{"status":"available","doknr":"OLD267948","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1207.6B2164.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"6 B 2164/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgeg-ners zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner untersagt, vier der dem Polizeipräsidium \nC. zum 1. Juni 2006 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 der \nBundesbesoldungsordnung (BBesO) mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die \nBewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden worden ist. \n\n4\n\nDurch das Beschwerdevorbringen wird die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage \ngestellt. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die aktuelle dienstliche \nBeurteilung des Antragstellers vom 11. Januar 2006 rechtswidrig ist und daher in dem \nAuswahlverfahren nicht hätte zugrundegelegt werden dürfen. \n\n6\n\nDiese dienstliche Beurteilung ist nicht plausibel: Die Bewertung des Hauptmerkmals \nLeistungsverhalten ist vom Endbeurteiler von 5 Punkten auf 3 Punkte herabgesetzt worden, \ndie entsprechenden Submerkmale sind hingegen entsprechend dem Vorschlag des \nErstbeurteilers unverändert mit 4 bzw. 5 Punkten benotet; die Bewertung des Hauptmerkmals \nLeistungsergebnis ist vom Endbeurteiler von 4 Punkten auf 3 Punkte herabgesetzt worden, die \nentsprechenden Submerkmale sind hingegen entsprechend dem Vorschlag des Erstbeurteilers \nunverändert mit jeweils 4 Punkten benotet; die Bewertung des Hauptmerkmals \nSozialverhalten ist vom Endbeurteiler von 5 Punkten auf 4 Punkte herabgesetzt worden, die \nentsprechenden Submerkmale sind hingegen entsprechend dem Vorschlag des Erstbeurteilers \nunverändert mit jeweils 5 Punkten benotet. In Anbetracht dieser Widersprüche ist auch das \nvom Endbeurteiler vergebene Gesamturteil von 3 Punkten (Vorschlag des Erstbeurteilers: \n4 Punkte) nicht nachvollziehbar. Die für die Abweichung der Endbeurteilung vom \nBeurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers angegebene Begründung (\"Quervergleich mit den \nBeamten im gleichen statusrechtlichen Amt\"), ist zur Klärung der Widersprüche in dieser \nallgemeinen Form nicht ausreichend. \n\n7\n\nVgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, in: Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2000, \n266, Urteile vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -, in: DÖD 2001, 310, und vom 23. Juni \n2006 - 6 A 1216/04 -, sowie Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -.\n\n8\n\nDer Vortrag des Antragsgegners, er halte die vom Senat entwickelten \nPlausibilisierungsanforderungen bei einer Abweichung der Endbeurteilung vom \nBeurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers für überzogen und könne sie auch tatsächlich nicht \nerfüllen, ist nicht überzeugend. Bei einer vom Erstbeurteilervorschlag abweichenden \nBewertung von Hauptmerkmalen, die sich - wie hier bei allen Hauptmerkmalen - nicht mehr \nmit einer unterschiedlichen Gewichtung der entsprechenden Submerkmale erklären lässt, hat \nder Endbeurteiler die Wahl, ob er die Bewertung der Submerkmale im Einzelnen der von ihm \nvergebenen Bewertung des Hauptmerkmals anpasst oder die erforderliche Anpassung in einer \nsonstigen geeigneten Weise - etwa durch entsprechende allgemeine Aussagen zu den \nBenotungen der Einzelmerkmale in der Abweichungsbegründung - herbeiführt. \n\n9\n\nSo erneut OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -.\n\n10\n\nDiese Anforderungen entsprechen der langjährigen Rechtsprechung des Senats und sind \nangesichts des dem Dienstherrn bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen zuerkannten \nweiten Beurteilungsspielraums im Interesse eines Mindestmaßes an Transparenz \nunverzichtbar, zumal Plausibilitätsdefizite noch im Laufe des Widerspruchs- und des \ngerichtlichen Verfahrens ausgeglichen werden können. Der Einwand, die Anforderungen \nseien aus tatsächlichen Gründen nicht zu erfüllen, ist nicht nachvollziehbar. Die \nverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung misst - ihrer Aufgabe entsprechend - die \nRechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen im Bereich der Polizei unter anderem an den vom \nAntragsgegner selbst erlassenen einschlägigen Beurteilungsrichtlinien. Soweit diese in der \nPraxis untauglich sind, hat es der Antragsgegner in der Hand, entsprechende Änderungen \nvorzunehmen. Das mehrfach verwandte Argument, missliebige Regelungen in den \nBeurteilungsrichtlinien seien \"gewerkschaftliche Bedingungen für die Zustimmung des \nHauptpersonalrats zu den Richtlinien\" gewesen und \"aus der Sicht der Praxis wäre zu \nerwarten gewesen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die \nBeurteilungsrichtlinien wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht insoweit als \nunbeachtlich erachte\", erscheint befremdlich. Es erweckt den Eindruck, der Antragsgegner \nhabe sich einem rechtswidrigen Ansinnen der Personalvertretungsorgane im Bereich der \nPolizei gebeugt und wissentlich rechtswidrige Verwaltungsvorschriften erlassen.\n\n11\n\nIm vorliegenden Fall sind die aufgezeigten Plausibilitätsdefizite vom Antragsgegner nicht \nnachträglich geheilt worden. Der Antragsgegner hat zu den Widersprüchen zwischen dem \nGesamturteil und der Bewertung der Hauptmerkmale auf der einen Seite und der Bewertung \nder entsprechenden Submerkmale auf der anderen Seite im Laufe des Verfahrens ergänzend \nvorgetragen, dass der Erstbeurteiler den Antragsteller insgesamt zu wohlwollend beurteilt \nhabe und insoweit auf Stellungnahmen des seinerzeitigen Wachleiters, EPHK B. , und des \nLeiters der Polizeiinspektion Mitte, PD D. , vom 16. bzw. 17. Februar 2006 verwiesen. \nDiese Stellungnahmen sind zwar für sich genommen plausibel, doch lösen sie die bestehenden \nBewertungswidersprüche nicht auf, denn eine Anpassung der Bewertung der Submerkmale an \ndie vom Endbeurteiler vergebenen Bewertungen hat nicht stattgefunden. Der Antragsgegner \nhätte es in Anbetracht der o.a. Stellungnahmen in der Hand gehabt, einzelne Submerkmale zu \nkorrigieren, alle einem Hauptmerkmal zugeordneten Submerkmale linear abzusenken oder \nden Widerspruch etwa im Rahmen der Abweichungsbegründungen in die eine oder andere \nRichtung aufzulösen. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -, a.a.O., sowie Beschlüsse \nvom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 - und vom 5. Februar 2002 - 6 B 1965/00 -.\n\n13\n\nAn einer entsprechenden Erklärung fehlt es jedoch bisher. \n\n14\n\nDer Antragsgegner trägt zur Begründung der Abweichung des Endbeurteilers von dem \nBeurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers weiter vor, dass sich die Vergleichsgruppe, der der \nAntragsteller angehöre, gegenüber der letzten dienstlichen Beurteilung deutlich verändert \nhabe, weil in ihr nunmehr Beamte der I. und II. Säule zusammengefasst seien. Auch damit ist \neine Anpassung der Submerkmale an die Bewertung der jeweiligen Hauptmerkmale oder eine \nsonstige Auflösung der insoweit bestehenden Ungereimtheit nicht erfolgt. \n\n15\n\nDamit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung war der Streitwert auf die Hälfte des sich bei Anwendung dieser Vorschriften \nergebenden Betrags zu reduzieren. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-07/6-b-2164-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-07/6-b-2164-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267948","retrieved":"2026-07-09 02:36:49.234449+00:00"}}