{"status":"available","doknr":"OLD267916","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1208.1A2652.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-08","aktenzeichen":"1 A 2652/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger steht als Berufssoldat (heute) im Range eines Oberstleutnants im \nDienst der Beklagten. Bis April 2001 wohnte er mit seiner Familie (Ehefrau und drei \nKindern) im nahe N. gelegenen Ort S. , wo sich auch sein Dienstort befand. \nZum 1. April 2001 wurde er unter Zusage von Umzugskostenvergütung nach D. \n(Frankreich) zum Aufstellungsstab des Deutsch-Französischen \nHeeresfliegerausbildungszentrums U1. versetzt. Der Kläger zog im April 2001 \nnach U. /Frankreich um, seine Familie blieb hingegen bis Ende Juli 2001 in S. \nwohnen, weil zwingende persönliche Umzugshinderungsgründe (u.a. Schulbesuch \nseiner Kinder) bestanden. Für die Zeit vom 2. Mai bis 27. Juli 2001 wurde dem \nKläger Auslandstrennungsgeld und Aufwandentschädigung bewilligt. \n\n3\n\nVor dem Umzug seiner Familie an den neuen Dienstort in Frankreich (1. August \n2001) wurde der Kläger mit nachträglich schriftlich abgefasster \nKommandierungsverfügung des Personalamtes der Bundeswehr vom 5. Juni 2001 \nohne Zusage der Umzugskostenvergütung für die Zeit vom 7. bis 18. Mai 2001 nach \nP. kommandiert, um dort an einem Lehrgang der Firma F. GmbH \nteilzunehmen. Die Unterstellung blieb in dieser Zeit unverändert. In den \nVerwaltungsbestimmungen der Kommandierungsverfügung hieß es, amtliche \nunentgeltliche Unterkunft könne nicht gestellt werden, die Lehrgangsteilnehmer seien \nauf Selbstunterbringung und Selbstverpflegung anzuweisen. Die reisekosten- und \ntrennungsgeldrechtliche Abfindung richte sich nach den Bestimmungen des \nBundesreisekostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung sowie dem Erlass \nüber die \"Abfindung bei Teilnahme an Lehrgängen im Inland\" vom 10. Juni 1991, \njeweils in der gültigen Fassung. Der Kommandierungsverfügung lag ein \nAusbildungsbefehl vom 28. März 2001 mit gleichlautenden \nVerwaltungsbestimmungen zugrunde.\n\n4\n\nWährend des Lehrgangs in P. erhielt der Kläger keine Auslands-, sondern \nInlandsdienstbezüge sowie eine Aufwandsentschädigung zur Beibehaltung der \nWohnung am Dienstort U. gemäß Abschnitt IX der \nAufwandsentschädigungsrichtlinie (AER). Der Kläger pendelte in der Lehrgangszeit \ntäglich mit seinem Kraftfahrzeug zwischen dem Wohnort seiner Familie in S. und \ndem Lehrgangsort P. (ca. 165 km). \n\n5\n\nAm 7. Mai 2002 beantragte der Kläger, ihm für die Zeit des Lehrgangs \nInlandstrennungsgeld zu zahlen und die Kosten für die täglichen Fahrten zwischen \ndem Wohnort seiner Familie und dem Kommandierungsort gemäß beigefügter \nAufstellung zu erstatten. Diesen Antrag lehnte die Bundeswehrverwaltungsstelle in \nFrankreich - Außenstelle M. - mit Bescheid vom 24. Juli 2002 ab. \n\n6\n\nDie Beschwerde des Klägers hiergegen wies das Bundesamt für Wehrverwaltung \nmit Beschwerdebescheid vom 12. Februar 2003 mit der Begründung zurück, für die \nGewährung von Trennungsgeld bestehe keine Rechtsgrundlage. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 26. März 2003 Klage erhoben, zur Begründung sein \nbisheriges Vorbringen in Bezug genommen und vertiefend geltend gemacht, in \nAusbildungsbefehl und Kommandierungsverfügung sei ihm Erstattung der \nkommandierungsbedingten Mehraufwendungen für die getrennte Haushaltsführung \nim Inland zugesichert worden. So werde auch bei Soldaten verfahren, die im Inland \nzu einem Lehrgang kommandiert würden. Eine andere Behandlung von \nLehrgangsteilnehmern, die - wie er - vom Ausland zurück ins Inland kommandiert \nwürden, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die trennungsgeldrechtlichen \nBestimmungen enthielten keine abschließende Regelung bei Kommandierungen \nvom Ausland ins Inland, sofern die Familienzusammenführung am Dienstort im \nAusland wegen zwingender Umzugshinderungsgründe noch nicht zustande \ngekommen sei. Außerdem erhalte er während des Lehrgangs ebenso wie die \nTeilnehmer aus dem Inland nur Inlandsdienstbezüge und müsse daraus, ebenfalls \nwie seine inländischen Kameraden, die Haushaltsführung seiner Familie am \nFamilienwohnort bestreiten, obwohl er kommandierungsbedingte \nMehraufwendungen für die getrennte Haushaltsführung im Inland habe. Es sei \nwillkürlich, ihn für diese Mehraufwendungen nicht nach denselben Vorschriften \nabzufinden wie die Teilnehmer aus dem Inland. In der Vergangenheit sei diese \nUngleichbehandlung durch Ausführungsbestimmungen des \nVerteidigungsministeriums von 1991 vermieden worden. Diese Bestimmungen seien \nweiter anzuwenden.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundeswehrverwaltungsstelle \nin Frankreich - Außenstelle M. - vom 24. Juli 2002 in Gestalt des \nBeschwerdebescheides des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 12. Februar \n2003 zu verpflichten, ihm während des Kommandierungszeitraumes Trennungsgeld \nnach der Trennungsgeldverordnung zu bewilligen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ergänzend ausgeführt, bei \nKommandierungen vom Ausland ins Inland erfolge die Erstattung der \ntrennungsbedingten Mehraufwendungen allein nach den einschlägigen \ntrennungsgeldrechtlichen Vorschriften. Diese sähen jedoch eine Erstattung der \nUnterkunfts- bzw. Pendelkosten bei einem inländischen Lehrgangsort nicht vor. Die \nfür das Inland geltenden Vorschriften der Trennungsgeldverordnung (TGV) und des \nBundesreisekostengesetzes (BRKG) fänden hier keine Anwendung, da keine \ndienstliche Maßnahme im Inland zugrunde liege und die Teilnahme am Lehrgang \nnicht auf einer Dienstreise, sondern einer Kommandierung beruhe. Die vom Kläger \nangeführten Ausführungsbestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung \nüber das Auslandstrennungsgeld aus dem Jahre 1991 seien für den fraglichen \nZeitraum durch den Runderlass des Auswärtigen Amtes vom 3. April 2000 (BGBl. I \nS. 254) ersetzt worden. Dieser enthalte keine den Ausführungsbestimmungen a.F. \n(Nr. 8.3) entsprechende Regelung mehr.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf das \nwegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, stattgegeben. Zur Begründung hat \nes im Wesentlichen ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch finde seine \nRechtsgrundlage in § 22 Abs. 1 Satz 1 BRKG i.V.m. § 6 TGV. Die Voraussetzungen \ndieser Vorschriften lägen vor. Die Trennungsgeldverordnung finde Anwendung auch \nauf Abordnungen zwischen dem Inland und dem Ausland und im Ausland, soweit \nkeine Sonderregelung ergangen sei. Eine solche sei in der \nAuslandstrennungsgeldverordnung nicht enthalten. Diese Verordnung und die \nzugehörige Aufwandsentschädigungsrichtlinie enthielten keine erschöpfende \nRegelung und erfassten die beim Kläger vorliegende Fallgestaltung nicht. Die \nBestimmungen gingen ersichtlich davon aus, dass der Betroffene im Zeitpunkt der \nAbordnung bzw. Kommandierung vom Ausland ins Inland seinen Wohnsitz mit allen \nFamilienangehörigen im Ausland genommen habe. Beim Kläger sei die häusliche \nGemeinschaft am ausländischen Dienstort seinerzeit jedoch aus gesetzlich \nanzuerkennenden Gründen noch nicht zustande gekommen. Diese Fallkonstellation \nunterscheide sich grundlegend von der in der Auslandstrennungsgeldverordnung \nvorausgesetzten, gleiche aber der durch § 22 Abs. 1 BRKG und der \nTrennungsgeldverordnung geregelten. Daher sei ergänzend auf die Bestimmungen \nder Trennungsgeldverordnung zurückzugreifen. Dieses Verständnis werde auch der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn gerecht. Ansonsten sei der Soldat systemwidrig \ngezwungen, die kommandierungsbedingten Mehraufwendungen allein aus seinen \nInlandsdienstbezügen zu bestreiten. Es bestünden aber keine einleuchtenden \nGründe dafür, Soldaten, die vom Ausland ins Inland kommandiert würden, anders zu \nbehandeln als solche, die vorübergehend an einen anderen Dienstort innerhalb des \nInlandes versetzt würden. \n\n14\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der \nBeklagten, zu deren Begründung sie auf das Vorbringen im \nBerufungszulassungsverfahren Bezug nimmt und ergänzend geltend macht, das \nVerwaltungsgericht ziehe zu Unrecht das Bundesreisekostengesetz und die \nTrennungsgeldverordnung als Anspruchsgrundlage heran. Das \nBundesreisekostengesetz sei nicht anwendbar, denn es regele nur die \nreisekostenrechtliche Abrechnung von Dienstreisen im Inland. Auch § 22 Abs. 1 Satz \n2 BRGK a.F. regele nicht die reisekostenrechtliche Abfindung für Kommandierungen \nvom Ausland in das Inland. Diese finde sich allein in den Auslandsbestimmungen. \nBei Kommandierungen vom Ausland in das Inland sei § 8 \nAuslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) in Verbindung mit der \nAufwandsentschädigungsrichtlinie einschlägig. Dies habe der erkennende Senat \nbereits im Beschluss vom 27. September 2004 (1 A 3958/02) bestätigt. Gemäß \nAbschnitt VIII AER würden nur die Mehrkosten für einen am bisherigen \nAuslandsdienstort geführten Haushalt erstattet, nicht aber weitere Aufwendungen wie \ndie vom Kläger geltend gemachten Fahrkosten. Eine andere Anspruchsgrundlage \nbestehe nicht. \n\n15\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil. Der Auffassung der Beklagten könne nicht \ngefolgt werden. § 8 ATGV sei Abfindungsgrundlage für Versetzungen und \nAbordnungen vom Ausland für solche Fälle, in denen Betroffene mit ihrer Familie \nbereits an den neuen Dienstort im Ausland umgezogen seien, die \nPersonalmaßnahme also insgesamt vollzogen sei. Bestehe aber - wie in seinem \nFalle - zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Personalmaßnahme der Familienwohnsitz \nim Inland fort, so seien die Kosten der getrennten Haushaltsführung zwischen \nFamilienwohnsitz und Kommandierungsort nach den Bestimmungen der \nTrennungsgeldverordnung als Inlandstrennungsgeld abzugelten.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \n§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. \n\n23\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und insgesamt begründet. \n\n24\n\nDer Klageantrag - wie der ihm entsprechende Urteilstenor I. Instanz - ist ohne \nweiteres dahin zu verstehen, dass der Kläger für die Zeit des Lehrgangs in P. \ndie Fahrkosten für die täglichen Fahrten vom Lehrgangsort P. zu dem \nseinerzeit noch aufrechterhaltenen Familienwohnort in S. (sog. \nPendelentschädigung) sowie die Erstattung des Mehraufwandes für Verpflegung \n(Verpflegungszuschuss) verlangt. In diesem Sinne hat auch die Beklagte das \nBegehren im Antrag des Klägers vom 7. Mai 2002 verstanden, wie namentlich ihre \nAusführungen zum Streitwert im Schriftsatz vom 30. November 2006 verdeutlichen. \n\n25\n\nBeide Begehren sind nach der Trennungsgeldverordnung berechtigt; die \nBeklagte ist dementsprechend im angefochtenen Urteil zu Recht zur Festsetzung \nverpflichtet worden, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n\n26\n\nI. Pendelentschädigung\n\n27\n\nDer Kläger kann für die täglichen Fahrten zwischen dem Lehrgangsort P. \nund dem damaligen Familienwohnort S. die Erstattung der Fahrkosten \nbeanspruchen.\n\n28\n\n1. Eine Rechtsgrundlage findet sich allerdings nicht in der Verordnung über das \nAuslandstrennungsgeld (ATGV), hier noch anzuwenden in der Fassung der \nBekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), geändert durch Verordnung \nvom 15. März 2000 (BGBl. I S. 254). \n\n29\n\nNicht einschlägig ist zunächst § 11 ATGV. Zwar wird nach Absatz 1 Satz 1 dieser \nVorschrift bei täglicher Rückkehr zum Wohnort Fahrkostenerstattung wie bei \nDienstreisen gezahlt. Diese Vorschrift ist aber auf Fahrten zu einem Wohnort im \nInland nicht anwendbar. Das folgt rechtssystematisch aus § 3 ATGV, der die Arten \ndes Auslandstrennungsgeldes aufzählt und dabei in Nr. 1 die Entschädigung für \ngetrennte Haushaltsführung (§§ 6 bis 8, 10) und in Nr. 2 die Entschädigung bei \ntäglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 11) unterscheidet. Der Regelung des § 11 ATGV \nliegt somit erkennbar die Vorstellung einer ungetrennten Haushaltsführung am \nWohnort des Berechtigten im Ausland und - im Falle der Kommandierung von dort \nins Inland - die tägliche Rückkehr an den ausländischen Wohnort zugrunde. Der \nKläger ist jedoch im fraglichen Zeitraum zu seinem damaligen Familienwohnort im \nInland gependelt. \n\n30\n\nAuch sonst enthält die Auslandstrennungsgeldverordnung keine Regelung, deren \nRechtsfolge eine Erstattung von Fahrkosten beinhalten würde. Dies hat der Senat für \n§ 8 Abs. 1 ATGV im Beschluss vom 27. September 2004 \n\n31\n\n- 1 A 3958/02 -, BWV 2005, 105, \n\n32\n\nim Einzelnen dargelegt. Der Verweisung des § 8 Abs. 1 Halbs. 1 ATGV auf § 3 \nAbs. 3 Sätze 2 bis 4 TGV ist nämlich zu entnehmen, dass bei Versetzungen und \nAbordnungen (entsprechend bei Kommandierungen, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ATGV) \nvom Ausland ins Inland nur der trennungsbedingte Mehraufwand für Verpflegung \npauschal in Höhe der Inlandssätze entschädigt werden soll; eine Erstattung für \ndoppelte Unterkunftskosten ergibt sich aus der Auslandstrennungsgeldverordnung \nnicht. Entsprechendes gilt für anderweitige Mehraufwendungen, die (wie Fahrkosten \nzur Wohnung) an die Stelle von Unterkunftskosten treten. \n\n33\n\n2. Fehlt es an einer Rechtsgrundlage in der Auslandstrennungsgeldverordnung, \nso kann der Kläger die Pendelentschädigung - wie vom Verwaltungsgericht \nentschieden - als Trennungsgeld verlangen. Maßgeblich ist § 6 Abs. 1 Satz 1 der \nVerordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland \n(TGV), anzuwenden hier noch in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni \n1999 (BGBl. I S. 1533). Nach dieser Vorschrift erhielt ein Berechtigter, der täglich an \nden Wohnort zurückkehrt, als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- \noder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. Die Voraussetzungen dieser \nBestimmung lagen vor (a), und die Vorschrift war auch anwendbar (b).\n\n34\n\na) Der Kläger war zur fraglichen Zeit als Berufssoldat Berechtigter im Sinne des \n§ 1 Abs. 1 Nr. 3 TGV. Mit der verfügten Kommandierung zu einem Lehrgang lag \nauch eine anspruchsbegründende Personalmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 \nTGV vor. Danach wurde Trennungsgeld aus Anlass von Kommandierungen auch im \nRahmen der Aus- und Fortbildung gewährt. Der Senat hat keine Zweifel, dass im \nfraglichen Zeitraum eine Kommandierung und keine - allein nach dem \nBundesreisekostengesetz abzurechnende - Dienstreise vorgelegen hat. Ein Soldat \nist nämlich auch dann - wie mit Verfügung vom 5. Juni 2001 geschehen - zu \nkommandieren, wenn vorübergehend Dienst bei einer nichtamtlichen Stelle, z.B. \neinem Privatunternehmen (hier der Firma F. GmbH) zu leisten ist; dazu \nrechnet auch die Aus- und Fortbildung im Rahmen von Lehrgängen. \n\n35\n\nVgl. Nr. 10 der Zentralen Dienstvorschrift - ZDv - 14/5 - B 171 (Bestimmungen \nüber die Versetzung, den Dienstpostenwechsl und die Kommandierung von \nSoldaten); übereinstimmend Nr. 2.1 der Verfahrens- und Abfindungsbestimmungen \nbei Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung und Abordnung in das \nAusland, im Ausland und vom Ausland in das Inland vom 20. September 1991, VMBl \n1991, 486.\n\n36\n\nDie Kommandierung zu einem Privatunternehmen erklärt, dass die Unterstellung, \nanders als bei Kommandierungen sonst üblich, fachlich auf den Ausbildungsleiter der \nFirma N1. GmbH übergegangen ist, im Übrigen aber (insbesondere \ndisziplinarrechtlich) unverändert geblieben ist.\n\n37\n\nDer Kläger ist in der Lehrgangszeit auch an den \"Wohnort\" zurückgekehrt. Als \nWohnort definiert Nr. 2.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum \nBundesreisekostengesetz vom 1. Juni 2005 (GMBl S. 830) jede politische Gemeinde, \nin der Dienstreisende ihren (ggf. auch weiteren) Wohnsitz haben, damit auch eine \npolitische Gemeinde, in der Dienstreisende oder mit ihnen in häuslicher \nGemeinschaft lebende Familienangehörige eine Wohnung (auch Ferienwohnung) \nbesitzen und diese während der Dienstreise zu Wohnzwecken zur Verfügung steht. \nDiese Begriffsbestimmung ist zwar als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift für \nden Senat nicht rechtlich bindend, gibt aber den reisekostenrechtlichen Gehalt des \nBegriffs rechtlich zutreffend und mit Blick auf die (auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 \nBRKG erlassene) Trennungsgeldverordnung gültig wieder. Die Merkmale dieses \nWohnortbegriffs waren für die Familienwohnung des Klägers in S. ohne weiteres \nerfüllt. Soweit diese Wohnung nicht ohnehin durchgehend als weiterer Wohnsitz des \nKlägers anzusehen ist, lebte der Kläger im hier fraglichen Lehrgangszeitraum mit \nseiner Familie in S. - wie übrigens schon während seines Dienstes in Frankreich - \nin häuslicher Gemeinschaft zusammen, führte jedoch - insofern anders als während \nseines Aufenthalts in Frankreich - keinen getrennten Haushalt mehr. Der rechtlichen \nBeurteilung sind dabei die durch die Kommandierung entstehenden Verhältnisse \nzugrunde zu legen. Der Kläger ist vom Ausland in das Inland kommandiert worden, \nohne dass ihm hierbei Umzugskostenvergütung zugesagt worden war. Nicht \nabzustellen ist insoweit auf die vorangegangene Zusage der \nUmzugskostenvergütung anlässlich der Versetzung des Klägers nach Frankreich. \nDie hier in Rede stehende Kommandierung stellt sich als - im Verhältnis zur \nvorangegangenen Versetzung des Klägers - eigenständige Maßnahme im Sinne des \n§ 1 ATGV dar und löst damit eigenständige Rechtsfolgen aus. \n\n38\n\nAllein aus dem Beibehalten zweier Wohnungen (in S. und im französischen \nU. ) folgt nicht schon, dass auch zwei getrennte Haushalte \"geführt\" werden. Das \nFühren eines Haushalts verlangt mehr als das bloße Beibehalten der Wohnung. \nErforderlich ist, dass beide Wohnungen durch den Bediensteten oder seine \nAngehörigen in einem Umfang genutzt werden, der den Schluss zulässt, dass beide \neinen gewissen Lebensmittelpunkt für den Bediensteten bzw. seine Angehörigen \nbilden.\n\n39\n\nVgl. Urteil des Senats vom 15. Dezember 2005 \n- 1 A 4732/03 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung ES/C IV 1, \nNr. 80; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 4. August 2006 - 2 B 12.06 - \n(Juris).\n\n40\n\nDas war im fraglichen Zeitraum im Hinblick auf die Wohnungen in S. und in \nFrankreich nicht der Fall. Der Lebensmittelpunkt des Klägers lag damals wiederum \nbei seiner Familie, also am noch bestehenden Familienwohnsitz in S. . Am \nDienstort in Frankreich führte der Kläger ebenso wenig einen Haushalt wie am \nLehrgangsort (= Dienstort). Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass ein \nBerechtigter im Sinne der reise- bzw. umzugskostenrechtlichen Vorschriften an einen \nanderen Wohnort umgezogen ist, wenn er den Lebensmittelpunkt endgültig an \ndiesen Ort verlegt hat. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2004 - 2 WD 4.04 -, BVerwGE 120, 350; Urteil \nvom 13. März 1980 - 1 D 101.78 -, BVerwGE 63, 346, 348 f.\n\n42\n\nDie endgültige Verlegung im reise- bzw. umzugskostenrechtlichen Sinne stand \ninfolge anzuerkennender und von der Beklagten hier auch anerkannter \nUmzugshindernisse (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TGV, entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 \nATGV) hinsichtlich der restlichen Familie des Klägers noch aus. Dann aber ist es \nreisekostenrechtlich unschädlich, dass der Kläger sich nur vorübergehend in S. \naufhielt. Zwar gehen vorübergehende Aufenthalte in aller Regel nicht mit einer \nVerlegung des Lebensmittelpunktes einher; diese Betrachtung stimmt aber in Fällen \neiner anerkannt getrennten Haushaltsführung bei fortbestehender häuslicher \nGemeinschaft mit den reisekostenrechtlichen Wertungen nicht überein. Im Sinne \nungetrennter Haushaltsführung hat die Beklagte den Kläger für die Zeit des \nLehrgangs auch behandelt: Sie hat die Zahlung der Auslandsdienstbezüge (§ 53 \nBBesG) eingestellt und lediglich eine Aufwandsentschädigung für das Beibehalten \nder Wohnung in Frankreich nach der Aufwandsentschädigungsrichtlinie gezahlt; \nauch Auslandstrennungsgeld hat der Kläger in dieser Zeit nicht erhalten. \n\n43\n\nb) Die Trennungsgeldverordnung ist entgegen der Annahme der Beklagten auch \nanwendbar. Es trifft nicht zu, dass dies eine (hier nicht vorliegende) \nPersonalmaßnahme \"im Inland\" voraussetzt. Diese Wendung in der Überschrift der \nTrennungsgeldverordnung ist irreführend und rechtlich nicht erheblich. Maßgeblich ist \nvielmehr die Festlegung des Anwendungsbereichs der Trennungsgeldverordnung im \nBundesreisekostengesetz. Nach dessen § 22 Abs. 1 Satz 2 findet die gemäß Satz 1 \ngrundsätzlich \"für Abordnungen im Inland\" - gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 BRKG \nentsprechend bei Kommandierungen - erlassene Trennungsgeldverordnung \"auch \nAnwendung für Abordnungen zwischen dem Inland und dem Ausland\", was die Fälle \nvon Abordnungen bzw. Kommandierungen vom Ausland ins Inland einschließt. Dies \nfolgt unzweifelhaft aus der Ermächtigung für den Erlass der \nAuslandstrennungsgeldverordnung in § 22 Abs. 2 Satz 1 BRKG, wo die \nUmschreibung des Anwendungsbereichs der Trennungsgeldverordnung in Absatz 1 \nSatz 2 (\"Abordnungen zwischen dem Inland und dem Ausland\") wortgleich \naufgegriffen wird.\n\n44\n\nVgl. die insofern deutlichere Formulierung in § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 \nBRKG in der derzeitigen Fassung vom 26. Mai 2005, BGBl. I S. 1418.\n\n45\n\nDie Anwendbarkeit der Trennungsgeldverordnung auf Fälle von \nKommandierungen vom Ausland ins Inland stellt § 22 Abs. 1 Satz 2 BRKG lediglich \nunter den - nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen selbstverständlichen - Vorbehalt, \ndass \"aufgrund der Ermächtigung des Absatzes 2 keine Sonderregelung ergangen\" \nist. Eine derartige Sonderregelung war im hier fraglichen Zeitraum in der \nAuslandstrennungsgeldverordnung nicht getroffen. Diese erfasste wie oben \ndargelegt die vorliegende Fallgestaltung gerade nicht. Dieser Umstand kann nicht \ndahin gedeutet werden, dass ein Anspruch mangels Rechtsgrundlage \nausgeschlossen sein sollte. Denn eine nach allen Seiten umfassende und \nabschließende Regelung enthielt die Auslandstrennungsgeldverordnung von \nvornherein nicht. Das ergibt zwingend schon die Regelung der Anwendungsbereiche \nbeider Verordnungen in § 22 Abs. 1 und 2 BRKG. Anderenfalls wäre die dortige \nAnordnung einer subsidiären Geltung der Trennungsgeldverordnung mit Blick auf die \nvon der Auslandstrennungsgeldverordnung erfassten Personalmaßnahmen in § 22 \nAbs. 1 Satz 2 BRKG insgesamt nicht erklärlich. Der Grund liegt darin, dass die \nAuslandstrennungsgeldverordnung spezielle Vorschriften nur enthält, \"soweit die \nbesonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im \nAusland es erfordern\", § 22 Abs. 2 BRKG. Wegen der subsidiären Geltung der \nTrennungsgeldverordnung vermag aber die bloße Nichtregelung einer Fallgestaltung \nin der Auslandstrennungsgeldverordnung als solche Ansprüche grundsätzlich nicht \nauszuschließen. Es muss vielmehr darüber hinaus deutlich werden, dass in der \nAuslandstrennungsgeldverordnung eine abschließende \"negative\" Regelung \ngetroffen sein soll. Für die besondere Fallgestaltung des Klägers ist dies indes nicht \nerkennbar: Die Auslandstrennungsgeldverordnung regelt Fälle von \nMehraufwendungen im Ausland, die durch eine getrennte Haushaltsführung \nentstehen, jedoch nicht Mehraufwendungen im Inland, die aus der zeitweiligen \nAufhebung einer durch Versetzung ins Ausland bewirkten Trennung der \nHaushaltsführung infolge einer nachträglichen Personalmaßnahme entstehen. Eine \nRegelung derartiger Trennungsgeldansprüche in der \nAuslandstrennungsgeldverordnung ist auf der Hand liegend entbehrlich. Zum einen \nsind solche Fallkonstellationen - wie die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren \nselbst hervorgehoben hat - unter Gesichtspunkten der Personalplanung mindestens \nunzweckmäßig und im Grunde systemwidrig. Denn sie treten nur deshalb auf, weil \nSoldaten ins Ausland versetzt werden, bevor sie im Inland alle für die \nAuslandverwendung erforderlichen Qualifikationen erworben haben. Für \nsystemwidrige Sachverhalte fehlt aber von vornherein jedes Regelungsbedürfnis. \nÜberdies können Sonderkonstellationen wegen der subsidiären Geltung der \nTrennungsgeldverordnung aus rechtssystematischen Gründen unbeachtet bleiben, \nzumal wenn - wie hier bei Rückkommandierungen von ins Ausland versetzten \nSoldaten ins Inland - keine Besonderheiten und Bedürfnisse des Auslandsdienstes \nzu bedenken sind. Dementsprechend kann es für sie ohne weiteres bei den \nRegelungen der Trennungsgeldverordnung verbleiben. \n\n46\n\nDie Anwendung der Trennungsgeldverordnung ist hier schließlich von ihrem Sinn \nund Zweck her geboten. Sie stellt - wie der Kläger mit Recht betont - nicht mehr als \neine sachlich gebotene Gleichbehandlung mit Inlandssoldaten sicher. Ein sachlicher \nGrund für eine Ungleichbehandlung beider Soldatengruppen ist nicht erkennbar, \nnamentlich von der Beklagten auch nicht aufgezeigt worden. Er könnte sich nur aus \neiner wesentlich anderen finanziellen Situation ergeben, die es als zumutbar \nerscheinen lassen würde, dem aus dem Ausland kommandierten Soldaten - im \nGegensatz zu seinen inländischen Kameraden - die durch diese Personalmaßnahme \nentstehenden Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft bzw. alternativ für das \nPendeln zur Familienwohnung aufzubürden. Anders als in dem vom Senat im oben \nzitierten Beschluss vom 27. September 2004 (a.a.O.) entschiedenen Fall, auf den \nsich die Beklagte insofern beruft, ist dies Soldaten, die eine Familienwohnung im \nInland unterhalten dürfen, nach der reisekostenrechtlichen Wertung aber nicht \nzuzumuten. Aus den Inlandsdienstbezügen zu bestreiten sind lediglich die üblichen \nKosten für Verpflegung und Unterkunft und die Fahrten zwischen Wohn- und \nDienstort. Nach dem trennungsgeldrechtlichen Grundgedanken werden hingegen \nMehrkosten, die durch dienstliche Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 2 TGV bzw. \n§ 1 Abs. 1 ATGV ausgelöst werden, aus Gründen der Fürsorgepflicht (§ 31 \nSoldatengesetz) und der Billigkeit erstattet. Dementsprechend ist den im Inland an \nden Lehrgangsort P. (= Dienstort) kommandierten Kameraden des Klägers \nnicht zugemutet worden, den Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft bzw. \nHeimfahrten während des Lehrgangs aus den Inlandsdienstbezügen aufzubringen; \nsie erhielten hierfür - was die Beklagte bestätigt hat - Trennungsgeld nach § 6 TGV. \nDie aus dem Ausland zurückkommandierten Soldaten, die ihren Familienwohnsitz \naus den Gründen des § 5 Abs. 1 ATGV noch im Inland hatten, befanden sich \nwirtschaftlich aber in keiner anderen Lage als ihre inländischen Kameraden: Sie \nwaren finanziell im Grundsatz wie Inlandssoldaten gestellt, hatten also die Kosten für \ndie Inlandswohnung und ihre Verpflegung selbst aufzubringen; die Mehrkosten für \ndie zusätzliche ausländische Wohnung wurden ihnen für die Lehrgangszeit mittels \neiner Beibehaltensentschädigung abgenommen. Für den Kläger ist dies oben schon \ndargestellt worden. Er erhielt in der Zeit der Lehrgangsteilnahme \nInlandsdienstbezüge und Beibehaltensentschädigung statt - wie vorher und nachher \nbis zum August 2001 - Auslandsdienstbezügen und Auslandstrennungsgeld.\n\n47\n\nWenn der Senat demgegenüber im vorbezeichneten Beschluss vom \n27. September 2004 einen Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten während eines \nInlandslehrgangs verneint hat, so lag dem der Fall eines Soldaten zugrunde, der \nbereits mit seiner ganzen Familie ins Ausland umgezogen war - sodass keine \ndienstlich veranlasste getrennte (doppelte) Haushaltsführung mehr bestand - und \nwährend der Zeit der (Rück-)Kommandierung weiterhin Auslandsdienstbezüge und \nAufwandentschädigung erhalten hatte. Dies lässt die der \nAufwandsentschädigungsrichtlinie für solche Fälle zu entnehmende Wertung als \nrechtens erscheinen, dass die durch die zeitweilige Kommandierung ins Inland \nentstehenden Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung aus den Dienstbezügen zu \nbestreiten sind, wie es Soldaten im Rahmen ihres normalen Dienstes abverlangt \nwird.\n\n48\n\nEs stellt keinen berechtigten Einwand dar, dass der Dienstherr bei dieser \nBetrachtung gezwungen ist, einem rückkommandierten Soldaten für die Zeit der \nLehrgangsteilnahme letztlich Mehraufwendungen für zwei Unterkünfte (im Ausland \nund am inländischen Lehrgangsort) zu finanzieren. Diese Mehraufwendungen sind \nnicht durch den Soldaten, sondern durch Personalentscheidungen des Dienstherrn \nverursacht. Dabei ist unerheblich, dass man - wie die Beklagte hervorhebt - das den \nMaßnahmen zugrunde liegende Konzept der Versetzung und Rückkommandierung \nals unzweckmäßig betrachten mag. In keinem Fall ergibt sich daraus ein \nRechtfertigungsgrund, den betroffenen Soldaten mit den finanziellen Folgen einer \nsolchen Personalplanung zu belasten. \n\n49\n\nII. Verpflegungszuschuss\n\n50\n\nDer Kläger kann die Gewährung eines Verpflegungszuschusses nach § 6 Abs. 2 \nTGV in der maßgeblichen Fassung verlangen. Danach wurde - bei Vorliegen der \nVoraussetzungen des Absatzes 1 - zusätzlich (zum Trennungsgeld nach Absatz 1) \nein Verpflegungszuschuss von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die \nnotwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden betrug, es sei \ndenn, dass Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand \nbestand. Diese vom Kläger in seinem Antrag behaupteten Voraussetzungen sind von \nder Beklagten nicht bestritten worden und können mangels Anhaltspunkten für eine \nUnrichtigkeit der Angaben hier zugrunde gelegt werden.\n\n51\n\n1. Die Auslandstrennungsgeldverordnung enthält keine Sonderregelung, welche \nden Anspruch nach der Trennungsgeldverordnung ausschließen oder einschränken \nwürde. Diese Verordnung ist zwar von der Rechtsfolge her einschlägig, erfasst den \nfraglichen Sachverhalt aber nicht:\n\n52\n\nNach § 3 Nr. 1 ATGV wird als Auslandstrennungsgeld Entschädigung für \ngetrennte Haushaltsführung gezahlt. Die Entschädigung umfasst gemäß § 8 Abs. 1 \nHalbs. 1 ATGV i.V.m. § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 TGV den trennungsbedingten \nMehraufwand für Verpflegung pauschal in Höhe der Inlandssätze, wobei ggf. noch \nKürzungen des Entschädigungsbetrages zu erfolgen haben. Die Voraussetzungen \ndieses Anspruchs lagen jedoch nur teilweise vor. Der Kläger war als Berechtigter \n(Berufssoldat im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ATGV) von einer Kommandierung \nbetroffen und damit von einer Personalmaßnahme, die wie gesagt Abordnungen vom \nAusland in das Inland gleichsteht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ATGV) und Ansprüche auf \nAuslandstrennungsgeld entstehen lassen kann.\n\n53\n\nNicht erfüllt sind im Falle des Klägers jedoch die weiteren Voraussetzungen des \n§ 8 ATGV, die durch die §§ 3 ff. ATGV ergänzt werden. Auslandstrennungsgeld in \nder begehrten Form (§ 3 Nr. 1 i.V.m. § 8 ATGV) wird nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ATGV \nnur gezahlt, wenn der Berechtigte mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft \nlebt (Nr. 1) und getrennten Haushalt führt. Die Voraussetzung einer getrennten \nHaushaltsführung waren aber während der Lehrgangszeit, wie oben bereits \ndargelegt, nicht erfüllt. \n\n54\n\n2. Die Trennungsgeldverordnung ist auch insoweit anwendbar. Wie dargelegt ist \ndie subsidiäre Anwendung des § 6 TGV nicht durch die \nAuslandstrennungsgeldverordnung verschlossen, weil diese keine abschließende, \nsondern nur eine Teilregelung für das tägliche Pendeln zu einem ausländischen \nWohnort enthält. Der Fall des Klägers - Pendeln zu einem Familienwohnort im Inland \nunter zeitweiliger Aufhebung der getrennten Haushaltsführung - ist hingegen nicht \nerfasst. Dieses Verständnis entspricht auch hier dem Gleichbehandlungsgebot. Denn \nSoldaten mit Wohnsitz im Inland erhielten während des fraglichen Lehrgangs die \nbegehrte Leistung. Ein sachlicher Grund für eine Schlechterstellung des Klägers \nbesteht nicht. Hierzu kann auf das oben Gesagte Bezug genommen werden.\n\n55\n\nErgeben sich die Ansprüche somit unmittelbar aus der \nTrennungsgeldverordnung, so ist es rechtlich unerheblich, dass sie sich - wie es im \nErlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Dezember 2001 für \nmaßgeblich gehalten wird - aus der Aufwandsentschädigungsrichtlinie nicht herleiten \nlassen.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n10, 711 ZPO.\n\n57\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die im Kern entscheidungserhebliche Frage nach der \neinschlägigen Rechtsgrundlage für trennungsgeldrechtliche Ansprüche von ins \nAusland versetzten und von dort zurückkommandierten Berufssoldaten ist bislang \nnicht geklärt; wegen der Versetzungs- und Kommandierungspraxis der Beklagten hat \nsie zudem Bedeutung für einen großen Kreis von Soldaten. \n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-08/1-a-2652-05","cited_norms":[{"jurabk":"ATGV 2019","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"TGV 1986","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"ATGV 2019","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"TGV 1986","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ATGV 2019","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ATGV 2019","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ATGV 2019","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"ATGV 2019","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"TGV 1986","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ATGV 2019","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-08/1-a-2652-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267916","retrieved":"2026-07-09 02:36:46.813087+00:00"}}