{"status":"available","doknr":"OLD267917","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1208.1A3842.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-08","aktenzeichen":"1 A 3842/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Richter am Amtsgericht in B. . In B. ist er seit langem \nMitglied des Rates und verschiedener Ratsausschüsse, seit 1992 zudem \nVorsitzender einer Fraktion. Vom Rat wird er in die Aufsichtsräte städtischer \nGesellschaften entsandt, unter anderem in denjenigen der Stadtwerke B. AG \n(T. ). Bei ihr handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, welche über die als \nHolding fungierende Energieversorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH B. (F.) \nvollständig von der Stadt B. beherrscht wird. Gegenstand der T. ist die \nVersorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme, ferner die Erfüllung anderer \nVer- und Entsorgungsaufgaben sowie die grundbesitzwirtschaftliche Betätigung. \n\n3\n\nWegen seiner kommunalpolitischen Tätigkeit ist der Kläger seit 1990 zu einem \nViertel von den Dienstgeschäften als Richter freigestellt. Für die Mitgliedschaft in den \nAufsichtsräten der T. und weiterer Gesellschaften wurden ihm jeweils \nNebentätigkeitsgenehmigungen erteilt. Nachdem der Kläger vom Aufsichtsrat der \nT. zum Vorsitzenden gewählt worden war, beantragte er unter dem 3. Januar \n2002 auch hierfür eine Genehmigung. Der Präsident des Oberlandesgerichts L. \nentsprach diesem Antrag mit Bescheid vom 24. Januar 2002 befristet für die Dauer \nvon zwei Jahren, verlängerte die Genehmigung für den Aufsichtsratsvorsitz durch \nanschließenden Bescheid vom 11. Februar 2004 jedoch nur noch im Sinne einer \nÜbergangsregelung bis zur Kommunalwahl im Herbst 2004, längstens bis zum \nAblauf der Ratsperiode. Zur Begründung stützte er sich auf den zwischenzeitlich \nergangenen Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n25. Juni 2003 (Az.: 3110-IB.18). Darin wird eine Mitgliedschaft von Richtern des \nLandes in Ratsausschüssen und Gesellschaftsorganen eines privaten \nUnternehmens, an dem eine Kommune mehrheitlich beteiligt ist, als mit dem \nRichteramt unvereinbar betrachtet bei herausgehobener Stellung im Unternehmen \nund/oder Tätigkeit im Außenverhältnis mit Vertretungsbefugnis (Geschäftsführung, \nVorstands- oder Aufsichtsratsvorsitz) und/oder bei Überschreitung des Rahmens von \nTätigkeiten, die mit der Mandatswahrnehmung traditionell verbunden sind. Die \nTätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender der T. sei nach Maßgabe dieser Erlasslage \nnicht mehr zulässig. Da dem Kläger diese Nebentätigkeit aber bereits genehmigt \nworden sei, erscheine die weitere Wahrnehmung für eine Übergangsfrist bis zur \nanstehenden Kommunalwahl vertretbar. \n\n4\n\nDer Kläger wurde bei der Kommunalwahl 2004 abermals in den Rat der Stadt \nB. gewählt und beantragte im Hinblick auf seinen fortbestehenden Vorsitz im \nT. -Aufsichtsrat hierfür erneut eine Nebentätigkeitsgenehmigung. Der Präsident \ndes Oberlandesgerichts L. versagte diese nunmehr mit hier streitigem Bescheid \nvom 30. November 2004 unter Hinweis auf den Erlass vom 25. Juni 2003 und seine \nAusführungen in der Verfügung vom 11. Februar 2004. Die Funktion des \nAufsichtsratsvorsitzenden stelle eine herausgehobene Stellung in einem \nUnternehmen dar und beinhalte eine Tätigkeit mit Vertretungsbefugnis im \nAußenverhältnis. Dies sei mit dem Amt eines Richters inkompatibel.\n\n5\n\nMit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, es treffe nicht zu, dass die \nFunktion des Aufsichtsratsvorsitzenden mit Vertretungsbefugnissen im \nAußenverhältnis verbunden sei; nach dem Aktiengesetz werde die Gesellschaft \ngerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. In Nordrhein-\nWestfalen sei es Richtern über Jahrzehnte hinweg nicht verwehrt worden, den \nAufsichtsratsvorsitz von Gesellschaften wahrzunehmen, die mehrheitlich im \nkommunalen Besitz stünden. Auch ihm sei diese Genehmigung über Jahre hinweg \nerteilt worden, weshalb der nunmehr eingenommene Standpunkt willkürlich sei. Die \nVersagung bedeute einen Eingriff in seine Grundrechte, die es auch Richtern \ngestatteten, sich kommunalpolitisch zu betätigen.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2005 wies der Präsident des \nOberlandesgerichts L. den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Tätigkeit des \nKlägers als Vorsitzender des Aufsichtsrats der T. sei nach § 4 Abs. 1 DRiG mit \ndem Amt eines Richters unvereinbar. Der vollziehenden Gewalt sei auch die \nDaseinsvorsorge der Gemeinden durch von ihnen beherrschte Kapitalgesellschaften \nzuzurechnen. Zwar sei Richtern die Tätigkeit in der Vertretung einer kommunalen \nGebietskörperschaft erlaubt; dies gelte grundsätzlich auch für die bloße \nMitgliedschaft im Aufsichtsrat eines privatrechtlich organisierten kommunalen \nUnternehmens, sofern die Mitgliedschaft mit der Wahrnehmung des Mandates \nverbunden sei. Nicht mehr vertretbar sei jedoch eine Auslegung, nach der es einem \nRichter gestattet sei, über die einfache Mitgliedschaft im Aufsichtsrat hinaus in ihm \neine herausgehobene Stellung einzunehmen, wie sie mit dem Aufsichtsratsvorsitz \nverbunden sei. Die Genehmigung vergleichbarer Nebentätigkeiten in der \nVergangenheit rechtfertige keine andere Beurteilung. Der rechtsstaatlich gebotene \nVertrauensschutz hindere nicht daran, eine bestehende Verwaltungspraxis zu \nüberprüfen und sie gegebenenfalls unter Einräumung einer Übergangsfrist \nentsprechend dem Ergebnis der Überprüfung zu ändern. So sei im Bescheid vom \n11. Februar 2004 mit der Erteilung der Genehmigung bis zum Ablauf der \nWahlperiode des Rates verfahren worden.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 5. April 2005 Klage erhoben und seine Auffassung aus dem \nVorverfahren zur Vertretungsbefugnis der Gesellschaft und zur Position des \nVorsitzenden des Aufsichtsrats vertieft. Eine herausgehobene Position in der \nGesellschaft habe nur der Vorstand der Aktiengesellschaft inne, was im Erlass des \nJustizministeriums vom 25. Juni 2003 ungenügend berücksichtigt werde.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndas beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des Präsidenten des \nOberlandesgerichts L. vom 30. November 2004 sowie Aufhebung dessen \nWiderspruchsbescheides vom 24. Februar 2005 zu verpflichten, ihm auf seinen \nAntrag vom 15. Oktober 2004 eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Tätigkeit als \nAufsichtsratsvorsitzender der T. über das Ende der im Oktober 2004 \nabgelaufenen Ratsperiode des Rates der Stadt B. hinaus zu erteilen,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nden Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Präsidenten des \nOberlandesgerichts L. vom 30. November 2004 sowie Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 24. Februar 2005 zu verpflichten, über seinen Antrag \nvom 15. Oktober 2004 auf Genehmigung einer Nebentätigkeit nach Maßgabe des \nHauptantrages neu zu entscheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat er seine Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden \nvertieft. \n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur \nBegründung im Wesentlichen ausgeführt, die Erteilung der erforderlichen \nNebentätigkeitsgenehmigung komme nach § 4 Abs. 1 DRiG nicht in Betracht. Die \nTätigkeit der T. sei als vollziehende Gewalt einzuordnen, weil es sich um ein \nUnternehmen handele, das im Auftrag der Kommune Leistungen der \nDaseinsvorsorge erbringe. Unabhängig von der privatrechtlich organisierten \nAufgabenerfüllung würden damit Exekutivaufgaben der Kommune wahrgenommen. \nSchon die einfache Mitgliedschaft im Aufsichtsrat eines solchen Unternehmens sei \ngemäß § 4 Abs. 1 DRiG mit dem Amt eines Richters unvereinbar. Der (zulässigen) \nAusübung des Ratsmandates könne sie nicht zugeordnet werden. Die Versagung \nder Genehmigung verletze auch keine Grundrechte des Klägers, denn diese seien \ndurch die verfassungsrechtlich vorgegebene Dreiteilung der staatlichen Gewalten \nbeschränkt. Der Erlass des Justizministers vom 25. Juli 2003 und die darauf \ngestützte Versagungsentscheidung seien daher nicht zu beanstanden. Deshalb \nbedürfe es keiner Entscheidung, ob auch der Versagungsgrund des § 68 Abs. 2 Nr. 6 \nLBG NRW vorliege. Allerdings teile die Kammer die Erwägungen in der \nStellungnahme des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2003 zum Entwurf des Erlasses vom 25. Juni \n2003. Danach sei die weisungsgebundene Tätigkeit eines Richters in einem \nUnternehmen einer Kommune in der maßgeblichen Sicht der Öffentlichkeit mit dem \ndurch Unabhängigkeit und Neutralität geprägten Richterbild unvereinbar. Die \nAufgabe des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sei auch nicht von der Genehmigung \nzur Tätigkeit als einfaches Aufsichtsratsmitglied gedeckt. \n\n16\n\nHiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher \nBedeutung zugelassene Berufung des Klägers. Er macht geltend, die Funktion des \nAufsichtsratsvorsitzenden sei bereits von der ihm erteilten Genehmigung zur \nTätigkeit als einfaches Aufsichtsratsmitglied gedeckt. Die gegenteilige Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts sei nicht nachvollziehbar, denn der Wortlaut des § 68 Abs. 1 \nNr. 4 LBG NRW besage das Gegenteil. Die erteilte Genehmigung sei demgemäß auf \nden gesamten Aufsichtsrat bezogen. Davon abgesehen sei die Genehmigung zu \nerteilen; § 4 Abs. 1 DRiG stehe dem Anspruch nicht entgegen. Als \nAufsichtsratsvorsitzender der T. nehme er nicht grundsätzlich und überwiegend \nAufgaben der vollziehenden Gewalt im Sinne dieser Vorschrift wahr. Zwar treffe es \nzu, dass die Versorgungstätigkeit der T. zu den Verwaltungsaufgaben der \nKommune gehöre. Nicht jede Betätigung dieses Unternehmens und seines \nAufsichtsrates sei aber unmittelbar der Daseinsvorsorge zuzurechnen, wie das \nVerwaltungsgericht meine. Auch im Erlass des Justizministeriums werde daher die \neinfache Aufsichtsratsmitgliedschaft für unbedenklich gehalten. Für die Funktion des \nAufsichtsratsvorsitzenden könne dann aber nichts anderes gelten. Der Vorsitzende \nhabe zwar eine gewisse Außenwirkung, agiere in der Öffentlichkeit jedoch nicht \nbesonders hervorgehoben. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der \nGesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern sei insofern als \nAusnahmevorschrift für einen speziellen Fall zu werten. Grundsätzlich sei die \nStellung des Aufsichtsrates gesellschaftsrechtlich nur diejenige eines nach innen \nwirkenden, selbstverantwortlichen Kontrollorgans, das keine Einflussnahme von \naußen vertrage. Im Übrigen seien die von einer Gemeinde entsandten \nAufsichtsratsmitglieder kommunalverfassungsrechtlich ähnlich stark an die \nkommunalen Interessen gebunden wie Ratsmitglieder. Das Kommunalmandat eines \nRichters aber sei gemäß einer langjährigen Staatspraxis erlaubt; wegen der \nentsprechenden Bindung von Aufsichtsratsmitgliedern an die Gemeindeinteressen \nmüsse dies aber genauso für die Tätigkeit eines Richters als entsandtes Ratsmitglied \ngelten. \n\n17\n\nDie Versagung der Genehmigung könne auch nicht auf § 68 Abs. 2 Nr. 6 LBG \nNRW gestützt werden. Dienstliche Interessen würden durch die Tätigkeit als \nAufsichtsratsvorsitzender wegen dessen Bindung an die Gemeindeinteressen nicht \nbeeinträchtigt. Der in dem angefochtenen Urteil zitierte Fall eines Verwaltungsrichters \nlasse sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Die interessierte Öffentlichkeit \nkönne sehr wohl zwischen den Positionen unterscheiden. Diese Auslegung verstoße \nauch nicht gegen das Mäßigungsgebot des § 39 DRiG. Dieses dürfe nicht abstrakt, \nsondern müsse einzelfallabhängig betrachtet werden. Dabei sei wiederum die Nähe \nder Nebentätigkeit zur erlaubten Wahrnehmung des Ratsmandats ausschlaggebend. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt, \n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach den Anträgen I. Instanz zu \nerkennen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend an, die Tätigkeit als \nAufsichtsratsvorsitzender sei nicht von der Nebentätigkeitsgenehmigung vom \n30. November 2004 gedeckt, was im Übrigen zur Unzulässigkeit der \nVerpflichtungsklage führen würde. Einfache Mitgliedschaft und Vorsitz im Aufsichtsrat \nseien sehr wohl zu unterscheiden, denn der Aufsichtsratsvorsitzende wirke an den \nVerwaltungsaufgaben der Gesellschaft mit. Bedürfe der Kläger einer Genehmigung, \nso stehe deren Erteilung das Verbot der gleichzeitigen Wahrnehmung von \nvollziehender Gewalt aus § 4 DRiG entgegen. Der Kläger räume ein, dass die T. \nAufgaben der vollziehenden Gewalt erfülle und beschreibe zutreffend den \nAufsichtsrat als das verantwortliche Kontrollorgan der Gesellschaft. Dann aber lasse \nsich der Anspruch auf Genehmigung auch nicht daraus herleiten, dass das beklagte \nLand gegen die Ratsmitgliedschaft des Klägers keine dienstrechtlichen Bedenken \nerhebe. Diese in der Praxis entwickelte - wenn auch höchstrichterlich bisher nicht \nbestätigte - Ausnahme sei keiner Erweiterung auf sonstige Exekutivaufgaben \nzugänglich. Deshalb müsse auch nicht entschieden werden, ob die einfache \nMitgliedschaft im Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der \nkommunalverfassungsrechtlichen Bindungen als bloße Annextätigkeit zu einer \nRatsmitgliedschaft anzusehen sei; denn jedenfalls überschreite die Übernahme des \nVorsitzes im Aufsichtsrat wegen der damit verbundenen Repräsentationsfunktionen \nden Rahmen zulässiger kommunalpolitischer Betätigung. Für diese Wertung spreche \nauch das Mäßigungsgebot des § 39 DRiG, das in der Öffentlichkeit den Eindruck \neiner zu großen Nähe des Richters zur Exekutive verhindern solle. Ein solcher \nEindruck müsse auch dann vermieden werden, wenn es sich um einen Richter der \nordentlichen Gerichtsbarkeit handele. Unter diesem Gesichtspunkt sei dem \nVerwaltungsgericht schließlich darin zuzustimmen, dass § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 \nLBG NRW als Versagungsgrund eingreife.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) \nverwiesen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe\n\n25\n\nDie Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. \n\n26\n\nDie Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Die Erteilung der \nbegehrten Nebentätigkeitsgenehmigung ist dem Kläger zu Recht versagt worden; \ndaher kann er auch nicht beanspruchen, dass der Beklagte verpflichtet wird, ihn \ndiesbezüglich erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).\n\n27\n\nDer Kläger benötigt eine Nebentätigkeitsgenehmigung vor Aufnahme (bzw. \nFortführung) der Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates eines kommunalen \nVersorgungsunternehmens wie der T. . Dies folgt aus § 68 Abs. 1 Nr. 4 \nLandesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW), der für Richter \nentsprechend gilt, § 4 Abs. 1 Satz 1 des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (LRiG). Der Genehmigungsvorbehalt des § 68 Abs. 1 Nr. 4 LBG NRW \numfasst unter anderem den \"Eintritt [eines Richters] in den Vorstand, Aufsichtsrat, \nVerwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer \nanderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen \nZweck verfolgen\". \n\n28\n\nBei der T. handelt es sich um eine Gesellschaft, die einen wirtschaftlichen \nZweck verfolgt. Die T. ist eine Aktiengesellschaft, also eine Gesellschaft mit \neigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz - AktG) und \nKaufmannseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AktG, § 6 Abs. 1 Handelsgesetzbuch). Allein \ndamit ist die wirtschaftliche Ausrichtung der Zweckverfolgung jedoch nicht \nhinreichend festgestellt. § 68 Abs. 1 Nr. 4 LBG NRW verlangt mit der Einleitung des \nRelativsatzes \"soweit diese\" (nicht: \"dieses\") für alle im vorangehenden Hauptsatz \naufgeführten Unternehmen das Vorliegen eines wirtschaftlichen Zwecks, der im \nEinzelnen bestimmt werden muss. Dies gilt auch bei Handelsgesellschaften und \nFormkaufleuten, obwohl sie sich regelmäßig eines in kaufmännischer Weise \neingerichteten Gewerbebetriebes bedienen. Jedoch ist gerade die \nAktiengesellschaft, obwohl sie regelmäßig für Tätigkeiten mit \nGewinnerzielungsabsicht errichtet wird, gesellschaftsrechtlich nicht auf wirtschaftliche \nBetätigungen festgelegt (vgl. auch § 52 AO 1977). Einer Gemeinde steht sie deshalb \ngrundsätzlich sowohl im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen wie ihre \nnichtwirtschaftlichen Unternehmungen offen.\n\n29\n\nVgl. Cronauge/Westermann, Kommunale Unternehmen, 5. Aufl. 2006, \nRn. 129.\n\n30\n\nIm Falle der T. ergibt sich der wirtschaftliche Zweck aus ihrem \nUnternehmensgegenstand; Anhaltspunkte für das Betreiben nichtwirtschaftlicher, \nideeller Zwecke bestehen nicht. Die T. bietet ihre Ver- und \nEntsorgungsleistungen planmäßig und dauerhaft gegen Entgelt am Markt an und \nerwirtschaftet dabei zielgerichtet Gewinne, welche aufgrund eines \nGewinnabführungsvertrages über die F. als Holding-Gesellschaft zum \nüberwiegenden Teil der Stadt B. zufließen. Damit erfüllt die T. auch die \nLegaldefinition der wirtschaftlichen Betätigung in § 107 Abs. 1 Satz 3 \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), welche als der \nBetrieb solcher Unternehmen zu verstehen ist, die als Hersteller, Anbieter oder \nVerteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die \nLeistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung \nerbracht werden könnte. Die Merkmale dieser Definition erfüllen zugleich den Begriff \ndes wirtschaftlichen Zwecks im Sinne der hier entscheidenden beamtenrechtlichen \nNorm. Die Ausnahmen des § 107 Abs. 2 GO NRW greifen vorliegend nicht ein, \nsodass es keiner Entscheidung bedarf, inwiefern die dort vorgesehene gesetzliche \nFiktion nichtwirtschaftlicher Betätigung, die ohnehin unmittelbar nur „im Sinne dieses \nAbschnitts\" der Gemeindeordnung gilt, auf das beamtenrechtliche \nNebentätigkeitsrecht durchschlägt. \n\n31\n\nWegen der genannten Art der Betätigung stellt es die Erwerbswirtschaftlichkeit - \nund damit das Eingreifen des Genehmigungsvorbehalts - nicht infrage, dass die T. \njedenfalls zum überwiegenden Teil typische, als Daseinsvorsorge zu qualifizierende \nAufgaben einer kommunalen Gebietskörperschaft erfüllt. \n\n32\n\nZu diesen Aufgaben vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Mai 1989 - 1 BvR \n705/88 -, NJW 1990, 1783; Urteil vom 10. Dezember 1974 - 2 BvK 1/73 -, BVerfGE \n38, 258, 270 f.; BVerwG, Urteil vom 29. November 1972 - VI C 19.69 -, BVerwGE 41, \n195 f.\n\n33\n\nDenn für die Wirtschaftlichkeit des Zwecks maßgebend ist nicht die Qualifizierung \nder Aufgaben, sondern die - ideelle oder wirtschaftliche - Art und Weise ihrer \nErfüllung. Über diese besagt die Einordnung von Aufgaben als solche der \nkommunalen Daseinsvorsorge wegen der insofern bestehenden Wahlfreiheit \nhinsichtlich der Aufgabenerfüllung jedoch nichts. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 3 C 6.83 -, BVerwGE 71, 1; BGH, \nUrteil vom 5. April 1984 - III ZR 12/83 -, DVBl. 1984, 1118 f.\n\n35\n\nEntscheidend ist demnach, dass die T. die ihr zugeordneten \nDaseinsvorsorgeaufgaben insgesamt in erwerbswirtschaftlichen Formen erledigt, die \nihr im Rahmen der durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen zur Verfügung \nstehen. Für diese Betrachtung spricht auch § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO NRW, in \ndem vorausgesetzt wird, dass sich eine Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben \ngerade im Bereich der Energie- und Wasserversorgung wirtschaftlich betätigen darf. \n\n36\n\nDie Ausübung des Aufsichtsratsvorsitzes ist nicht bereits von der \nNebentätigkeitsgenehmigung für die Wahrnehmung der Aufgaben eines einfachen \nAufsichtsratsmitglieds umfasst. Andernfalls wäre die begehrte Genehmigung \nentbehrlich und die formulierte Verpflichtungsklage - wie vom Beklagten \nhervorgehoben - unzulässig, jedoch in eine Feststellungsklage umzudeuten. Denn \ndie erteilte Genehmigung deckt die Tätigkeit in einem Aufsichtsrat nicht schlechthin \nab, also nicht ohne Rücksicht auf die jeweils innegehaltene Position. Vom \nNormzweck her ist § 68 Abs. 1 Nr. 4 LBG NRW vielmehr strikt funktions- bzw. \nkonkret tätigkeitsbezogen zu verstehen. Der Genehmigungsvorbehalt soll dem \nDienstherrn die Möglichkeit eröffnen, die Vereinbarkeit der Nebentätigkeit mit \ndienstlichen Interessen zu prüfen und erkannten Beeinträchtigungen jederzeit durch \nVersagung oder Widerruf der Genehmigung zu begegnen (arg. § 68 Abs. 4 LBG \nNRW). Auf ein konkret-funktionales Verständnis deutet auch § 68 Abs. 3 Satz 1 LBG \nNRW hin, wonach die Genehmigung \"für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen\" ist. \nDaher ist die Formulierung in § 68 Abs. 1 Nr. 4 LBG NRW, der Genehmigung bedürfe \nes \"zum Eintritt\" in den Aufsichtsrat, nicht im Sinne des Klägers allumfassend zu \nverstehen, sondern dem Normzweck gemäß auszulegen: Einer (erneuten) \nGenehmigung bedarf es deshalb bei jeder Veränderung einer - als solche \ngenehmigten - Tätigkeit, welche die Frage möglicher Beeinträchtigung dienstlicher \nInteressen neu oder anders aufwirft. Dies ist bei Übernahme einer anders gearteten \nFunktion innerhalb eines der in § 68 Abs. 1 Nr. 4 LBG NRW genannten Organe stets \nder Fall, was sich gerade am Beispiel des Aufsichtsratsvorsitzenden in einem \nkommunalen Versorgungsunternehmen zeigt, dessen Bedeutung für die von ihm mit \nlebenswichtigen Gütern versorgten Einwohner der Gemeinde (und darüber hinaus \nalle Kunden) schwerlich überschätzt werden kann. Die herausgehobene Funktion \ndes Aufsichtsratsvorsitzenden ist gesetzlich fixiert und kann keineswegs auf \nRandbereiche reduziert werden, wie es der Kläger darstellt. Denn dem \nAufsichtsratsvorsitzenden steht es nicht nur zu, die Aktiengesellschaft nach \"innen\", \nd.h. gegenüber Vorstand und Hauptversammlung zu vertreten, sondern er hat die \nGesellschaft überdies nach \"außen\", also der Öffentlichkeit gegenüber zu \nrepräsentieren. \n\n37\n\nZu den Funktionen im Einzelnen vgl. Hüffer, \nAktiengesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2004, § 107 Rn. 5 f.; vom Stein/Weber, \nVereinbarkeit von Richteramt und Mitwirkung in Gesellschaftsorganen kommunaler \nUnternehmen, DÖV 2003, 278, 286.\n\n38\n\nDie Nebentätigkeitsgenehmigung für den Aufsichtsratsvorsitz ist dem Kläger zu \nRecht versagt worden. Es greifen die Versagungsgründe aus § 4 Abs. 1 des \nDeutschen Richtergesetzes (DRiG) und - nicht mehr entscheidungserheblich - aus \n§ 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW ein.\n\n39\n\nNach § 4 Abs. 1 DRiG darf ein Richter Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt \nund Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich \nwahrnehmen. Der Kläger nähme jedoch mit der Position des \nAufsichtsratsvorsitzenden in der T. Aufgaben der vollziehenden Gewalt wahr, und \nzwar, da er weiterhin Richter des Landes bleiben will, zugleich (im Sinne einer \nzeitlichen Parallelität der Innehabung der Rechtsstellungen) mit Aufgaben der \nrechtsprechenden Gewalt. \n\n40\n\nVollziehende Gewalt im Sinne des § 4 DRiG ist nach hergebrachter, am \nOrganisationsschema der Dreiteilung der Staatsgewalt (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) \nausgerichteter Auffassung jede staatliche Tätigkeit, die weder Gesetzgebung noch \nRechtsprechung ist, insbesondere also die Verwaltung.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 10. April 2002 - 6 C 22.01 -, NJW 2002, 2263 f., vom \n29. November 1972, a.a.O. S. 195, vom 27. Oktober 1966 - II C 103.63 -, BVerwGE \n25, 210, 215; Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 5. Aufl. 1995, § 4 Rn. 7; \nSilberkuhl, in: GKÖD, Band IV T, § 4 DRiG Rn. 16; Staats, Mit dem Richteramt \nunvereinbare Mitwirkung an der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt, \nDRiZ 2001, 103, 105 f. m.w.N.\n\n42\n\nDie Tätigkeit der Gemeinden und sonstigen Gebietskörperschaften gehört nach \neinhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und im juristischen Schrifttum zur \nVerwaltung, und zwar ohne Unterschied, ob sie sich normsetzend oder verwaltend \nvollzieht und ob sie öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet ist. Das \nGrundgesetz hat sich mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG für einen innerhalb der \nVerwaltungen der Länder dezentral, nach Verwaltungsebenen gegliederten, auf \nSelbstverwaltungskörperschaften ruhenden Staatsaufbau entschieden. Auf dieser \nGrundlage bestimmt § 2 GO NRW die Gemeinden zu den ausschließlichen und \neigenverantwortlichen Trägern der öffentlichen Verwaltung auf ihrem Gebiet.\n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, \nBVerfGE 79, 127, 148 f., und vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, \n283, 289; BVerwG, Beschluss vom 7. September 1992 -, 7 NB 2.92 -, BVerwGE 90, \n359, 362; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. April 1999 - 2 L 206/98 -, \nDÖV 1999, 1003; Silberkuhl, in: GKÖD, a.a.O. Rn. 14, 16 m.w.N.; Stern, Staatsrecht \nI, 2. Aufl. 1984, § 12 I 1; vom Stein/Weber, a.a.O. S. 279; Staats, a.a.O. S. 106.\n\n44\n\nDer Kläger nimmt im Aufsichtsrat der T. eine kommunale \nSelbstverwaltungsaufgabe der Stadt B. wahr. Diese Bewertung ist nicht davon \nabhängig, dass man die unternehmerische Betätigung der T. als solche dem \ngemeindlichen Aufgabenvollzug in privatrechtlichen Formen zurechnet. Für diese, \nvom Verwaltungsgericht bevorzugte Betrachtungsweise spricht freilich deutlich die \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n45\n\nvgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 -, NJW 1990, \n1783; Beschluss vom 7. Juni 1977 - 1 BvR 108/73 u.a. -, NJW 1977, 1960, 1961 (zu \nII.1); ebenso schon BVerwG, Urteil vom 29. November 1972, a.a.O. S. 196,\n\n46\n\nwonach es für die Zuordnung einer daseinsfürsorgenden Leistung nicht auf die \nprivatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Form der Aufgabenwahrnehmung ankommt, \nsondern allein darauf, dass die Leistung \"ihrer Rechtsnatur nach in Erfüllung einer \nöffentlichen Aufgabe erbracht wird\", was mit Blick auf die Leistungen der T. \njedenfalls zum allergrößten Teil fraglos der Fall ist. Entscheidend ist aber, dass der \nKläger nicht als Privatperson (von der Hauptversammlung, vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 \nAktG) in den Aufsichtsrat der T. gewählt, sondern vom Rat der Stadt B. \ndorthin entsandt worden ist. Damit unterliegt der Kläger der Verpflichtung aus § 113 \nAbs. 1 Satz 1 GO NRW, die Interessen der Stadt im Aufsichtsrat zu verfolgen. Kraft \ndieser Aufgabenstellung jedenfalls ist seine Tätigkeit ausschließlich dem \ngemeindlichen Selbstverwaltungsbereich und also der vollziehenden Gewalt \nzuzuordnen. \n\n47\n\nDas Instrument der Entsendung (§ 101 AktG, § 113 GO NRW) sichert im \nKommunalrecht der an einer Kapitalgesellschaft (und sei es über eine Holding) \nbeteiligten Gemeinde einen Einfluss, um die - von der Gemeinde zu definierende - \ngemeinwohlorientierte Erfüllung der mit der Eigengesellschaft verfolgten öffentlichen \nZwecke im gesellschaftsrechtlichen Zusammenhang durchzusetzen. Das \nGesellschaftsrecht gewährt aus sich heraus keine vergleichbaren \nEinwirkungsmöglichkeiten der Gesellschafter auf die Entscheidungsgremien der \nGesellschaft, lässt insbesondere nicht die unmittelbare Kontrolle durch Anteilseigner \nzu. Erst die (Mit-)Beherrschung des Aufsichtsrats, der seinerseits den Vorstand der \nAktiengesellschaft bestellt (§ 84 Abs. 1 AktG) und überwacht (§ 111 AktG), \ngewährleistet, dass die Gemeinde die ihre wirtschaftliche Betätigung legitimierenden \nöffentlichen Interessen (§ 107 Abs. 1 GO NRW) angemessen zur Geltung zu bringen \nvermag. Dementsprechend ist jede Gemeinde kommunalverfassungsrechtlich \nverpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer \nKapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, \nMitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden (§ 113 Abs. 3 Satz 1 GO NRW). \n\n48\n\nVgl. dazu Schwintowski, Gesellschaftsrechtliche Bindungen für entsandte \nAufsichtsratsmitglieder in öffentlichen Unternehmen, NJW 1995, 1316 ff.; \nCronauge/Westermann, a.a.O. Rn. 209 ff.; Hoppe/Uechtritz, Handbuch Kommunale \nUnternehmen, 2004, § 15 Rn. 44 m.w.N. \n\n49\n\nAuf der Grundlage einer entsprechenden Bestimmung in der Satzung der T. \nist auch die Stadt B. aktienrechtlich zur Entsendung von Gemeindevertretern \nberechtigt (vgl. § 101 Abs. 2 AktG). Diese sind gemäß § 113 Abs. 1 Sätze 1 und 2 \nGO NRW an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden und \nverpflichtet, der jeweiligen Beschlusslage entsprechend die Interessen der Gemeinde \nim Aufsichtsrat zu verfolgen. \n\n50\n\nVgl. Cronauge/Westermann, a.a.O. Rn. 128.\n\n51\n\nBereits aus diesen Zusammenhängen wird deutlich, dass die vom Rat \nentsandten Mitglieder des Aufsichtsrats eines kommunalen \nVersorgungsunternehmens an Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde im Bereich \nder Daseinsvorsorge mitwirken. Auf die privatrechtliche Tätigkeit des \nAufsichtsratsmitglieds kommt es schon deswegen nicht an, weil - wie oben gesagt - \ndie Rechtsform der Ausführung einer öffentlichen Aufgabe für ihre Zuordnung zum \nBereich der vollziehenden Gewalt ohne Bedeutung ist. Hinzu kommt hier, dass die \nEntsendung eine öffentlich-rechtliche Sonderrechtsbeziehung zwischen der \nGemeinde und dem Entsandten entstehen lässt, die selbstständig neben die \nRechtsstellung des Aufsichtsratsvorsitzenden tritt und eigenen, nämlich \nkommunalverfassungsrechtlichen Regeln unterliegt. Deswegen lässt sich gegen die \nvorstehenden Erwägungen nicht berechtigt einwenden, dass entsandte \nAufsichtsratsmitglieder aktienrechtlich diejenige persönliche Unabhängigkeit für sich \nin Anspruch nehmen können, die Aufsichtsratsmitgliedern allgemein eingeräumt ist, \ndass sie also - ungeachtet ihrer Bindungen aus § 113 GO NRW - innerhalb des \nAufsichtsrats weisungsfrei agieren dürfen.\n\n52\n\nVgl. Schwintowski, a.a.O. S. 1318 m.w.N.; \n\n53\n\nCronage/Westermann, a.a.O. Rn. 209; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für \n\n54\n\nNordrhein-Westfalen, Kommentar, Band II, 2. Aufl. (Stand: Oktober 2004), § 113 \nGO Erl. IV 1 ff.; vom Stein/Weber, a.a.O. S. 285.\n\n55\n\nDieser Umstand begründet keine unabhängige Stellung entsandter \nRatsmitglieder mit der Folge, dass diese aus der Beteiligung an der kommunalen \nAufgabensteuerung herausgenommen wären. Die aktienrechtliche, bundesrechtlich \n(Art. 31 GG) vorrangige Weisungsfreiheit ist lediglich innerhalb der \nAufsichtsratstätigkeit gewährleistet; die kommunalrechtliche Bindung des Entsandten \nan die Gemeindeinteressen innerhalb seiner öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung \nzur Gemeinde und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen bleiben unberührt. \nUnbeschadet der Wirksamkeit interessenwidrigen Verhaltens im Aufsichtsrat kann \nein Verstoß gegen Weisungen oder Rats- oder Ausschussbeschlüsse deshalb einen \nsachlichen und rechtlich beachtlichen Grund zur Abberufung eines entsandten \nAufsichtsratsmitglieds (§ 113 Abs. 1 Satz 4 GO NRW) bilden.\n\n56\n\nVgl. Cronauge/Westermann, a.a.O. Rn. 211; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung \nfür Nordrhein-Westfalen, a.a.O. § 113 GO Erl. III. 3.\n\n57\n\nDie Einordnung der Aufsichtsratstätigkeit als vollziehende Gewalt hängt auch \nnicht davon ab, mit welchem Umfang die Gemeinde an einer Aktiengesellschaft \nbeteiligt ist und ob die Beteiligung unmittelbar oder - wie im vorliegenden Fall - über \neine Holding besteht. § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW unterscheidet weder nach dem \nBeteiligungsumfang noch nach der Art der rechtlichen Konstruktion, sondern setzt \nlediglich voraus, dass die Gemeinde überhaupt an einer der genannten \nGesellschaften beteiligt ist. Dies erklärt sich daraus, dass die Zwecke der \nEntsendung von Art und Umfang der Beteiligung unabhängig sind: In jedem Falle soll \ndie Gemeinde über ihre Vertrauensperson im Aufsichtsrat ihre Interessen zur \nGeltung bringen können. \n\n58\n\nSchließlich kann die Tätigkeit des entsendeten Ratsmitglieds nicht deshalb für \nzulässig erachtet werden, weil es sich lediglich um eine Annextätigkeit zum \nRatsmandat des Klägers handelte, dessen Wahrnehmung vom Beklagten allgemein \nund seit langem gebilligt wird. \n\n59\n\nIn diesem Sinne aber vom Stein/Weber, a.a.O. S. 285.\n\n60\n\nDer Senat kann insofern dahingestellt sein lassen, ob der Ausgangspunkt der \nArgumentation zutrifft, dass die Wahrnehmung eines Kommunalmandates durch \neinen Richter zulässig ist. Diese - höchstrichterlich nicht geklärte, im Schrifttum \näußerst umstrittene - Prämisse ließe sich angesichts der umfassenden Geltung des \nVerbotes aus § 4 Abs. 1 DRiG nur auf dem zweifelhaften Weg der Ableitung einer \nungeschriebenen Ausnahme begründen. \n\n61\n\nZum Streitstand vgl. Silberkuhl, in: GKÖD, a.a.O. Rn. 19; Schmidt-Räntsch, \na.a.O. Rn. 11; Kissel/ Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2005, \n§ 1 Rn. 32, jeweils m.w.N. \n\n62\n\nJedenfalls aber dürfte eine derartige Ausnahme auf Verwaltungstätigkeiten eines \nRichters außerhalb des Rates nicht ausgedehnt werden.\n\n63\n\nSo schon OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1989 \n- 15 A 48/86 -, DRiZ 1990, 181, 182; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 16. \nOktober 1989 - 7 B 138.89 -, DVBl 1990, 158 = NWVBl 1990, 119.\n\n64\n\nDafür sind zwei Erwägungen maßgeblich: Zum einen kann die Tätigkeit als \nAufsichtsratsvorsitzender nicht als bloßer Annex der Ratstätigkeit betrachtet werden. \nZum anderen bedürfte die vom Kläger begehrte Anerkennung einer Ausnahme vom \nVerbot des § 4 Abs. 1 DRiG einer gesetzlichen Grundlage; denn insofern greift der \nGesetzesvorbehalt ein.\n\n65\n\nDie Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender in einem kommunalen \nVersorgungsunternehmen ist im Rechtssinne nicht mit der Ratsmitgliedschaft \ngleichzusetzen; sie ist weder deren Teil noch ihre Fortsetzung. Richtig ist lediglich, \ndass der Rat über die Entsendung zu befinden hat (§ 113 Abs. 3 Satz 2 GO NRW) \nund sich dabei in aller Regel für Rats- oder Ausschussmitglieder entscheidet. Indes \nist der Rat keineswegs auf diese festgelegt. Vielmehr dürfen ebenso Bedienstete der \nGemeinde und sogar außenstehende Dritte als Vertreter der Gemeinde entsandt \nwerden. \n\n66\n\nVgl. Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, a.a.O. § 113 \nGO Erl. 2; Held/Becker/Decker/Kirchhoff/Krämer/Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Band 1, (Stand: \nDezember 2004), § 113 GO Anm. 6.1.\n\n67\n\nDie Tätigkeit entsendeter Personen kann mithin nicht als originäre Tätigkeit von \nRatsmitgliedern gedeutet werden. Die praktisch fast durchweg erfolgende Auswahl \nvon Ratsmitgliedern erklärt sich lediglich daraus, dass Ratsmitglieder wegen ihrer \nEinbindung in die Willensbildungsprozesse der Gemeinde dem Rat als Personen mit \nder zu fordernden Eignung bekannt sind und ihnen in tatsächlicher Hinsicht das \nVertrauen in eine sachgerechte Interessenvertretung entgegengebracht wird. Die \nVerschiedenheit der Rechtsstellungen wird weiterhin darin deutlich, dass ein \nentsandtes Ratsmitglied in dieser Eigenschaft nicht die ihm gemäß § 43 Abs. 1 GO \nNRW sonst zukommende Unabhängigkeit genießt, sondern kraft Gesetzes darauf \nfestgelegt ist, die Interessen der Gemeinde weisungsgebunden zu verfolgen (§ 113 \nAbs. 1 Sätze 1 und 2 GO NRW).\n\n68\n\nAbgesehen von diesem Ergebnis der vorstehenden Analyse der \nkommunalverfassungsrechtlichen Verhältnisse steht der Erstreckung der für das \nKommunalmandat entwickelten Grundsätze - deren rechtliche Bedenkenfreiheit hier \nunterstellt - auf den Aufsichtsratsvorsitz in einem kommunalen \nVersorgungsunternehmen entgegen, dass sie als Ausnahme vom Verbot des § 4 \nAbs. 1 DRiG einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfte. Dies ergibt sich \nhier schon - im Sinne eines Formvorbehalts - daraus, dass das Verbot selbst eine \nformalgesetzliche Form gefunden hat. Was aber durch Gesetz verboten ist, kann \nauch nur durch ein Gesetz (ganz oder teilweise) wieder erlaubt werden, wie es in § 4 \nAbs. 2 DRiG für genau umrissene Fälle geschehen ist. Darüber hinaus greift - im \nSinne eines Sachvorbehalts - der allgemeine rechtsstaatliche Gesetzesvorbehalt ein. \nInsofern ist daran zu erinnern, dass § 4 Abs. 1 DRiG den Grundsatz der \nGewaltenteilung für den Bereich der Rechtsprechung im einfachen Gesetzesrecht \nentfaltet. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verlangt, dass die Staatsgewalt durch \"besondere\" \nOrgane der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung \nausgeübt wird. Zwar ist dieser Grundsatz vielfach durchbrochen, weil die Verfassung \nbestimmte Überschneidungen der Funktionsbereiche toleriert. Für den \nFunktionsbereich der Rechtsprechung ist die Gewaltenteilung und -trennung jedoch \nzur Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) verschärft und \ndaher konsequent durchgeführt. Das erfordert eine klare Trennung von Richteramt \nund Amtsausübung in der Verwaltung, die organisatorisch wie personell strikt \ngewahrt sein muss. Eine persönliche Verbindung zwischen Ämtern der \nRechtsprechung und der Verwaltung oder der Legislative ist damit grundsätzlich \nausgeschlossen.\n\n69\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1969 - 2 BvR 271/68 -, BVerfGE 27, \n312, 321, und vom 24. November 1964 - 2 BvL 19/63 -, BVerfGE 18, 241, 254; Stern, \nStaatsrecht I, a.a.O., § 11 III 6 (S. 359); Staatsrecht II, 1980, § 43 II 4 a (S. 909).\n\n70\n\nEine Durchbrechung dieser Trennung in personeller Hinsicht, wie sie auch hier in \nRede steht, ist demnach zwar nicht prinzipiell ausgeschlossen, bedarf aber als \nwesentliche organisatorische Regelung eines formellen Gesetzes, das die \nVerzahnung ausdrücklich zulässt und ihren Umfang im Einzelnen festlegt. Eine \nsolche Vorschrift ist hier nicht ersichtlich, was auch der Kläger nicht bezweifelt.\n\n71\n\nIst dem Kläger mithin die angestrebte Position durch § 4 Abs. 1 DRiG verwehrt, \nso bedarf es keiner Entscheidung der Frage mehr, ob auch § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 \nLBG NRW eingreift, wonach die Genehmigung zu versagen ist, wenn die \nNebentätigkeit \"dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann\". Im \nHinblick auf den Streitstoff des bisherigen Verfahrens sieht der Senat gleichwohl \nVeranlassung, auf diese Vorschrift klarstellend einzugehen. Denn sie zielt - in ihrer \nentsprechenden Anwendung auf Richter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG - gerade auf \nFälle exponierter, potenziell öffentlichkeitswirksamer Positionen ab, wie sie der \nAufsichtsratsvorsitzende in einem bedeutenden Unternehmen verkörpert, ohne dass \nes insofern darauf ankäme, ob die herausgehobene Position innerhalb oder \naußerhalb der öffentlichen Verwaltung eingenommen wird. Der \nAufsichtsratsvorsitzende hat in seiner Person nicht nur die gesellschaftsrechtlichen \nFunktionen des Aufsichtsrates nach innen und außen zu vermitteln, sondern prägt zu \neinem guten Teil auch die Außerdarstellung des Unternehmens selbst. Die einseitig \nunternehmerische Interessenwahrnehmung, auf die der Aufsichtsratsvorsitzende \naktienrechtlich verpflichtet ist, verträgt sich prinzipiell nicht mit dem durch Neutralität \nund Zurückhaltung - auch außerhalb des Dienstes - geprägten Richterbild der \nVerfassung (Art. 97 Abs. 1 GG) und des einfachen Rechts (§ 39 DRiG). In der \nÖffentlichkeit, auf deren Blickwinkel der Versagungsgrund des § 68 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 6 LBG NRW mit dem Merkmal der Ansehensgefährdung abhebt, wird dadurch \nfast zwangsläufig der Eindruck begründet oder verstärkt, ein Richter stehe einem \nbestimmten Unternehmen persönlich nahe, was für sich gesehen das Vertrauen der \nBevölkerung in eine prinzipiell unbefangene und unbeeinflusste \nEntscheidungsfindung beeinträchtigen kann. Mehr als eine ernstzunehmende \nderartige Möglichkeit setzt der Versagungsgrund aber nicht voraus. Deshalb ist eine \nBetrachtung der Verhältnisse des Einzelfalls nicht angezeigt. Denn die \nentsprechende Anwendung des § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW auf Richter soll \nallgemein verhindern, dass Richter in gewichtigere Interessenzusammenhänge \nverstrickt werden können, die den Verdacht mangelnder Unbeteiligtheit im weitesten \nSinne erwecken könnten. Somit ist es unerheblich, ob und in welchem Maße die \nÖffentlichkeit zwischen Richterämtern zu differenzieren weiß und inwieweit die \nMöglichkeit ausgeschlossen erscheint, dass der Richter gar in einem Prozess über \nAngelegenheiten zu Gericht sitzen muss, die Interessen des Unternehmens \nberühren. \n\n72\n\nLiegen somit Versagungsgründe vor, so kann der Kläger aus früheren \nErteilungen der Genehmigung für den Aufsichtsratsvorsitz nichts herleiten. Diese \nGenehmigungen waren objektiv rechtswidrig, ihre weitere Erteilung kann der Kläger \nnicht verlangen. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Fortsetzung konnte der Kläger \nübrigens schon deswegen nicht entwickeln, weil die Nebentätigkeitsgenehmigungen \n- entsprechend der Vorgabe in § 68 Abs. 3 LBG NRW - stets befristet erteilt worden \nsind und kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt einer entscheidungserheblichen \nVeränderung der Sach- und Rechtslage stehen (vgl. § 68 Abs. 4 LBG NRW), mag \ndiese auch in besserer Rechtserkenntnis gründen.\n\n73\n\nSchließlich greift die Versagung auch nicht in Grundrechte des Klägers ein, denn \ndiese werden in verfassungsmäßiger Weise durch die Regelung des § 4 DRiG \nbegrenzt. Diese Vorschrift verwirklicht lediglich die verfassungsrechtlichen Prinzipien \nder Gewaltentrennung und der richterlichen Unabhängigkeit im einfachen \nGesetzesrecht und ist schon deswegen Bedenken wegen Unvereinbarkeit mit \nhöherrangigem Recht entzogen. Dass der Gesetzgeber für die in Rede stehende \nFallgestaltung keine Ausnahme vorgesehen hat, überschreitet angesichts der \nvorstehenden Ausführungen nicht die durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip \ngezogenen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit, zumal es dem Kläger freisteht, sein \nRichteramt niederzulegen und sich sodann beliebigen anderen Tätigkeiten \nzuzuwenden.\n\n74\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1966 - II C 103.63 -, BVerwGE 25, \n210, 220 f.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n76\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn die Genehmigungsfähigkeit der Nebentätigkeit eines \nRichters als Vorsitzender des Aufsichtsrats eines kommunalen \nVersorgungsunternehmens ist höchstrichterlich nicht geklärt und hat Bedeutung für \neine erhebliche Zahl von Richtern mit kommunalem Mandat.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-08/1-a-3842-05","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":15},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-08/1-a-3842-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267917","retrieved":"2026-07-09 02:36:46.899687+00:00"}}