{"status":"available","doknr":"OLD267914","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1208.3A1623.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-08","aktenzeichen":"3 A 1623/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der \nKostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitrages, zu \ndem der Beklagte den Kläger als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , \nFlur 10, Flurstück 1596, für die Kosten der endgültigen Herstellung des C.------wegs \nherangezogen hat. Daneben war der Kläger für weitere neun in seinem Eigentum \nstehenden Grundstücke zu Erschließungsbeiträgen für den C.------weg \nherangezogen worden. Die dieser Beitragserhebung zu Grunde liegenden Bescheide \nhob das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 11. März 2005 auf (VG Minden - 5 K \n3556 bis 3564/04 -); die hiergegen gerichteten Anträge auf Zulassung der Berufung \nhatten keinen Erfolg (Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2006 - 3 A 1624 bis 1632/05 \n-).\n\n3\n\nWegen des Verlaufs des C.-----wegs in der Örtlichkeit wird auf den Tatbestand \ndes erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Der C.-----weg und die im Eigentum des \nKlägers stehenden Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des seit 1981 \nwirksamen Bebauungsplans \"Auf T. G. \". Gegenstand der auf Anregung des \nKlägers im Jahre 1998 zu Stande gekommenen zweiten Änderung des \nBebauungsplanes war im Wesentlichen die Überplanung eines über 8.000 qm \ngroßen, am südlichen Streckenteil des C.-----wegs auf der Ostseite gelegenen \nlandwirtschaftlich genutzten Grundstücks des Klägers. Es wurde hier eine \nAllgemeines Wohngebiet festgesetzt, in dem nach Parzellierung \nWohnbaugrundstücke entstehen sollen, die zum C.-----weg rückwärtig angeordnet in \nzweiter und dritter Reihe hinter den bereits in der ersten Reihe bebauten \nGrundstücken Nrn. 27, 41, 43 und 57 liegen. Vom C.-----weg zweigen zwischen den \nHausgrundstücken Nr. 27 und Nr. 29 sowie Nr. 43 und Nr. 57 nach Osten hin im \nZuschnitt von Stichwegen die Flurstücke 1601 und 1608 ab. Diese sind im \nBebauungsplan in der Fassung seiner zweiten Änderung als \"Verkehrsflächen \nbesonderer Zweckbestimmung, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende \nFlächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)\" festgesetzt. Eine ebensolche \nFestsetzung gilt für das Flurstück 1595, das an den C.-----weg grenzt, sich auf ca. \n22 m geradlinig nach Osten hin erstreckt und an der Westgrenze des \nBaugrundstücks Flurstück 1596 endet. Die drei genannten Wegeflurstücke stehen \nebenfalls im Eigentum des Klägers, sind aber bislang noch nicht als Wege oder \nZufahrt angelegt, sondern bilden zusammen mit den Wohnbaugrundstücken eine \nWeidelandfläche. \n\n4\n\nDurch die im März 2003 in Kraft getretene dritte Änderung des Bebauungsplans \nwurde die Wohngebietsausweisung auf der Westseite des C.-----wegs erweitert und \naußerdem die Festsetzung der Verkehrsflächen geändert. Es wurde u.a. die zuvor für \ndie Fläche gegenüber dem Hausgrundstück Nr. 14 geltende Festsetzung einer dort \nim Innern vorgesehenen Parkplatzfläche mit Begrünung durch eine einheitliche \nFestsetzung als Straßenverkehrsfläche für die Gesamtfläche ersetzt. \n\n5\n\nIhren Endausbauzustand erhielten der Hauptzug des C.-----wegs und die an ihn \nangeschlossenen Verkehrsflächen gleichen Namens entsprechend einer nach \nVerlegung der öffentlichen Kanalisation und Wasserleitung abschließend \nfestgelegten städtischen Ausbauplanung im Wesentlichen ab 1999. Die letzte \nUnternehmerrechnung stammt vom 23. Oktober 2003. Am 25. Februar 2004 wurde \ndie straßenrechtliche Widmung der Anlagen öffentlich bekannt gemacht. \n\n6\n\nSeiner anschließend durchgeführten erschließungsbeitragsrechtlichen \nAbrechnung legte der Beklagte alle die Straßenbezeichnung C.-----weg tragenden \nVerkehrsflächen zu Grunde und zog die hieran gelegenen Grundstücke zu \nErschließungsbeiträgen heran. Ebenfalls zu einem Erschließungsbeitrag \nherangezogen wurden die vorbenannten übrigen Grundstücke des Klägers, \nhinsichtlich derer die Beitragsbescheide zwischenzeitlich rechtskräftig aufgehoben \nwurden.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 19. März 2004 setzte der Beklagte für die erstmalige \nendgültige Herstellung des C.-----wegs für das Grundstück des Klägers (Flurstück \n1595) einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 7.256,34 Euro fest und forderte ihn \nunter Anrechnung einer Vorausleistung in Höhe von 6.656,00 Euro zur Zahlung von \n600,34 Euro auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 18. Oktober 2004 zurück. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 26. Oktober 2004 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er geltend gemacht hat, dass sein Grundstück nicht der Beitragspflicht \nunterliege, weil die Festsetzung der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte wegen \nUnbestimmtheit nichtig sei, da entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB kein Begünstigter \ngenannt werde. Ferner seien die Stichwege nicht hergestellt, die vom C.------weg zu \nseinen Grundstücken führen sollten. Darüber hinaus sei das Grundstück auch \ndeshalb nicht erschlossen, weil die Bestellung einer Baulast nicht möglich sei. Zum \neinen sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts hierfür erforderlich, \ndass die Baulast von \"bauaufsichtlicher Bedeutsamkeit\" wäre, woran es wegen \nfehlender eigener Bauabsichten fehle. Des weiteren könne eine Baulast auch \ndeshalb nicht bestellt werden, weil dafür eine befahrbare Zufahrt Voraussetzung sei, \nan der es jedoch fehle. Schließlich könne auch nicht auf die Möglichkeit der \nVereinigung der ihm gehörenden Flurstücke 1595 und 1596 verwiesen werden, da \nder dort vorgesehene Stichweg nicht vorhanden sei und eine Vereinigung der \nKonzeption des Bebauungsplans widerspreche. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 19. März 2004 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Klageabweisung \nbeantragt.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beitragsbescheid mit Urteil vom \n11. März 2005 mit der Begründung aufgehoben, dass das Grundstück des Klägers \nmangels aktueller Bebaubarkeit nicht gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB von dem \nC.-----weg erschlossen werde. Dies ergäbe sich im Anschluss an die zum \nKanalanschlussbeitragsrecht bzw. Wasserleitungsanschlussbeitragsrecht \nergangenen Urteile vom 24. Januar 2003 (5 K 334 bis 357/02), die zwischenzeitlich \nrechtskräftig geworden sind (OVG NRW, Urteile vom 31. Mai 2005 - 15 A 1708 und \n1709/03 -), zum einen aus dem Umstand, dass dem Kläger kein Rechtsanspruch auf \nAnschluss an die öffentliche Wasserver- und -entsorgung zustünde. Ferner sei die \nFestsetzung der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte unbestimmt, was zwar nicht zur \nUnwirksamkeit der Festsetzung führe, aber doch eine noch abschließende \nBestimmung erfordere, wie die Geh- und Fahrrechte auszuüben seien, die der Kläger \nnicht allein bewerkstelligen könne. Es sei zwar seine Sache als Eigentümer der \nWegegrundstücke, die drei Stichwege zum Zwecke der Grundstücksbebauung \nherzustellen, da diese bei verständiger Auslegung des Bebauungsplans nicht als \nöffentliche Straßenverkehrsflächen, sondern als private Verkehrsflächen festgesetzt \nworden seien. Erforderlich sei aber unter Berücksichtung des vorrangig zu \nbeachtenden Grundsatzes der normerhaltenden Auslegung eine Konkretisierung des \nInhalts der Festsetzungen des Bebauungsplans, woran außer dem Kläger auch die \nzuständige Bauaufsichtsbehörde und evtl. auch der Beklagte mitzuwirken hätten. \n\n13\n\nDer Beklagte hat rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher \nBedeutung zugelassene Berufung eingelegt und zu deren Begründung im \nWesentlichen Folgendes ausgeführt: Das Flurstück 1596 sei auch im Sinne von \n§ 133 Abs. 1 BauGB erschlossen, denn seine Bebaubarkeit sei auch ohne die \nBelastung des Flurstücks 1595 mit den im Bebauungsplan festgesetzten Geh-, Fahr- \nund Leitungsrechten gewährleistet. Die Festsetzung der Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechte im Bebauungsplan bedürfe hinsichtlich des durch diese Festsetzung \nbegünstigten Kreises wegen des Fehlens einer entsprechenden Regelung im \nBebauungsplan der näheren Konkretisierung im Wege der Auslegung, die aber keine \nProbleme aufwerfe. Schon die Anordnung der Belastungsflächen im Plangebiet und \ndie Lage zu den dort angrenzenden Bauflächen lasse nur den Rückschluss zu, dass \nden privaten Wegeflächen allein die Funktion zukommen solle, den hinterliegenden \nBaugrundstücken die Erschließung und damit die Bebaubarkeit zu vermitteln. Auch \ndie Ausführungen zur Erschließung in der Begründung zur zweiten Änderung des \nBebauungsplans bestätigten diese rechtliche Einschätzung, wenn dort für die \nHaupterschließung der C.-----weg benannt und im Übrigen angemerkt werde, dass \ndie \"weitere innere Erschließung\" über 5 m breite Stichwege erfolgen solle. Gerade \nder Hinweis auf die \"innere Erschließung\" mache deutlich, dass hier nur die \nErreichbarkeit der Baugrundstücke gesichert und kein Benutzungsrecht für die \nAllgemeinheit eröffnet werden solle. Gleiches müsse dann auch für die \nLeitungsrechte gelten, denn auch die Ver- und Entsorgung gehörten zur \nErschließung nach § 123 Abs. 2 BauGB und damit zur gesicherten Erschließung im \nSinne von § 30 BauGB als Voraussetzung für die Bebaubarkeit der Grundstücke. \nDamit obliege es allein dem Kläger, die Voraussetzungen für die Bebaubarkeit des \nFlurstücks 1596 herbeizuführen, indem er die zu Lasten des Flurstücks 1595 \nfestgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für das Flurstück 1596 durch eine \nentsprechende Baulastverpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde begründe. \nDiese habe dann nichts weiter zu tun, als die Baulast in das Baulastenverzeichnis \neinzutragen. Einer weitergehenden Mitwirkung der Bauaufsichtsbehörde oder \neventuell des Beklagten bedürfe es nicht. Habe es aber allein der Kläger in der \nHand, die Bebaubarkeit des Flurstücks 1596 herbeizuführen, so sei sein Grundstück \nauch im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen. \n\n14\n\nGanz unabhängig davon sei das Flurstück 1596 auch ohne Umsetzung dieser \nRechte der Straße C.-----weg wegen bebaubar. Die bestehende Eigentümeridentität \nbei den Flurstücken 1596 und 1595 ermögliche es dem Kläger, schon aktuell allen \nlandesrechtlichen Anforderungen an die Bebaubarkeit durch Bestellung einer \nentsprechenden Baulast zu genügen. Er könne sich die entsprechenden \nBerechtigungen, die Voraussetzungen für die bauliche Nutzbarkeit des Flurstücks \n1596 seien, selbst verschaffen. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr ist der Berufung entgegengetreten unter Ergänzung und Vertiefung seines \nbisherigen Vorbringens und unter Hinweis darauf, dass das Flurstück 1596 auch an \ndie Wegeparzelle 1601 angrenze und hiervon erschlossen werde, weshalb dem \nFlurstück 1595 schon nicht die Funktion einer Erschließung des Flurstücks 1596 \nzukomme.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der \nErschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 19. März 2004 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -).\n\n23\n\nEr findet seine Rechtsgrundlage in §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs - BauGB - \ni.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt \nX. vom 31. August 1988. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung \nwerden nicht geltend gemacht; sie sind auch bei der gebotenen amtswegigen \nPrüfung nicht zu erkennen.\n\n24\n\nDie sachlichen Beitragspflichten (§ 133 Abs. 2 BauGB) sind mit der Widmung am \n25. Februar 2004 entstanden, weil hiermit die endgültige Herstellung der \nErschließungsanlage C.-----weg abgeschlossen war. Soweit der Kläger eine dem \nBebauungsplan entsprechende (§ 125 Abs. 1 BauGB) Herstellung des C.-----wegs \nunter Hinweis darauf in Abrede stellt, dass die Zuwegung bzw. die Stichstraßen auf \nden Flurstücken 1595 bzw. 1601 und 1608 zu diesem Zeitpunkt (und bis heute) nicht \nhergestellt gewesen sind, übersieht er, dass es sich (wie in den rechtskräftigen \nUrteilen des Verwaltungsgerichts ausgeführt) bei den Stichstraßen auf den \nFlurstücken 1601 und 1608 um selbstständige und überdies private \nErschließungsanlagen handelt, die nicht Bestandteil der öffentlichen Straße C.------\nweg sein können. Auch bei dem Flurstück 1595 handelt es sich um eine private \nZuwegung, wie sich schon aus der Festsetzung der hier in Rede stehenden Geh-, \nFahr- und Leitungsrechte ergibt, die sonst - worauf bereits das Verwaltungsgericht \nhingewiesen hat - nicht erforderlich gewesen wäre.\n\n25\n\nDer Kläger war zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige \nHerstellung des C.-----wegs heranzuziehen, weil sein Grundstück von dieser \nErschließungsanlage sowohl im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB als auch gemäß \n§ 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird.\n\n26\n\nEin Grundstück wird von einer Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB \nerschlossen, wenn es wegen dieser Straße bebaubar oder in anderer, \nerschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise nutzbar ist. \n\n27\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15.03 -, BVerwGE 121, \n365 und Beschluss vom 26. April 2006 - 9 B 1.06 -.\n\n28\n\nDass das Grundstück des Klägers nach den Festsetzungen des \nBebauungsplanes \"Auf T. G. \" grundsätzlich bebaubar ist, bedarf keiner \nVertiefung. Diese Bebaubarkeit besteht (auch) \"wegen\" der Erschließungsanlage C.--\n---weg. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass das Grundstück des Klägers auch \nan den auf dem Flurstück 1601 geplanten Stichweg grenzt und deshalb - sofern \ndieser als eigenständige Erschließungsanlage hergestellt würde oder seine \nHerstellung jedenfalls bis zur Fertigstellung eines Bauvorhabens absehbar wäre - für \nseine Erschließung im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB nicht auf eine Zugänglichkeit \nvom C.-----weg aus angewiesen wäre. Denn die Mehrfacherschließung eines \nGrundstücks durch mehrere Anbaustraßen ist ohne weiteres möglich. Sie käme nur \ndann nicht in Betracht, wenn sich aus dem Bebauungsplan (ggf. im Wege der \nAuslegung) ergäbe, dass ein Grundstück nur über eine dieser Anbaustraßen, \nnämlich hier den geplanten Stichweg erschlossen werden sollte.\n\n29\n\nVgl. zum Erfordernis einer plangemäßen Erschließung BVerwG, Urteil vom 8. \nMai 2002 - 9 C 5.01 -, NWVBl. 2002, 432; Senatsurteil vom 22. Juni 2006 - 3 A \n2112/04 -; ferner Richarz, KStZ 2006, 1, 3 und Driehaus, KStZ 2006, 61, 63.\n\n30\n\nDas ist hier nicht der Fall. Vielmehr ergibt die Auslegung des Bebauungsplans, \ndass das Grundstück des Klägers gerade auch durch den C.-----weg erschlossen \nwerden soll. Der Bebauungsplan setzt auf dem Flurstück 1595 eine Verkehrsfläche \nmit besonderer Zweckbestimmung als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu \nbelastende Fläche fest. Diese - wie noch auszuführen sein wird - wirksame \nFestsetzung macht vor allem Sinn mit Blick darauf, dass erst durch sie das \nGrundstück des Klägers an den C.-----weg angebunden wird, während die beiden \nübrigen Grundstücke, an die das Flurstück 1595 grenzt, auf Grund ihrer Ecklage \nschon unmittelbar Zugang zum C.-----weg haben und keines weiteren Zugangs zu \ndieser Anbaustraße mehr bedürfen. \n\n31\n\nDem Erschlossensein durch den C.-----weg im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB \nsteht ferner nicht entgegen, dass es sich bei dem Grundstück des Klägers um ein \nsog. Hinterliegergrundstück handelt, das von dieser Straße sowohl durch das \nschmale Flurstück 1595 als auch das selbstständig bebaubare (und bebaute) \nFlurstück 1585 getrennt wird. Mit Blick auf das Flurstück 1585 wäre das Flurstück \n1596 (bei Eigentümeridentität) nur dann im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nerschlossen, wenn es über das Flurstück 1585 über eine Zufahrt zum C.-----weg \nverfügte oder eine gemeinsame Nutzung bestünde. \n\n32\n\nVgl. zuletzt Senatsurteile vom 29. September 2005 - 3 A 4430/02 -, KStZ 2006, \n36 sowie vom 22. Juni 2006 - 3 A 2112/04 -, BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1988 -\n 8 C 111/86 -, BVerwGE 79, 1.\n\n33\n\nOb dies deshalb anzunehmen ist, weil das Flurstück 1596 (möglicherweise \nteilweise) vom Flurstück 1585 aus genutzt wird, wie ein von dem Beklagten \nvorgelegtes Foto nahe legt, mag dahinstehen. Denn jedenfalls mit Blick auf das \nFlurstück 1595 ist das Grundstück des Klägers vom C.-----weg erschlossen.\n\n34\n\nDas Flurstück 1595 ist ein selbstständig nicht bebaubares Grundstück. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Hinterliegergrundstück \n(unabhängig von den Eigentumsverhältnissen) von der betreffenden Anbaustraße \nregelmäßig dann erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn das \ntrennende Grundstück eine so geringe Tiefe hat, dass es selbst nicht bebaut oder \ngewerblich genutzt werden kann.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März.1995 - 8 B 29.95 -, juris.\n\n36\n\nDiese Aussage gilt generell für Fallkonstellationen, in denen das nicht \nselbstständig bebaubare Anliegergrundstück als Querstreifen zwischen Anbaustraße \nund Hinterliegergrundstück gelegen ist. Um einen derartigen Fall geht es vorliegend \njedoch nicht, weil das an die Westseite des Flurstücks 1596 grenzende Flurstück \n1595 mit seiner Schmalseite auf die Anbaustraße trifft. Die mangelnde Bebaubarkeit \nergibt sich hier aber aus der Festsetzung des Bebauungsplans, der für das Flurstück \n1595 eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, die mit Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechten zu belasten ist, festsetzt und eine bauliche Nutzung als damit \nunvereinbar ausschließt. Nach dem bereits Ausgeführten eröffnet diese Festsetzung \ndem Grundstück des Klägers eine Zufahrtsmöglichkeit zum C.-----weg. Auf der \nanderen Seite reduziert sie jedoch die Nutzungsmöglichkeiten des Flurstücks 1595 \nauf die Funktion einer bloßen mit Personenkraftwagen und kleineren \nVersorgungsfahrzeugen befahrbaren,\n\n37\n\nvgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteile vom 30. November 1984 - 8 C \n63.83 -, KStZ 1985, 107 und vom 4. Juni 93 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 104,\n\n38\n\nselbst nicht erschließungsbeitragspflichtigen Zufahrt und bietet hierdurch eine \nGrundlage für die schutzwürdige Erwartung der übrigen Anlieger, dass auch das \nGrundstück des Klägers - quasi stellvertretend - in die Verteilung des \nErschließungsaufwandes für den C.-----weg einbezogen wird. \n\n39\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers sind diese Festsetzungen nicht \nunwirksam. \n\n40\n\nNach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ist es zulässig, im Bebauungsplan \nVerkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festzusetzen. Beispielhaft nennt das \nGesetz Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen und \n(neuerdings) Flächen für das Abstellen von Fahrrädern.\n\n41\n\nVgl. hierzu etwa Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 \nRz 105.\n\n42\n\nDie besondere Zweckbestimmung muss sich aus dem Bebauungsplan ergeben. \n\n43\n\nFerner können im Bebauungsplan Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten \nzu Gunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten \nPersonenkreises festgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). \n\n44\n\nVgl. hierzu etwa Söfker, a.a.O., § 9 Rz 163 ff.\n\n45\n\nNach dem klaren Gesetzeswortlaut muss eine solche Festsetzung den \nbegünstigten Personenkreis erkennen lassen. \n\n46\n\nDer Umstand, dass der Bebauungsplan hier keine ausdrückliche Bestimmung der \nbesonderen Zweckbestimmung der betroffenen Verkehrsflächen sowie des von den \nGeh-, Fahr- und Leitungsrechten begünstigten Personenkreises enthält, führt noch \nnicht zu einem Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit und \nBestimmtheit und damit zur Unwirksamkeit der Festsetzung wegen Unbestimmtheit \n(und ggf. des gesamten Bebauungsplans wegen eines Abwägungsfehlers). Es \ngenügt, dass die von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Betroffenen \nhinreichend erkennen können, welche Nutzungen auf den Grundstücken zulässig \nsind, wobei das zu fordernde Maß der Konkretisierung wesentlich von der Art der \njeweiligen Festsetzung, den Planungszielen und den Umständen des Einzelfalls, \ninsbesondere den örtlichen Verhältnissen, abhängt. Die gebotene Normenklarheit \nund Bestimmtheit ist nicht schon deshalb in Frage gestellt, weil die Norm der \nAuslegung bedarf. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Norminhalt durch \nAuslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen \nWortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist der objektive Wille des \nSatzungsgebers, soweit er im Bebauungsplan hinreichend Niederschlag gefunden \nhat,\n\n47\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2005 - 10 D 3/03.NE -, m.w.N.,\n\n48\n\nwobei die Planbegründung maßgeblich mit heranzuziehen ist. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, Buchholz 406.12 \n§ 1 BauNVO Nr. 21.\n\n50\n\nDanach besteht hier die besondere Zweckbestimmung der Verkehrsflächen in \nder Zulassung (nur) eines Anliegerverkehr und wird der begünstigte Personenkreis \ni.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB durch diejenigen Anlieger gebildet, die über keine \nanderweitige Anbindung an das Verkehrsnetz verfügen. Dies ergibt sich schon aus \nder Lage der Stichwege und der Grundstücke, auf die sie zuführen. Denn die Zufahrt \nund die Stichwege dienen erkennbar dazu, den hinterliegenden, durch die zweite \nÄnderung des Bebauungsplans ausgewiesenen Wohnbauflächen den Anschluss an \ndas öffentliche Verkehrswegenetz zu ermöglichen und ihnen die erforderlichen \nVersorgungsleitungen zuzuführen. Das ist ersichtlich auch die einzige Funktion, die \nsie erfüllen, da in der Begründung des Bebauungsplanes von einer \"inneren \nErschließung\" über 5m breite Stichwege die Rede ist (BA Heft 7 Bl. 36). Bestätigt \nwird dieses Auslegungsergebnis durch die Entstehungsgeschichte der zweiten \nÄnderung des Bebauungsplanes. Sie geht auf eine Initiative des Klägers zurück, der \ndie fraglichen Grundstücke einer Bebauung zuführen wollte. Eine hierüber \nhinausgehende Zweckbestimmung bzw. Festlegung des begünstigten \nPersonenkreises enthält die Festsetzung nicht. Das ergibt sich schon daraus, dass \neine hierin liegende weitere Belastung der Wegeflächen unnötig und mit Blick auf Art. \n14 GG problematisch wäre, so dass von einer diesbezüglichen Willensrichtung des \nPlangebers nicht ausgegangen werden kann.\n\n51\n\nSchließlich ist die Festsetzung der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte auch nicht \nwegen fehlender näherer Festlegung ihres genauen Inhalts unbestimmt und \nunwirksam. Dies gilt namentlich für die Frage, um welche Art von Ver- und \nEntsorgungsleitungen es sich handeln soll. Denn es liegt auf der Hand, dass das \nLeitungsrecht diejenigen Leitungen umfassen soll, die zur \"normalen\" Erschließung \nund Versorgung des betreffenden Grundstücks erforderlich sind (Wasser- und \nAbwasserleitungen, Stromleitungen, Leitungen für den Anschluss an zeitgemäße \nTelekommunikationseinrichtungen usw.).\n\n52\n\nVgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. August 2004 - 1 KN 13/03 -, \njuris.\n\n53\n\nDarüber hinaus wird durch die Festsetzung im Bebauungsplan das jeweilige \nRecht noch nicht begründet, sondern es ist insoweit noch eine Begründung \ndesselben durch Einigung zwischen dem Begünstigten und dem Belasteten oder \ndurch Entscheidung der Enteignungsbehörde erforderlich, innerhalb derer eine \nweitergehende Konkretisierung erfolgen kann.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, \n822; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 11a B 2211/96.NE.\n\n55\n\nDas somit nach § 131 Abs. 1 BauGB von dem C.-----weg erschlossene \nGrundstück des Klägers wird von dieser Anbaustraße auch im Sinne des § 133 Abs. \n1 Satz 1 BauGB erschlossen. Danach unterliegen die Grundstücke der \nBeitragspflicht, die baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. § 133 Abs. 1 \nBauGB verlangt mit seinen Tatbestandsmerkmalen \"bebaut oder gewerblich genutzt \nwerden dürfen\" bzw. \"Bauland\" nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen \nnamentlich des landesrechtlichen Bauordnungsrechts bereits aktuell genügt ist. \nVielmehr reicht es aus, dass etwa noch bestehende \"Hindernisse\" durch \nentsprechende Schritte des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks ausgeräumt \nwerden können, so dass es - mit anderen Worten - allein in seiner Verfügungsmacht \nsteht, die bundesrechtlichen wie landesrechtlichen Voraussetzungen für eine aktuelle \nBebaubarkeit des Grundstücks zu erfüllen. Diese Konstellation ist bei \nEigentümeridentität regelmäßig gegeben. Einerseits kann der betreffende \nEigentümer selbst alles für die Bestellung einer Baulast Erforderliche in die Wege \nleiten. Andererseits ist er in der Lage, die beiden Grundstücke nach § 890 Abs. 1 \nBGB zu vereinigen. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157, \nsowie - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208,\n\n57\n\nDiese Gesichtspunkte greifen auch im vorliegenden Fall ein. Wegen der \nbestehenden Eigentümeridentität hatte es der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntstehung der sachlichen Beitragspflichten allein in der Hand, die für eine \nBebauung seines Grundstücks erforderlichen Rechte im benötigten Umfang zu \nbestellen. Einer wie auch immer gearteten Mitwirkung Dritter bedurfte es hierfür nicht. \nInsbesondere war zur Festlegung des durch die Festsetzungen begünstigten \nPersonenkreises oder der genauen Bestimmung der Rechte nach dem vorstehend \nzur Auslegung des Bebauungsplans Gesagten keine weitere Verständigung \nzwischen dem Kläger, der Bauaufsichtsbehörde und ggf. dem Beklagten erforderlich. \nRichtig ist allerdings, dass die konkret zu bestellenden Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechte geeignet sein müssen, die Voraussetzung für die Erteilung einer \nBaugenehmigung für das Flurstück 1596 herbeizuführen, worüber die Bauaufsicht \nwacht. Insoweit mag die Bauaufsichtsbehörde bei der Bestellung der Rechte \nsinnvollerweise \"zu beteiligen\" sein. Darin unterscheidet sich der Fall aber nicht von \nallen anderen Fällen, in denen die Behörde etwa über die Genehmigung eines \nBauvorhabens zu entscheiden hat, und es ändert nichts daran, dass es \nausschließlich der Kläger in der Hand hatte, diese Rechte im erforderlichen Umfang \nzu bestellen. \n\n58\n\nSchließlich war es dem Kläger im fraglichen Zeitpunkt unbenommen, die \nGrundstücke gemäß § 890 Abs. 1 BGB zu vereinigen, wodurch ein einziges, direkt \nan den C.-----weg angrenzendes Grundstück entstanden wäre mit der weiteren \nFolge, dass u.a. auch ein nicht im Ermessen des Beklagten stehender \nRechtsanspruch des Klägers auf Anschluss an die öffentlichen Wasserver- und \n-entsorgungsanlagen bestanden hätte. Der Verweis auf die Möglichkeit einer \nVereinigung beider Grundstücke verbietet sich nicht etwa deshalb, wie der Kläger \nmeint, weil dies der Konzeption des Bebauungsplans widerspreche. Ein \nBebauungsplan reserviert nur Flächen für eine bestimmte Nutzung, und zwar \nregelmäßig ohne auf die vorhandenen Grenzen der Buchgrundstücke abzustellen, \ngeschweige denn eine bestimmte Nutzung ausschließlich einem bestimmten \nBuchgrundstück zuzuschreiben.\n\n59\n\nDer angefochtene Beitragsbescheid ist auch hinsichtlich der Höhe des \nfestgesetzten Erschließungsbeitrags nicht zu beanstanden. Bedenken bringt der \nKläger insoweit nicht vor. Auch bei der gebotenen amtswegigen Überprüfung \nergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für einen etwaigen Korrekturbedarf. Dies gilt \nauch, soweit der Beklagte die räumliche Ausdehnung der Erschließungsanlage C.----\n--weg im Hinblick auf die Straßenverbindung zur I. Straße sowie die platzartige \nErweiterung gegenüber dem Hausgrundstück C.-----weg 14 möglicherweise falsch \nbestimmt und den hierauf entfallenden Herstellungsaufwand in den \nErschließungsaufwand für den C.-----weg einbezogen hat. Sofern diese Flächen \nausgehend von einer natürlichen Betrachtrachtungsweise nicht Bestandteil des \nabgerechneten C.-----wegs sein sollten mit der Folge einer entsprechenden \nReduzierung des für den C.-----weg umlagefähigen Erschließungsaufwandes, \nverringerte sich auch die Fläche für die Verteilung dieses Erschließungsaufwandes, \ndie sich ohnehin um die übrigen Grundstücke des Klägers vermindert, hinsichtlich \nderer in Parallelverfahren die Erschließungsbeitragsbescheide rechtskräftig \naufgehoben wurden. Dementsprechend ergibt sich aus den vom Beklagten \nvorgelegten und seitens des Klägers nicht beanstandeten Vergleichsberechnungen \n(Beiakte Heft 10), dass von dem Kläger mindestens der mit dem angefochtenen \nBescheid festgesetzte Erschließungsbeitrag zu fordern ist.\n\n60\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n61\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-08/3-a-1623-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-08/3-a-1623-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267914","retrieved":"2026-07-09 02:36:46.645397+00:00"}}