{"status":"available","doknr":"OLD267947","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1207.6B2163.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"6 B 2163/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner untersagt, fünf der dem Polizeipräsidium \nC. zum 1. Juni 2006 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit den \nBeigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. \n\n4\n\nDurch das Beschwerdevorbringen wird die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage \ngestellt. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die aktuelle dienstliche \nBeurteilung des Antragstellers vom 11. Januar 2006 rechtswidrig ist und daher in dem \nAuswahlverfahren nicht hätte zugrundegelegt werden dürfen. \n\n6\n\nAllerdings ist die dienstliche Beurteilung nicht deswegen rechtswidrig, weil der \nAntragsgegner gegen Nr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des \nLandes Nordrhein-Westfalen - BRL - (SMBl. NRW. 203034) verstoßen hat. Zwar enthält die \ndienstliche Beurteilung des Antragstellers selbst keine hinreichende Begründung dafür, dass \ndas Gesamturteil mit 3 Punkten sogar schlechter ist als das der vorangegangenen dienstlichen \nBeurteilung vom 3. April 2003. Der Hinweis, für das niedrigere Gesamturteil seien die \nGewichtung der Hauptmerkmale und der Quervergleich mit den Beamten im gleichen \nstatusrechtlichen Amt maßgeblich, ist insoweit nicht ausreichend. \n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil \nvom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, in: Informationsdienst Öffentlicher Dienst (IÖD) 2005, \n268.\n\n8\n\nDer Antragsgegner hat jedoch zulässigerweise im Laufe des Verfahrens diesen \nBegründungsmangel behoben:\n\n9\n\nIm Beschwerdeverfahren hat er mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2006 vorgetragen, dass \nsich die Vergleichsgruppe, der der Antragsteller angehöre, gegenüber der letzten dienstlichen \nBeurteilung verändert habe, weil in ihr nunmehr Beamte der I. und II. Säule zusammengefasst \nseien. Diese Begründung ist hinreichend. Es ist nachvollziehbar, dass sich mit der \nZusammenfassung der beiden Säulen die Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe erhöht hat \nund die Leistung des Antragstellers deshalb bei relativer Betrachtung gegenüber der \nvorangegangenen Beurteilung niedriger zu bewerten ist. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2006 - 6 B 2124/06 -.\n\n11\n\nAls Begründung im Sinne der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL ist dies in Verbindung mit den weiteren \nAngaben im Widerspruchsbescheid vom 4. August 2006 ausreichend. \n\n12\n\nDarin hat der Antragsgegner außerdem vorgetragen: Der Antragsteller habe nicht die \nLeistung derer in der Vergleichsgruppe erreicht, die mit dem Gesamturteil von 4 Punkten zu \nbewerten gewesen seien. Eine Vielzahl von Beamten hätten in den zu beurteilenden \nBereichen, insbesondere beim Leistungsverhalten und Leistungsergebnis ein besseres Bild als \nder Antragsteller geboten. Wegen der \"fallkonkret anhaltsweise\" zu beachtenden Richtsätze \nnach Nr. 8.2.2 BRL habe der Antragsteller nicht zu Lasten der leistungsstärkeren Beamten mit \n4 Punkten im Gesamturteil bewertet werden können. \n\n13\n\nDie Rechtswidrigkeit der dem Antragsteller erteilten aktuellen dienstlichen Beurteilung \nfolgt jedoch daraus, dass das Gesamturteil und die Bewertungen der Hauptmerkmale in einem \nbisher nicht aufgelösten Widerspruch zu den Bewertungen der Submerkmale stehen. Die \ndienstliche Beurteilung des Antragstellers ist insoweit nicht plausibel: Die Bewertungen der \nHauptmerkmale Leistungsverhalten und Leistungsergebnis sind vom Endbeurteiler jeweils \nvon 4 Punkten auf 3 Punkte herabgesetzt worden, die entsprechenden Submerkmale sind \nhingegen entsprechend dem Vorschlag des Erstbeurteilers unverändert mit 4 und 5 Punkten \nbenotet. In Anbetracht dieser Widersprüche ist auch das vom Endbeurteiler vergebene \nGesamturteil von 3 Punkten (Vorschlag des Erstbeurteilers: 4 Punkte) nicht nachvollziehbar. \nDie für die Abweichung der Endbeurteilung vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers \nangegebene Begründung (\"Quervergleich mit den Beamten im gleichen statusrechtlichen \nAmt\") ist zur Klärung der Widersprüche in dieser allgemeinen Form nicht ausreichend. \n\n14\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, in: Der \nÖffentliche Dienst (DÖD) 2000, 266, Urteile vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -, in: DÖD \n2001, 310, und vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, sowie Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B \n618/06 -.\n\n15\n\nDer Vortrag des Antragsgegners, er halte die vom Senat entwickelten \nPlausibilisierungsanforderungen bei einer Abweichung der Endbeurteilung vom \nBeurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers für überzogen und könne sie auch tatsächlich nicht \nerfüllen, ist nicht überzeugend. Bei einer vom Erstbeurteilervorschlag abweichenden \nBewertung von Hauptmerkmalen, die sich - wie hier bei den Hauptmerkmalen \nLeistungsverhalten und Leistungsergebnis - nicht mehr mit einer unterschiedlichen \nGewichtung der entsprechenden Submerkmale erklären lässt, hat der Endbeurteiler die Wahl, \nob er die Bewertung der Submerkmale im Einzelnen der von ihm vergebenen Bewertung des \nHauptmerkmals anpasst oder die erforderliche Anpassung in einer sonstigen geeigneten \nWeise - etwa durch entsprechende allgemeine Aussagen zu den Benotungen der \nEinzelmerkmale in der Abweichungsbegründung - herbeiführt. \n\n16\n\nSo erneut OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -.\n\n17\n\nDiese Anforderungen entsprechen der langjährigen Rechtsprechung des Senats und sind \nangesichts des dem Dienstherrn bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen zuerkannten \nweiten Beurteilungsspielraums im Interesse eines Mindestmaßes an Transparenz \nunverzichtbar, zumal Plausibilitätsdefizite noch im Laufe des Widerspruchs- und des \ngerichtlichen Verfahrens ausgeglichen werden können. Der Einwand, die Anforderungen \nseien aus tatsächlichen Gründen nicht zu erfüllen, ist nicht nachvollziehbar. Die \nverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung misst - ihrer Aufgabe entsprechend - die \nRechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen im Bereich der Polizei unter anderem an den vom \nAntragsgegner selbst erlassenen einschlägigen Beurteilungsrichtlinien. Soweit diese in der \nPraxis untauglich sind, hat es der Antragsgegner in der Hand, entsprechende Änderungen \nvorzunehmen. Das mehrfach verwandte Argument, missliebige Regelungen in den \nBeurteilungsrichtlinien seien \"gewerkschaftliche Bedingungen für die Zustimmung des \nHauptpersonalrats zu den Richtlinien\" gewesen und \"aus der Sicht der Praxis wäre zu \nerwarten gewesen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die \nBeurteilungsrichtlinien wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht insoweit als \nunbeachtlich erachte\", erscheint befremdlich. Es erweckt den Eindruck, der Antragsgegner \nhabe sich einem rechtswidrigen Ansinnen der Personalvertretungsorgane im Bereich der \nPolizei gebeugt und wissentlich rechtswidrige Verwaltungsvorschriften erlassen.\n\n18\n\nIm vorliegenden Fall sind die aufgezeigten Plausibilitätsdefizite vom Antragsgegner nicht \nnachträglich geheilt worden. Der Antragsgegner hat zur Widersprüchlichkeit zwischen dem \nGesamturteil und der Bewertung der Hauptmerkmale Leistungsverhalten und \nLeistungsergebnis auf der einen Seite und der Bewertung der entsprechenden Submerkmale \nauf der anderen Seite jedenfalls sinngemäß ergänzend vorgetragen, dass die Bewertungen des \nErstbeurteilers zu wohlwollend gewesen seien; außerdem habe sich die Vergleichsgruppe, der \nder Antragsteller angehöre, gegenüber der letzten dienstlichen Beurteilung verändert, weil in \nihr nunmehr Beamte der I. und II. Säule zusammengefasst seien. Eine Anpassung der \nBewertung der Submerkmale an die vom Endbeurteiler vergebenen Bewertungen der \nHauptmerkmale oder eine sonstige Auflösung der insoweit bestehenden Ungereimtheit ist \nhiermit jedoch nicht vorgenommen. Der Antragsgegner hätte es in der Hand gehabt, einzelne \nSubmerkmale zu korrigieren, alle einem Hauptmerkmal zugeordneten Submerkmale linear \nabzusenken oder den Widerspruch etwa im Rahmen der Abweichungsbegründungen in die \neine oder andere Richtung aufzulösen.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -, a.a.O., sowie Beschlüsse \nvom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 - und vom 5. Februar 2002 - 6 B 1965/00 -.\n\n20\n\nAn einer entsprechenden Erklärung fehlt es jedoch bisher.\n\n21\n\nOb die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch aus den übrigen vom ihm \nangesprochenen Gründen rechtswidrig ist, kann deshalb dahinstehen. Auf das diesbezügliche \nBeschwerdevorbringen braucht dementsprechend nicht eingegangen zu werden.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung war der Streitwert auf die Hälfte des sich bei Anwendung dieser Vorschriften \nergebenden Betrags zu reduzieren. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-07/6-b-2163-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-07/6-b-2163-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267947","retrieved":"2026-07-09 02:36:49.157957+00:00"}}