{"status":"available","doknr":"OLD267918","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1208.12A4216.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-08","aktenzeichen":"12 A 4216/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht \nerstattungsfähig sind. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil es an der nach § \n124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung der Gründe fehlt, aus denen \nnach Auffassung der Klägerin die Berufung zuzulassen ist. Soweit \"vorab nur \nerwähnt\" wird, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, arbeitsgerichtliche \nAkten vom Landesarbeitsgericht L. beizuziehen, fehlt es an jeglicher Darlegung, ob \nund ggfs. inwieweit die sich aus diesen Akten ergebenden Erkenntnisse zu einer für \ndie Klägerin günstigeren Beurteilung ihres Klagebegehrens führen.\n\n4\n\nEine weitere Begründung braucht der Senat nicht abzuwarten. Aufgrund der \nZustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen \nverwaltungsgerichtlichen Urteils an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. \nOktober 2006 ist die Zwei-Monats-Frist für die Begründung des Zulassungsantrags \n(§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) am 5. Dezember 2006 abgelaufen. Eine \nWiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Es \nist weder etwas dafür vorgetragen noch ersichtlich, dass trotz der - großzügig \nbemessenen - Frist von zwei Monaten für die Begründung des Zulassungsantrags \ndie Klägerin ohne eigenes Verschulden bzw. ohne ein ihr nach § 173 VwGO i. V. m. \n§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, \ndenen sie unter dem 31. Oktober 2006 Prozessvollmacht erteilt hat, gehindert \ngewesen ist, die genannte Frist einzuhalten.\n\n5\n\nDer Hinweis auf einen weder in zeitlicher Hinsicht noch im übrigen konkretisierten \n\"schweren Brand\" im Familienhaus der Klägerin und die Notwendigkeit der \n\"Wiederherstellung vieler Unterlagen\", lässt schon nicht erkennen, welche in den \nGerichtsakten und im Verwaltungsvorgang des Beklagten nicht vorhandene, jedoch \nfür das Klagebegehren bedeutsame Unterlagen betroffen sein sollen. \n\n6\n\nSoweit geltend gemacht wird, es würden noch weitere Auskünfte zur Begründung \n\"der Berufung\" benötigt, insbesondere von Zeugen, ist weder dargelegt noch \nerkennbar, welche Zeugen zu welchem Thema Auskünfte geben sollen, und warum \neine Auskunftserteilung durch die Zeugen während des Lauf der zweimonatigen Frist \nzur Begründung des Zulassungsantrags nicht möglich gewesen ist. \n\n7\n\nAus dem von der Klägerin persönlich unter dem 10. April 2005 verfassten und \nvon ihr am 5. Dezember 2006 per Telefax eingereichten Schreiben ergibt sich - \nabgesehen von den aus dem Erfordernis anwaltlicher Vertretung nach § 67 Abs. 1 \nVwGO herzuleitenden Bedenken gegen eine Berücksichtigung des Vorbringens im \nZulassungsverfahren - im Ergebnis nichts anderes. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-08/12-a-4216-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-08/12-a-4216-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267918","retrieved":"2026-07-09 02:36:46.987018+00:00"}}