{"status":"available","doknr":"OLD267997","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1206.14B2418.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-06","aktenzeichen":"14 B 2418/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Senat hat in seinem Beschluss vom 30. November 2006 - 14 B 2139/06 - zu einer \nvergleichbaren Heranziehung zur Vergnügungssteuer in C. ausgeführt: \n\n4\n\n\"Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von \nöffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder \neiner Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Auf der Grundlage des im \nBeschwerdeverfahren zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) \nsieht der Senat - wie das Verwaltungsgericht - im Hauptsacheverfahren keine überwiegenden \nErfolgsaussichten für das Begehren der Antragstellerin, soweit es noch im Streit ist. \n\n5\n\nDie Rüge der Antragstellerin, der in § 8 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung definierte \nSpieleinsatz entspreche weder den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \naufgestellten Grundsätzen noch lasse er sich konkret mit auch nur annäherndem Bezug zum \nAufwand ermitteln, dürfte nach derzeitigen Erkenntnissen nicht durchgreifen. In der \nBeschwerdeschrift wird nicht dargelegt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen \nEntscheidungen vom 13. April 2005 das Einspielergebnis als den Aufwand bezeichnet hat, \nder allein in rechtlich nicht zu beanstandender Weise besteuert werden kann. Das \nBundesverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass ein an den Einspielergebnissen der \nGeräte anknüpfender Steuermaßstab den letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der \nSpieler ungleich wirklichkeitsnäher als der pauschale Stückzahlmaßstab erfasst. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5/04 -, veröffentlicht beispielsweise, \nNVwZ 2005, 1316, 1319. \n\n7\n\nDamit lässt sich der Entscheidung aber nicht entnehmen, dass das Einspielergebnis mit \ndem Vergnügungsaufwand des Spielers gleichzusetzen ist. Der Aufwand, den sich ein Spieler \nleistet, dürfte vielmehr in den Beträgen liegen, die er einem Spielapparat zuführt, um ihn zu \nseinem Vergnügen benutzen zu können. \n\n8\n\nNicht zu dem Aufwand, den ein Spieler aus seinen Mitteln zu seinem Vergnügen einsetzt, \ngehören allerdings Beträge, die mittels Geldspielgeräten lediglich gewechselt werden. \nGleiches gilt - worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist - für Falschgeld, Fremdgeld und \nEinwürfe zur Prüfung des Gerätes. Bei der im Rahmen dieses Verfahrens nur möglichen \nsummarischen Überprüfung kann aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt \nwerden, dass der in der Vergnügungssteuersatzung verwendete Maßstab des Spieleinsatzes \nnichtig sein könnte. So könnte sich herausstellen, dass die zuvor genannten Beträge sich in \neiner solchen Größenordnung bewegen, dass sie vernachlässigt werden können. \nMöglicherweise kann den Einwürfen, die nicht Vergnügungsaufwand sind, in anderer Weise \nRechnung getragen werden, ohne dass die Satzungsregelung als ungültig anzusehen ist. Es \nwürde dem Charakter dieses vorläufigen Verfahrens nicht gerecht, diesen Gesichtspunkten \nweiter nachzugehen. Eine Klärung muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob der Spieleinsatz durchgängig durch die \nAuslesesoftware dokumentiert wird, und für den Fall, dass dies nicht festgestellt werden kann, \nwelche Folgerungen hieraus zu ziehen sind.\n\n9\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, als mittelbar erhobene Steuer müsse diese auf \nden Betrag erhoben werden, der sich überhaupt in der Verfügungsmacht des Steuerschuldners \nbefinde, dürfte dieses Vorbringen dem hier verwendeten Steuermaßstab nicht entgegen \nstehen. Da Spieleinsatz und Einspielergebnis in einem proportionalen Verhältnis stehen, kann \nauch die Steuer bei dem hier verwendeten Maßstab auf den Spieler abgewälzt werden. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in der oben angesprochenen Entscheidung vom 13. April 2005 \ndarauf hingewiesen, dass der hohe Aufwand des viel Spielenden sich in höheren \nEinspielergebnissen des Aufstellers niederschlage und folglich zu einer entsprechenden \nhöheren Besteuerung führe.\n\n10\n\nDie Antragstellerin behauptet lediglich, dass die hier vorgenommene Schätzung jeder \ntatsächlichen Grundlage entbehre. Eine substanziierte Darlegung hierzu erfolgt nicht.\"\n\n11\n\nDiese Ausführungen gelten entsprechend auch für das vorliegende Verfahren, sodass dem \nAussetzungsbegehren nicht zu entsprechen ist.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die \nWertfestsetzung entspricht einem Viertel der hier strittigen Forderung.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-06/14-b-2418-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-06/14-b-2418-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267997","retrieved":"2026-07-09 02:36:53.273792+00:00"}}