{"status":"available","doknr":"OLD267945","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1207.6B2045.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"6 B 2045/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner untersagt, drei der dem Polizeipräsidium \nC. zum 1. Juni 2006 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit den \nBeigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen hat es den Antrag \nabgelehnt.\n\n4\n\nDurch das Beschwerdevorbringen wird die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage \ngestellt. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die aktuelle dienstliche \nBeurteilung des Antragstellers vom 17. Januar 2006 rechtswidrig ist und daher in dem \nAuswahlverfahren nicht hätte zugrundegelegt werden dürfen. \n\n6\n\nDiese dienstliche Beurteilung ist nicht plausibel: Die Bewertung des Hauptmerkmals \nLeistungsergebnis ist vom Endbeurteiler von 5 Punkten auf 3 Punkte herabgesetzt worden, die \nentsprechenden Submerkmale sind hingegen entsprechend dem Vorschlag des Erstbeurteilers \nunverändert mit 4 und 5 Punkten benotet; die Bewertung des Hauptmerkmals Sozialverhalten \nist vom Endbeurteiler von 4 Punkten auf 3 Punkte herabgesetzt worden, die entsprechenden \nSubmerkmale sind hingegen entsprechend dem Vorschlag des Erstbeurteilers unverändert mit \njeweils 4 Punkten benotet. In Anbetracht dieser Widersprüche ist auch das vom Endbeurteiler \nvergebene Gesamturteil von 3 Punkten (Vorschlag des Erstbeurteilers: 4 Punkte) nicht \nnachvollziehbar. Die für die Abweichung der Endbeurteilung vom Beurteilungsvorschlag des \nErstbeurteilers angegebene Begründung (\"Quervergleich mit den Beamten im gleichen \nstatusrechtlichen Amt\"), ist zur Klärung der Widersprüche in dieser allgemeinen Form nicht \nausreichend. \n\n7\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, in: Der \nÖffentliche Dienst (DÖD) 2000, 266, Urteile vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -, in: DÖD \n2001, 310, und vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, sowie Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B \n618/06 -.\n\n8\n\nDer Vortrag des Antragsgegners, er halte die vom Senat entwickelten \nPlausibilisierungsanforderungen bei einer Abweichung der Endbeurteilung vom \nBeurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers für überzogen und könne sie auch tatsächlich nicht \nerfüllen, ist nicht überzeugend. Bei einer vom Erstbeurteilervorschlag abweichenden \nBewertung von Hauptmerkmalen, die sich - wie hier - nicht mehr mit einer unterschiedlichen \nGewichtung der entsprechenden Submerkmale erklären lässt, hat der Endbeurteiler die Wahl, \nob er die Bewertung der Submerkmale im Einzelnen der von ihm vergebenen Bewertung des \nHauptmerkmals anpasst oder die erforderliche Anpassung in einer sonstigen geeigneten \nWeise - etwa durch entsprechende allgemeine Aussagen zu den Benotungen der \nEinzelmerkmale in der Abweichungsbegründung - herbeiführt. \n\n9\n\nSo erneut OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -.\n\n10\n\nDiese Anforderungen entsprechen der langjährigen Rechtsprechung des Senats und sind \nangesichts des dem Dienstherrn bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen zuerkannten \nweiten Beurteilungsspielraums im Interesse eines Mindestmaßes an Transparenz \nunverzichtbar, zumal Plausibilitätsdefizite noch im Laufe des Widerspruchs- und des \ngerichtlichen Verfahrens ausgeglichen werden können. Der Einwand, die Anforderungen \nseien aus tatsächlichen Gründen nicht zu erfüllen, ist nicht nachvollziehbar. Die \nverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung misst - ihrer Aufgabe entsprechend - die \nRechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen im Bereich der Polizei unter anderem an den vom \nAntragsgegner selbst erlassenen einschlägigen Beurteilungsrichtlinien. Soweit diese in der \nPraxis untauglich sind, hat es der Antragsgegner in der Hand, entsprechende Änderungen \nvorzunehmen. Das mehrfach verwandte Argument, missliebige Regelungen in den \nBeurteilungsrichtlinien seien \"gewerkschaftliche Bedingungen für die Zustimmung des \nHauptpersonalrats zu den Richtlinien\" gewesen und \"aus der Sicht der Praxis wäre zu \nerwarten gewesen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die \nBeurteilungsrichtlinien wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht insoweit als \nunbeachtlich erachte\", erscheint befremdlich. Es erweckt den Eindruck, der Antragsgegner \nhabe sich einem rechtswidrigen Ansinnen der Personalvertretungsorgane im Bereich der \nPolizei gebeugt und wissentlich rechtswidrige Verwaltungsvorschriften erlassen.\n\n11\n\nIm vorliegenden Fall sind die aufgezeigten Plausibilitätsdefizite vom Antragsgegner nicht \nnachträglich geheilt worden. \n\n12\n\nDer Antragsgegner hat zur Widersprüchlichkeit zwischen dem Gesamturteil und der \nBewertung der Hauptmerkmale Leistungsergebnis und Sozialverhalten auf der einen Seite \nund der Bewertung der Submerkmale auf der anderen Seite ergänzend vorgetragen: Die \nBewertung der Submerkmale in der dienstlichen Beurteilung vom 17. Januar 2006 sei zu \nwohlwollend. Bereits in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 29. August 2005 \n(Beurteilungszeitraum: 1. Januar 2000 - 30. April 2005) habe derselbe Erstbeurteiler den \nAntragsteller durchgängig zu hoch bewertet. Der Endbeurteiler habe damals die \nBewertungsvorschläge für das Gesamturteil und die Hauptmerkmale durchgängig von 4 \nPunkten auf 3 Punkte herabsetzen müssen. Wenn der Erstbeurteiler in der aktuellen \ndienstlichen Beurteilung des Antragstellers, die sich auf einen Beurteilungszeitraum von nur \nfünf Monaten erstrecke (1. Mai 2005 - 30. September 2005), gleichwohl zu einer im \nVergleich sogar noch verbesserten Leistungseinschätzung komme, werde damit deutlich, dass \nseine Bewertungen nicht realistisch seien. \n\n13\n\nEine Anpassung der Bewertung der Submerkmale an die vom Endbeurteiler vergebenen \nBewertungen der Hauptmerkmale ist damit nicht erfolgt. Der Antragsgegner hätte es in der \nHand gehabt, einzelne Submerkmale zu korrigieren, alle einem Hauptmerkmal zugeordneten \nSubmerkmale linear abzusenken oder den Widerspruch etwa im Rahmen der \nAbweichungsbegründungen in die eine oder andere Richtung aufzulösen.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -, a.a.O., sowie Beschlüsse \nvom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 - und vom 5. Februar 2002 - 6 B 1965/00 -.\n\n15\n\nAn einer entsprechenden Erklärung fehlt es jedoch. Die nachträglich gelieferte \nBegründung ist auch im Übrigen nicht geeignet, die aufgezeigten Plausibilitätsdefizite zu \nbeseitigen. Dass der Erstbeurteiler bei der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 17. \nJanuar 2006 insgesamt zu wohlwollend beurteilt habe, trifft nicht zu, denn der Endbeurteiler \nist dem Erstbeurteiler bei der Bewertung des Hauptmerkmals Leistungsverhalten gefolgt (4 \nPunkte). Nichts anderes gilt für die dienstliche Beurteilung vom 29. August 2005. Darin hatte \nder Endbeurteiler den Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers im Hauptmerkmal \nSozialverhalten bestätigt. In der aktuellen dienstlichen Beurteilung ist der Erstbeurteiler bei \ndieser Bewertung geblieben. Dass diese gleich gebliebene Bewertung zu wohlwollend \ngewesen sein soll, erschließt sich angesichts des kurzen Beurteilungszeitraums nicht. Der \nWiderspruch zwischen der Bewertung des Hauptmerkmals Sozialverhalten und den \nentsprechenden Submerkmalen wird mit dem Argument der insgesamt zu wohlwollenden \nBeurteilung durch den Erstbeurteiler nicht aufgelöst.\n\n16\n\nDer Antragsgegner trägt zur Begründung der Abweichung des Endbeurteilers von dem \nBeurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers weiter vor, dass sich die Vergleichsgruppe, der der \nAntragsteller angehöre, gegenüber der letzten dienstlichen Beurteilung deutlich verändert \nhabe, weil in ihr nunmehr Beamte der I. und II. Säule zusammengefasst seien. Eine \nAnpassung der Bewertung der Submerkmale an die vom Endbeurteiler vergebenen \nBewertungen der Hauptmerkmale oder eine sonstige Auflösung der insoweit bestehenden \nUngereimtheit stellt diese Erklärung ebenfalls nicht dar. \n\n17\n\nDamit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n\n18\n\nEs kann deshalb dahinstehen, ob die dienstliche Beurteilung - wie das Verwaltungsgericht \nandeutet - auch deswegen rechtswidrig ist, weil der Antragsgegner gegen die \nBegründungspflicht gemäß Nr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei \ndes Landes Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW. 203034) verstoßen hat. Auf das \ndiesbezügliche Beschwerdevorbringen braucht dementsprechend nicht eingegangen zu \nwerden.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung war der Streitwert auf die Hälfte des sich bei Anwendung dieser Vorschriften \nergebenden Betrags zu reduzieren. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-07/6-b-2045-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-07/6-b-2045-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267945","retrieved":"2026-07-09 02:36:49.008954+00:00"}}