{"status":"available","doknr":"OLD267882","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1211.13A2771.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-11","aktenzeichen":"13 A 2771/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 21. März 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger betreibt seine Apotheke in I. seit 1987 unter der Bezeichnung \n\n4\n\nS. -Apotheke\n\n5\n\nInternationale Apotheke\n\n6\n\nDr. G. .\n\n7\n\nDie Beklagte hatte der Bezeichnung \"Internationale Apotheke\" zunächst im April \n1986 zugestimmt. Nach Urteilen des Landgerichts Saarbrücken im Dezember 1997 \nund dieses Senats im Februar 2000 zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit \neiner solchen Bezeichnung forderte die Beklagte den Kläger durch \nOrdnungsverfügung vom 30. August 2000, bestätigt durch Widerspruchsbescheid \nvom 12. Februar 2001, auf, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs \ndie Bezeichnung der S. -Apotheke als \"Internationale Apotheke\" oder die \nBezeichnung \"Internationale Apotheke\" als Namensbestandteil des Firmennamens \nder Apotheke zu unterlassen.\n\n8\n\nWegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat zunächst gem. § 130b Satz 1 \nVwGO, der auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist, \n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C \n\n10\n\n12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; Schoch/Schmidt-Aßmann/\n\n11\n\nPietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 130a Rdn. 13; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. \nAufl., § 130a Rdn. 47; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2006 - 13 A \n1667/05 -, vom 21. Juli 2006 - 13 A 2132/03 - und vom 29. Juni 2006 - 13 A 1957/03, \n13 A 1956/03 -,\n\n12\n\nBezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. März \n2003 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang \nzu Eigen.\n\n13\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage auf Aufhebung der Untersagungsverfügung \nabgewiesen. Der Kläger verhalte sich bei der Verwendung des Zusatzes \n\"Internationale Apotheke\" wettbewerbswidrig, weil dieser Zusatz irreführend sei. Der \ndurchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher \nerwarte in einer \"Internationalen Apotheke\" (auch) einen größeren Vorrat an \nausländischen Arzneimitteln. Dies sei bei der Apotheke des Klägers nicht der \nFall.\n\n14\n\nMit der - zugelassenen - Berufung macht der Kläger (erneut) geltend, durch die \nangefochtene Ordnungsverfügung werde in nicht gerechtfertigter Weise in seine \nBerufsfreiheit eingegriffen. Die Führung des Firmennamens \"S. -Apotheke\" mit \ndem erläuternden Zusatz \"Internationale Apotheke\" stelle keine irreführende \nWerbung im Sinne der Berufsordnung der Beklagten dar. Mit der Zusatzbezeichnung \nwerde lediglich auf das besondere Tätigkeitsgebiet der Apotheke hingewiesen, das \nseine Apotheke von anderen unterscheide. In seiner Apotheke würden zwölf bis \nsechzehn verschiedene Sprachen gesprochen. Mit Hilfe der von seiner Ehefrau \nbetriebenen Importfirma könne er den schnellstmöglichen und zuverlässigen Bezug \nausländischer Arzneimittel gewährleisten. In der Apotheke würden zahlreiche \nelektronische Medien und Printmedien mit Informationen über Arzneimittel aus \nsechzehn Ländern bereitgehalten und ständig aktualisiert. Bei der \nZusatzbezeichnung \"Internationale Apotheke\" handele es sich um einen objektiv \nmehrdeutigen Begriff. Die Erwartung, dass dort die meisten Arzneimittel aus dem \nAusland vorrätig gehalten würden, verbinde damit nur ein geringer, unbeachtlicher \nProzentsatz der angesprochenen Verkehrskreise; dies habe auch eine von ihm \ninitiierte Kundenbefragung ergeben. Tatsächlich würden in seiner Apotheke nur ein \nbis zwei von ca. 700 Kunden pro Tag ausländische Arzneimittel nachfragen. Die \nangefochtene Ordnungsverfügung verstoße auch gegen das \nVerhältnismäßigkeitsprinzip, weil nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass er \ndiese Bezeichnung seit 1987 führe.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf das Urteil des \nVerwaltungsgerichts,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, \nweil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu dieser \nEntscheidungsform gehört worden.\n\n22\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung der \nBeklagten vom 30. August 2000 zu Recht abgewiesen.\n\n24\n\nBei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung ist \nauf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats \nabzustellen, da es sich bei der Verfügung um einen Verwaltungsakt mit \nDauerwirkung handelt und das materielle Recht eine Regelung hinsichtlich des \nmaßgeblichen Zeitpunkts nicht enthält.\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 -, NJW 1995, 3067 \n(3068), Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155/90 -, NVwZ 1991, 372; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 29. August 2006 - 13 A 3968/04 u. a. -, juris, und vom \n29. Juni 2006 - 13 A 1957/03 u. a. -, Urteil vom 10. Dezember 1998 - 13 A 2711/97 -, \nLRE 36, 150. \n\n26\n\nMaßgebend sind deshalb das jetzt in der Fassung vom 1. März 2005 (GV NRW \nS. 148) geltende Heilberufsgesetz NRW - HeilBerG -, das zum Zeitpunkt der \nangefochtenen Bescheide in der Fassung vom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 403) galt, \nund die Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Beklagten - BO - vom \n6. Dezember 1995 (MBl. NRW 1996, 406) i. d. F. der Änderung vom 21. Mai 1997 \n(MBl. NRW 1997, 1015).\n\n27\n\nGemäß § 29 Abs. 1 HeilBerG sind die Kammerangehörigen verpflichtet, ihren \nBeruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf \nentgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Hierzu gehört auch die Beachtung \nder in der Berufsordnung der Beklagten geregelten Berufspflichten. \nBerufsrechtswidrigen Zuständen kann die Beklagte mit Verwaltungsakten begegnen \n(§ 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG). \n\n28\n\nNach § 9 Abs. 1 Satz 1 BO ist Wettbewerb für Apotheker verboten, wenn er \nunlauter ist. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BO ist u. a. eine Werbung, die irreführend ist, \nnicht erlaubt. Gem. § 9 Abs. 2 Nr. 4 BO ist insbesondere das Vortäuschen einer \nbevorzugten oder besonderen Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person \noder des Apothekenpersonals nicht erlaubt.\n\n29\n\nBedenken gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmungen bestehen - auch in \nverfassungsrechtlicher Hinsicht - nicht. Insbesondere verstoßen die Bestimmungen \nnicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, zu der nicht nur \ndie berufliche Praxis selbst, sondern jede mit der Berufsausübung \nzusammenhängende und ihr dienende Tätigkeit und deshalb auch die berufliche \nAußendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die \nInanspruchnahme ihrer Dienste zählt.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. August 2004 - 1 BvR 2338/03 -, vom \n29. Oktober 2002 - 1 BvR 525/99 -, BVerfGE, 106, 181, und vom 22. Mai 1996 - 1 \nBvR 744/88 u. a. -, BVerfGE 94, 372.\n\n31\n\nBeschränkungen der Freiheit der Berufsausübung sind dementsprechend nur \ndann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage \nberuhen, durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn \ndas gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch \nerforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des \nEingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der \nZumutbarkeit für den Betroffenen noch gewahrt ist.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2002 \n\n33\n\n- 1 BvR 525/99 -, a. a. O.\n\n34\n\nDas ist bei den genannten maßgebenden Bestimmungen der Fall. Werbeverbote \nund Werbeeinschränkungen für den Apotheker sollen als Teil der Berufsordnung mit \ndazu beitragen, dass der Berufsstand seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Sie \nsollen das berufliche Verantwortungsgefühl ebenso stärken wie das Vertrauen der \nÖffentlichkeit in den Berufsstand. Dem Apotheker ist die Sicherstellung der \nArzneimittelversorgung der Bevölkerung überantwortet. Die Bevölkerung soll darauf \nvertrauen dürfen, dass der Apotheker - obwohl auch Gewerbetreibender - sich nicht \nvon Gewinnstreben beherrschen lässt, sondern seine Verantwortung im Rahmen der \nGesundheitsberufe wahrnimmt. In diesem Sinn sollen die Werbeverbote dem \nArzneimittelfehlgebrauch entgegen wirken und die ordnungsgemäße \nBerufsausübung stärken. Insbesondere soll das Vertrauen der Bevölkerung in die \nberufliche Integrität der Apotheker erhalten und gefördert werden. Eine \nverfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung der Berufsausübung enthält dabei \ninsbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG -, so dass auch \nder den Begriff des \"unlauteren Wettbewerbs\" aufgreifende § 9 BO mit Art. 12 Abs. 1 \nGG in Einklang steht. Dies gilt auch angesichts dessen, dass die Beschränkung der \nBerufsausübung in einer Satzung und nicht in einem förmlichen Gesetz enthalten \nist.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 u.a. -, a. a. O., und \nvom 19. November 1985 - 1 BvR 934/82 -, BVerfGE 71, 162; BVerwG, Urteil vom \n5. April 2001 - 3 C 25.00 -, DVBl. 2001, 1371; OVG NRW, Beschluss vom 29. August \n2006 - 13 A 3968/04 u.a. -; Bayer. Landesberufsgericht für Heilberufe, Urteil vom \n4. Februar 2002 - LBG-Ä 1/01 -, MedR 2002, 427; Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl., \nArt. 12 Rdn. 21. \n\n36\n\nDie maßgebenden Bestimmungen entsprechen auch europarechtlichen \nVorgaben, da sie den innergemeinschaftlichen Handel nicht behindern.\n\n37\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1993 - C -292/92 -, Slg. 1993, I-6787, und \nvom 11. Dezember 2003 - C - 322/01 - (Doc Morris), Slg. 2003, I-14887.\n\n38\n\nDie Bezeichnung der Apotheke des Klägers als \"Internationale Apotheke\" ist \nirreführend. Sie entspricht nicht dem, was die maßgebenden Verbraucherkreise als \nLeistungs- und Sortimentsangebot mit dieser Bezeichnung verbinden. Abzustellen ist \ninsoweit auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, \naufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Dabei bedarf es zur \nBestimmung der Sichtweise des maßstabsbildenden Durchschnittsverbrauchers \nweder einer Verbraucherbefragung noch der Einholung eines \nSachverständigengutachtens. Die Bezeichnung \"Internationale Apotheke\" richtet sich \nan das Publikum allgemein und nicht an einen abgegrenzten Teil der Bevölkerung, \ndessen Sprachgebrauch durch Fachausdrücke geprägt wird. Die Mitglieder des \nSenats gehören zu den durch die Bezeichnung angesprochenen Verkehrskreisen \nund haben auf Grund allgemeiner Lebens- und Berufserfahrung eine Vorstellung von \nden Reaktionen und Auffassungen anderer Verbraucher. \n\n39\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 16. Juli 1998 - C - 210/96 -, LRE 35, 70, vom 28. Januar \n1999 - C - 303/97, LRE 36, 1 und vom 13. Januar 2000 - C - 220/98 -, LRE 38, 49; \nBVerwG, Beschluss vom 2. April 1991 - 3 B 133/90 -, NJW 1992, 588; OVG NRW, \nUrteil vom 3. Februar 2000 - 13 A 5579/97 -, LRE 38, 117; die Beschwerde gegen \ndie Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluss des BVerwG vom \n27. Februar 2001 - 3 B 66.00 - zurückgewiesen; Hanseat. OLG Hamburg, Urteil vom \n1. Dezember 1983 - 3 U 65/82 -, WRP 1984, 93.\n\n40\n\nDer Begriff der \"Internationalen Apotheke\" ist vielschichtig und lässt Raum für \neine Vielzahl unterschiedlicher Verbrauchererwartungen in alternativer und/oder \nkumulativer Form. \n\n41\n\nVgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 15. Oktober/ \n03. Dezember 1997 - 7 I O 115/96 -, WRP 1999, 119; OVG NRW, Urteil vom \n3. Februar 2000 - 13 A 5579/97 -, a. a. O.; LG München, Urteil vom 11. April 2002 - \n17 HK O 20514/01 -, WRP 2003, 537, dazu OLG München, Beschluss vom \n8. Oktober 2002 - 6 U 3095/02 -, WRP 2003, 398; Hösch, \"Internationale Apotheke\" \noder vom Versuch der Selbstentlastung mittels § 522 Abs. 2 ZPO, WRP 2003, 344. \n\n42\n\nZwar wird mit der Bezeichnung \"Internationale Apotheke\" regelmäßig nicht die \nVorstellung verbunden sein, dass es sich um eine weltweit bedeutende Apotheke, \nalso eine solche von internationalem Rang handelt. Das Spektrum möglicher \nErwartungen des informierten Durchschnittsverbrauchers, die sich mit dem Begriff \nverbinden, reicht aber von der Annahme, dass die Apotheke über den üblichen \nregionalen Marktbereich einer Apotheke hinaus tätig ist und Filialen im Ausland \nbetreibt, dass sie Teil einer international tätigen Gruppe von Apotheken/Apothekern \nund insoweit besonders leistungsstark ist und dass sie einen erheblichen Teil der \nGeschäfte praktisch \"grenzüberschreitend\" und außerhalb der Bundesrepublik \nabwickelt. Des Weiteren gehört dazu die Erwartung, Medikamente und sonstige \nWaren aus dem Ausland zu günstigeren Preisen erhalten zu können, ebenso wie die \nim Verhältnis zu anderen Apotheken höhere Beratungskompetenz in Bezug auf \nausländische Arzneimittel und eine größere Sprachkompetenz des \nApothekenpersonals, aber auch die Erwartung, in der Apotheke eventuell in fremder \nWährung bezahlen zu können. Die Erwartung kürzerer Lieferzeiten von \nMedikamenten kann mit der Bezeichnung ebenfalls verbunden werden. Nach \nAuffassung des Senats verbindet der Durchschnittsverbraucher mit der Bezeichnung \n\"Internationale Apotheke\" aber auch die Vorstellung, dass in einer solchen Apotheke \n- im Gegensatz zu einer anderen Apotheke, die die Bezeichnung nicht führt - gängige \nausländische Arzneimittel in einem nennenswerten Umfang vorgehalten werden und \ndort unmittelbar und ohne Wartezeit erworben werden können. Dies folgt aus der in \nder Bevölkerung gesehenen Aufgabe und dem gesetzlich fixierten Zweck einer \nApotheke, die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten. In \nBezug auf ausländische Medikamente umfasst dieses \"Leitbild\" auch die Erwartung \neines entsprechenden Vorrats in einer Apotheke mit der zusätzlichen Bezeichnung \n\"International\". Zwar ist davon auszugehen, dass der durchschnittlich informierte \nVerbraucher nicht erwartet, jedes deutsche Arzneimittel zu jeder Zeit in jeder \nApotheke erhalten zu können; er hat aber die Vorstellung, dass dies bei den meisten \nArzneimitteln der Fall ist und er ein bestimmtes Medikament sofort in der Apotheke \nerhält. Dementsprechend verbindet sich mit der zusätzlichen Bezeichnung \n\"Internationale Apotheke\" die Vorstellung, dass dies auch in Bezug auf gängige \nausländische Arzneimittel der Fall ist. Eine solche Erwartung des Vorrats \nausländischer Arzneimittel in einer \"Internationalen Apotheke\" entspricht offenbar \nauch der Einschätzung der Bundesvereinigung der Deutschen Apothekerverbände \n(ABDA).\n\n43\n\nVgl. Hösch, a. a. O.\n\n44\n\nDer Senat hält an diesem Kriterium, dem er bereits im Urteil vom 3. Februar 2000 \n- 13 A 5579/97 -, a. a. O., entscheidende Bedeutung beigemessen hat, auch \nangesichts der o. a. Entscheidungen des LG München vom 11. April 2002 und des \nOLG München vom 8. Oktober 2002 und nach erneutem Bedenken der mit der \nBezeichnung \"Internationale Apotheke\" verbundenen Verbrauchererwartungen fest. \nDabei kann die Bedeutung jenes Urteils für die Entscheidung in diesem Verfahren \nnicht im Hinblick auf die zu Beginn der Entscheidungsgründe erfolgte Klarstellung \ndes Streitgegenstands in Frage gestellt werden. Die Klarstellung in jenem Urteil \ndiente lediglich dazu, die gerichtliche Prüfung auf eine konkrete Konstellation in der \nBezeichnung der Apotheke zu beschränken und die Konstellation mit der Angabe \ndes Zusatzes hinter dem Namen der betreffenden Apothekerin von der Überprüfung \nauszunehmen; eine Aussage in Bezug auf andere denkbare Konstellationen bei der \nBezeichnung von Apotheken und deren Zulässigkeit war damit nicht verbunden.\n\n45\n\nDer Senat ist - anders als das Landgericht und das Oberlandesgericht München - \nnicht der Ansicht, dass der Wechsel des Betrachtermaßstabs von dem \"flüchtigen \nDurchschnittsverbraucher\" zum \"durchschnittlich informierten, aufmerksamen und \nverständigen Durchschnittsverbraucher\" oder die verfassungsgerichtliche \nKontrolldichte bei berufsrelevanten Entscheidungen der Fachgerichte eine \n\"Abmilderung des strengen deutschen Rechts\" bedingen. Das Abstellen auf den \ndurchschnittlich informierten Durchschnittsverbraucher an Stelle des flüchtigen \nDurchschnittsverbrauchers gewährleistet vielmehr gerade eine objektivere und \nneutralere und auf einer breiteren Basis beruhende Betrachtung beruflich \nveranlasster (Werbe-)Maßnahmen. Kennzeichnend für die Entscheidung des \nLandgerichts München war zudem im Wesentlichen auch die Tradition der Apotheke \nin der N. Fußgängerzone mit der jahrzehntelangen Bezeichnung als \n\"Internationale Apotheke\" und ein relativ hoher Anteil an ausländischen Kunden; \ndiese Merkmale sind bei der Apotheke des Klägers nicht in gleichem Maße gegeben. \nMit dem Hinweis auf eine in der betroffenen Apotheke in N. anzutreffende \ngrößere Anzahl von Fremdsprachen wird zudem auf ein Kriterium abgestellt, das \nzwar hilfreich bei der Bedienung ausländischer Kunden ist, das aber nicht in \nunmittelbarem Zusammenhang mit der eigentlichen Versorgungsaufgabe der \nApotheken steht. \n\n46\n\nDas nach Auffassung des Senats (mit-)entscheidende Merkmal für eine \n\"Internationale Apotheke\", dass der Durchschnittsverbraucher (auch) das Vorhalten \nbestimmter ausländischer Medikamente erwartet, verliert auch nicht deshalb an \nGewicht, weil - wie der Kläger geltend macht - bei einer von ihm initiierten \nPassantenbefragung nur ca. 12 % der Befragten und damit ein vernachlässigbarer \nTeil diesen Punkt für wichtig gehalten habe. Abgesehen davon, dass prozentuale \nAussagewerte für sich genommen ungeeignet sind und ihnen kein abstrakter \nAussagewert beigemessen werden kann, können die Erkenntnisse aus der - mit \nweniger als 200 Fragebögen nicht als repräsentativ anzusehenden - \nPassantenbefragung auch nicht dazu führen, einen Teil der dargestellten und mit der \nBezeichnung \"Internationale Apotheke\" verbundenen Erwartungen des \nDurchschnittsverbrauchers, zu denen aus der Sicht des Senats eben auch die eines \nVorrats an gängigen ausländischen Arzneimitteln in der Apotheke gehört, \nunberücksichtigt zu lassen. Zudem war der Fragebogen bei der Passantenbefragung \nauf die Erwartung bezogen, dass die \"meisten\" - also nicht nur die gängigen in einem \nnennenswerten Umfang - Arzneimittel aus dem Ausland vorrätig gehalten werden. \nEin Vorhalten der meisten ausländischen Arzneimittel wird der überwiegende Teil der \nDurchschnittsverbraucher aber eher für fernliegend halten. Wie die Erwartung des \nDurchschnittsverbrauchers bezüglich der gängigen ausländischen Arzneimittel ist, \nzeigt die Passantenbefragung hingegen nicht.\n\n47\n\nDiese Erwartung kann die Apotheke des Klägers nach dessen eigenem \nBekunden nicht erfüllen. Dem stehen schon, wie bereits im Urteil vom 3. Februar \n2000 ausgeführt, die §§ 73 AMG, 18 ApBetrO entgegen, wonach ausländische \nArzneimittel nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland verbracht und \nhier vorrätig gehalten werden dürfen. Es kann - auch vor dem Hintergrund des \nZusammenwachsens Europas und des Abbaus von Handelsbeschränkungen in \nEuropa - nicht davon ausgegangen werden, dass dem informierten \nDurchschnittsverbraucher dieser Umstand bekannt ist. Wäre dies anzunehmen und \nihm das grundsätzliche Verbringungsverbot ausländischer Arzneimittel nach \nDeutschland bekannt, so wäre auch die Erwartung, eine \"Internationale Apotheke\" \nhalte die gängigen ausländischen Arzneimittel vorrätig, nicht gerechtfertigt. Dass die \no. a. Bestimmungen einer Vorratshaltung ausländischer Medikamente praktisch bei \njeder Apotheke entgegenstehen, bedingt nicht eine andere Bewertung einer \nApotheke mit der Bezeichnung \"International\" etwa mit der Überlegung, die \ngesetzlichen Regelungen stünden generell einer solchen Bezeichnung entgegen, \nweil die mit einer solchen Bezeichnung verbundenen Erwartungen des \nDurchschnittsverbrauchers dementsprechend praktisch nie erfüllt werden könnten. \nDiese Konsequenz der gesetzlichen Bestimmungen ist hinzunehmen. Eine andere \nWertung der Bezeichnung \"Internationale Apotheke\" ergibt sich auch nicht aus der - \nvon den Beteiligten nicht angesprochenen - Überlegung, die beschriebene \nErwartung, dort würden ausländische Medikamente vorrätig gehalten, nur dann als \ngerechtfertigt anzusehen, wenn in Anlehnung an die Verkaufsprodukte mit \n\"Internationales Warensortiment\" oder mit \"Internationale Arzneimittel\" geworben \nwürde und die Bezeichnung \"International\" nicht auf die Apotheke bezogen würde, \nbzw. ob die Erwartung des Vorrats an ausländischen Arzneimittels eine konkret auf \ndie Produkte bezogene Bezeichnung voraussetzt (wie z. B. \"Restaurant mit \ninternationalen Gerichten\"). Derartige produktbezogene Bezeichnungen sind aber im \nApothekenbereich nicht üblich und es steht nur die konkrete Werbemaßnahme des \nKlägers in Frage, so dass eine nach der Objektbezogenheit differenzierende \nBetrachtungsweise der Bezeichnung \"International\" nicht angezeigt ist.\n\n48\n\nDie Verwendung einer gegenüber der Angabe \"S. -Apotheke\" kleineren \nSchrift für die Zusatzbezeichnung \"Internationale Apotheke\" lässt die Annahme der \nIrreführung der Bezeichnung nicht entfallen, weil die Irreführung im Aussagegehalt \nder Bezeichnung liegt und nicht durch das Schriftbild bewirkt wird und weil sich der \nInhalt der mit der Bezeichnung \"Internationale Apotheke\" verbundenen Aussage \ndurch das Schriftbild nicht ändert.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1991 - 3 B 133/90 -, a. a. O.\n\n50\n\nDie streitgegenständliche Untersagungsverfügung widerspricht nicht dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass \nder Kläger die fragliche Bezeichnung bei seiner Apotheke seit 1987 führt. Ein \nschutzwürdiges Vertrauen darauf, die Bezeichnung auch weiterhin führen zu dürfen, \nkann der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen. Er wurde schon wenige Monate \nnach der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken zu den Anforderungen an \neine \"Internationale Apotheke\" im Verlauf des Jahres 1998 von der Beklagten \ndarüber unterrichtet, dass die bisher zu Grunde gelegten Bedingungen für die \nBezeichnung nicht mehr relevant seien. Die Zustimmung der Beklagten vom 7. April \n1986 zum Führen der Bezeichnung \"Internationale Apotheke\" stand unter dem \nVorbehalt, dass die Voraussetzungen für den Zusatz auf Dauer aufrechterhalten \nwürden, so dass der Kläger auch insoweit keine uneingeschränkte \nVertrauensposition inne hatte. \n\n51\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung ist schließlich nicht deshalb rechtswidrig, \nweil im Internet Apotheken mit der zusätzlichen Bezeichnung \"Internationale \nApotheke\" zu finden sind. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist \ninsoweit nicht tangiert, weil diese Norm nur die Gleichbehandlung durch denselben \nHoheitsträger gebietet, die vom Kläger angeführten \"Internationalen Apotheken\" nicht \nim Zuständigkeitsbereich der Beklagten liegen und Anhaltspunkte dafür, dass die \nBeklagte willkürlich gegen den Kläger vorgeht und bei vergleichbaren \nBezeichnungen anderer Apotheken nicht einschreitet, nicht ersichtlich sind. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO.\n\n53\n\nDie Revision wird wegen unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen zur \nBezeichnung \"Internationale Apotheke\" gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nzugelassen.\n\n54\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG a. F., \n§ 72 Nr. 1 GKG n. F. Soweit das Verwaltungsgericht die Zwangsgeldandrohung in \nder Ordnungsverfügung streitwerterhöhend berücksichtigt hat, sieht der Senat davon \nab (Vgl. Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs 2004, DVBl. 2004, 1525). \n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267882","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-11/13-a-2771-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267882","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267882","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-11/13-a-2771-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267882","retrieved":"2026-07-09 02:36:38.525872+00:00"}}