatz getrennter weiterer \nBegründungsschriftsatz. Dieser liegt in Gestalt des Schriftsatzes vom 19. August \n2004 vor. Nicht erforderlich ist aber eine ins Einzelne gehende Begründung der \nBerufung, vielmehr kann - wie es die Beklagte getan hat - insoweit auf den \nSchriftsatz zur Berufungszulassung Bezug genommen werden, wenn sich daraus \nhinreichend deutlich die Berufungsgründe ergeben.\n\n22\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 68.\n\n23\n\nDie so zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage \nzu Unrecht stattgegeben. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene \nBeitragsbescheid erweist sich als rechtmäßig, so dass die Klage abzuweisen ist (vgl. \n§ 113 Abs. 1 VwGO). \n\n24\n\nDer angefochtene Beitragsbescheid rechtfertigt sich aus § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in \nVerbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der \nGemeinde M2. vom 17. Dezember 1993 in der Fassung der \nÄnderungssatzung vom 14. Juni 1999 (KABS). Nach § 1 KABS erhebt die Gemeinde \nzum Ersatz ihres durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung \nder öffentlichen Abwasseranlage einen Anschlussbeitrag. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. b \nKABS unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, die an die öffentliche \nAbwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder \ngewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung \nBauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur \nBebauung anstehen. Danach ist hier mit der Erstellung der Regenwasserkanalisation \nin F. im Jahre 1999 die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück \nentstanden, denn es handelt sich dabei jedenfalls nach dem Inkrafttreten der \nKlarstellungs- und Abrundungssatzung vom 28. Juni 1996 um Bauland, das an die \nneue Kanalisation angeschlossen werden konnte. \n\n25\n\nDie Beitragspflicht ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil bereits zuvor wegen \nder seinerzeit von den Bürgern F. . erstellten Kanalisation eine \nBeitragspflicht entstanden wäre, die nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des \nAnschlussbeitrags das erneute Entstehen einer Anschlussbeitragspflicht hindern \nwürde (vgl. auch § 4 Abs. 3 KABS, der anordnet, dass keine Anschlussbeitragspflicht \nentsteht, wenn für einen früher bereits vorhandenen Anschluss eine \nAnschlussgebühren- oder eine Beitragspflicht nach früherem Recht entstanden war, \nauch wenn sie durch Zahlung, Erlass oder Verjährung erloschen ist). \n\n26\n\nVgl. zum Grundsatz der Einmaligkeit des Anschlussbeitrags OVG NRW, \nBeschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, OVGE 47, 22 (25 f.).\n\n27\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann das Entstehen einer \nfrüheren Beitragspflicht nicht schon deshalb angenommen werden, weil der \nStraßenseitengraben, in den früher wie jetzt das in F. anfallende und \ngesammelte Niederschlagswasser eingeleitet wird, selbst ein Teil der gemeindlichen \nEntwässerungsanlage sei, so dass der Kläger, der mittels der Altkanalisation auch \nfrüher in dieses Gewässer eingeleitet hat, mit seinem Grundstück schon lange an die \ngemeindliche Entwässerungsanlage angeschlossen und damit beitragspflichtig \ngewesen sei. Bei diesem Straßenseitengraben handelte und handelt es sich - auch \nwegen der Einleitung - um ein Gewässer (vgl. heute § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des \nWasserhaushaltsgesetzes und § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes). \nWasserrechtliche Gründe schließen zwar nicht aus, dass es sich zugleich um einen \nTeil der gemeindlichen Entwässerungsanlage handelt (sog. Zweinaturentheorie).\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 - IV C 8. - 11.74 -, BVerwGE 49, 301 \n(303 f.); zum Verlust der Gewässereigenschaft durch Absonderung vom \nunmittelbaren Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserhaushalt durch \nVerrohrung vgl. Urteil vom 31. Oktober 1975 - IV C 43.73 -, BVerwGE 49, 293 (299 \nf.).\n\n29\n\nJedoch erfordert der Begriff der öffentlichen (Entwässerungs-)Einrichtung nach \n§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, dass ein als deren Teil dazu gehörendes Gewässer \ntechnisch in die gemeindliche Entwässerungseinrichtung integriert ist. Wenn das \naufgenommene Abwasser lediglich - ohne irgendeine abwassertechnische \nBehandlung durch die Gemeinde unterhalb der Einleitungsstelle - dem natürlichen \nWasserkreislauf zugeführt wird, kann das Gewässer nicht Bestandteil der \ngemeindlichen Entwässerungseinrichtung sein.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 1989 - 2 A 149/85 -, ZfW 1990, 419; Urteil \nvom 14. September 1977 - II A 700/72 -, OVGE 33, 122, jeweils zum Begriff der \nöffentlichen (Entwässerungs-)Einrichtung im Sinne des Benutzungsgebührenrechts \n(§ 4 Abs. 2 KAG NRW).\n\n31\n\nSo liegt der Fall hier: Der Straßenseitengraben führt das Wasser ohne weitere \nBehandlung in den Bach X. . Daher kann offen bleiben, ob - wie das \nVerwaltungsgericht mutmaßt - die Entwässerungssatzung von 1991 wegen ihrer \nweiten Formulierung Straßenseitengräben grundsätzlich als Teil der öffentlichen \nEntwässerungsanlage erfasst. \n\n32\n\nSomit kommt es allein darauf an, ob die früher in F. erstellte Kanalisation \nTeil der von der Gemeinde M2. oder deren Vorgängergemeinde betriebenen \nöffentlichen Entwässerungsanlage war. Dies ist zu verneinen. \n\n33\n\nOb ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist, hängt davon ab, ob \ner zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet und durch Widmung \nbestimmt ist, die nicht formgebunden ist und auch konkludent erfolgen kann. Dies \nbeurteilt sich nach einer Würdigung der Gesamtumstände, soweit sie einen Schluss \nauf das Vorhandensein oder Fehlen einer Bestimmung des Kanals zum öffentlichen \nEntwässerungszweck durch die Gemeinde zulassen. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2001 - 15 A 1564/97 -, NWVBl. 2002, \n311; Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NWVBl. 2000, 300 (301); Beschluss \nvom 27. Januar 1999 - 15 A 1929/96 -, S. 6 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n35\n\nDie Geschichte der Entstehung der alten Kanalisation spricht gegen die \nAnnahme, es habe sich um eine gemeindliche Kanalisation gehandelt. Wie zwischen \nden Beteiligten unstreitig ist, wurde sie Anfang der 50er Jahre von den Bürgern \nF. selbst errichtet. Zu diesem Zeitpunkt oblag der Gemeinde keine \nAbwasserbeseitigungspflicht, vielmehr handelte es sich bei der Abwasserbeseitigung \num eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe. \n\n36\n\nVgl. Henseler, Das Recht der Abwasserbeseitigung, S. 226.\n\n37\n\nErst mit dem Inkrafttreten des Landeswassergesetzes vom 4. Juli 1979 (GV \nNRW S. 488) am 26. Juli 1979 oblag gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes den \nGemeinden die Abwasserbeseitigungspflicht. Legt man - wie die Klägerseite geltend \nmacht - den Umstand zugrunde, dass die vormalige Gemeinde H. als \nRechtsvorgängerin der Gemeinde M2. nicht über die finanziellen Mittel \nverfügte, um F. trotz eines Hochwasserproblems zu kanalisieren, ergibt sich \ndaraus, dass sie es - zulässigerweise - abgelehnt hat, die Aufgabe in F. zu \nübernehmen, dass vielmehr die Abwasserproduzenten selbst, also die Bürger F. \n. , die Beseitigung in die Hand genommen haben. \n\n38\n\nEntgegen der Behauptung des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass die \nHerstellung der Altkanalisation durch die Bürger im Auftrag der Gemeinde H. \nerfolgt wäre, so dass es sich deshalb um eine gemeindliche Kanalisation gehandelt \nhätte. Das hat die Vernehmung des Zeugen N. a. F. ergeben, an dessen \nGlaubwürdigkeit und an der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen zu zweifeln der \nSenat keinen Anlass hat. Der Zeuge hat überzeugend dargelegt, wie drängend das \nAbwasserproblem war und dass die Gemeinde H. die Erfüllung der Aufgabe \ngerne übernommen hätte, sich aber daran wegen der noch dringlicher zu \nerledigenden Aufgabe der Frischwasserversorgung gehindert sah. Das alles beweist, \ndass die Gemeinde die Abwasserbeseitigung nicht als Aufgabe übernommen hat, \nsondern dies den Abwasserproduzenten überlassen hat. Es kann nicht festgestellt \nwerden, dass abweichend von diesem äußeren Ablauf der Geschehnisse rechtliche \nVereinbarungen getroffen worden wären, die es erlaubten, die Errichtung nicht den \nhandelnden Bürgern, sondern der Gemeinde zuzurechnen. Vielmehr wurde nicht \nüber die Ausgestaltung eines rechtlichen Auftragsverhältnisses gesprochen, also \nweder über den Inhalt eines den Bürgern erteilten Auftrags, noch über die Kontrolle \nder Erfüllung eines Auftrags durch die Stadt, noch über die Erstattung der von den \nBürgern getätigten Aufwendungen im Rahmen der Erfüllung eines solchen Auftrags. \nDas alles zeigt, dass es ein Auftragsverhältnis nicht gegeben hat, sondern es allein \nbei der - mit Wissen und Wollen und möglicherweise auch Hilfestellung der \nGemeinde getätigten - Eigeninitiative der Bürger F. . verblieben ist. Dem \nsteht nicht entgegen, dass die Angelegenheit im Rat behandelt worden sein soll. Es \nwäre sogar lebensfremd anzunehmen, dass eine solche Angelegenheit (Übernahme \neiner freiwilligen gemeindlichen Selbstverwaltungsaufgabe, der die Gemeinde \nmangels finanziellen Spielraums nicht nachkommt, durch die Bürger) nicht im Rat zur \nSprache gekommen wäre.\n\n39\n\nHandelte es sich somit bei der Altkanalisation um eine private \nEntwässerungsanlage der Bürger F. , ergibt sich daraus, dass die \nEigenschaft, Teil der gemeindlichen öffentlichen Entwässerungsanlage zu sein, nur \ndann bejaht werden kann, wenn ein späterer Übernahme- und Widmungsakt der \nGemeinde - wenn auch nur konkludent - feststellbar wäre. Das ist nicht der Fall. \n\n40\n\nDagegen spricht schon, dass für die Benutzung der Kanalisation niemals \nBenutzungsgebühren erhoben wurden, was, wenn die Altkanäle Teil der \ngemeindlichen Entwässerungsanlage geworden wären, hätte geschehen müssen. \nAus dem Umstand, dass die Gemeinde die Altkanalisation gelegentlich spülen ließ, \nlässt sich eine Übernahme und Widmung durch die Gemeinde nicht ableiten. Zwar \nwar sie zu solchen Handlungen nur verpflichtet, wenn es sich um eine gemeindliche \nEntwässerungsanlage gehandelt hätte. Jedoch können solche Spülungen auch aus \nKulanz der Gemeinde geschehen und auf den Umstand zurückzuführen sein, dass \nsie sich - entsprechend ihrer seit dem 26. Juli 1979 grundsätzlich bestehenden \nAbwasserbeseitigungspflicht - für das Funktionieren auch der privat betriebenen \nEntwässerungsanlagen verantwortlich fühlte. Im Übrigen wäre eine Übernahme des \nAltbestandes allein durch derartige Hilfeleistungen schon deshalb unmöglich, weil die \nEigentümer der Anlage, also wohl die Einwohner F. . , einer solchen \nÜbernahme hätten zustimmen müssen. Dafür ist nichts ersichtlich. Es spricht \nvielmehr alles dafür, dass sie sich gegen eine einer Übernahme folgenden \nGebührenerhebung mit dem Argument gewehrt hätten, es handele sich um eine \nprivate Entwässerungsanlage der Bürger F. . .\n\n41\n\nAuch aus der Fernaugeuntersuchung lässt sich für eine Übernahme nichts \nherleiten. Wie die Beklagte einräumt, ist eine Übernahme erwogen worden. Davon ist \njedoch gerade nach den Erkenntnissen aus der Fernaugeuntersuchung abgesehen \nworden.\n\n42\n\nDie Tatsache, dass die Gemeinde M2. nach der Begründung der \ngemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht im Jahre 1979 keine Befreiung von \ndieser Pflicht beantragt hat (etwa nach § 53 Abs. 3 des Landeswassergesetzes vom \n4. Juli 1979), lässt nicht darauf schließen, dass sie dieser Pflicht bereits durch die \nAltkanalisation nachgekommen sei. Die gesetzliche Begründung der \nAbwasserbeseitigungspflicht 1979 führte nicht dazu, dass die Gemeinden \ngezwungen waren, dieser Pflicht sofort nachzukommen. Vielmehr konnte die \nflächendeckende Erfüllung dieser Pflicht nur nach und nach erreicht werden. Das \nbestätigt § 53 Abs. 1 Satz 2 des Landeswassergesetzes in der genannten Fassung, \nder der oberen Wasserbehörde die Möglichkeit einräumte, zur Durchführung \neinzelner Maßnahmen im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht angemessene \nFristen zu setzen. \n\n43\n\nAls einzig fassbarer Umstand, der für die Zugehörigkeit der alten Kanäle zur \ngemeindlichen Entwässerungsanlage sprechen könnten, verbleibt deshalb die \nTatsache, dass die Gemeinde eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des \nin den alten Kanälen gesammelten Abwassers in das namenlose Gewässer neben \nder Kreisstraße beantragt und erhalten hat. Zu einem solchen Antrag wäre sie nur \nverpflichtet gewesen, wenn sie das Abwasser über die alten Kanäle gesammelt und \nin das Gewässer eingeleitet hätte. Nur dann nämlich wäre sie Benutzerin des \nGewässers gewesen. Indes kann aus dieser Rechtslage alleine noch nicht auf eine \nZugehörigkeit der alten Kanäle zur gemeindlichen Entwässerungsanlage \ngeschlossen werden. Schon der Erlaubnisbescheid selbst weckt Zweifel an der \nAltkanalisation als Einrichtung der Gemeinde: In der Begründung heißt es, es \nhandele sich \"um eine Abwassereinleitung aus einem kommunalen Kanal\". Das Wort \n\"kommunalen\" ist jedoch mit Schreibmaschine durchgestrichen. Wie sich aus einem \nSchreiben des Kreises M. vom 19. Juni 1981 an den Gemeindedirektor der \nGemeinde M2. ergibt, drängte die untere Wasserbehörde darauf, dass für die \nBenutzungen von Gewässern wasserrechtliche Erlaubnisse beantragt wurden. \nInsbesondere wurde die Entwässerung in F. angesprochen. Sodann heißt es: \n\"Da sie gemäß § 53 LWG zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind, ist \nselbstverständlich auch die Legalisierung dieser Gewässerbenutzungen von ihnen zu \nbeantragen. Ich muss sie deshalb auffordern, umgehend entsprechende \nAntragsunterlagen vorzulegen.\" Somit erklärt sich der Umstand, dass die Gemeinde \neine Einleitungserlaubnis beantragte und die sich auf die Benutzung der \nAltkanalisation beziehenden Nebenbestimmungen der erteilten Erlaubnis akzeptierte, \naus der rechtlichen Fehleinschätzung, dass aus der gemeindlichen \nAbwasserbeseitigungspflicht die Verpflichtung folge, dass die Gemeinde eine \nErlaubnis für Einleitungen auch aus privaten Entwässerungsanlagen zu beantragen \nhabe. Daraus ergibt sich zwanglos weiter, dass die Gemeinde im folgenden Antrag \nauf Erteilung einer Einleitungserlaubnis im Jahre 1996 von Abwasser \"aus einer \ngemeindlichen Regenwasser-Kanalisation\" sprach. Solche rechtlichen \nFehleinschätzungen stellen aber keinen Übernahme- und Widmungsakt dar. \nDemgemäß findet sich im Kanalisationsbestandsplan der Gemeinde M2. mit \nStand von August 1998 auch in F. lediglich die vorhandene \nDruckentwässerung, nicht aber die zur Niederschlagsentwässerung benutzte \nAltkanalisation. \n\n44\n\nUnter Berücksichtigung aller für die Frage der Zugehörigkeit der Altkanalisation \nzur gemeindlichen Entwässerungsanlage relevanten Umstände lässt sich die Frage \ndaher nicht mit der erforderlichen Gewissheit des Ausschlusses vernünftiger Zweifel \nim positiven Sinne beantworten. Dies geht zu Lasten des Klägers. Während es zu \nLasten der Beklagten geht, wenn die für das Entstehen der Beitragspflicht \nerforderlichen Tatsachen unerweislich sind, geht die Unerweislichkeit der das \nEntstehen der Beitragspflicht hindernden Tatsachen zu Lasten des Klägers. \n\n45\n\nVgl. zu diesem Günstigkeitsprinzip BVerwG, Beschluss vom 1. November 1993 \n- 7 B 190/93 -, NJW 1994, 468; Höfling/Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., \n§ 108 Rn. 114 ff.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 108 Rn. 12 f.\n\n46\n\nDer einem Anschlussbeitrag entgegen gehaltene Umstand, es sei bereits früher \neine Beitragspflicht entstanden, die das Entstehen der mit dem angefochtenen \nBeitragsbescheid geltend gemachten Beitragspflicht gehindert habe, ist ein \nrechtshindernder Einwand, für den der Anfechtungskläger die Beweislast trägt. \n\n47\n\nZu Unrecht meint der Kläger, eine Beitragspflicht könne auch bei Qualifizierung \nder Altkanalisation als privater Entwässerungsanlage nicht entstehen, weil er selbst \nnach § 51a des Landeswassergesetzes in der bis zum 10. Mai 2005 (also bis zum \nInkrafttreten des Gesetzes vom 3. Mai 2005, GV NRW S. 463) geltenden Fassung \n(LWG a.F.) abwasserbeseitigungspflichtig gewesen sei und somit kein Beitrag habe \nentstehen können. Richtig ist, dass dann, wenn ein Grundstückseigentümer \nabwasserbeseitigungspflichtig ist, durch die Erstellung einer Kanalisation allein nicht \nder nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW erforderliche wirtschaftliche Vorteil gewährt \nwird und eine Beitragspflicht damit nicht entsteht.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 772/97 -, NVwZ-RR 2000, \n719.\n\n49\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor, da der Kläger nicht \nbeseitigungspflichtig war. Nach § 51a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LWG a.F. \nhatte der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, das nach dem 1. Januar 1996 \nerstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurde, \ndas anfallende Niederschlagswasser unter bestimmten Voraussetzungen zu \nbeseitigen. Die erforderliche Voraussetzung für die Beseitigungspflicht des Klägers \nlag nicht vor: Das Grundstück war seit langem bebaut und befestigt und vor dem \nStichtag mit dem Schmutzwasser an die gemeindliche Druckentwässerung \nangeschlossen. Mit der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 51a Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1 LWG a.F. sollten nicht alle Nutzungsberechtigten von Grundstücken, \nbei denen eine ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung möglich war, belastet \nwerden. Vielmehr sollten nur nach dem Stichtag erstmals bebaute oder befestigte \nGrundstücke und zwar bereits vorher bebaute, aber entwässerungstechnisch vor \ndem Stichtag nicht erschlossene Grundstücke erfasst werden.\n\n50\n\nDer Beitragspflicht steht weiter nicht entgegen, dass nach Auffassung des \nKlägers für das Niederschlagswasser kein Anschluss- und Benutzungszwang \nbesteht. Richtig ist, dass die kommunalrechtliche Regelung in § 9 Satz 1 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Anordnung des Anschluss- \nund Benutzungszwangs betreffend die Kanalisation nur im Interesse der \nVolksgesundheit und einem hieran orientierten öffentlichen Bedürfnis erlaubt.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 4751/01 -, NWVBl. 2003, \n380.\n\n52\n\nDaraus ergibt sich aber keineswegs, dass die Anschlussbeitragspflicht nach § 8 \nKAG NRW nur bei einem Anschlusszwang besteht. Jene hängt vielmehr allein von \neiner Möglichkeit des Anschlusses und dem dadurch gewährten wirtschaftlichen \nVorteil ab (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 KAG NRW). Beides ist im \nvorliegenden Fall, in dem jedenfalls seit dem 1. Januar 1995 bis heute für das \nGrundstück des Klägers über die Altkanalisation keine legale Anlage zur \nNiederschlagswasserbeseitigung in den Straßenseitengraben der Kreisstraße \nvorhanden war, zu bejahen. Im Übrigen besteht gemäß § 53 Abs. 1c Satz 1 LWG in \nder seit dem 11. Mai 2005 geltenden Fassung eine Pflicht des Klägers zur \nÜberlassung des Niederschlagswassers (vgl. auch den auf diese Vorschrift \ngestützten Anschluss- und Benutzungszwang in § 9 Abs. 1 und 2 der \nAbwasserbeseitigungsatzung der Gemeinde M2. vom 15. Dezember \n2005).\n\n53\n\nGegen die festgesetzte Höhe der so entstandenen Kanalanschlussbeitragspflicht \nwerden Einwendungen nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung. \n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267839","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-12/15-a-2175-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267839","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267839","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-12/15-a-2175-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267839","retrieved":"2026-07-09 02:36:35.072120+00:00"}}