{"status":"available","doknr":"OLD267880","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1211.19B883.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-11","aktenzeichen":"19 B 883/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf \nderen Überprüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), \nergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis den Antrag des Antragstellers \ngemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2004 zu \nUnrecht abgelehnt hat.\n\n3\n\nSoweit der Widerspruch des Antragstellers sich gegen die rückwirkende Rücknahme \n(§ 48 VwVfG NRW) der ihm am 26. Juni 1997 bis zum 25. Juni 2000 erteilten \nAufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 17 Abs. 1 AuslG 1990 richtet, ist der \nAntrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unzulässig. Der \nAntragsteller hat insoweit für die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn sein Widerspruch gegen die Rücknahme der \nAufenthaltserlaubnis hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Der \nAusschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 84 Abs. 1 AufenthG (§ 72 Abs. 1 AuslG \n1990) gilt nicht für Widersprüche und Klagen gegen die Rücknahme eines Aufenthaltstitels. \nAußerdem hat die Antragsgegnerin nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige \nVollziehung der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis angeordnet. Eine Auslegung oder \nUmdeutung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in einen Antrag auf Feststellung \nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Rücknahme der \nAufenthaltserlaubnis (§ 80 Abs. 5 VwGO analog) kommt nicht in Betracht, weil weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs gegen die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis in Abrede stellt.\n\n4\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist zulässig, \naber unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu \nUngunsten des Antragstellers aus, weil die Ablehnung offensichtlich rechtmäßig ist. Die \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den allein in Betracht \nkommenden Regelungen in § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 sind \nnicht erfüllt.\n\n5\n\nDie am 6. Mai 1997 geschlossene und durch Urteil des Familiengerichts C. vom \n16. November 1999 gemäß §§ 1313, 1314 BGB aufgehobene Ehe zwischen dem Antragsteller \nund der deutschen Staatsangehörigen Frau M. I. bestand nicht im Sinne des § 31 \nAbs. 1 Nr. 1 AufenthG mindestens zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet. Dem steht bereits \nentgegen, dass der Antragsteller sich während der Dauer der formell geschlossenen Ehe nicht \nrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Denn die Antragsgegnerin hat die ihm erteilte \nAufenthaltserlaubnis mit der angefochtenen Ordnungsverfügung rückwirkend auf den \nZeitpunkt der Erteilung (26. Juni 1997) zurückgenommen. Der Widerspruch des \nAntragstellers gegen die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis hat zwar aufschiebende \nWirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Wirksamkeit der Rücknahme bleibt hiervon \njedoch gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (§ 72 Abs. 1 AuslG 1990) unberührt. Die \nRücknahme eines Aufenthaltstitels gehört nämlich zu den sonstigen Verwaltungsakten im \nSinne der letztgenannten Vorschriften.\n\n6\n\nFunke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Stand: November 2006, \n§ 84 AufenthG Nr. 22, m. w. N.\n\n7\n\nAbgesehen davon bestand die nach deutschem Recht geschlossene Ehe zwischen dem \nAntragsteller und Frau I. auch deshalb nicht rechtmäßig im Bundesgebiet, weil die Ehe \nangesichts der im Zeitpunkt der Eheschließung noch bestehenden Ehe zwischen Frau I. \nund Herrn B. gegen das im deutschen Recht geltende Prinzip der Einehe,\n\n8\n\nvgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. August 2005 - 13 S 951/04 -, \njurisweb, Rdn. 6, m. w. N.,\n\n9\n\nverstieß. Dies hat entgegen der Auffassung des Antragstellers zur Folge, dass \nausländerrechtlich auch für die Zeit vor Eintritt der Rechtskraft des (Aufhebungs-) Urteils des \nFamiliengerichts C. vom 16. November 1999 keine rechtmäßige Ehe bestand. Das Urteil \ndes Familiengerichts wirkt zwar zivilrechtlich (nur) ex nunc, also ab Eintritt der Rechtskraft \ndes Urteils.\n\n10\n\nBrudermüller, in: Palandt, BGB, 65. Aufl., 2006, § 1313 Rdn. 5.\n\n11\n\nDaraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass ausländerrechtlich bis zum Eintritt der \nRechtskraft von einer rechtmäßigen Ehe auszugehen ist. Das zeigt bereits der Straftatbestand \ndes § 172 StGB (Doppelehe), der ebenfalls keine Aufhebung der Ehe durch das \nFamiliengericht voraussetzt.\n\n12\n\nEbenso: OVG Hamb., Beschluss vom 17. Februar 1998 - Bs VI (VII) 213/95 -, jurisweb, \nRdn. 7; VG Dessau, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 3 A 76/03 -, jurisweb, Rdn. 30.\n\n13\n\nEinem Aufenthaltsrecht des Antragstellers gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 steht entgegen, \ndass seine Beschäftigung bei der X. T. GmbH seit dem 1. Juli 1997 nicht im Sinne \ndes Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ordnungsgemäß war und ist. Nach dem insoweit maßgeblichen \nRecht der Bundesrepublik Deutschland muss die Beschäftigung grundsätzlich auf der \nGrundlage einer die Arbeitsaufnahme gestattenden Aufenthaltserlaubnis und einer \nentsprechenden Erlaubnis der Arbeitsverwaltung ausgeübt werden. \n\n14\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298 (310).\n\n15\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dem Kläger ist am 30. Juni 1997 eine \nunbefristete Arbeitserlaubnis erteilt worden. Er übt aber seine Beschäftigung nicht auf der \nGrundlage eines gesicherten Aufenthaltsrechts aus. Denn die ihm am 26. Juni 1997 bis zum \n25. Juni 2000 erteilte Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 48 VwVfG NRW zurückgenommen \nworden und die Rücknahme ist, wie ausgeführt, trotz des hiergegen erhobenen Widerspruchs \ndes Antragstellers wirksam. Aufgrund des Suspensiveffekts des Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO) ist zwar die Aufenthaltserlaubnis als vorläufig fortwirkend anzusehen. Eine \nsolche Aufenthaltserlaubnis vermittelt aber nicht ein nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 \nerforderliches gesichertes Aufenthaltsrecht. Ein durch den Suspensiveffekt in der Schwebe \ngehaltenes Aufenthaltsrecht begründet regelmäßig nur dann eine gesicherte Position am \nArbeitsmarkt, wenn es nachträglich gerichtlich bestätigt wird.\n\n16\n\nBVerwG, Urteile vom 12. April 2005 - 1 C 9.04 -, NVwZ 2005, 1329 (1331), und 23. Mai \n1995 - 1 C 3.94 -, a. a. O. (S. 311).\n\n17\n\nLetzteres ist hier nicht der Fall.\n\n18\n\nOb es in den Fällen, in denen, wie hier, die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis auf eine \nTäuschung über die Voraussetzungen eines nationalen Aufenthaltsrechts gestützt wird, mit \nBlick auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 12. April 2005 \n- 1 C 9.04 -, a. a. O., für das Nichtentstehen eines Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1 ARB \n1/80 sei entscheidend, dass die maßgebliche Täuschungshandlung feststehe und folglich das \ndurch sie erlangte Aufenthaltsrecht keine gesicherte Rechtsposition begründe, darauf \nankommt, ob tatsächlich eine Täuschungshandlung vorliegt, kann dahinstehen. Auch diese \nVoraussetzung ist hier erfüllt.\n\n19\n\nDabei kann offen bleiben, ob dem Antragsteller bei der Eheschließung bekannt war, dass \nFrau I. noch mit Herrn B. verheiratet war. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin \njedenfalls deshalb über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 17 Abs. 1 AuslG 1990 getäuscht, weil \nbis zur Aufhebung der Ehe durch das Familiengericht C. keine eheliche \nLebensgemeinschaft bestand. Der Senat folgt im sachlichen Ergebnis der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, macht sich aber nicht die über die notwendige tatsächliche und \nrechtliche Würdigung des Sachverhalts hinausgehenden Wertungen zu eigen.\n\n20\n\nDem Antragsteller ist bekannt, dass die Antragsgegnerin seit Februar 1998 Zweifel an \neinem ehelichen Zusammenleben hat, nachdem der Antragsteller bei seiner Vorsprache am \n20. Februar 1998 angegeben hatte, Frau I. wohne nicht in C. , sondern in L. , weil sie \nihren Personalsausweis verloren habe, „ein halbes Jahr Wartezeit habe\" und „diese Wartezeit \nin L. abwarten müsse\". Damit hatte der Antragsteller - und auch Frau I. - seit mehr als \nacht Jahren Zeit und Gelegenheit, der Antragsgegnerin durch konkrete und schlüssige \nAngaben das behauptete eheliche Zusammenleben nachzuweisen. Dem ist er bis heute nicht \nnachgekommen. Auch Frau I. hat keine konkreten Angaben über das Zusammenleben mit \ndem Antragsteller gemacht. Seine Angaben erschöpfen sich darin, pauschal ein eheliches \nZusammenleben geltend zu machen. Einzelheiten hierüber sind zu keinem Zeitpunkt \nnachvollziehbar dargelegt worden. Anlass hierzu bestand auch deshalb, weil der Antragsteller \neingeräumt hat, dass Frau I. zumindest zeitweise in L. wohnte. Konkrete Angaben \ndarüber, wann sie sich in C. und/oder L. aufhielt, sind aber nicht gemacht worden. Frau \nI. hat im Gegenteil in ihrer schriftlichen Erklärung vom 1. Februar 1999 ausdrücklich \nangegeben, sie wohne „ununterbrochen\" in L. . Dafür spricht auch die Angabe einer - vom \nAußendienst des Ausländeramtes der Antragsgegnerin nicht benannten - („entfernten\") \nVerwandten des Antragstellers im April 1998, Frau I. wohne nicht bei dem Antragsteller \nin C. . Aus den mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 23. Mai \n2005 vorgelegten schriftlichen Erklärungen von sechs Zeugen lässt sich nichts Anderes \nherleiten. Die aus einem oder zwei kurzen Sätzen bestehenden Erklärungen gehen ebenfalls \nnicht über die pauschale Behauptung, der Antragsteller und Frau I. hätten \nzusammengelebt, hinaus. Auf welche konkreten Tatsachen die Zeugen ihre jeweilige \nSchlussfolgerung stützen, haben sie nicht dargelegt. Unergiebig ist schließlich die \neidesstattliche Versicherung von Herrn Z. B1. vom 26. Juni 2006. Die von ihm \nangeführten Aspekte, dass der Antragsteller ihm in seinem Reisebüro „dann und wann \nalleine\" seine Sorge und Verzweifelung über den Alkoholkonsum von Frau I. mitgeteilt \nhabe und dass der Antragsteller und Frau I. bei - gelegentlichen - gemeinsamen Besuchen \nim Reisebüro den Eindruck vermittelten, „in ehelicher Gemeinschaft verbunden\" gewesen zu \nsein, lässt in dieser Allgemeinheit nicht erkennen, dass sie tatsächlich eine eheliche \nLebensgemeinschaft führten. Der Zeuge hat vielmehr nach dem Inhalt seiner eidesstattlichen \nVersicherung keine konkreten Erkenntnisse über das geltend gemachte eheliche \nZusammenleben. Angesichts dessen drängt sich nach dem derzeitigen Sachstand auch für das \nHauptsacheverfahren keine weitere Sachverhaltsaufklärung auf.\n\n21\n\nDie Abschiebungsandrohung in der angefochtenen Ordnungsverfügung der \nAntragsgegnerin ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Zweifel hieran sind mit der \nBeschwerde nicht angeführt worden.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267880","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-11/19-b-883-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1313","ref_norm":"1313","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1314","ref_norm":"1314","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267880","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267880","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-11/19-b-883-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267880","retrieved":"2026-07-09 02:36:38.324909+00:00"}}