{"status":"available","doknr":"OLD267881","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1211.7A964.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-11","aktenzeichen":"7 A 964/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum 19. Juli 2004 verpflichtet war, der \nKlägerin die mit Bauantrag vom 20. Dezember 1999 beantragte Baugenehmigung zu \nerteilen.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin drei Viertel und die Beklagte \nein Viertel; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die teilweise \nNutzungsänderung eines Möbelmitnahme-Markts in einen Elektrofachmarkt auf \nihrem in X. gelegenen Grundstück E. Straße 19. Lage und Umgebung \ndieses Grundstücks (Baugrundstück) sind aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt \nersichtlich.\n\n3\n\nAuf Abdruck wurde verzichtet.\n\n4\n\nDas Baugrundstück liegt zwischen der N.---------straße und der E. Straße \n(L 660), die beide von der das Stadtgebiet der Stadt X. von Nordwesten nach \nSüdosten durchquerenden B.----straße (L 625) nach Nordosten führen. Dabei ist die \nN.---------straße nur in ihrem südlichen Abschnitt für Kraftfahrzeuge befahrbar, \nwährend die E. Straße nach Unterquerung der ehemaligen Bahnanlagen \nweiter nach Norden führt. Nördlich des Baugrundstücks - südlich der ehemaligen \nBahnanlagen - führt von der E. Straße parallel zu den ehemaligen \nBahnanlagen ein gleichfalls E. Straße benannter Straßenabschnitt nach \nWesten, an den die umfangreichen Stellplatzanlagen des Baugrundstücks \nangebunden sind.\n\n5\n\nAuf dem Baugrundstück befindet sich ein größerer Baukomplex, der im \nwesentlichen für einen Möbelmitnahmemarkt mit Hochregallager (Nutzfläche über \n7.000 qm) genutzt wird. Ferner werden im nördlichen Teil des Baukomplexes ein \nGetränkemarkt (E1. ) und ein Tierfuttermarkt (G. ) - beide jeweils mit knapp \n600 qm Nutzfläche - betrieben. Östlich des Grundstücks der Klägerin - zur E. \nStraße (L 660) hin - befindet sich ein größerer Baumarkt mit Gartencenter, dessen \nStellplatzanlage sich östlich an die auf dem Baugrundstück befindlichen Stellplätze \nanschließt. Die weitere Umgebung des Baugrundstücks wird wie folgt genutzt:\n\n6\n\nNordwestlich der N.---------straße - dem Baugrundstück gegenüber - wird auf \ndem früheren Gelände der N1. -Werke eine Maschinenfabrik betrieben. \nNördlich der ehemaligen Bahnanlagen - zwischen diesen und der in West-Ost-\nRichtung verlaufenden Westfalenstraße - befinden sich u.a. das Gelände der \nStadtwerke X. und östlich der Weiterführung der E. Straße (L 660) ein \nSchnellrestaurant (C. L. ) sowie ein Werk zur Herstellung von Teilen für die \nAutoindustrie. Südlich der ehemaligen Bahnanlagen befinden sich südöstlich der \nE. Straße (L 660) weitere gewerbliche Anlagen. Das südlich des \nBaugrundstücks und des östlichen Nachbargrundstücks zwischen der E. \nStraße (L 660) und der N.---------straße gelegene Gelände wird insbesondere für \neine Kultureinrichtung (X1. Werk-Stadt), ein Trainingszentrum für Kraftsport, den \nstädtischen Fuhrpark, die Feuerwehr sowie Lagerplätze und städtische \nVerwaltungseinrichtungen genutzt. Entlang der B.----straße schließt sich \ninsbesondere Wohnbebauung an. Südwestlich der B.----straße führt die Oberstraße \nals Fortsetzung der N.---------straße zu dem rd. 500 m entfernten Straßenzug I.----\nstraße /S.---straße , an dem sich u.a. das Rathaus und der zentrale Busbahnhof \nbefinden. Von diesem Straßenzug führt die als Fußgängerzone angelegte C1.------\nstraße nach Westen.\n\n7\n\nDie Stadt X. hat 1997 ein Gesamtstädtisches Struktur- und \nEntwicklungsgutachten \"Einkaufsstadt X. \" der GMA - im Nachfolgenden \"GMA-\nGutachten 1997\" genannt - erstellen lassen. In diesem Gutachten sind auf der \nGrundlage von im Oktober 1996 durchgeführten Bestandserhebungen vier als \n\"städtebaulich integrierte Versorgungsbereiche\" bezeichnete Bereiche dargestellt. \nSie erfassen\n\n8\n\n- den Innenstadtbereich beiderseits der I.----straße /S.---straße und der C1.------\nstraße ,\n\n9\n\n- einen kleineren nördlich der B.----straße und westlich der Q.---------straße \ngelegenen Bereich, das sog. \"Boni-Center\",\n\n10\n\n- einen Bereich beiderseits der B.----straße , der sich vom Knotenpunkt E. \nStraße/B.----straße nach Südosten erstreckt, und\n\n11\n\n- einen kleineren Bereich, der rd. 1 km nordwestlich des dargestellten \nInnenstadtbereichs liegt, das sog. \"Versorgungszentrum D. \".\n\n12\n\nDer Bereich des Baugrundstücks und des östlich benachbarten Grundstücks mit \ndem Baumarkt, sog. \"Geschäftsbereich Stinnes\", wird in dem GMA-Gutachten 1997 \numschrieben als ein \"Solitärstandort, der durch großflächige Einzelhandelsbetriebe \nmit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten charakterisiert wird\".\n\n13\n\nDas GMA-Gutachten 1997 zielt u.a. ab auf konzeptionelle Empfehlungen im \nRahmen eines abgestuften Zentrenmodells mit Funktionszuweisungen für die \nInnenstadt und die Nahbereichszentren. Abschließende Beschlüsse des Rates der \nStadt X. zur Umsetzung der Empfehlungen des Gutachtens in ein städtisches \nEinzelhandelskonzept liegen bislang nicht vor.\n\n14\n\nDas Baugrundstück und das östliche Nachbargrundstück mit dem Baumarkt \nliegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 175 \"N.---------straße /Rheinische \nBahn/E. Straße\" der Stadt X. . Dieser am 8. März 1997 bekannt gemachte \nBebauungsplan weist für das Baugrundstück und das östliche Nachbargrundstück \ninsbesondere zwei Sondergebiete sowie mehrere Stellplatzanlagen aus. In den \nSondergebieten mit der Zweckbestimmung \"großflächige Einzelhandelsbetriebe\" sind \nzulässig:\n\n15\n\n- Möbelmarkt, max. Verkaufsfläche 5.500 qm;\n\n16\n\n- Bau und Heimwerkermarkt mit Gartencenter; max. Verkaufsfläche \n10.000 qm;\n\n17\n\n- Fachmärkte mit insgesamt maximal 3.000 qm Verkaufsfläche für nicht \ncitytypische Sortimente.\n\n18\n\nAusnahmsweise zulässig sind\n\n19\n\n- den zugelassenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben zugeordnete Büro- \nund Verwaltungsgebäude\n\n20\n\n- Selbstbedienungsrestaurants, welche die zugelassenen großflächigen \nEinzelhandelsbetriebe ergänzen.\n\n21\n\nDie textlichen Festsetzungen enthalten u.a. eine Auflistung der zulässigen Kern- \nund Randsortimente für die Nutzungen \"Möbelmarkt\", \"Bau- und Heimwerkermarkt\" \nund \"Gartencenter\", eine nähere Umschreibung der \"citytypischen Sortimente\" für die \nweiter zulässigen Fachmärkte enthalten sie nicht. In der Begründung zu diesem \nBebauungsplan ist u.a. ausgeführt:\n\n22\n\n\"Das überregional bedeutsame und am Standort X. landesplanerisch \nabgestimmte Möbelhaus P. wurde für eine Größenordnung von insgesamt \n40.000 m2 Verkaufsfläche am Standort S1. Feld ausgelegt. Aus \nVermarktungsgründen war es nötig geworden, diese Verkaufsfläche zu segmentieren \nund auf zwei räumlich voneinander getrennte Standorte zu verteilen...\n\n23\n\nAm neuen Standort zwischen N.---------straße und E. Straße wird der \nMöbel-Mitnahmemarkt auf max. 5.500 m2 Verkaufsfläche festgelegt...\"\n\n24\n\nZum Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter heißt es u.a.:\n\n25\n\n\"Zur Vermeidung von negativen Folgen für die Innenstadt sollen die zulässigen \nSortimente so eingegrenzt werden, dass keine innenstadttypischen Produkte \nangeboten werden.\"\n\n26\n\nMit Bauantrag vom 20. Dezember 1999, bei der Beklagten eingegangen am \n23. Dezember 1999, beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für \ndie teilweise Nutzungsänderung des Möbelmitnahmemarkts in einen \nElektrofachmarkt. Nach den zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen soll der im \nErdgeschoss des bestehenden Baukomplexes einzurichtende Elektrofachmarkt unter \nBeibehaltung des Möbelmitnahmemarkts im Übrigen wie auch des Getränke- und \ndes Tierfuttermarkts eine Verkaufsfläche von 2.256,41 qm aufweisen mit weiteren \n502,74 qm Lager. Dem Antrag beigefügt war eine Sortimentsbeschreibung, die \ninsbesondere Elektrogroß- und -kleingeräte, Rundfunkgeräte, Hifi, Fernseher, \nKameras, Tonträger, Videofilme und Computer umfasst.\n\n27\n\nMit Bescheid vom 3. Januar 2002 lehnte die Beklagte die Erteilung der \nBaugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben widerspreche \nden Festsetzungen des Bebauungsplans, weil die vorgesehenen Sortimente \n\"citytypisch\" seien. Den hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin wies der \nLandrat des F. -S2. -Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2004 \naus denselben Gründen zurück und führte ergänzend aus, gemeinsam mit den \nbeiden bereits vorhandenen Fachmärkten (Getränke; Tierfutter) würde auch die \nmaximal zulässige Verkaufsfläche für Fachmärkte mit nicht citytypischen Sortimenten \nvon 3.000 qm überschritten.\n\n28\n\nEine weitere Bauvoranfrage der Klägerin für die teilweise Nutzungsänderung des \nMöbelmarkts in einen Lebensmittelmarkt hatte gleichfalls keinen Erfolg. Die gegen \nden zu dieser Voranfrage ergangenen Ablehnungsbescheid der Beklagten vom \n8. Januar 2002 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des F. -S2. -\nKreises vom 28. Januar 2004 erhobene Verpflichtungsklage hat das \nVerwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 25. Januar 2005 (4 K 573/04) \nabgewiesen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung \n(7 A 965/05) hat die Klägerin zurückgenommen. Beim Senat noch anhängig sind drei \nweitere Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung, die sich auf folgende \nBauvoranfragen der Klägerin für das Baugrundstück beziehen:\n\n29\n\n- Bauvoranfrage vom 17. März 2004 für einen Textilmarkt mit einer maximalen \nVerkaufsfläche von 700 qm (7 A 4104/06);\n\n30\n\n- Bauvoranfrage vom 17. März 2004 für einen Schuhmarkt mit einer maximalen \nVerkaufsfläche vom 600 qm (7 A 4106/06) und\n\n31\n\n- Bauvoranfrage vom 30. September 2004 für einen Drogeriemarkt mit einer \nmaximalen Verkaufsfläche von 500 qm (7 A 4105/06).\n\n32\n\nZur Begründung ihrer am 19. Februar 2004 erhobenen Klage hinsichtlich des hier \nin Rede stehenden Elektrofachmarkts hat die Klägerin insbesondere vorgetragen, ihr \nVorhaben verstoße nicht gegen den Bebauungsplan Nr. 175. Hierzu habe sie - die \nKlägerin - im Aufstellungsverfahren angeregt, auf die Benennung der \nzentrenrelevanten Sortimente zu verzichten und diese nur allgemein zu umschreiben. \nAngesichts dessen sei der Bebauungsplan - planerhaltend - dahin zu verstehen, \ndass die Sortimente nach den konkreten Verhältnissen keine negativen \nAuswirkungen auf die innerstädtische Versorgung haben dürften. Das treffe zu. Sollte \nder Bebauungsplan als unwirksam anzusehen sein, scheitere das dann zulässige \nVorhaben jedenfalls nicht an den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BauGB n.F., da \nes keine schädlichen Auswirkungen im Sinne dieser Vorschrift bewirke. Hierzu hat \ndie Klägerin insbesondere auf eine von ihr vorgelegte Analyse der Gesellschaft Dr. \nM. & Partner vom Januar 2005 - im Nachfolgenden \"M. -Gutachten 2005\" \ngenannt - verwiesen.\n\n33\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n34\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 3. Januar 2002 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des F. -S2. -Kreises \nvom 4. Februar 2004 zu verpflichten, den Bauantrag der Klägerin vom 20. Dezember \n1999 zu genehmigen,\n\n35\n\nhilfsweise\n\n36\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom \n3. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des F. -\nS2. -Kreises vom 4. Februar 2004 zu verpflichten, auf den Bauantrag der Klägerin \nvom 20. Dezember 1999 einen entsprechenden planungsrechtlichen Bauvorbescheid \nzu erteilen,\n\n37\n\nweiter hilfsweise\n\n38\n\nfestzustellen, dass der o.g. Bauantrag vom 20. Dezember 1999 bis zum 1. Juli \n2004 positiv hätte beschieden werden müssen,\n\n39\n\nweiter hilfsweise,\n\n40\n\nfestzustellen, dass der Bauantrag vom 20. Dezember 1999 bis zum 1. Juli 2004 \nunter Ausklammerung der bautechnischen Nachweise hätte positiv beschieden \nwerden müssen.\n\n41\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n42\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n43\n\nSie hat insbesondere vorgetragen, Bedenken gegen die Wirksamkeit des \nBebauungsplans bestünden nicht; hinsichtlich eventueller Mängel sei die Sieben-\nJahres-Frist für deren Geltendmachung abgelaufen. Bei einer Unwirksamkeit des \nBebauungsplans sei zu berücksichtigen, dass im Zentrum von X. insgesamt drei \nBetriebe der Branchen Elektro/Unterhaltungsmedien vorhanden seien. Hierzu gehöre \nu.a. das Unternehmen T. , dessen Schließung bei Ansiedlung des Vorhabens der \nKlägerin zu befürchten sei; damit sei auch der Fortbestand etwa des Kaufhauses, \ndem der Betrieb T. räumlich angegliedert ist, gefährdet.\n\n44\n\nDie Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Sie hat insbesondere darauf \nverwiesen, es sei nach dem Einführungserlass zum EAG Bau Sache der Klägerin, \ndas Fehlen von städtebaulichen Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB \ndarzulegen.\n\n45\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nZur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, der Bebauungsplan Nr. 175 der \nStadt X. sei unwirksam, weil der Begriff \"citytypisch\" nicht hinreichend bestimmt \nsei; eine Legaldefinition für \"citytypische\" Sortimente gebe es nicht. Bei der danach \ngebotenen bauplanungsrechtlichen Bewertung nach § 34 BauGB sei das Vorhaben \nder Klägerin zwar an sich zulässig, weil es in einem faktischen Kerngebiet errichtet \nwerden solle; ihm stehe jedoch § 34 Abs. 3 BauGB n.F. entgegen. Im Zentrum von \nX. seien vier städtebaulich integrierte Versorgungszentren vorhanden \n(Innenstadt, C2. -Center, B.----straße , D. ). Der hier betroffene Bereich \n\"Stinnes\" sei hingegen nicht städtebaulich integriert, wie aus dem GMA-Gutachten \n1997 folge. Insoweit schließe eine Umsatzverteilung von weniger als 10 % (hier: \n8,9 % im Bereich der Innenstadt X. ) schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 \nAbs. 3 BauGB n.F. nicht aus. Dem ersten Hilfsantrag stehe die planungsrechtliche \nUnzulässigkeit des Vorhabens entgegen. Dem zweiten Hilfsantrag stehe entgegen, \ndass der Bauantrag vor Inkrafttreten des EAG Bau wegen Fehlens eines \nBrandschutzkonzeptes nicht bescheidungsfähig gewesen sei.\n\n46\n\nAuf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 29. Mai 2006 die \nBerufung zugelassen. Die Klägerin hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und \ndiesen begründet.\n\n47\n\nNach Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichts hat der Ausschuss für \nStadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt X. am 21. April 2005 beschlossen, \ndas Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 175 und zur Neuaufstellung \ndes Bebauungsplans Nr. 213 \"E. Straße/N.---------straße /S3. -nische Bahn\" \nfür denselben Planbereich durchzuführen. Zur Begründung ist in der dem Beschluss \nzugrunde liegenden Verwaltungsvorlage ausgeführt, für die Neuaufstellung des als \nunwirksam angesehenen Bebauungsplans bestehe weiterhin ein städtebaulicher \nSteuerungsbedarf; inhaltlich solle der Plan grundsätzlich die Art (Sondergebiete) und \ndas Maß der baulichen Nutzung beibehalten und den gerichtlich festgestellten \nMangel der Bestimmtheit beheben. Am 9. Mai 2005 beschloss der Rat der Stadt \nX. weiterhin eine Satzung über die Veränderungssperre für den neu \naufzustellenden Bebauungsplan Nr. 213. Der Aufstellungsbeschluss und die Satzung \nüber die Veränderungssperre wurden am 16. Juni 2005 bekannt gemacht.\n\n48\n\nZur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin insbesondere vor, \nplanungsrechtliche Grundlage für die Zulässigkeit ihres Vorhabens sei § 34 BauGB, \nweil der Bebauungsplan Nr. 175 unwirksam sei. Es könne dahinstehen, ob das \nVorhaben in einem faktischen Kerngebiet - so das Verwaltungsgericht - oder einem \nnach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Bereich liege. In beiden Fällen sei es nach \n§ 34 Abs. 1 BauGB bzw. nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO zulässig. Die \nVeränderungssperre stehe ihrem Vorhaben nicht entgegen. Mit dem zu ihrer \nBegründung angeführten städtebaulichen Steuerungsbedarf könne die \nVeränderungssperre nicht gerechtfertigt werden, da jeder Planung ein \nSteuerungsbedarf eigen sei. Die Veränderungssperre greife ferner jedenfalls nicht \ngegenüber dem hier strittigen Vorhaben, weil die Grundsätze des § 17 Abs. 3 BauGB \nfür eine erneute Veränderungssperre anwendbar seien. Die Beklagte müsse sich \nauch die Zeit anrechnen lassen, in der der Antrag wegen der Unwirksamkeit des \nBebauungsplans nicht habe abgelehnt werden dürfen. Schließlich stehe dem \nVorhaben auch § 34 Abs. 3 BauGB n.F. nicht entgegen. Das Vorhaben befinde sich \nnicht in einer nicht-integrierten Lage, sondern sei selbst Bestandteil der Innenstadt \nvon X. ; es solle in einer Entfernung von nur 10 Minuten Fußweg zur Innenstadt \nerrichtet werden. Von dem Vorhaben gingen auch keine schädlichen Auswirkungen \nim Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus. Die hierfür maßgebliche Schwelle sei erst bei \nUmsatzumverteilungen anzusetzen, die über 10 % lägen. Das M. -Gutachten \n2005 belege, dass nur Umsatzumverteilungen bis zu 8,9 % in der Innenstadt von \nX. zu erwarten seien. Dem Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung stehe \nauch nicht entgegen, dass dem Bauantrag kein Brandschutzkonzept beigefügt \ngewesen sei. Ein solches sei erst nach der am 1. Juni 2000 in Kraft getretenen \nÄnderung der BauO NRW erforderlich.\n\n49\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n50\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des \nablehnenden Bescheides vom 3. Januar 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrats des F. -S2. -Kreises vom 4. Februar \n2004 zu verpflichten, den Bauantrag der Klägerin vom 20. Dezember 1999 zu \ngenehmigen,\n\n51\n\nhilfsweise,\n\n52\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom \n3. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des F. -\nS2. -Kreises vom 4. Februar 2004 zu verpflichten, auf den Bauantrag der Klägerin \nvom 20. Dezember 1999 einen entsprechenden planungsrechtlichen Bauvorbescheid \nzu erteilen,\n\n53\n\nhilfsweise,\n\n54\n\nfestzustellen, dass die Beklagte bis zum 19. Juli 2004 verpflichtet war, der \nKlägerin die mit Bauantrag vom 20. Dezember 1999 beantragte Baugenehmigung zu \nerteilen,\n\n55\n\nhilfsweise,\n\n56\n\nfestzustellen, dass die Beklagte bis zum 19. Juli 2004 verpflichtet war, der \nKlägerin einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für das mit Bauantrag vom \n20. Dezember 1999 zur Genehmigung gestellte Vorhaben zu erteilen,\n\n57\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n58\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n59\n\nSie meint, die Veränderungssperre sei hinreichend gerechtfertigt. Ziel des \nkünftigen Bebauungsplans Nr. 213 sei die Erhaltung und Stärkung der \nEinzelhandelsfunktion für die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt. § 17 Abs. 3 \nBauGB sei hier nicht - auch nicht entsprechend - anzuwenden. Dem Vorhaben stehe \nschließlich auch § 34 Abs. 3 BauGB n.F. entgegen. Die Darlegungslast für das \nFehlen schädlicher Auswirkungen liege bei der Klägerin, denn der Umstand, dass \n§ 34 Abs. 3 BauGB negativ formuliert sei, führe nicht dazu, dass es sich nicht um \neine anspruchsbegründende Voraussetzung handele. Das Vorhaben befinde sich \nauch an einem städtebaulich nicht integrierten Standort. Schädliche Auswirkungen \nkönnten schließlich auch bei Kaufkraftabflüssen von weniger als 10 % vorliegen.\n\n60\n\nDie Beigeladene stellt keinen Sachantrag.\n\n61\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 4 K 573/04 VG Arnsberg = \n7 A 965/05 OVG NRW, der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, Pläne, Gutachten und sonstigen \nUnterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n62\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n63\n\nDie zulässige Berufung ist nur mit dem zweiten Hilfsantrag begründet.\n\n64\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag auf Erteilung einer \nBaugenehmigung zu Recht abgewiesen, weil das Vorhaben der Klägerin \nbauplanungsrechtlich unzulässig ist.\n\n65\n\nDas Vorhaben soll zwar im Geltungsbereich des - qualifizierten - \nBebauungsplans Nr. 175 der Stadt X. errichtet werden. Gleichwohl richtet sich \nseine bauplanungsrechtliche Beurteilung nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB, sondern \nnach § 34 BauGB, weil dieser Bebauungsplan ungültig ist.\n\n66\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans zur zulässigen Art der baulichen \nNutzung in den ausgewiesenen Sondergebieten leiden an einem - unabhängig von \nRügen nach den §§ 214, 215 BauGB - beachtlichen Mangel. Soweit Nr. 3 dieser \nFestsetzungen in den Sondergebieten nur Fachmärkte mit insgesamt maximal 3.000 \nqm Verkaufsfläche \"für nicht citytypische Sortimente\" zulässt, ist diese Regelung \nunbestimmt. Dies führt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, zugleich \nzur Ungültigkeit des Bebauungsplans in seiner Gesamtheit.\n\n67\n\nDer Plangeber wollte mit dem Begriff \"citytypisch\" für die zulässigen Fachmärkte \nersichtlich solche Sortimente ausschließen, die gemeinhin als \"zentrenrelevant\" oder \n\"zentrentypisch\" angesehen werden, nämlich Sortimente, die vornehmlich in den \nVersorgungszentren der Innenstädte angeboten werden (sollen). Eine Legaldefinition \ndafür, welche Sortimente in diesem Sinne \"citytypisch\" oder \"zentrenrelevant\" sind, \ngibt es jedoch nicht, so dass sich der Inhalt dieses Begriffs nicht etwa bereits aus \nsich heraus erschließt.\n\n68\n\nVgl.: OVG NRW, Urteile vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE -, BRS 65 Nr. 38 und \nvom 9. Oktober 2003 - 10a D 55/01.NE -, JURIS-Dokumentation zu \n\"zentrenrelevanten\" Sortimenten; OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003 \n- 10a D 76/01.NE -, BRS 66 Nr. 39 zu \"innenstadtbedeutsamen\" Sortimenten.\n\n69\n\nAuch sonst lässt sich im vorliegenden Fall der nähere Inhalt dieses Begriffs nicht \nfeststellen.\n\n70\n\nZwar kann bei der Festsetzung von zulässigen Sortimenten des Einzelhandels \nein Rückgriff auf Listen in Einzelhandelserlassen oder sonstige Orientierungshilfen \nunbedenklich sein, soweit dadurch bestimmte Arten von Anlagen im Sinne des § 1 \nAbs. 9 BauNVO zutreffend gekennzeichnet werden.\n\n71\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 \nNr. 28.\n\n72\n\nNichts anderes, nämlich das Erfordernis einer hinreichenden Bestimmtheit, gilt \nauch dann, wenn - wie hier - im Rahmen der Ausweisung eines sonstigen \nSondergebiets im Sinne von § 11 BauNVO die zulässige Art der Nutzung festgesetzt \nwird. Zwar liegt bei der Ausweisung von Sondergebieten die Definitionsmacht \ndarüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei \nder Gemeinde, so dass diese über die Möglichkeiten hinaus, die etwa § 1 Abs. 9 \nBauNVO bei der Feindifferenzierung von den in den §§ 4 bis 9 BauNVO \nbezeichneten Baugebieten eröffnet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die \nMerkmale bestimmen kann, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr \nverfolgte Planziel zu erreichen.\n\n73\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67.\n\n74\n\nAuch das entbindet die Gemeinde jedoch nicht von der Pflicht, die im \nSondergebiet zulässigen Arten von Nutzungen so hinreichend bestimmt festzulegen, \ndass die Normadressaten - sei es auch erst im Wege der Auslegung der Festsetzung \n- im Einzelfall feststellen können, ob eine bestimmte Nutzung zulässig ist oder \nnicht.\n\n75\n\nEine solche hinreichende Bestimmtheit des hier gewählten Begriffs \"citytypisch\" \nergibt sich jedoch auch dann nicht, wenn man wie die Widerspruchsbehörde im \nWiderspruchsbescheid vom 4. Februar 2004 zu seiner näheren Eingrenzung auf den \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (noch) einschlägigen Einzelhandelserlass 1996 - \nRunderlass vom 7. Mai 1996 (MBl. NRW. S. 922) - zurückgreift. Soweit in diesem \nEinzelhandelserlass 1996 bestimmte Sortimente dahin umschrieben werden, dass \nsie \"als zentrenrelevante Sortimentsgruppen gelten\", lässt sich hieraus nicht \nherleiten, dass sie im konkreten Einzelfall tatsächlich \"zentrenrelevant\" - oder nach \nder hier gewählten Terminologie \"citytypisch\" - sind. Dies folgt schon daraus, dass \nder Einzelhandelserlass 1996 hinsichtlich der konkreten Zentrenrelevanz bestimmter \nWarengruppen auf eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation \nabstellt. Demgemäß lässt sich aus dem Einzelhandelserlass 1996 allein die \nZentrenrelevanz bestimmter Warengruppen noch nicht herleiten. Welche Sortimente \nin der jeweiligen örtlichen Situation \"zentrenrelevant\" - oder im Sinne der hier \ngewählten Terminologie \"citytypisch\" - sind, bedarf vielmehr einer individuellen \nBetrachtung der örtlichen Situation und daran anknüpfend einer näheren \nKonkretisierung durch die planende Gemeinde.\n\n76\n\nVgl. zu alledem bereits: OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE -, \nBRS 65 Nr. 38.\n\n77\n\nEine solche Konkretisierung hat die Stadt X. hier zwar für die zulässigen \nKern- und Randsortimente der in den Sondergebieten zulässigen Nutzungsarten \n\"Möbelmarkt\", \"Bau- und Heimwerkermarkt\" sowie \"Gartencenter\" vorgenommen und \nausdrücklich festgesetzt, nicht jedoch hinsichtlich der für die sonstigen Fachmärkte \nzulässigen \"citytypischen\" Sortimente.\n\n78\n\nDiese Unbestimmtheit der Festsetzung zur Art der Nutzung hinsichtlich der \nFachmärkte führt zugleich zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans. Die \nUmschreibungen der in den Sondergebieten ihrer Art nach zulässigen Nutzungen \nsind das zentrale Element des Plans. Dabei entfällt auf die Fachmärkte mit einer \nzulässigen Gesamtverkaufsfläche von max. 3.000 qm ein solch beachtlicher Teil der \nin den Sondergebieten insgesamt zulässigen Verkaufsflächen, nämlich von immerhin \nrd. 16 %, dass die Ungültigkeit der hierfür getroffenen Regelungen zugleich die \nSondergebietsausweisung insgesamt erfasst.\n\n79\n\nDer hiernach wegen der Ungültigkeit des Bebauungsplans und der Lage des \nVorhabens in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 BauGB zu \nbeurteilenden planungsrechtlichen Zulässigkeit steht - unabhängig von den \nVoraussetzungen der genannten Vorschrift - nicht bereits die zwischenzeitlich \nerlassene Veränderungssperre entgegen. Diese Veränderungssperre ist entgegen \nder Auffassung der Klägerin zwar wirksam, sie kann dem strittigen Vorhaben jedoch \nwegen Zeitablaufs nicht (mehr) entgegen gehalten werden.\n\n80\n\nGemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die \nAufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den \nkünftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen. Diese Voraussetzung \nliegt hier vor.\n\n81\n\nDer Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt X. hat am \n21. April 2005 beschlossen, das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans \nNr. 175 durchzuführen, und zugleich einen Aufstellungsbeschluss für einen neuen \nBebauungsplan für den betroffenen Planbereich - den Bebauungsplan Nr. 213 \n\"E. Straße/N.---------straße /S4. Bahn\" - gefasst. Dass dieser \nAufstellungsbeschluss nicht vom Rat der Stadt X. , sondern einem Ausschuss \ngefasst wurde, ist unschädlich. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB erwähnt nur den \n\"Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen\", enthält jedoch keine Aussage \ndarüber, welches Gemeindeorgan für einen solchen Beschluss zuständig ist. Dies \nrichtet sich vielmehr nach den internen Zuständigkeitsregelungen der Gemeinden. \nInsoweit legt § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. g GO NRW u.a. fest, dass der Rat lediglich \n\"abschließende Satzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuches\" nicht \nübertragen kann. Zulässig ist damit die Übertragung jedenfalls der \nverfahrensbegleitenden Beschlüsse, zu denen auch der Aufstellungsbeschluss für \neinen Bauleitplan (hier: Bebauungsplan) nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB gehört. Eine \nsolche Übertragung auf den hier tätig gewordenen Ausschuss für Stadtentwicklung \nund Umweltschutz (nunmehr: Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnen und \nUmweltschutz) liegt auch vor, wie sich aus der dem Senat vorgelegten \nZuständigkeitsordnung für die Ausschüsse ergibt.\n\n82\n\nDie Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich eben dieses \nkünftigen Bebauungsplans Nr. 213 hat der Rat der Stadt X. sodann am 9. Mai \n2005 beschlossen. Die Wirksamkeit dieser Satzung setzt allerdings nicht nur voraus, \ndass der Aufstellungsbeschluss für den zu sichernden Bebauungsplan gefasst ist, \nsondern dieser muss auch wirksam sein. Wirksam wird der Aufstellungsbeschluss \nerst dann, wenn er gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht ist. \nDiese Bekanntmachung kann - wie hier geschehen - auch gleichzeitig mit der \nBekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre in demselben \nBekanntmachungsorgan erfolgen.\n\n83\n\nVgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 1992 - 4 N 1.92 -, BRS 54 Nr. 77 und \nvom 11. Oktober 1996 - 4 BN 19.96 -, nicht veröffentlicht; vgl. ferner OVG NRW, \nUrteil vom 30. Oktober 2006 - 7 D 67/05.NE - m.w.N..\n\n84\n\nAuch die weiteren materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer \nVeränderungssperre liegen vor.\n\n85\n\nInsoweit setzt die Gültigkeit einer Veränderungssperre voraus, dass bei ihrem \nErlass die Bebauungsplanung, die sie sichern soll, hinreichend konkretisiert ist. \nVoraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist mithin, dass die Planung, \ndie die Veränderungssperre sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, \nwas Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist, dass die \nGemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans \nentwickelt hat. Eine Negativplanung, die nur einzelne Vorhaben ausschließt, reicht \nnicht aus.\n\n86\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 BN 22.04 -BRS 67 \nNr. 119 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 - \n, BRS 67 Nr. 118 und vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 11 jeweils \nm.w.N..\n\n87\n\nDiesen Anforderungen wird die hier erlassene Veränderungssperre gerecht. Der \nInhalt des künftigen Bebauungsplans Nr. 213, dessen Aufstellung durch die \nVeränderungssperre gesichert werden soll, war im Zeitpunkt der Beschlussfassung \nüber die Veränderungssperre am 9. Mai 2005 hinreichend konkretisiert.\n\n88\n\nIn der Verwaltungsvorlage Nr. 0146/V 14 vom 24. März 2005, die Grundlage des \nAufstellungsbeschlusses des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz \nvom 21. April 2005 - wie auch des nachfolgenden Ratsbeschlusses über die \nVeränderungssperre vom 9. Mai 2005 - war, heißt es:\n\n89\n\n\"Für das Plangebiet besteht weiterhin ein städtebaulicher Steuerungsbedarf. Es \nist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan [Nr. 175] bei jedem weiteren \nGerichtsverfahren inzident für unwirksam erklärt werden würde. Aus diesem Grunde \nempfiehlt die Verwaltung dringend, den Bebauungsplan Nr. 175 durch einen neuen \nBebauungsplan zu ersetzen. Gleichzeitig soll der Bebauungsplan Nr. 175 \naufgehoben werden, um für den angenommenen Fall, dass auch der neue Plan zu \neinem späteren Zeitpunkt unwirksam werden könnte, unmittelbar § 34 (3) BauGB \nAnwendung finden kann.\n\n90\n\nInhaltlich soll der neue Plan grundsätzlich die Art (Sondergebiete) und Maß der \nNutzungen beibehalten und den im Gerichtsurteil [gemeint ist das im vorliegenden \nVerfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Januar 2005] \nfestgestellten Mangel an Bestimmtheit durch eine andere Formulierung beheben. \nHierbei ist der Ausschluss der Nutzungen vorgesehen, die schädliche Auswirkungen \nauf die zentralen Versorgungsbereiche in X. oder den Nachbargemeinden \nerwarten lassen.\"\n\n91\n\nMit diesen Erwägungen ist der angestrebte Inhalt des künftigen Bebauungsplans \nNr. 213 im dargelegten Sinne hinreichend konkretisiert. Der Plan soll sich inhaltlich \nnicht von dem - als unwirksam angesehenen - bisherigen Bebauungsplan Nr. 175 \nunterscheiden, vielmehr sollen allein die Regelungen, die auf den Ausschluss der für \ndie Versorgungszentren schädlichen Nutzungen abzielen, nunmehr auf eine \ntragfähige Grundlage gestellt werden.\n\n92\n\nDiese planerische Zielsetzung kann auch durch eine Veränderungssperre \ngesichert werden. Die zuständigen Organe der Stadt X. haben ihren \nEntscheidungen über den Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre \nkeineswegs nur einen allgemeinen, nicht näher konkretisierten städtebaulichen \nSteuerungsbedarf zugrunde gelegt. Sie haben vielmehr dezidiert darauf abgestellt, \ndass die Festsetzungen des neuen Bebauungsplans im betroffenen Gebiet \ngroßflächigen Einzelhandel ermöglichen sollen, dies aber nur mit solchen \nSortimenten, die die Funktion der Versorgungsbereiche in X. und \nNachbargemeinden nicht nachteilig beeinträchtigen.\n\n93\n\nBei der erlassenen Veränderungssperre handelt es sich entgegen der \nAuffassung der Klägerin auch nicht um eine mit den Vorgaben des § 17 Abs. 3 \nBauGB nicht (mehr) vereinbare erneute Veränderungssperre. Nach der genannten \nVorschrift kann die Gemeinde eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz \noder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass \nfortbestehen. Diese Vorschrift greift ihrem Wortlaut nach mithin dann, wenn bereits \neine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung ergangen war und die \nGemeinde diese wegen ihres Außerkrafttretens nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3, \nAbs. 2 BauGB verlängern kann, sondern stattdessen die Veränderungssperre erneut \nbeschließt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn die erneute \nVeränderungssperre bereits zu einer Zeit beschlossen wird, in der die \nvorangegangene Sperre noch in Kraft ist.\n\n94\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - 4 C 39.74 -, BRS 30 Nr. 76 \n(S. 140).\n\n95\n\nUnter welchen Voraussetzungen eine solche erneute Veränderungssperre \nergehen kann, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Von einer \"erneuten\" \nVeränderungssperre lässt sich nur im Verhältnis zu einer \"früheren\" sprechen.\n\n96\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 4 NB 44.92 -, NVwZ 1993, \n474.\n\n97\n\nEine Anwendung von § 17 Abs. 3 BauGB scheidet hier mithin schon deshalb \naus, weil es keine \"frühere\" Veränderungssperre gibt, die durch die \nVeränderungssperre vom 9. Mai 2005 \"erneuert\" worden wäre. Die Aufstellung des \nBebauungsplans Nr. 175 in den Jahren 1994 bis 1997 war nicht durch eine \nVeränderungssperre gesichert worden, so dass die Veränderungssperre vom 9. Mai \n2005 den erstmaligen Erlass einer Veränderungssperre für den hier betroffenen \nBereich, nunmehr zur Sicherung der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 213 als \nErsatz für den - unwirksamen - Bebauungsplan Nr. 175, bedeutet.\n\n98\n\nDie nach alledem wirksame Veränderungssperre vom 9. Mai 2005 kann dem \nstrittigen Vorhaben gleichwohl nicht entgegen gehalten werden. Auf die - zulässige - \nDauer einer Veränderungssperre ist gegenüber den jeweiligen Vorhaben nicht nur \ngemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB der Zeitraum anzurechnen, der seit der ersten \nZurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufen ist. Vielmehr \nsind auch faktische Zurückstellungen anzurechnen. Insoweit kann der Zeitraum, der - \nnach angemessener, mit § 75 VwGO abzustimmender (und im Baurecht wohl häufig \ndrei Monate unvermeidbar überschreitender) Frist - dadurch vergeht, dass ein \nGenehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet, sonst wie verzögert oder \nrechtswidrig abgelehnt wird, nicht anders behandelt werden als es § 17 Abs. 1 Satz 2 \nBauGB für eine förmliche Zurückstellung anordnet.\n\n99\n\nVgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - 4 C 79.68 -, BRS 23 \nNr. 88.\n\n100\n\nDaraus folgt, dass unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB \neine - für andere noch geltende - Veränderungssperre demjenigen gegenüber keine \nWirkung entfaltet, den sie bei Berücksichtigung der anzurechnenden Zeit mit einer \nzeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegen würde.\n\n101\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - 4 C 39.74 -, BRS 30 Nr. 76 \n(S. 145).\n\n102\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist der Zeitraum einer - möglichen - \nSperrwirkung der Veränderungssperre vom 9. Mai 2005 im Hinblick auf das hier in \nRede stehende Vorhaben schon längst verstrichen.\n\n103\n\nDas strittige Vorhaben wurde mit dem am 23. Dezember 1999 bei der \nBauaufsichtsbehörde eingegangenen Bauantrag zur Genehmigung gestellt. Auch \nwenn man eine die Zeit von drei Monaten deutlich überschreitende Bearbeitungszeit \nin Rechnung stellt und beispielsweise von einer solchen von bis zu einem Jahr \nausgeht, sind zwischenzeitlich knapp 6 Jahre verstrichen. Für einen solch langen \nZeitraum scheidet hier eine zulässige Sperrwirkung der Veränderungssperre \naus.\n\n104\n\nSchon eine Verlängerung der Dauer der Veränderungssperre über die aus § 17 \nAbs. 1 Sätze 1 und 3 BauGB ohne weiteres zulässige Frist von drei Jahren hinaus \nsetzt gemäß § 17 Abs. 2 BauGB \"besondere Umstände\" voraus. Solche besonderen \nUmstände liegen nur vor, wenn das Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit \ngekennzeichnet ist, die sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen \nstädtebaulichen Planungstätigkeit abhebt. Ferner muss gerade die Ungewöhnlichkeit \nursächlich dafür sein, dass die Aufstellung des Plans mehr als die übliche Zeit \nerfordert. Hinzukommen muss ferner, dass die Gemeinde die - \nverzögerungsverursachende - Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten hat. Dabei setzt \ndas Erfordernis, dass \"besondere Umstände\" vorliegen müssen, mit dem Ablauf des \ndritten Sperr-Jahres ein und steigert sich im Maß des Zeitablaufs.\n\n105\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - 4 C 39.74 -, BRS 30 Nr. 76 \n(S. 143/144).\n\n106\n\nGemessen an diesen Maßstäben liegt hier keine solche von der Stadt X. \nnicht zu vertretende Ungewöhnlichkeit der Planung vor, die eine Sperrwirkung sogar \nvon weit über 5 Jahren rechtfertigt. Zwar mag die konkrete planerische Festlegung \nder hier auszuschließenden \"citytypischen\" bzw. \"zentrenrelevanten\" Sortimente \nnähere Betrachtungen des gesamten Stadtgebiets und der dort anzustrebenden \nZentrenstruktur voraussetzen und ggf. auch erfordern, dass die hierzu erforderlichen \nErmittlungen gutachterlich abgestützt werden. Dass dies trotz der von der Verwaltung \nzu fordernden Anspannung ihrer Kräfte sowie der gebotenen Umsicht und intensiven \nBearbeitung\n\n107\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - 4 C 39.74 -, BRS 30 Nr. 76 \n(S. 143) -\n\n108\n\nnicht in dem hier nur zu betrachtenden Zeitraum von 5 Jahren abgewickelt \nwerden könnte, ist jedoch auch nicht ansatzweise erkennbar.\n\n109\n\nSteht dem Vorhaben hiernach die - wirksame - Veränderungssperre vom 9. Mai \n2005 nicht entgegen, ergibt die Prüfung nach § 34 BauGB, dass das Vorhaben zwar \ndie Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 \nBauNVO erfüllt, seiner baurechtlichen Genehmigung jedoch § 34 Abs. 3 BauGB n.F. \nentgegen steht.\n\n110\n\nOb sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung hier nach § 34 Abs. 1 BauGB \noder, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, nach § 34 Abs. 2 BauGB in \nVerbindung mit § 7 BauNVO richtet, kann letztlich dahinstehen, da das Vorhaben die \nVoraussetzungen sowohl der einen als auch der anderen Alternative erfüllt.\n\n111\n\nBei einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB wäre das \nVorhaben seiner Art der baulichen Nutzung nach zulässig, weil es sich insoweit in die \nEigenart der näheren Umgebung einfügt. Nach dem vorliegenden umfassenden \nKartenmaterial kann mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen werden, dass \ndie nähere Umgebung zumindest den Bereich erfasst, der zwischen der N.---------\nstraße und der E. Straße liegt sowie im Norden bis zu dem früheren \nBahngelände und im Süden bis zur B.----straße reicht. In dieser Umgebung hat das \nstrittige Vorhaben, das mit einer Verkaufsfläche von über 2.000 qm als großflächiger \nEinzelhandelsbetrieb zu qualifizieren ist\n\n112\n\n- zur Schwelle von 800 qm Verkaufsfläche für das Vorliegen eines \n\"großflächigen\" Einzelhandelsbetriebs vgl. nunmehr: BVerwG, Urteil vom \n24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BauR 2006, 39 = NVwZ 2006, 452 -,\n\n113\n\nmit den bereits vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben - Möbel-\nMitnahmemarkt mit über 5.000 qm Verkaufsfläche und Bau- und Heimwerkermarkt \nmit 10.000 qm Verkaufsfläche - Vorbilder, so dass es sich ohne weiteres im Rahmen \nder Umgebungsbebauung hält.\n\n114\n\nDarauf, ob der von der Klägerin geplante Elektrofachmarkt die Merkmale des \n§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO erfüllt und ob dies bei den bereits \nvorhandenen beiden großflächigen Einzelhandelsbetrieben trotz ihrer hohen \nVerkaufsfläche hingegen zu verneinen ist, kommt es nicht an. Ob ein großflächiger \nEinzelhandelsbetrieb sich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart seiner - \ndiffus geprägten - näheren Umgebung einfügt, ist nach ständiger höchstrichterlicher \nRechtsprechung (allein) nach den Merkmalen Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise \nund Grundstücksüberbauung zu beurteilen. Die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und \nSatz 2 BauNVO bezeichneten, über die nähere Umgebung hinausreichenden \nstädtebaulichen Auswirkungen sind für die Beurteilung des \"Einfügens\" nach § 34 \nAbs. 1 BauGB hingegen nicht maßgebend.\n\n115\n\nSo bereits: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 7.85 -, BRS 47 Nr. 67; vgl. \nferner: BVerwG, Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25.00 -, BRS 63 Nr. 103.\n\n116\n\nDas hiernach hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den Rahmen der \nvorhandenen Umgebungsbebauung wahrende Vorhaben der Klägerin fügt sich auch \nnicht etwa deshalb - ausnahmsweise - nicht in die Eigenart der näheren Umgebung \nein, weil es die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige, vor allem auf die in \nseiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung nicht wahrt.\n\n117\n\nZu dieser Voraussetzung vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, \nBRS 46 Nr. 176 m.w.N..\n\n118\n\nKonkrete Anhaltspunkte hierfür sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n119\n\nDass die maßgebliche Umgebung demgegenüber nicht als \"diffuser\" \nInnenbereich, sondern als faktisches Kerngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 \nBauNVO) zu qualifizieren ist, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, \nerscheint jedenfalls ohne nähere Überprüfungen vor Ort nicht zweifelsfrei. Zwar sind \nin dieser Umgebung verschiedene großflächige Einzelhandelsbetriebe vorhanden, \nwobei jedoch offen ist, ob sie gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in einem Kern- \noder Sondergebiet zulässig wären. Auch sind in dieser Umgebung mit der X1. \nWerk-Stadt eine beachtliche kulturelle Einrichtung\n\n120\n\n- zu den Angeboten dieses Kulturforums vgl. die Angaben im Internet unter \nwww.werk-stadt.com -\n\n121\n\nsowie verschiedene Verwaltungseinrichtungen vorhanden. Ob damit auch unter \nBerücksichtigung der an der B.----straße gelegenen, ersichtlich primär zu \nWohnzwecken genutzten Bebauung die maßgebliche Umgebung als ein \"vorwiegend \nder Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der \nWirtschaft, der Verwaltung und der Kultur\" dienender Bereich und damit als \nfaktisches Kerngebiet im Sinne von § 7 Abs. 1 BauNVO zu qualifizieren ist, kann \nletztlich dahinstehen. Wenn man dies - mit dem Verwaltungsgericht - bejaht, würde \ndas strittige Vorhaben gleichfalls seiner Art nach die Voraussetzungen des § 34 \nAbs. 2 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO erfüllen. Es handelt sich um einen großflächigen \nEinzelhandelsbetrieb, der ersichtlich die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2, Satz 2 BauNVO erfüllt und damit selbst in einem Kerngebiet zulässig \nwäre.\n\n122\n\nDass sich das Vorhaben im Übrigen - d.h. hinsichtlich des Maßes der baulichen \nNutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche - in die Eigenart \nder näheren Umgebung einfügt, unterliegt keinem Streit und ist offensichtlich zu \nbejahen. Gleichwohl erweist sich das Vorhaben als bauplanungsrechtlich unzulässig, \nweil es jedenfalls mit den Regelungen des hier anzuwendenden § 34 Abs. 3 BauGB \nn.F. nicht vereinbar ist.\n\n123\n\nDie genannte Vorschrift ist mit Inkrafttreten des EAG Bau (BGBl. I S. 1359) zum \n20. Juli 2004 in das BauGB aufgenommen worden. Nach ihr dürfen von Vorhaben \nnach [§ 34] Absatz 1 oder 2 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale \nVersorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten \nsein. Die Neuregelung setzt mithin voraus, dass das Vorhaben an sich nach § 34 \nAbs. 1 oder 2 BauGB zuzulassen wäre. Sie legt nach der Intention des Gesetzgebers \neine \"weitere Zulassungsvoraussetzung\" für Vorhaben im nicht beplanten \nInnenbereich fest und soll \"nachteilige Auswirkungen auf zentrale \nVersorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden verhindern\".\n\n124\n\nSo ausdrücklich die Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des EAG Bau \nin BT-Drs 15/2250, S. 54.\n\n125\n\nVoraussetzung für eine Anwendung von § 34 Abs. 3 BauGB ist zunächst, dass \ndas betreffende Vorhaben überhaupt Auswirkungen auf \"zentrale \nVersorgungsbereiche\" haben kann. Das trifft hier zu.\n\n126\n\nOb ein \"zentraler Versorgungsbereich\" vorliegt, ist nicht anders als \nbeispielsweise die Beurteilung, ob ein \"im Zusammenhang bebauter Ortsteil\" im \nSinne von § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt, eine Rechtsfrage und keine Tatsache, die \neiner Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten zugänglich ist. Der \nhierauf bezogene, von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \ngestellte Beweisantrag war daher abzulehnen.\n\n127\n\n\"Zentrale Versorgungsbereiche\" sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer \nGemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt \ndurch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine bestimmte \nVersorgungsfunktion für die Gemeinde zukommt. Ein \"Versorgungsbereich\" setzt \nmithin vorhandene Nutzungen voraus, die für die Versorgung der Einwohner der \nGemeinde - ggf. auch nur eines Teiles des Gemeindegebiets - insbesondere mit \nWaren aller Art von Bedeutung sind. Dabei kann, wie noch näher anzusprechen ist, \nim vorliegenden Verfahren letztlich offen bleiben, ob ein bei \nZulassungsentscheidungen nach § 34 Abs. 3 BauGB beachtlicher zentraler \nVersorgungsbereich nur dann zu bejahen ist, wenn ihm auf Grund tatsächlich \nvorhandener Einzelhandelsbetriebe eine bestimmte, ggf. durch gemeindliche \nPlanungen gestützte, Versorgungsfunktion zukommt, oder ob ein solcher \nVersorgungsbereich auch schon dann vorliegt, wenn in dem betreffenden Bereich \njedenfalls nach den planerischen Zielvorstellungen der Gemeinde solche \nEinzelhandelsnutzungen (verstärkt) angesiedelt werden sollen.\n\n128\n\n\"Zentral\" sind Versorgungsbereiche nicht nur dann, wenn sie nach Lage, Art und \nZweckbestimmung der gemeindeweiten bzw. übergemeindlichen Versorgung \ndienen.\n\n129\n\nIn diesem Sinne etwa: Uechtritz \"Die Neuregelungen zur standortgerechten \nSteuerung des Einzelhandels\", DVBl. 2006, 799 (802); ähnlich: Gatawis \"Die \nNeuregelung des § 34 III Baugesetzbuch (BauGB)\", NVwZ 2006, 272 (274) sowie \nBerkemann in \"Erstkommentierungen zum BauGB 2004\", 2005, RdNr. 17 zu § 34 \nBauGB; auch nach OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 - 21 A 1849/04 - soll die \nNahversorgung nicht Schutzgut des § 34 Abs. 3 BauGB sein.\n\n130\n\nVielmehr können auch Bereiche für die Grund- oder Nahversorgung zentrale \nVersorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB sein.\n\n131\n\nDas Adjektiv \"zentral\" ist nicht etwa rein geografisch in dem Sinne zu verstehen, \ndass es sich um einen räumlich im Zentrum der jeweiligen Gemeinde gelegenen \nBereich handeln muss, es hat vielmehr eine funktionale Bedeutung. Der Zusatz \n\"zentral\" geht über die Bedeutung des Wortteils Versorgungs\"bereich\" hinaus, so \ndass eine bloße Agglomeration von Einzelhandelsnutzungen in einem räumlich \nabgrenzbaren Bereich diesen allein noch nicht zu einem \"zentralen\" \nVersorgungsbereich macht. Dem Bereich muss vielmehr die Bedeutung eines \nZentrums für die Versorgung zukommen. Dies ist zu bejahen, wenn die Gesamtheit \nder auf eine Versorgung der Bevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in \ndem betreffenden Bereich auf Grund der Zuordnung dieser Nutzungen innerhalb des \nräumlichen Bereichs und auf Grund ihrer verkehrsmäßigen Erschließung und \nverkehrlichen Anbindung die Funktion eines Zentrums mit einem bestimmten \nEinzugsbereich hat, nämlich die Versorgung des gesamten Gemeindegebiets oder \neines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an \nWaren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs funktionsgerecht \nsicherzustellen.\n\n132\n\nVgl.: Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand März \n2006, RdNr. 85 zu § 34.\n\n133\n\nDabei kommen durchaus unterschiedliche Typen von zentralen \nVersorgungsbereichen in Betracht. \n\n134\n\nEine nähere Umschreibung unterschiedlicher zentraler Versorgungsbereiche hat \ndas Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen in seinem Beschluss vom \n20. November 2006 - 4 B 50.06 - (S. 4 des Beschlussabdrucks), der dem Senat zum \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht bekannt war.\n\n135\n\nJe nach ihrer konkreten Versorgungsfunktion können sie auf einen engeren oder \neinen mehr oder weniger weiten Bereich einwirken und dessen Versorgung dienen \nsowie dabei einen umfassenderen oder nur eingeschränkten Versorgungsbedarf \nabdecken. Hiervon ausgehend können als \"zentrale Versorgungsbereiche\" \nangesehen werden:\n\n136\n\n- Innenstadtzentren, die einen größeren Einzugsbereich, in der Regel das \ngesamte Stadtgebiet und ggf. sogar darüber hinaus ein weiteres Umland, versorgen \nund in denen regelmäßig ein breites Spektrum von Waren für den lang-, mittel- und \nkurzfristigen Bedarf angeboten wird,\n\n137\n\n- Nebenzentren, die einen mittleren Einzugsbereich, zumeist bestimmte Bezirke \ngrößerer Städte, versorgen und in denen regelmäßig ein zumindest breiteres \nSpektrum von Waren für den mittel- und kurzfristigen, ggf. auch den langfristigen \nBedarf angeboten wird, sowie\n\n138\n\n- Grund- und Nahversorgungszentren, die einen kleineren Einzugsbereich, in der \nRegel nur bestimmte Quartiere größerer Städte bzw. gesamte kleinere Orte, \nversorgen und in denen regelmäßig vorwiegend Waren für den kurzfristigen Bedarf \nund ggf. auch für Teilbereiche des mittelfristigen Bedarfs, angeboten werden.\n\n139\n\nIn diesem Sinne auch: Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, Kommentar zum \nBauGB, Stand März 2006, RdNr. 85 zu § 34; Janning \"Der Ausschluß des \nzentrenschädigenden Einzelhandels im unbeplanten Innenbereich\", BauR 2005, \n1723 (1725).\n\n140\n\nDabei spricht viel dafür, dass ein als zentraler Versorgungsbereich zu \nqualifizierendes Grund- oder Nahversorgungszentrum voraussetzt, dass mehrere \nEinzelhandelsbetriebe mit sich ergänzenden und/oder konkurrierenden \nWarenangeboten vorhanden sind, weil anderenfalls der von § 34 Abs. 3 BauGB \nbeabsichtigte Schutz zentraler Versorgungsbereiche der Sache nach auf einen \nindividuellen Schutz einzelner Betriebe vor der Ansiedlung von Konkurrenz in seinem \nEinzugsbereich hinausliefe. Einer abschließenden Prüfung dieser Frage bedarf es im \nvorliegenden Fall jedoch nicht, denn um Auswirkungen auf ein Grund- oder \nNahversorgungszentrum geht es hier nicht.\n\n141\n\nDas vorstehende Verständnis des Begriffs \"zentraler Versorgungsbereich\" wird \nbestätigt durch die Entstehungsgeschichte des EAG Bau sowie die weiteren \naktuellen Aktivitäten des Gesetzgebers, soweit sie sich auf den Schutz und die \nFörderung \"zentraler Versorgungsbereiche\" beziehen.\n\n142\n\nDie Neuregelung des § 34 Abs. 3 BauGB geht zurück auf Vorschläge der \nUnabhängigen Expertenkommission, die in dem Bericht \"Novellierung des \nBaugesetzbuchs\" vom August 2002, herausgegeben vom Bundesministerium für \nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen, wiedergegeben sind. Dort sind die \nKonsequenzen der bereits wiedergegebenen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n143\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 7.85 -, BRS 47 Nr. 67 und \nBeschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25.00 -, BRS 63 Nr. 103 -\n\n144\n\nfür die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im nicht beplanten Innenbereich \nangesprochen. Im Anschluss daran heißt es in RdNr. 216 (S. 89) des Berichts der \nUnabhängigen Expertenkommission, zur Lösung der Problematik bedürfe es eines \nZulässigkeitsmaßstabs in § 34 BauGB, der auch die über den zusammenhängend \nbebauten Ortsteil hinausgehenden städtebaulichen Fernwirkungen von Vorhaben \neinbezieht, und darüber hinaus einer Erweiterung der gemeindenachbarlichen \nKlagebefugnisse. Dementsprechend hat die Unabhängige Expertenkommission \nÄnderungen des § 2 Abs. 2 BauGB sowie eine Ergänzung des § 34 Abs. 1 BauGB \nvorgeschlagen. In diesem Zusammenhang heißt es zu dem in die vorgeschlagenen \nGesetzesänderungen aufzunehmenden Begriff \"zentrale Versorgungsbereiche\" in \nRdNr. 221 (S. 91) des Berichts ausdrücklich:\n\n145\n\n\"Der Begriff der 'zentralen Versorgungsbereiche' ist nicht eng im Sinne eines \nHauptzentrums zu verstehen, sondern erfasst auch Nebenzentren. Sie müssen nicht \nden Charakter von Kerngebieten im Sinne des § 7 BauNVO haben.\"\n\n146\n\nDie Vorschläge der unabhängigen Expertenkommission hat der Gesetzgeber \naufgegriffen und sowohl § 2 Abs. 2 BauGB geändert als auch - statt einer Änderung \nnur des § 34 Abs. 1 BauGB - den neuen § 34 Abs. 3 in das BauGB eingefügt. Dies \nlegt es nahe, dass der Gesetzgeber bei Erlass des EAG Bau - mit der Unabhängigen \nExpertenkommission - davon ausgegangen ist, dass \"zentrale Versorgungsbereiche\" \ngerade nicht nur die Haupt- bzw. Innenstadtzentren der Gemeinden sein sollen. So \nist in der Amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zum EAG Bau (BT-Drs. \n15/2250) zur Neufassung des § 2 Abs. 2 BauGB (S. 41) ausgeführt, in der \nvorgeschlagenen Regelung würden \"die Auswirkungen auf die zentralen \nVersorgungsbereiche - auch in ihren unterschiedlichen Stufen - der Gemeinden \ngenannt\".\n\n147\n\nPräzisiert wird das Verständnis des Gesetzgebers durch die aktuellen \nÜberlegungen zur Novellierung des BauGB durch das \"Gesetz zur Erleichterung von \nPlanungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte\", das der Deutsche \nBundestag am 9. November 2006 beschlossen hat. In diesem Gesetzentwurf ist \nvorgesehen, § 9 BauGB durch einen neuen Absatz 2a zu ergänzen. Hiernach sollen \ndie Gemeinden für im Zusammenhang bebaute Ortsteile \"zur Erhaltung oder \nEntwicklung zentraler Versorgungsbereiche\" Festsetzungen über die Zulässigkeit, \nUnzulässigkeit bzw. ausnahmsweise Zulässigkeit bestimmter Arten der nach § 34 \nAbs. 1 oder 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen treffen können. Zu den hier \nwiederum erwähnten \"zentralen Versorgungsbereichen\" heißt es in der Amtlichen \nBegründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Erleichterung von \nPlanungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (BT-Drs. 16/2496, S. 11):\n\n148\n\n\"Der Begriff 'Zentraler Versorgungsbereich' umfasst Versorgungsbereiche \nunterschiedlicher Stufen, also insbesondere Innenstadtzentren vor allem in Städten \nmit größerem Einzugsbereich, Nebenzentren in Stadtteilen sowie Grund- und \nNahversorgungszentren in Stadt- und Ortsteilen und nichtstädtischen \nGemeinden.\"\n\n149\n\nDafür, dass demselben Begriff in den bereits durch das EAG Bau in das BauGB \neingefügten Regelungen des § 2 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 BauGB ein anderes \nVerständnis der Aussage \"Versorgungsbereiche unterschiedlicher Stufen\" zugrunde \nliegen sollte, liegt kein Anhalt vor.\n\n150\n\nWie die nach alledem von § 34 Abs. 3 BauGB erfassten unterschiedlichen \nKategorien \"zentraler Versorgungsbereiche\" zu ermitteln sind, bedarf weiterer \nBetrachtung. Insoweit ging der Gesetzgeber davon aus, der Charakter eines \nbestimmten Bereichs als zentraler Versorgungsbereich könne sowohl aus konkreten \nPlanungen als auch aus den vorhandenen örtlichen Gegebenheiten ablesbar sein. \nSo heißt es in der Amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des EAG Bau (BT-\nDrs 15/2250, S. 54) ausdrücklich:\n\n151\n\n\"Zentrale Versorgungsbereiche ergeben sich insbesondere aus planerischen \nFestlegungen, namentlich aus Darstellungen und Festsetzungen in den \nBauleitplänen oder aus Festlegungen in den Raumordnungsplänen; sie können sich \naber auch aus sonstigen planungsrechtlich nicht verbindlichen raumordnerischen \nund städtebaulichen Konzeptionen ergeben, nicht zuletzt auch aus nachvollziehbar \neindeutigen tatsächlichen Verhältnissen.\"\n\n152\n\nDass dieser Sicht uneingeschränkt zu folgen ist\n\n153\n\n- in diesem Sinne etwa: Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, Kommentar zum \nBauGB, Stand März 2006, RdNr. 85 zu § 34; Janning \"Der Ausschluß des \nzentrenschädigenden Einzelhandels im unbeplanten Innenbereich\", BauR 2005, \n1723 (1725) -\n\n154\n\nerscheint nicht von vornherein bedenkenfrei. Namentlich bedarf näherer Prüfung, \nob § 34 Abs. 3 BauGB insbesondere mit Blick auf die im Anwendungsbereich von \n§ 34 BauGB gegebene unmittelbar eigentumsgestaltende Wirkung auch solche erst \nnoch zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche schützen kann, deren \nFestlegung durch bloße informelle gemeindliche Planungen, etwa im Rahmen eines \ngemeindlichen Einzelhandelskonzeptes, erfolgt ist.\n\n155\n\nKritisch etwa: Berkemann in \"Erstkommentierungen zum BauGB 2004\", 2005, \nRdNrn. 16 ff. zu § 34 BauGB; Rauber \"Zur verfassungskonformen Anwendung von \n§ 34 Abs. 3 BauGB in der Fassung des EAG Bau 2004\", VR 2005, 379 (380); Reidt \n\"Die Genehmigung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben - die rechtliche \nBedeutung des neuen § 34 Abs. 3 BauGB\", UPR 2005, 241 (242); Uechtritz \"Die \nNeuregelungen zur standortgerechten Steuerung des Einzelhandels\", DVBl. 2006, \n799 (803).\n\n156\n\nEiner abschließenden Erörterung der damit zusammenhängenden Fragen bedarf \nes im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil hier bereits aus den unstreitig gegebenen \ntatsächlichen Verhältnissen abzuleiten ist, dass das strittige Vorhaben der Klägerin \nAuswirkungen auf einen \"zentralen Versorgungsbereich\" haben kann.\n\n157\n\nNach den dem Senat vorliegenden Karten und sonstigen Unterlagen, die mit den \nBeteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind, lässt sich ohne \nweiteres feststellen, dass jedenfalls in der Innenstadt von X. ein \"zentraler \nVersorgungsbereich\" vorhanden ist. Dieser gehört zur erstgenannten der drei \nangeführten Kategorien zentraler Versorgungsbereiche, denn er ist als \nInnenstadtzentrum mit einem größeren Einzugsbereich zu qualifizieren, in dem ein \nbreites Spektrum von Waren für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten \nwird. Dies folgt schon aus der umfassenden Bestandsaufnahme, die in dem GMA-\nGutachten 1997 (Karte 4; S. 90) wiedergegeben ist. Nach den Erörterungen in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat gibt diese Bestandsaufnahme im \nWesentlichen auch den aktuell gegebenen Zustand wieder, mögen sich auch \neinzelne Veränderungen des Bestands von Einzelhandelsnutzungen ergeben haben. \nDieser Versorgungsbereich erfasst neben der C1.------straße , die mit einigen \nRandbereichen als Fußgängerzone ausgestaltet ist, auch die sich von der C1.------\nstraße nach Norden und Süden erstreckenden Abschnitte des Straßenzugs I.----\nstraße /S.---straße . In diesem Bereich konzentrieren sich die \nEinzelhandelsgeschäfte der X1. Innenstadt, die eine auf das gesamte \nStadtgebiet von X. mit derzeit rd. 100.000 Einwohnern und in gewissem Umfang \nauch auf das weitere Umland bezogene, für Innenstadtzentren größerer Städte \ntypische Versorgungsfunktion erfüllen. Dementsprechend geht auch das von der \nKlägerin im erstinstanzlichen Rechtszug vorgelegte M. -Gutachten 2005, dessen \nAussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurden, davon \naus, dass die Innenstadt von X. als \"zentraler Versorgungsbereich\" zu \nqualifizieren ist.\n\n158\n\nWie dieser zentrale Versorgungsbereich räumlich abzugrenzen ist, beurteilt sich \nnach den konkreten örtlichen Gegebenheiten. Dass in dem GMA-Gutachten 1997 \neine bestimmte räumliche Abgrenzung des \"städtebaulich integrierten \nVersorgungszentrums\" Innenstadt (vgl. Karte 6 auf S. 97) vorgeschlagen wurde, ist \ndemgegenüber nicht maßgeblich. Zwar mögen planerische Festlegungen der \nGemeinde, namentlich von den zuständigen Gremien beschlossene gemeindliche \nEinzelhandelskonzepte mit einer räumlich und funktional bestimmten Festlegung \neinzelner Zentren, geeignet sein, für die in der Gemeinde bei weiteren Planungen - \netwa nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - zu berücksichtigenden zentralen \nVersorgungsbereiche ihre konkrete Funktion und exakte räumliche Abgrenzung \nfestzulegen. Ein solches, auf den Vorschlägen des GMA-Gutachtens 1997 \naufbauendes Einzelhandelskonzept der Stadt X. liegt jedoch - unabhängig von \nder hier nicht entscheidungserheblichen Frage, ob und inwieweit solchen Konzepten \nim Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 BauGB überhaupt rechtlich relevante \nBedeutung zukommt - nicht vor. Die zuständigen Ausschüsse der Stadt X. haben \nvielmehr bislang nur die Erstellung eines Masterplans Einzelhandel in Auftrag \ngegeben, der voraussichtlich im Jahr 2007 vom Rat der Stadt beschlossen werden \nsoll. Angesichts dessen kommt der konkreten Abgrenzung des zentralen \nVersorgungsbereich \"Innenstadt\" in dem GMA-Gutachten 1997 keine bindende \nBedeutung zu, da es sich insoweit lediglich um eine - allerdings an konkreten \nGegebenheiten orientierte - konzeptionelle Empfehlung aus der fachlichen Sicht der \nGutachter handelt (vgl. S. 2 des GMA-Gutachtens). Dies gilt umso mehr, als nach \nden in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochenen aktuellen \nÜberlegungen zum Masterplan eine namentlich im Norden deutlich reduzierte \nAbgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs der Innenstadt X. in der \nDiskussion ist.\n\n159\n\nAus den hiernach maßgeblichen örtlichen Gegebenheiten ist die exakte \nräumliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs der Innenstadt X. \nallerdings nicht in jeder Hinsicht eindeutig abzuleiten. Einer exakten Grenzziehung \nbedarf es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht, weil das zwischen der N.---------\nstraße und der E. Straße gelegene Baugrundstück in jedem Fall nicht mehr \ndem zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt X. zuzuordnen ist, wie \nzwischen den Beteiligten nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat auch außer Streit steht. Zwischen dem Baugrundstück und der B.----\nstraße liegt zunächst der ausgedehnte Bereich mit der X1. Werk-Stadt, den \nVerwaltungsstellen und sonstigen nicht dem Einzelhandelsbereich zuzuordnenden \nNutzungen. Beiderseits der B.----straße und weiter beiderseits der Oberstraße in \nRichtung auf das Zentrum der Stadt X. erstreckt sich sodann ein weit \nüberwiegend zu Wohnzwecken genutzter Bereich.\n\n160\n\nDamit ist der hier interessierende, vom Bebauungsplan Nr. 175 erfasste Bereich \nmit den vorhandenen beiden großflächigen Einzelhandelsbetrieben und den beiden \nweiteren nicht großflächigen Fachmärkten erkennbar so deutlich von dem zentralen \nVersorgungsbereich der Innenstadt X. abgesetzt, dass er diesem nicht mehr \nzugeordnet werden kann.\n\n161\n\nSchließlich sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BauGB \nerfüllt, dass von dem Vorhaben der Klägerin \"schädliche Auswirkungen\" auf den \nvorgenannten zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt X. \"zu erwarten\" \nsind.\n\n162\n\nAuch insoweit geht es nicht um die Ermittlung von Tatsachen, die ggf. einer \nBeweiserhebung durch Sachverständigengutachten zugänglich sind, sondern um die \nvom Gericht vorzunehmende rechtliche Beurteilung, ob ein bestimmter Sachverhalt \ndie Merkmale der Rechtsbegriffe \"schädliche Auswirkungen\" und \"zu erwarten\" \nerfüllt. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte \nBeweisantrag war daher auch zu diesem Punkt abzulehnen.\n\n163\n\nMit dem Begriff \"schädliche\" Auswirkungen hat der Gesetzgeber eine \nFormulierung gewählt, die ihrem Wortlaut nach über bloße Auswirkungen hinausgeht. \nDiese Auswirkungen müssen, um \"schädlich\" sein zu können, auf den betreffenden \nVersorgungsbereich negativ einwirken. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sie \nseine Funktionsfähigkeit beachtlich beeinträchtigen.\n\n164\n\nIn diesem Sinne auch: Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, Kommentar zum \nBauGB, Stand März 2006, RdNr. 86 zu § 34.\n\n165\n\nBei der Frage, wo die Schwelle der im dargelegten Sinne beachtlichen \nBeeinträchtigung der Funktionsfähigkeit anzusetzen ist, kann die vom Gesetzgeber \nbeabsichtigte Zielrichtung des § 34 Abs. 3 BauGB nicht unberücksichtigt bleiben. \nDem Gesetzgeber kam es mit der Einfügung des neuen Absatzes 3 in § 34 BauGB \nmaßgeblich darauf an, der bereits mehrfach angesprochenen höchstrichterlichen \nRechtsprechung entgegenzuwirken, dass bei Zulassungsentscheidungen nach § 34 \nBauGB über die nähere Umgebung hinausgehende Fernwirkungen namentlich im \nSinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO keine Bedeutung haben. Dabei soll die der \nNeuregelung zukommende Schutzfunktion für zentrale Versorgungsbereiche \nallerdings auch andere Vorhaben als großflächige Einzelhandelsbetriebe erfassen, \nsich mithin nicht auf den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 BauNVO \nbeschränken.\n\n166\n\nVgl. hierzu im Einzelnen die Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des \nEAG Bau in BT-Drs. 15/2250, S. 54.\n\n167\n\nDamit ist die Zulassungsfähigkeit von Vorhaben, von denen schädliche \nAuswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu \nerwarten sind, der Sache nach der Zielsetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO jedenfalls \nangenähert, ohne dass jedoch das Regelungssystem des § 11 Abs. 3 BauNVO - \nnamentlich die Vermutungsregel des Satzes 3 der genannten Vorschrift - \nuneingeschränkt übernommen wurde.\n\n168\n\nVgl.: Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand März \n2006, RdNr. 86b zu § 34; weitergehend hinsichtlich der Übertragbarkeit der \nGrundsätze des § 11 Abs. 3 BauNVO, namentlich der Vermutungsregel des Satzes \n3, hingegen Janning, \"Der Ausschluß des zentrenschädigenden Einzelhandels im \nunbeplanten Innenbereich\", BauR 2005, 1723 (1725 ff.) sowie Reidt \"Die \nGenehmigung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben - die rechtliche Bedeutung \ndes neuen § 34 Abs. 3 BauGB\", UPR 2005, 241 (246).\n\n169\n\nEntscheidend ist hiernach, dass nach § 34 Abs. 3 BauGB im nicht beplanten \nInnenbereich solche Vorhaben nicht zulassungsfähig sind, die wegen der von ihnen \nausgehenden, über die nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB \nhinausreichenden (Fern-)Wirkungen beachtliche Funktionsstörungen in bestimmten \nzentralen Versorgungsbereichen erwarten lassen. Dies trifft für den hier \ninteressierenden Fall, dass es um Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche \nim Gebiet der Standortgemeinde des betreffenden Vorhabens geht, jedenfalls dann \nzu, wenn\n\n170\n\n- das Vorhaben außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs angesiedelt \nwerden soll,\n\n171\n\n- sein Warenangebot gerade (auch) solche Sortimente umfasst, die zu den für die \ngegebene Versorgungsfunktion des betreffenden zentralen Versorgungsbereichs \ntypischen Sortimenten gehören und\n\n172\n\n- das Vorhaben nach seiner konkreten Lage und Ausgestaltung erwarten lässt, \ndass die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs \ninsbesondere durch zu erwartende Kaufkraftabflüsse in beachtlichem Ausmaß \nbeeinträchtigt und damit gestört wird.\n\n173\n\nDabei kommt es hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums der beachtlichen \nFunktionsstörung nicht maßgeblich auf die im vorliegenden Verfahren - in Anlehnung \nan die bisherige Diskussion in der einschlägigen Fachliteratur zu § 34 Abs. 3 BauGB \n- in den Vordergrund gestellten prognostizierten Umsatzumverteilungen an. Richtig \nist, dass § 34 Abs. 3 BauGB mit dem Tatbestandsmerkmal \"zu erwarten sein\" auf \neine prognostische Sicht abstellt.\n\n174\n\nIn diesem Sinne auch: Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, Kommentar zum \nBauGB, Stand März 2006, RdNr. 86f zu § 34.\n\n175\n\nDie voraussichtlichen Umsatzumverteilungen als solche sind jedoch kein \nmaßgebliches Kriterium für die mit dem Begriff \"schädliche Auswirkungen\" erfassten \nFunktionsstörungen. Auch bei § 34 Abs. 3 BauGB ist - nicht anders als sonst im \nBaurecht - primär auf baurechtlich relevante und vom Baurecht erfasste \nVorhabensmerkmale abzustellen, die durch die für das Vorhaben zu erteilende \nBaugenehmigung auch gesteuert werden können. Hierzu gehört bei \nEinzelhandelsnutzungen neben dem Warenangebot insbesondere die \nVerkaufsfläche. Diese ist maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen \ngroßflächigen und nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben.\n\n176\n\nVgl. hierzu zuletzt: BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BauR \n2006, 39 = NVwZ 2006, 452.\n\n177\n\nAuch die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO knüpft \nhinsichtlich der Frage des Vorliegens relevanter Fernwirkungen, auf Grund derer \ngroßflächige Einzelhandelsbetriebe nur in Kerngebieten oder für sie festgesetzten \nSondergebieten zulässig sind, ihrem Wortlaut nach zwar an die Geschossfläche des \nVorhabens, damit aber auch an die hierin enthaltene Verkaufsfläche an. Der \nSystematik dieser Vorschrift liegt nämlich die Annahme zugrunde, dass - jedenfalls \nnach den bei Festlegung der Vermutungsgrenze von 1.200 qm Geschossfläche \nmaßgeblichen Erkenntnissen - eine solche Geschossfläche ungefähr einer \nVerkaufsfläche von 800 qm entsprach.\n\n178\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 29.04 -, BRS 67 \nNr. 76.\n\n179\n\nSchließlich ist die Verkaufsfläche generell primärer Maßstab für die Beurteilung \nder städtebaulichen Wirkung von Einzelhandelsbetrieben. Diese werden vor allem \ndurch die Größe der Verkaufsfläche bestimmt. Namentlich werden ihre Attraktivität \nund damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO näher umschriebenen Auswirkungen nicht von \nder Größe der Anlage bestimmt, die sich in der Geschossfläche widerspiegelt, \nsondern - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - eher von derjenigen Fläche \nbeeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können.\n\n180\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BauR 2006, \n639 = NVwZ 2006, 452.\n\n181\n\nDie konkret zu erwartenden Umsatzumverteilungen hängen demgegenüber von \nverschiedenen, baurechtlich nicht beeinflussbaren Faktoren der individuellen \nBetriebsgestaltung und ihrer Auswirkungen auf ein wiederum durch individuelle \nBesonderheiten anderer Betriebe geprägtes Marktgeschehen ab.\n\n182\n\nSchon die zu erwartenden Umsätze als solche lassen sich nur bedingt \neinigermaßen verlässlich greifen. Zwar lässt sich für viele Branchen nach allgemeiner \nErfahrung durchaus feststellen, mit welchen ungefähren Größenordnungen des \nUmsatzes in der Regel je Quadratmeter Verkaufsfläche zu rechnen ist. Wie die \nErörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat, gibt es jedoch \nbeachtliche Bandbreiten. So hat der Mitarbeiter der für die Klägerin tätig gewordenen \nBeratungsgesellschaft für die hier interessierende Branche des Elektrofachhandels \nausdrücklich bestätigt, dass die \"normale\" Flächenproduktivität bei 4.500 bis 5.000 \nEuro je Quadratmeter Verkaufsfläche liegt. Andererseits werden am Markt auch \nUnternehmen tätig, die - wie das aktuell von der Klägerin zur Ansiedlung \nvorgesehene Unternehmen N2. -Markt - eine deutlich höhere Flächenproduktivität \nvon bis zu 7.000 Euro je Quadratmeter Verkaufsfläche erzielen. Zwar lässt sich dem \nbei einer prognostischen Betrachtung der zu erwartenden Umsätze und ihrer \nvoraussichtlichen Umverteilungen dadurch Rechnung tragen, dass ggf. in einer \n\"worst case\"-Betrachtung von der Ansiedlung eines solchen besonders \n\"leistungsfähigen\" Betriebs ausgegangen wird. Ob dies gerechtfertigt ist, hängt \njedoch von Faktoren ab, die bei der baurechtlichen Beurteilung der \nZulassungsfähigkeit von Vorhaben rechtlich irrelevant sind. Eine Baugenehmigung \nwird nicht für einen konkreten Betreiber des Vorhabens erteilt, sondern für einen \nabstrakt umschriebenen Betrieb. Mit der Baugenehmigung kann nicht die \nbetreiberabhängige Produktivität des jeweiligen Vorhabens gesteuert werden. \nDementsprechend begehrt die Klägerin hier auch nicht eine Baugenehmigung für \ndas Unternehmen \"N2. -Markt\", sondern für einen betreiberunabhängigen \nElektrofachmarkt mit einem lediglich abstrakt umschriebenen Sortiment.\n\n183\n\nNoch deutlicher wird der Einfluss von baurechtlich nicht relevanten und auch \nnicht steuerbaren Kriterien, wenn es um die voraussichtlichen Umverteilungen von \nUmsätzen geht. Insoweit liegt auf der Hand, dass bei der im Einzugsbereich eines \nzentralen Versorgungsbereichs vorgesehenen Ansiedlung eines Unternehmens, das \ngerade in diesem Versorgungsbereich angebotene Waren vertreibt, regelmäßig mit \ndem Abzug von Kaufkraft aus eben diesem Versorgungsbereich zu rechnen ist. In \nder gegebenen wirtschaftlichen Situation in der Bundesrepublik Deutschland können \nneue Einzelhandelsbetriebe regelmäßig nur dann existieren, wenn sie von anderen \nbereits vorhandenen Betrieben Kunden und damit Kaufkraft abziehen. Die Kaufkraft \nist - namentlich in Zeiten eines relativ geringen wirtschaftlichen Wachstums - nicht \nbeliebig vermehrbar, auch wenn innerhalb der verschiedenen Sektoren des \nEinzelhandels selbstverständlich gewisse Verschiebungen des Umsatzes auftreten \nkönnen, etwa wenn neue Produkte auf den Markt kommen, die in besonderem Maß \nnachgefragt werden. In welchem Ausmaß ein Unternehmen auf die bestehende \nMarkt- und damit auch Versorgungssituation einwirkt, hängt wiederum von vielen \nFaktoren der individuellen Betriebsgestaltung ab. Hierzu gehören insbesondere die \nPreisgestaltung, die Attraktivität des Warenangebots und seiner Präsentation sowie \ndas - mehr oder weniger aggressive - Werbeverhalten wie andere \nbetriebsspezifische Faktoren mehr. Diese sind allesamt baurechtlich nicht relevant \nund damit kein geeignetes Kriterium für die bauplanungsrechtliche Beurteilung von \nVorhaben.\n\n184\n\nWie fragwürdig der gleichwohl unternommene Versuch ist, objektive Aussagen \nüber voraussichtliche Umsatzumverteilungen zu machen, zeigt im Übrigen gerade \ndie im vorliegenden Verfahren angestellte und in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat eingehend erörterte Untersuchung. Diese geht davon aus, dass der \nanzusiedelnde Elektrofachmarkt - bei einem besonders flächenproduktiven Betreiber \n- einen Umsatz in einer Größenordnung um 13 bis 14 Millionen Euro pro Jahr \nerwarten lässt. Des Weiteren wurde untersucht, in welchem Ausmaß damit für den \nzentralen Versorgungsbereich der Innenstadt X. und insgesamt 6 weitere - nach \nAnnahme des Gutachters so zu qualifizierende - zentrale Versorgungsbereiche im \nUmland vorhabenbedingte Umsatzrückgänge zu prognostizieren sind. Diese \nbelaufen sich bei Umrechnung der im Gutachten angegebenen Prozentzahlen auf \ndie gleichfalls angegebenen branchenspezifischen Umsätze auf insgesamt rd. 3 \nMillionen Euro. Die daran anknüpfende Frage des Senats, wie dann die für das \nVorhaben erwarteten weiteren 10 Millionen Euro Umsatz erzielt würden, konnte in \nder mündlichen Verhandlung auch nicht ansatzweise plausibel beantwortet werden. \nDer Hinweis, es seien nur die Umsatzumverteilungen bei Betrieben in - \nangenommenen - zentralen Versorgungsbereichen, aber nicht bei solchen in \nperipheren Lagen und Streulagen in den Blick genommen worden, lässt auch nicht \nansatzweise hinreichende Anhaltspunkte dafür erkennen, dass von solchen \nBetrieben ein gegenüber Betrieben in zentralen Versorgungsbereichen dreifach so \nhoher Umsatz abgezogen werden könne. Auch der Hinweis auf Einflüsse auf den \nVersandhandel mit den betreffenden Produkten ist - jedenfalls was die hier in Rede \nstehenden Größenordnungen betrifft - nicht plausibel.\n\n185\n\nAusgehend von der nach alledem primär maßgeblichen Anknüpfung an die \nkonkrete Verkaufsfläche des jeweils in Rede stehenden Vorhabens ist für das hier \nnäher zu betrachtende Kriterium, ob Funktionsstörungen zu erwarten sind, in erster \nLinie ausschlaggebend, welche Verkaufsfläche der jeweils in Rede stehende Betrieb \nim Vergleich zu der gesamten Verkaufsfläche derselben Branche in dem zentralen \nVersorgungsbereich hat, auf den er nach den bereits genannten Kriterien einwirkt. \nAuch wenn die Neuregelung des § 34 Abs. 3 BauGB - wie dargelegt - an § 11 Abs. 3 \nBauNVO angelehnt ist, lässt sich ein Anknüpfen an eine absolute Größe der \nVerkaufsfläche, wie es der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO mit \nihrem Anknüpfen an eine absolute Größe der Geschossfläche zugrunde liegt, nicht \nauf § 34 Abs. 3 BauGB übertragen. Denn die Erwartung beachtlicher \nFunktionsstörungen zentraler Versorgungsbereiche wird auch maßgeblich davon \nbestimmt wird, um welchen Typ von Versorgungsbereich mit welcher Größe und \nVersorgungsfunktion es sich handelt. Hiervon ausgehend ist jedenfalls für den hier in \nRede stehenden Fall der Auswirkungen auf einen in der Realität bereits vorhandenen \nzentralen Versorgungsbereich maßgeblich an die relative Größe der Verkaufsfläche \ndes Vorhabens im Vergleich zu der Verkaufsfläche abzustellen, die im \nbeeinträchtigten Versorgungsbereich bereits vorhanden ist. Auf die Möglichkeit einer \nsolchen Sichtweise sind die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat auch ausdrücklich hingewiesen worden.\n\n186\n\nInsoweit lässt sich allerdings kein generell maßgeblicher Prozentsatz feststellen, \nbei dessen Unterschreiten stets von nicht schädlichen Auswirkungen auszugehen ist \nund dessen Überschreiten stets zur Folge hat, dass solche Auswirkungen zu \nverneinen sind. Welcher Prozentsatz im genannten Sinne beachtliche \nFunktionsstörungen erwarten lässt, hängt auch von verschiedenen weiteren objektiv \nfeststellbaren Faktoren ab. Hierzu zählt namentlich der Abstand zwischen dem \nbetrachteten Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich. Im \nEinzelfall kann auch die konkrete städtebauliche Situation des betreffenden \nVersorgungsbereichs von Belang sein, etwa wenn er wegen bereits bestehender \nLeerstände in besonderem Maß empfindlich ist gegenüber Kaufkraftabflüssen oder \nwenn der außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs anzusiedelnde \nEinzelhandelsbetrieb gerade auf solche Sortimente abzielt, die im zentralen \nVersorgungsbereich von einem \"Magnetbetrieb\" angeboten werden, dessen \nunbeeinträchtigter Fortbestand maßgebliche Bedeutung für die weitere \nFunktionsfähigkeit eben dieses zentralen Versorgungsbereichs hat.\n\n187\n\nGleichwohl ist in Anlehnung an das System des § 11 Abs. 3 BauNVO mit seiner \nin Satz 3 enthaltenen Vermutungsregel davon auszugehen, dass es einen \nbestimmten Prozentsatz des Anteils der branchenspezifischen Verkaufsfläche im \nvorhandenen Versorgungsbereich gibt, bei dessen Überschreiten im Sinne einer - \nwiderlegbaren - Vermutung angenommen werden kann, dass das betreffende \nVorhaben schädliche Auswirkungen erwarten lässt. Es wäre dann Sache des \nVorhabenträgers, objektive baurechtlich relevante Aspekte anzuführen und ggf. \nnachzuweisen, die diese Vermutung widerlegen. Einer abschließenden \nEntscheidung, welche Größe dieser für die widerlegbare Vermutung maßgebliche \nProzentsatz hat, bedarf es im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil hier zur \nÜberzeugung des Senats feststeht, dass solche Auswirkungen zu erwarten sind.\n\n188\n\nAngesichts dessen kann auch dahinstehen, wann \"schädliche Auswirkungen\" im \nSinne von § 34 Abs. 3 BauGB bei negativen Auswirkungen auf zentrale \nVersorgungsbereiche in anderen Gemeinden zu erwarten sind, und ob \"schädliche \nAuswirkungen\" im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auch in anderen Fallgestaltungen \nzu erwarten sind, etwa wenn es um die Zulassung anderer Nutzungen als \nEinzelhandelsbetriebe geht, die die Funktionsfähigkeit des zentralen \nVersorgungsbereichs beeinträchtigen können.\n\n189\n\nZu letzterem vgl.: Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, Kommentar zum BauGB, \nStand März 2006, RdNr. 86e zu § 34.\n\n190\n\nDass hier schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, ergibt sich aus \nfolgendem:\n\n191\n\nDas strittige Vorhaben soll, wie dargelegt, außerhalb des zentralen \nVersorgungsbereichs der Innenstadt X. errichtet werden. Sein von der Klägerin \nvorgesehenes Sortiment umfasst mit den Waren Elektrogroß- und -kleingeräte, \nRundfunkgeräte, Hifi, Fernseher, Kameras, Tonträger, Videofilme und Computer \ngerade solche Warengruppen, die in diesem zentralen Versorgungsbereich der \nInnenstadt unstreitig in gewichtigem Umfang, nämlich von mehreren \nEinzelhandelsbetrieben mit insgesamt gut 3.000 qm Verkaufsfläche angeboten \nwerden. Das Sortiment zielt damit gerade auf die Kundschaft ab, deren Versorgung \nder zentrale Versorgungsbereich der Innenstadt X. dient. Die vorgesehene neue \nVerkaufsfläche beträgt mit rd. 2.250 qm immerhin 75 % der im Versorgungsbereich \nbereits vorhandenen Gesamt-Verkaufsfläche des Bereichs Elektro / Foto von gut \n3.000 qm. Diese gehören zu dem auch von dem Gutachter der Klägerin als \n\"Magnetbetrieb\" bezeichneten Unternehmen T. sowie zu zwei weiteren \nElektrofachhandelsgeschäften mit jeweils rd. 400 qm Verkaufsfläche. Auch soll das \nVorhaben mit einem angestrebten Umsatz von knapp 14 Mio. Euro immerhin rd. \n60 % des im Versorgungsbereich bereits getätigten Umsatzes von rd. 23 Mio. Euro \nerzielen. Bei diesen Größenordnungen ist hier ohne weiteres davon ausgehen, dass \ndie Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt X. als \nbeachtliche Funktionsstörungen und damit schädliche Auswirkungen im Sinne von \n§ 34 Abs. 3 BauGB zu qualifizieren sind. Dies gilt umso mehr, als das Vorhaben zwar \naußerhalb des zentralen Versorgungsbereichs der Innenstadt X. angesiedelt \nwerden soll, aber doch in einer so dichten Nähe zu ihm, dass es ersichtlich \nweitgehend auf eben die Kundschaft abzielt, deren Versorgung der zentrale \nVersorgungsbereich dient.\n\n192\n\nDer Annahme \"schädlicher Auswirkungen\" steht auch nicht etwa entgegen, dass \nder von der Klägerin vorgesehene Standort des strittigen Vorhabens seinerseits \neinem zentralen Versorgungsbereich der hier beeinträchtigten Kategorie im Gebiet \nder Stadt X. zuzuordnen wäre.\n\n193\n\nZwar soll das strittige Vorhaben in einem Bereich errichtet werden, in dem bereits \nzwei großflächige Einzelhandelsbetriebe - Möbelmarkt sowie Bau- und \nHeimwerkermarkt mit Gartencenter - und zwei weitere kleinere, nicht großflächige \nFachmärkte - Getränke, Tierfutter - vorhanden sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass \ndieser Bereich gleichfalls als Innenstadtzentrum im dargelegten Sinne zu \nqualifizieren wäre. Hierfür fehlt es bereits an dem erforderlichen breiten Spektrum \ndes Warenangebots für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf. Der Bereich ist ein \nklassischer Fachmarktbereich, der lediglich ein begrenztes Spektrum von Waren \nanbietet. Ihm fehlt damit die für ein Innenstadtzentrum im dargelegten Sinne \ngebotene weit umfassende, nicht nur sektorale Versorgungsfunktion. Dass die dort \nvorhandenen Betriebe wegen ihrer beachtlichen Größe auf einen weiten \nEinzugsbereich einwirken, ist demgegenüber unerheblich.\n\n194\n\nUnerheblich ist schließlich auch der von der Klägerin betonte Umstand, dass das \nUnternehmen \"N2. -Markt\", das nach den aktuellen Vorstellungen der Klägerin den \nzur Genehmigung gestellten Elektrofachmarkt betreiben soll, zu der T. -Gruppe \ngehört, die auch den bereits in der Innenstadt X. vorhandenen größeren \nElektrofachmarkt \"T. \" betreibt. Zwar mag es sein, dass solchermaßen \nverbundene Unternehmen bestrebt sind, durch Spezifizierung und wechselseitige \nAbstimmung des Warenangebots - etwa hinsichtlich der angebotenen Fabrikate - \nsich nicht in gravierendem Ausmaß wechselseitig Konkurrenz zu machen. Auf solche \nbetriebsspezifischen Besonderheiten kommt es jedoch schon deshalb nicht an, weil \ndie begehrte Baugenehmigung - wie bereits angesprochen - nicht etwa für das \nUnternehmen \"N2. -Markt\" erteilt werden kann und auch nicht soll, sondern \nunabhängig von einem bestimmten Betreiber für einen Elektrofachmarkt mit einem \nlediglich abstrakt umschriebenen Sortiment. Im Übrigen kommt eine solche \n\"Rücksichtnahme\" ohnehin nicht gegenüber solchen Mitbewerbern am Markt in \nBetracht, die nicht mit dem Vorhabenbetreiber unter einem gemeinsamen Dach \nverbunden sind.\n\n195\n\nSind nach alledem die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BauGB zu bejahen, \nkann im vorliegenden Fall schließlich auch dahinstehen, wer das Vorliegen der nach \ndem bereits angesprochenen Willen des Gesetzgebers als \"weitere \nZulassungsvoraussetzung\" normierten Voraussetzungen darzulegen und im Streitfall \nggf. nachzuweisen hat.\n\n196\n\nFür eine Darlegungs- und Beweislast des Bauherren: Einführungserlass zum \nEAG Bau vom 30. Januar 2005 (MBl. NRW. S. 342/SMBL. NRW. 2311); für eine \nDarlegungs- und Beweislast der Genehmigungsbehörde hingegen: Berkemann in \n\"Erstkommentierungen zum BauGB 2004\", 2005, RdNr. 28 zu § 34 BauGB; Uechtritz \n\"Die Neuregelungen zur standortgerechten Steuerung des Einzelhandels\", DVBl. \n2006, 799 (809); modifizierend: Gatawis \"Die Neuregelung des § 34 III \nBaugesetzbuch (BauGB)\", NVwZ 2006, 272 (277); Janning \"Der Ausschluß des \nzentrenschädigenden Einzelhandels im unbeplanten Innenbereich\", BauR 2005, \n1723 (1728); Reidt \"Die Genehmigung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben - \ndie rechtliche Bedeutung des neuen § 34 Abs. 3 BauGB\", UPR 2005, 241 (246).\n\n197\n\nWie der nach alledem unbegründete Hauptantrag auf Erteilung einer \nBaugenehmigung ist auch der erste Hilfsantrag auf Erteilung eines \nplanungsrechtlichen Bauvorbescheids nicht begründet, weil das zur Genehmigung \ngestellte Vorhaben aus den dargelegten Gründen jedenfalls wegen Verstoßes gegen \n§ 34 Abs. 3 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig ist.\n\n198\n\nDie Berufung ist mit dem zweiten Hilfsantrag jedoch begründet. Die Klägerin \nhatte bis zum Inkrafttreten des EAG Bau am 20. Juli 2004 - mithin bis zum 19. Juli \n2004 - einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.\n\n199\n\nDas strittige Vorhaben war bis zu diesem Zeitpunkt bauplanungsrechtlich \nzulässig. Es war wegen der von Anfang an gegebenen Ungültigkeit des \nBebauungsplans Nr. 175 bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen; die \ndem Vorhaben nunmehr entgegen gehaltene Veränderungssperre war seinerzeit \nnoch nicht erlassen. Aus dem Vorstehenden folgt ferner, dass das Vorhaben sowohl \nbei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB als auch bei einer - allerdings nicht \nganz zweifelsfreien - Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 7 \nBauNVO bauplanungsrechtlich zulässig war. Einer Genehmigungserteilung bis zum \n19. Juli 2004 standen auch keine bauordnungsrechtlichen Hinderungsgründe \nentgegen.\n\n200\n\nZu Unrecht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die mit dem \nBauantrag eingereichten Bauvorlagen unvollständig und damit nicht positiv \nbescheidungsfähig gewesen seien, weil es an dem gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO \nNRW erforderlichen Brandschutzkonzept gefehlt habe. Zutreffend weist die Klägerin \ndarauf hin, dass das Erfordernis der Vorlage eines Brandschutzkonzepts für \nSonderbauten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW - um einen solchen von § 68 \nAbs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW erfassten Sonderbau handelt es sich hier - erst mit \ndem Zweiten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 9. November 1999 \n(GV. NRW. S. 622) in die BauO NRW eingefügt worden ist, das nach seinem \nArtikel III Abs. 1 am 1. Juni 2000 - mithin nach Stellung des Bauantrags für das \nstrittige Vorhaben - in Kraft getreten ist. Diese Änderung zielte darauf ab, durch die \nPflicht zur Vorlage eines Brandschutzkonzeptes bei der Planung bedeutsamer \nSonderbauten die Genehmigungsverfahren für diese Sonderbauten deutlich zu \nbeschleunigen.\n\n201\n\nVgl. die Amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung in \nLT-Drs. 12/3738, S. 2, 90.\n\n202\n\nAuf das hier in Rede stehende Baugenehmigungsverfahren war die genannte \nNeuregelung jedoch nicht anzuwenden. Dies folgt aus Art. III Abs. 2 des genannten \nGesetzes. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes \neingeleitete Verfahren, mithin auch das mit dem Bauantrag vom 20. Dezember 1999 \neingeleitete Baugenehmigungsverfahren für das strittige Vorhaben, nach den \nbisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. Satz 2 der genannten Vorschrift \ngibt lediglich vor, dass die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes auf Verlangen \nder Antragstellerin oder des Antragstellers insoweit angewandt werden können, als \nsie für diese eine günstigere Regelung enthalten als das bisherige Recht. Diese \nVoraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\n203\n\nScheiterte die Erteilung einer Baugenehmigung bis zum 19. Juli 2004 hiernach \nnicht bereits am Fehlen eines Brandschutzkonzeptes, lässt sich im Übrigen auch \nnicht feststellen, dass dem Vorhaben sonstige bauordnungsrechtliche \nGesichtspunkte entgegen standen. Die Bauvorlagen sind vollständig eingereicht \nworden, wie auch in dem Prüfbogen zum Baugenehmigungsverfahren (Bl. 1 ff. der \nBeiakte Heft 1) ausdrücklich vermerkt worden ist. Bei den Bauakten der Beklagten \nbefindet sich auch der Prüfungsbericht des Prüfingenieurs Dr.-Ing. Stefan Bild vom \n7. Juli 2000 (Bl. 22 ff. der Beiakte Heft 1), der sich auf den Prüfauftrag gemäß § 72 \nAbs. 6 Satz 2 BauO NRW 2000 (= § 72 Abs. 7 Satz 2 BauO NRW 1995) bezog, \nnämlich die Prüfung der entsprechenden Nachweise und Bauvorlagen im Hinblick auf \ndie Standsicherheit und den Brandschutz. Dieser Prüfbericht gibt nichts dafür her, \ndass die konkret vorgesehene Ausführung des Vorhabens in brandschutzrechtlicher \nHinsicht Bedenken unterliegt. Es liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür \nvor, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben unter bauordnungsrechtlichen \nAspekten Bedenken unterliegen könnte.\n\n204\n\nErweist sich die Berufung nach alledem jedenfalls mit dem zweiten Hilfsantrag \nals begründet, bedarf es keiner Entscheidung über den dritten Hilfsantrag.\n\n205\n\nBei der auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung hat der \nSenat berücksichtigt, dass die Klägerin mit dem Hauptantrag und dem ersten \nHilfsantrag unterlegen ist und ihr Obsiegen mit dem zweiten Hilfsantrag \ndemgegenüber von deutlich geringerem Gewicht ist.\n\n206\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n207\n\nDer Senat hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die \nhier entscheidungserhebliche Frage einer näheren Interpretation der Neuregelungen \ndes § 34 Abs. 3 BauGB einer rechtsgrundsätzlichen Klärung durch das \nBundesverwaltungsgericht zugänglich ist.\n\n208","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267881","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-11/7-a-964-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":70},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":11},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":8},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267881","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267881","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-11/7-a-964-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267881","retrieved":"2026-07-09 02:36:38.416334+00:00"}}