{"status":"available","doknr":"OLD267838","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1212.15A2173.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-12","aktenzeichen":"15 A 2173/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird geändert: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor \nder Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Doppelwohnhaus (F. 38 a und \n38 b) bebauten, 14.397 m2 großen Grundstücks Gemarkung H. , Flur 2, \nFlurstück 191. Es liegt im Geltungsbereich der Klarstellungs- und \nAbrundungssatzung vom 28. Juni 1996 nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches alter \nFassung. Seit Anfang der 90er Jahre existiert eine gemeindliche Druckentwässerung \nfür Schmutzwasser in F. . Das Niederschlagswasser wurde früher wie folgt \nbeseitigt: Anfang der 50er Jahre errichteten die Bürger F1. in Eigenleistung \nKanäle, die teils über Straßengelände, teils über Privatgrundstücke verliefen und \nüber eine Einleitungsstelle in den Straßenseitengraben der heutigen Kreisstraße 1 \n(An der X. ) einmündeten, der seinerseits in den Bach X. mündete und bis \nheute mündet. An diese Kanalisation war auch das klägerische Grundstück \nangeschlossen. Nach Drängen des Kreises M. gegenüber der Gemeinde \nM1. , die vorhandenen Einleitungen zu \"legalisieren\" (vgl. das Schreiben vom \n19. Juni 1981), erteilte der Oberkreisdirektor unter dem 27. Juli 1983 der Gemeinde \nM1. die wasserrechtliche Erlaubnis, \"das aus der Kanalisation anfallende \nNiederschlagswasser und in Kleinkläranlagen ... vorgereinigtes häusliches \nSchmutzwasser ... in ein namenloses Gewässer (Bezeichnung der Einleitungsstelle) \nvom linken Ufer über Mittelwasser mittels einer Betonrohrleitung DN 300 \neinzuleiten.\"\n\n3\n\nDie Verfügung behandelt die Gemeinde als Einleiterin des Abwassers. In der \nBegründung des Bescheides heißt es: \"Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine \nAbwassereinleitung aus einem kommunalen Kanal, in dem Niederschlagswasser und \nvorgereinigtes Schmutzwasser einzelner Hausgrundstücke gesammelt und ohne \nweitere Behandlung in ein Gewässer eingeleitet werden.\" Das Wort \"kommunalen\" ist \nmittels Schreibmaschine durchgestrichen. Die Erlaubnis beruht auf einem \nErlaubnisantrag der Gemeinde zur Einleitung geklärten Abwassers und des \nanfallenden Regenwassers aus dem Jahre 1982/83. Im Erläuterungsbericht zu \ndiesem Antrag heißt es: \"Durch die Verfügung des Herrn Regierungspräsidenten in \nE. für eine größere Anzahl von Gemeinschaftseinleitungen, deren Sanierung \nbzw. Aufhebung in den nächsten Jahren erfolgen soll, wird bis dahin eine \nwasserrechtliche Erlaubnis notwendig. ... Da die Sanierung bzw. Aufhebung des \nsogenannten 'Bürgermeisterkanals' nach Auskunft des Tiefbauamtes der Gemeinde \nM1. in den Jahren 1994 bis 1999 erfolgen soll, wird eine Betriebsdauer von \n10 bis 16 Jahren angenommen. Ein genauer Verlauf des Ableitungssammlers \n(Bürgermeisterkanal) lässt sich nicht mehr feststellen. Hier stützen sich die von uns \ngemachten Angaben auf die Aussagen der jeweils ansässigen Anlieger.\" Nach \nAblauf der bis zum 31. Dezember 1994 befristeten Erlaubnis beantragte die \nGemeinde 1996 erneut eine Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser aus der \n\"gemeindlichen Regenwasser-Kanalisation\". Dies wurde durch Verfügung der \nBezirksregierung E. vom 10. Juli 1997 abgelehnt. \n\n4\n\nDie Gemeinde reinigte die alten Kanäle gelegentlich auf Beschwerde der \nAnwohner hin. Am 5. November 1998 ließ sie mittels Fernauge die Kanäle \nuntersuchen. 1999 (Abnahme am 13. September dieses Jahres) stellte sie eine neue \nRegenwasserkanalisation im Ortsteil F. her, die ebenfalls das Abwasser in das \nnamenlose Gewässer parallel zur Kreisstraße 1 einleitet. An diese Kanalisation ist \ndas klägerische Grundstück seit Herbst 2000 angeschlossen. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 14. November 2000 setzte die Beklagte gegenüber dem \nKläger für das klägerische Grundstück einen Kanalanschlussbeitrag für die \nMöglichkeit der Einleitung von Regenwasser in Höhe von 7.128,00 DM fest, wobei \nsie aus dem klägerischen Grundstück lediglich 660 m2 berücksichtigte und von einer \nzweigeschossigen Ausnutzbarkeit des Grundstücks ausging. Den dagegen \nerhobenen Widerspruch des Klägers wies sie durch Widerspruchsbescheid vom \n14. Januar 2002 zurück. \n\n6\n\nMit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter \ngegen den Kanalanschlussbeitragsbescheid und hat vorgetragen: Das Grundstück \nsei seit vielen Jahren an den alten Kanal angeschlossen gewesen. Dabei habe es \nsich nicht um ein bloßes Provisorium gehandelt, sondern um eine als ausreichend \nangesehene Entwässerung. Da die Gemeinde H. seinerzeit keine ausreichenden \nMittel zur Verfügung gehabt habe, habe sie die Bürger gebeten, zur Bannung der \nÜberflutungsgefahr in regenreicher Zeit die Entwässerungsanlage selbst zu errichten. \nDie Gemeinde M1. habe sich um die Kanäle gekümmert, sie habe sie \ngereinigt und untersuchen lassen. Sie habe mehrfach in Baugenehmigungsverfahren \ndie Entwässerung als ausreichend angesehen. Dass sie die Kanalisation als eine \ngemeindliche angesehen habe, ergebe sich insbesondere daraus, dass sie für sich \neine Einleitungsgenehmigung beantragt und erhalten habe. Erst nach einer \nentsprechenden Beratung durch den Städte- und Gemeindebund habe sie eine \ngegenteilige Position vertreten. Daher habe es sich bei den alten Kanälen um eine \ngemeindliche Kanalisation gehandelt, für die eine Anschlussgebührenpflicht nach \naltem Recht entstanden sei, so dass keine neue Beitragspflicht wegen der neu \nerstellten Kanalisation habe entstehen können. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n8\n\nden Bescheid vom 14. November 2000 über die Erhebung eines \nAnschlussbeitrages für die öffentliche Abwasseranlage für das Grundstück in \nM1. , F. 38 a, Gemarkung H. , Flur 2, Flurstück 191, in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Januar 2002 aufzuheben. \n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nSie hat vorgetragen: Die Beitragspflicht habe entstehen können, da es sich bei \nder nunmehr hergestellten Anlage um die erste gemeindliche Kanalisation handele. \nDie vorher vorhandenen privaten Kanäle habe die Gemeinde weder hergestellt noch \nunterhalten. Sie habe diese Kanäle weder ausdrücklich noch konkludent gewidmet \nund auch keine Gebühren für deren Benutzung erhoben. Außerdem habe keine \nSicherung des Rechts zur Durchführung dieser Leitungen, deren Lage im Übrigen \ngrößtenteils unbekannt sei, zu Gunsten der Gemeinde bestanden. Eine Übernahme \ndieser Kanäle habe zwar tatsächlich zur Debatte gestanden, davon sei jedoch nach \nUntersuchung der Kanäle mittels Fernauge abgesehen worden. Eine Widmung \nkönne man nicht aus der gelegentlichen Spülung in gemeindlicher Hilfe ableiten, da \neine solche Hilfe Einwohnern allgemein geleistet werde. Zu einer Widmung wären \nauch die Mitarbeiter des Abwasserwerkes gar nicht befugt gewesen. Aus der \nEinleitungsgenehmigung folge nicht, dass auch der dahinter liegende Kanal öffentlich \nsei. Im Übrigen sei gerade der Begriff \"kommunalen\" in der Genehmigung gestrichen \nworden. Auch existierten keine gemeindlichen Erklärungen in \nBaugenehmigungsverfahren, wonach eine gemeindliche Entwässerung vorhanden \nsei. \n\n12\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. \nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nBeklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft und \ninsbesondere vorträgt: Die Gemeinde habe einen Reinigungsplan aufgestellt, in dem \ndie in regelmäßigen Abständen zu reinigenden Kanäle aufgeführt seien. Die alten \nKanäle, um die es hier gehe, seien in diesem Plan nicht enthalten. Die Reinigung sei \ndurch Fremdunternehmer durchgeführt worden, da die Gemeinde keinen eigenen \nSpülwagen unterhalte. Auf die Meldung eines Bürgers, dass der Kanal verstopft sei, \nsei dann auch hier die Reinigung veranlasst worden. Eine Erlaubnis für die Einleitung \nsei von der Gemeinde beantragt worden, weil der Kreis eine Legalisierung der \nEinleitungsstelle verlangt habe. Dabei sei jedoch niemand davon ausgegangen, dass \ndie hinter der Einleitungsstelle liegenden Kanäle Teile einer öffentlichen Kanalisation \nseien. Erst 1982 sei das erste Abwasserbeseitigungskonzept für die Gemeinde \naufgestellt worden. In dieser Fassung sei für den Ortsteil F. kein Bestand \nausgeworfen worden, sondern eine gemeindliche Abwasserbeseitigung für den \nZeitraum 1994 bis 1999 vorgesehen gewesen. So sei die Kanalisation auch \nhergestellt worden. \n\n13\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend \naus: Die alten Kanäle seien in Abstimmung mit der damaligen Gemeinde errichtet \nworden, als ein Einwohner F1. geplant habe, Landarbeiterwohnungen zu \nerrichten. Die Gemeinde habe erklärt, sie sehe es als ihre Aufgabe an, auch das \nOberflächenwasser zu beseitigen, verfüge aber nicht über die erforderlichen Mittel. \nDeshalb sollten die Bewohner F1. diese Aufgabe für die Gemeinde \nübernehmen. So sei es dann geschehen. Umfang, Lage und Funktionsfähigkeit \ndieser Kanäle seien der Gemeinde bekannt gewesen. Dass die Altkanalisation von \nder Gemeinde als gemeindliche angesehen worden sei, ergebe sich auch daraus, \ndass sie versucht habe, diese nach Auslaufen der Einleitungserlaubnis aus dem \nJahre 1983 mittels einer weiteren Erlaubnis zu reaktivieren. Im Übrigen müsse selbst \ndann, wenn es sich bei der Altkanalisation um eine private Anlage gehandelt hätte, \nberücksichtigt werden, dass die Gemeinde unter Verzicht auf eine eigene \ngemeindliche Anlage den Einwohnern die Gelegenheit zum Weiterbetrieb dieser \nAltkanalisation hätte geben müssen, um deren Entwertung zu vermeiden. Das \nergebe sich auch aus § 51a des Landeswassergesetzes a.F., der es gerade den \nGrundstückseigentümern übertragen habe, das Niederschlagswasser ortsnah zu \nbeseitigen. Genau das habe der Kläger mittels der Altkanalisation getan. \n\n18\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Zeuge N. F. zu \nden Umständen der Errichtung der Altkanalisation vernommen worden. Wegen des \nErgebnisses wird auf die Niederschrift vom 12. Dezember 2006 Bezug genommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDer Senat hat das Rubrum hinsichtlich der Beklagtenseite auf die Betriebsleitung \ndes Abwasserwerkes umgestellt, die in Anschlussbeitragsangelegenheiten die \nGemeinde als Rechtsträger vertritt (§ 107 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Eigenbetriebsverordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen und §§ 1 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Betriebssatzung \nder Gemeinde M1. für das Abwasserwerk M1. vom 13. Mai 2005 i.d.F. \nder Änderungssatzung vom 3. November 2005) und somit bei der vorliegenden \nAnfechtungsklage als Behörde zu verklagen ist (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 des nordrhein-\nwestfälischen Ausführungsgesetzes zur VwGO).\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu \nUnrecht stattgegeben. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene \nBeitragsbescheid erweist sich als rechtmäßig, so dass die Klage abzuweisen ist (vgl. \n§ 113 Abs. 1 VwGO). \n\n22\n\nDer angefochtene Beitragsbescheid rechtfertigt sich aus § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in \nVerbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der \nGemeinde M1. vom 17. Dezember 1993 in der Fassung der \nÄnderungssatzung vom 14. Juni 1999 (KABS). Nach § 1 KABS erhebt die Gemeinde \nzum Ersatz ihres durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung \nder öffentlichen Abwasseranlage einen Anschlussbeitrag. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. b \nKABS unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, die an die öffentliche \nAbwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder \ngewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung \nBauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur \nBebauung anstehen. Danach ist hier mit der Erstellung der Regenwasserkanalisation \nin F. im Jahre 1999 die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück \nentstanden, denn es handelt sich dabei jedenfalls nach dem Inkrafttreten der \nKlarstellungs- und Abrundungssatzung vom 28. Juni 1996 um Bauland, das an die \nneue Kanalisation angeschlossen werden konnte und mittlerweile auch ist. \n\n23\n\nDie Beitragspflicht ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil bereits zuvor wegen \nder seinerzeit von den Bürgern F1. erstellten Kanalisation eine Beitragspflicht \nentstanden wäre, die nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Anschlussbeitrags \ndas erneute Entstehen einer Anschlussbeitragspflicht hindern würde (vgl. auch § 4 \nAbs. 3 KABS, der anordnet, dass keine Anschlussbeitragspflicht entsteht, wenn für \neinen früher bereits vorhandenen Anschluss eine Anschlussgebühren- oder eine \nBeitragspflicht nach früherem Recht entstanden war, auch wenn sie durch Zahlung, \nErlass oder Verjährung erloschen ist). \n\n24\n\nVgl. zum Grundsatz der Einmaligkeit des Anschlussbeitrags OVG NRW, \nBeschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, OVGE 47, 22 (25 f.).\n\n25\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann das Entstehen einer \nfrüheren Beitragspflicht nicht schon deshalb angenommen werden, weil der \nStraßenseitengraben, in den früher wie jetzt das in F. anfallende und \ngesammelte Niederschlagswasser eingeleitet wird, selbst ein Teil der gemeindlichen \nEntwässerungsanlage sei, so dass der Kläger, der mittels der Altkanalisation auch \nfrüher in dieses Gewässer eingeleitet hat, mit seinem Grundstück schon lange an die \ngemeindliche Entwässerungsanlage angeschlossen und damit beitragspflichtig \ngewesen sei. Bei diesem Straßenseitengraben handelte und handelt es sich - auch \nwegen der Einleitung - um ein Gewässer (vgl. heute § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des \nWasserhaushaltsgesetzes und § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes). \nWasserrechtliche Gründe schließen zwar nicht aus, dass es sich zugleich um einen \nTeil der gemeindlichen Entwässerungsanlage handelt (sog. Zweinaturentheorie).\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 - IV C 8. - 11.74 -, BVerwGE 49, 301 \n(303 f.); zum Verlust der Gewässereigenschaft durch Absonderung vom \nunmittelbaren Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserhaushalt durch \nVerrohrung vgl. Urteil vom 31. Oktober 1975 - IV C 43.73 -, BVerwGE 49, 293 (299 \nf.).\n\n27\n\nJedoch erfordert der Begriff der öffentlichen (Entwässerungs-)Einrichtung nach \n§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, dass ein als deren Teil dazu gehörendes Gewässer \ntechnisch in die gemeindliche Entwässerungseinrichtung integriert ist. Wenn das \naufgenommene Abwasser lediglich - ohne irgendeine abwassertechnische \nBehandlung durch die Gemeinde unterhalb der Einleitungsstelle - dem natürlichen \nWasserkreislauf zugeführt wird, kann das Gewässer nicht Bestandteil der \ngemeindlichen Entwässerungseinrichtung sein.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 1989 - 2 A 149/85 -, ZfW 1990, 419; Urteil \nvom 14. September 1977 - II A 700/72 -, OVGE 33, 122, jeweils zum Begriff der \nöffentlichen (Entwässerungs-)Einrichtung im Sinne des Benutzungsgebührenrechts \n(§ 4 Abs. 2 KAG NRW).\n\n29\n\nSo liegt der Fall hier: Der Straßenseitengraben führt das Wasser ohne weitere \nBehandlung in den Bach X. . Daher kann offen bleiben, ob - wie das \nVerwaltungsgericht mutmaßt - die Entwässerungssatzung von 1991 wegen ihrer \nweiten Formulierung Straßenseitengräben grundsätzlich als Teil der öffentlichen \nEntwässerungsanlage erfasst. \n\n30\n\nSomit kommt es allein darauf an, ob die früher in F. erstellte Kanalisation \nTeil der von der Gemeinde M1. oder deren Vorgängergemeinde betriebenen \nöffentlichen Entwässerungsanlage war. Dies ist zu verneinen. \n\n31\n\nOb ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist, hängt davon ab, ob \ner zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet und durch Widmung \nbestimmt ist, die nicht formgebunden ist und auch konkludent erfolgen kann. Dies \nbeurteilt sich nach einer Würdigung der Gesamtumstände, soweit sie einen Schluss \nauf das Vorhandensein oder Fehlen einer Bestimmung des Kanals zum öffentlichen \nEntwässerungszweck durch die Gemeinde zulassen. \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2001 - 15 A 1564/97 -, NWVBl. 2002, \n311; Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NWVBl. 2000, 300 (301); Beschluss \nvom 27. Januar 1999 - 15 A 1929/96 -, S. 6 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n33\n\nDie Geschichte der Entstehung der alten Kanalisation spricht gegen die \nAnnahme, es habe sich um eine gemeindliche Kanalisation gehandelt. Wie zwischen \nden Beteiligten unstreitig ist, wurde sie Anfang der 50er Jahre von den Bürgern \nF. selbst errichtet. Zu diesem Zeitpunkt oblag der Gemeinde keine \nAbwasserbeseitigungspflicht, vielmehr handelte es sich bei der Abwasserbeseitigung \num eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe. \n\n34\n\nVgl. Henseler, Das Recht der Abwasserbeseitigung, S. 226.\n\n35\n\nErst mit dem Inkrafttreten des Landeswassergesetzes vom 4. Juli 1979 (GV \nNRW S. 488) am 26. Juli 1979 oblag gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes den \nGemeinden die Abwasserbeseitigungspflicht. Legt man - wie die Klägerseite geltend \nmacht - den Umstand zugrunde, dass die vormalige Gemeinde H. als \nRechtsvorgängerin der Gemeinde M1. nicht über die finanziellen Mittel \nverfügte, um F. trotz eines Hochwasserproblems zu kanalisieren, ergibt sich \ndaraus, dass sie es - zulässigerweise - abgelehnt hat, die Aufgabe in F. zu \nübernehmen, dass vielmehr die Abwasserproduzenten selbst, also die Bürger \nF1. , die Beseitigung in die Hand genommen haben. \n\n36\n\nEntgegen der Behauptung des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass die \nHerstellung der Altkanalisation durch die Bürger im Auftrag der Gemeinde H. \nerfolgt wäre, so dass es sich deshalb um eine gemeindliche Kanalisation gehandelt \nhätte. Das hat die Vernehmung des Zeugen N. F. ergeben, an dessen \nGlaubwürdigkeit und an der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen zu zweifeln der \nSenat keinen Anlass hat. Der Zeuge hat überzeugend dargelegt, wie drängend das \nAbwasserproblem war und dass die Gemeinde H. die Erfüllung der Aufgabe \ngerne übernommen hätte, sich aber daran wegen der noch dringlicher zu \nerledigenden Aufgabe der Frischwasserversorgung gehindert sah. Das alles beweist, \ndass die Gemeinde die Abwasserbeseitigung nicht als Aufgabe übernommen hat, \nsondern dies den Abwasserproduzenten überlassen hat. Es kann nicht festgestellt \nwerden, dass abweichend von diesem äußeren Ablauf der Geschehnisse rechtliche \nVereinbarungen getroffen worden wären, die es erlaubten, die Errichtung nicht den \nhandelnden Bürgern, sondern der Gemeinde zuzurechnen. Vielmehr wurde nicht \nüber die Ausgestaltung eines rechtlichen Auftragsverhältnisses gesprochen, also \nweder über den Inhalt eines den Bürgern erteilten Auftrags, noch über die Kontrolle \nder Erfüllung eines Auftrags durch die Stadt, noch über die Erstattung der von den \nBürgern getätigten Aufwendungen im Rahmen der Erfüllung eines solchen Auftrags. \nDas alles zeigt, dass es ein Auftragsverhältnis nicht gegeben hat, sondern es allein \nbei der - mit Wissen und Wollen und möglicherweise auch Hilfestellung der \nGemeinde getätigten - Eigeninitiative der Bürger F1. verblieben ist. Dem steht \nnicht entgegen, dass die Angelegenheit im Rat behandelt worden sein soll. Es wäre \nsogar lebensfremd anzunehmen, dass eine solche Angelegenheit (Übernahme einer \nfreiwilligen gemeindlichen Selbstverwaltungsaufgabe, der die Gemeinde mangels \nfinanziellen Spielraums nicht nachkommt, durch die Bürger) nicht im Rat zur Sprache \ngekommen wäre.\n\n37\n\nHandelte es sich somit bei der Altkanalisation um eine private \nEntwässerungsanlage der Bürger F. , ergibt sich daraus, dass die Eigenschaft, \nTeil der gemeindlichen öffentlichen Entwässerungsanlage zu sein, nur dann bejaht \nwerden kann, wenn ein späterer Übernahme- und Widmungsakt der Gemeinde \n- wenn auch nur konkludent - feststellbar wäre. Das ist nicht der Fall. \n\n38\n\nDagegen spricht schon, dass für die Benutzung der Kanalisation niemals \nBenutzungsgebühren erhoben wurden, was, wenn die Altkanäle Teil der \ngemeindlichen Entwässerungsanlage geworden wären, hätte geschehen müssen. \nAus dem Umstand, dass die Gemeinde die Altkanalisation gelegentlich spülen ließ, \nlässt sich eine Übernahme und Widmung durch die Gemeinde nicht ableiten. Zwar \nwar sie zu solchen Handlungen nur verpflichtet, wenn es sich um eine gemeindliche \nEntwässerungsanlage gehandelt hätte. Jedoch können solche Spülungen auch aus \nKulanz der Gemeinde geschehen und auf den Umstand zurückzuführen sein, dass \nsie sich - entsprechend ihrer seit dem 26. Juli 1979 grundsätzlich bestehenden \nAbwasserbeseitigungspflicht - für das Funktionieren auch der privat betriebenen \nEntwässerungsanlagen verantwortlich fühlte. Im Übrigen wäre eine Übernahme des \nAltbestandes allein durch derartige Hilfeleistungen schon deshalb unmöglich, weil die \nEigentümer der Anlage, also wohl die Einwohner F1. , einer solchen \nÜbernahme hätten zustimmen müssen. Dafür ist nichts ersichtlich. Es spricht \nvielmehr alles dafür, dass sie sich gegen eine einer Übernahme folgenden \nGebührenerhebung mit dem Argument gewehrt hätten, es handele sich um eine \nprivate Entwässerungsanlage der Bürger F1. .\n\n39\n\nAuch aus der Fernaugeuntersuchung lässt sich für eine Übernahme nichts \nherleiten. Wie die Beklagte einräumt, ist eine Übernahme erwogen worden. Davon ist \njedoch gerade nach den Erkenntnissen aus der Fernaugeuntersuchung abgesehen \nworden.\n\n40\n\nDie Tatsache, dass die Gemeinde M1. nach der Begründung der \ngemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht im Jahre 1979 keine Befreiung von \ndieser Pflicht beantragt hat (etwa nach § 53 Abs. 3 des Landeswassergesetzes vom \n4. Juli 1979), lässt nicht darauf schließen, dass sie dieser Pflicht bereits durch die \nAltkanalisation nachgekommen sei. Die gesetzliche Begründung der \nAbwasserbeseitigungspflicht 1979 führte nicht dazu, dass die Gemeinden \ngezwungen waren, dieser Pflicht sofort nachzukommen. Vielmehr konnte die \nflächendeckende Erfüllung dieser Pflicht nur nach und nach erreicht werden. Das \nbestätigt § 53 Abs. 1 Satz 2 des Landeswassergesetzes in der genannten Fassung, \nder der oberen Wasserbehörde die Möglichkeit einräumte, zur Durchführung \neinzelner Maßnahmen im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht angemessene \nFristen zu setzen. \n\n41\n\nAls einzig fassbarer Umstand, der für die Zugehörigkeit der alten Kanäle zur \ngemeindlichen Entwässerungsanlage sprechen könnten, verbleibt deshalb die \nTatsache, dass die Gemeinde eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des \nin den alten Kanälen gesammelten Abwassers in das namenlose Gewässer neben \nder Kreisstraße beantragt und erhalten hat. Zu einem solchen Antrag wäre sie nur \nverpflichtet gewesen, wenn sie das Abwasser über die alten Kanäle gesammelt und \nin das Gewässer eingeleitet hätte. Nur dann nämlich wäre sie Benutzerin des \nGewässers gewesen. Indes kann aus dieser Rechtslage alleine noch nicht auf eine \nZugehörigkeit der alten Kanäle zur gemeindlichen Entwässerungsanlage \ngeschlossen werden. Schon der Erlaubnisbescheid selbst weckt Zweifel an der \nAltkanalisation als Einrichtung der Gemeinde: In der Begründung heißt es, es \nhandele sich \"um eine Abwassereinleitung aus einem kommunalen Kanal\". Das Wort \n\"kommunalen\" ist jedoch mit Schreibmaschine durchgestrichen. Wie sich aus einem \nSchreiben des Kreises M. vom 19. Juni 1981 an den Gemeindedirektor der \nGemeinde M1. ergibt, drängte die untere Wasserbehörde darauf, dass für die \nBenutzungen von Gewässern wasserrechtliche Erlaubnisse beantragt wurden. \nInsbesondere wurde die Entwässerung in F. angesprochen. Sodann heißt es: \n\"Da sie gemäß § 53 LWG zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind, ist \nselbstverständlich auch die Legalisierung dieser Gewässerbenutzungen von ihnen zu \nbeantragen. Ich muss sie deshalb auffordern, umgehend entsprechende \nAntragsunterlagen vorzulegen.\" Somit erklärt sich der Umstand, dass die Gemeinde \neine Einleitungserlaubnis beantragte und die sich auf die Benutzung der \nAltkanalisation beziehenden Nebenbestimmungen der erteilten Erlaubnis akzeptierte, \naus der rechtlichen Fehleinschätzung, dass aus der gemeindlichen \nAbwasserbeseitigungspflicht die Verpflichtung folge, dass die Gemeinde eine \nErlaubnis für Einleitungen auch aus privaten Entwässerungsanlagen zu beantragen \nhabe. Daraus ergibt sich zwanglos weiter, dass die Gemeinde im folgenden Antrag \nauf Erteilung einer Einleitungserlaubnis im Jahre 1996 von Abwasser \"aus einer \ngemeindlichen Regenwasser-Kanalisation\" sprach. Solche rechtlichen \nFehleinschätzungen stellen aber keinen Übernahme- und Widmungsakt dar. \nDemgemäß findet sich im Kanalisationsbestandsplan der Gemeinde M1. mit \nStand von August 1998 auch in F. lediglich die vorhandene \nDruckentwässerung, nicht aber die zur Niederschlagsentwässerung benutzte \nAltkanalisation. \n\n42\n\nUnter Berücksichtigung aller für die Frage der Zugehörigkeit der Altkanalisation \nzur gemeindlichen Entwässerungsanlage relevanten Umstände lässt sich die Frage \ndaher nicht mit der erforderlichen Gewissheit des Ausschlusses vernünftiger Zweifel \nim positiven Sinne beantworten. Dies geht zu Lasten des Klägers. Während es zu \nLasten der Beklagten geht, wenn die für das Entstehen der Beitragspflicht \nerforderlichen Tatsachen unerweislich sind, geht die Unerweislichkeit der das \nEntstehen der Beitragspflicht hindernden Tatsachen zu Lasten des Klägers. \n\n43\n\nVgl. zu diesem Günstigkeitsprinzip BVerwG, Beschluss vom 1. November 1993 \n- 7 B 190/93 -, NJW 1994, 468; Höfling/Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., \n§ 108 Rn. 114 ff.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 108 Rn. 12 f.\n\n44\n\nDer einem Anschlussbeitrag entgegen gehaltene Umstand, es sei bereits früher \neine Beitragspflicht entstanden, die das Entstehen der mit dem angefochtenen \nBeitragsbescheid geltend gemachten Beitragspflicht gehindert habe, ist ein \nrechtshindernder Einwand, für den der Anfechtungskläger die Beweislast trägt. \n\n45\n\nZu Unrecht meint der Kläger, eine Beitragspflicht könne auch bei Qualifizierung \nder Altkanalisation als privater Entwässerungsanlage nicht entstehen, weil er selbst \nnach § 51a des Landeswassergesetzes in der bis zum 10. Mai 2005 (also bis zum \nInkrafttreten des Gesetzes vom 3. Mai 2005, GV NRW S. 463) geltenden Fassung \n(LWG a.F.) abwasserbeseitigungspflichtig gewesen sei und somit kein Beitrag habe \nentstehen können. Richtig ist, dass dann, wenn ein Grundstückseigentümer \nabwasserbeseitigungspflichtig ist, durch die Erstellung einer Kanalisation allein nicht \nder nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW erforderliche wirtschaftliche Vorteil gewährt \nwird und eine Beitragspflicht damit nicht entsteht.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 772/97 -, NVwZ-RR 2000, \n719.\n\n47\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor, da der Kläger nicht \nbeseitigungspflichtig war. Nach § 51a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LWG a.F. \nhatte der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, das nach dem 1. Januar 1996 \nerstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurde, \ndas anfallende Niederschlagswasser unter bestimmten Voraussetzungen zu \nbeseitigen. Die erforderliche Voraussetzung für die Beseitigungspflicht des Klägers \nlag nicht vor: Das Grundstück war seit langem bebaut und befestigt und vor dem \nStichtag mit dem Schmutzwasser an die gemeindliche Druckentwässerung \nangeschlossen. Mit der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 51a Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1 LWG a.F. sollten nicht alle Nutzungsberechtigten von Grundstücken, \nbei denen eine ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung möglich war, belastet \nwerden. Vielmehr sollten nur nach dem Stichtag erstmals bebaute oder befestigte \nGrundstücke und zwar bereits vorher bebaute, aber entwässerungstechnisch vor \ndem Stichtag nicht erschlossene Grundstücke erfasst werden.\n\n48\n\nDer Beitragspflicht steht weiter nicht entgegen, dass nach Auffassung eines \nKlägers in einem Parallelverfahren für das Niederschlagswasser kein Anschluss- und \nBenutzungszwang bestehe. Richtig ist, dass die kommunalrechtliche Regelung in § 9 \nSatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Anordnung des \nAnschluss- und Benutzungszwangs betreffend die Kanalisation nur im Interesse der \nVolksgesundheit und einem hieran orientierten öffentlichen Bedürfnis erlaubt.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 4751/01 -, NWVBl. 2003, \n380.\n\n50\n\nDaraus ergibt sich aber keineswegs, dass die Anschlussbeitragspflicht nach § 8 \nKAG NRW nur bei einem Anschlusszwang besteht. Jene hängt vielmehr allein von \neiner Möglichkeit des Anschlusses und dem dadurch gewährten wirtschaftlichen \nVorteil ab (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 KAG NRW). Beides ist im \nvorliegenden Fall, in dem jedenfalls seit dem 1. Januar 1995 bis heute für das \nGrundstück des Klägers über die Altkanalisation keine legale Anlage zur \nNiederschlagswasserbeseitigung in den Straßenseitengraben der Kreisstraße \nvorhanden war, zu bejahen. Im Übrigen besteht gemäß § 53 Abs. 1c Satz 1 LWG in \nder seit dem 11. Mai 2005 geltenden Fassung eine Pflicht des Klägers zur \nÜberlassung des Niederschlagswassers (vgl. auch den auf diese Vorschrift \ngestützten Anschluss- und Benutzungszwang in § 9 Abs. 1 und 2 der \nAbwasserbeseitigungsatzung der Gemeinde M1. vom 15. Dezember \n2005).\n\n51\n\nGegen die festgesetzte Höhe der so entstandenen Kanalanschlussbeitragspflicht \nwerden Einwendungen nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung. \n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-12/15-a-2173-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-12/15-a-2173-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267838","retrieved":"2026-07-09 02:36:34.985228+00:00"}}