{"status":"available","doknr":"OLD268032","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1205.7A4325.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-05","aktenzeichen":"7 A 4325/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, \nauf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § \n124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).\n\n4\n\nDem Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung der Kläger kein Verfahrensfehler \nunterlaufen.\n\n5\n\nDie Kläger sind der Ansicht, es liege ein Verfahrensmangel vor, weil eine Entscheidung \nüber den in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2005 ausweislich des Terminsprotokolls \nauch gestellten Hilfsantrag nicht erfolgt sei.\n\n6\n\nDieses Vorbringen führt nicht zu der Annahme, dem Verwaltungsgericht sei ein \nVerfahrensmangel unterlaufen. Der Begriff des Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO ist derselbe wie in § 130 Abs. 2 Nr. 1 und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n7\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 13.\n\n8\n\nEin etwaiges Übergehen eines Antrages im verwaltungsgerichtlichen Urteil kann nicht \nmit der Berufung als Verfahrensfehler, sondern nur mittels eines fristgebundenen Antrages \nauf Urteilsergänzung gemäß § 120 VwGO geltend gemacht werden.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1968 - III B 38.68 -, JR 1969, 353; Beschluss \nvom 22. November 1979 - 7 B 146.78 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 180; Seibert in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 124 Rdnr. 196 und § 124a Rdnr. 288.\n\n10\n\nDer von den Klägern zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 1996 \n- 6 B 8.95 -, NJW 1996, 2943 betraf einen anderen Sachverhalt, in dem das Berufungsgericht \nden Hilfsantrag sachlich nicht beschieden hatte, weil es ihn als unzulässige Klageänderung \nangesehen hatte. Hier hat das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag jedoch übergangen, so dass \ndie Kläger einen Urteilsergänzungsantrag hätten stellen müssen.\n\n11\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Kläger zur Kausalität des ihrer Meinung nach \nvorliegenden Verfahrensfehlers kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.\n\n12\n\nDie Kläger meinen ferner, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei ernstlich \nzweifelhaft, weil die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der fehlenden \nVergleichbarkeit des illegalen Baubestandes nicht überzeugen könnten. Für die \nVergleichbarkeit im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 GG komme es nicht auf die bautechnische \nGestaltung an; es sei vielmehr allein darauf abzustellen, dass mit den Schwarzbauten die \nfestgesetzten Baugrenzen überschritten und folglich nach dem Bebauungsplan nicht \nbebaubare Grundstücksflächen überbaut würden sowie gleichzeitig eine Überschreitung der \nGFZ erfolge.\n\n13\n\nMit diesen Ausführungen wird die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht in Frage \ngestellt.\n\n14\n\nEntscheidend für die Frage, ob das Beseitigungsverlangen gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz verstößt, ist, ob die Beklagte alle Bauvorhaben, die zeitlich, \ntatsächlich und räumlich gleich gelagert sind, gleich behandelt hat. In einer gegen Artikel 3 \nAbs. 1 GG verstoßenden Weise willkürlich handelt die Bauaufsichtsbehörde nur dann, wenn \nsie im vorgenannten Sinn vergleichbare Vorhaben ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. \nDas Verwaltungsgericht hat im Einzelnen zutreffend ausgeführt (Seite 4 letzter Absatz bis \nSeite 6 Absatz 3 des Urteilsabdrucks), warum die von den Klägern benannten \n\"Vergleichsfälle\" nicht vergleichbar sind bzw. sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung \nvorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die dortigen \nAusführungen Bezug. Ergänzend führt der Senat aus, dass die Bewertung des \nVerwaltungsgerichts hinsichtlich der bautechnischen Vergleichbarkeit anhand der in den \nAkten befindlichen Fotos ohne weiteres nachvollziehbar ist. Die Kläger stellen dem ihre \neigene Bewertung entgegen, ohne dass sich aus ihren Darlegungen ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben würden. Insbesondere aus dem \nUmstand, dass die Baurechtsverstöße \"Überschreitung der Baugrenze, Überbauung nicht \nbebaubarer Grundstücksflächen und Überschreitung der GFZ\" die materielle Illegalität von \nBauvorhaben begründen, folgt nicht zwangsläufig, dass diese baulichen Anlagen gleichartig \nsind. Denn wie oben bereits ausgeführt, kommt es für die Frage der Vergleichbarkeit nicht nur \nauf die Art des Verstoßes an, sondern zum Beispiel auch auf zeitliche und tatsächliche \nVerhältnisse (Ausmaß und Schwere der Störung durch das konkrete Bauvorhaben).\n\n15\n\nDie Kläger nehmen ferner ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \nan, weil das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass weder die Beklagte noch die \nWiderspruchsbehörde Ermessenserwägungen im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen \nArtikel 3 Abs. 1 GG angestellt hätten, obwohl sie, die Kläger ihre Widerspruchsbegründung \nhierauf bereits gestützt hätten. Vielmehr sei den Verwaltungsunterlagen zu entnehmen, dass \nsich die zuständigen Behörden trotz des Untersuchungsgrundsatzes mit der Begründung, die \nKläger hätten weitere Überbauungen nicht konkret bezeichnet, zu weiteren Ermittlungen nicht \nveranlasst gesehen hätten. Auch dieses Vorbringen führt nicht zum Vorliegen des \nZulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n16\n\nDa die Widerspruchsbehörde den Widerspruch der Kläger bereits als unzulässig \nzurückgewiesen hatte, brauchte sie sich nicht mit der weiteren Widerspruchsbegründung der \nKläger auseinanderzusetzen. Hierauf kommt es jedoch nicht einmal an. Die Beklagte hat, \nnachdem ihr im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Beseitigungsverfügung seitens der \nKläger die Bebauung auf dem Nachbargrundstück C. Straße 67 mitgeteilt worden war, \nbauordnungsrechtliche Maßnahmen eingeleitet und dies den Klägern auch mitgeteilt. Mangels \nhinreichender Konkretisierung der drei anderen von den Klägern benannten Überbauungen \nwar die Beklagte auch nicht im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gehalten, die \nUmgebung nach weiteren ungenehmigten Bauvorhaben abzusuchen. Bei dieser Sach- und \nRechtslage konnte die Beklagte nach erstmaliger Konkretisierung weiterer Bauvorhaben im \ngerichtlichen Verfahren ihre Ermessenserwägungen der Ausgangsbescheide ergänzen (§ 114 \nSatz 2 VwGO). Dies hat sie durch Schriftsatz vom 13. September 2005 auch getan. Eine \nVerpflichtung der Beklagten, das Gebiet ohne konkrete Hinweise darauf hin zu überprüfen, \nob an genehmigten Anlagen bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind, bestand \nauch nach dem Gleichheitsgrundsatz nicht.\n\n17\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht auch nicht zu Unrecht \nangenommen, dass die Beklagte sich auf einen sachlich gerechtfertigten \nDifferenzierungsgrund berufen könne. In der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht am 4. Juli 2005 hat sich der Vertreter der Beklagten nach Überprüfung \nder von den Klägern mit Schriftsatz vom 25. Juni 2005 benannten Bauvorhaben anhand der \nBauakten zu den einzelnen Vorhaben geäußert und auf Unterschiede zu dem Bauvorhaben der \nKläger hingewiesen. Des Weiteren hat er hinsichtlich der Fälle, die anhand der Akten nicht \nklärbar waren, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Bauvorhaben überprüft würden \nund gegebenenfalls eingeschritten werde. Diese Erklärung ist zur Wahrung des \nGleichheitssatzes in der Regel ausreichend, zumal vorliegend kein konkreter Anlass besteht, \nan dieser Erklärung zu zweifeln. Dem steht auch nicht das von den Klägern zitierte Urteil des \nNiedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1993 - 6 L 72/92 - entgegen, da \nes einen anderen Sachverhalt betraf. In dem dort entschiedenen Fall ließ die Behörde die \nübrigen vergleichbaren Bauten auf sich beruhen und schritt trotz Aufforderung der \nBezirksregierung und einer Anfrage des Verwaltungsgerichts während des Gerichtsverfahrens \nnicht ein, sondern wiederholte lediglich eine allgemein gehaltene Erklärung. Vorliegend ist \ndie Beklagte jedoch bereits gegen das Bauvorhaben C. Straße 67 mit einer mittlerweile \nbestandskräftigen Ordnungsverfügung eingeschritten. Dass die Vollstreckung bis zur \nabschließenden gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgesetzt wurde, ist - \nwie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - rechtlich nicht zu beanstanden. \nDie anderen möglicherweise vergleichbaren Fälle (C. Straße 83 und X.---straße 2) will die \nBeklagte überprüfen und sodann gegebenenfalls einschreiten. Dass diese Erklärung nicht \nernsthaft sei, behaupten die Kläger selbst nicht.\n\n18\n\nDer Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein sachlicher Grund für ein Einschreiten \ngegenüber den Klägern ergebe sich daraus, dass die Baumaßnahmen auf den \nNachbargrundstücken nicht zwingend nach Erlass des Bebauungsplans durchgeführt worden \nseien, während dies beim Anbau der Kläger unstreitig der Fall sei, steht ebenfalls nicht das \nbereits oben erwähnte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entgegen. \nAnders als im dort entschiedenen Fall hat die Beklagte nach Bekanntwerden der anderen \nBauvorhaben anhand der Bauakten festgestellt, dass zumindest in einigen Fällen eine \nBaugenehmigung vorliegt. In ihrem Schriftsatz vom 13. September 2005 hat die Beklagte \nhinsichtlich der Ermessenserwägungen ergänzend ausgeführt, dass es durchaus sein könne, \ndass bei Aufstellung des Bebauungsplans nicht eingemessene bauliche Anlagen nicht in den \nBebauungsplan aufgenommen würden, so dass hieraus nicht zwingend der Schluss gezogen \nwerden könne, die genehmigten Vorhaben seien abgerissen und zwischenzeitlich \nbaurechtswidrig wieder aufgebaut worden.\n\n19\n\nDie Berufung ist ebenfalls nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung \nzuzulassen. Denn aus den oben im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO im Einzelnen dargelegten Gründen folgt, dass für die Frage der \nVergleichbarkeit im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht nur auf die Art des Verstoßes, \nsondern auch auf zeitliche und andere tatsächliche Umstände wie zum Beispiel Ausmaß und \nSchwere der Störung abzustellen ist. Die von den Klägern formulierten Fragen, unter welchen \nVoraussetzungen eine Vergleichbarkeit von Baurechtsverstößen anzunehmen sei, die die \nzuständige Bauaufsichtsbehörde zu einem flächendeckenden bzw. systemgerechten \nEinschreiten verpflichte, und ob die Bauaufsichtsbehörden für eine fehlerfreie \nErmessensentscheidung bei ungenehmigten Grenzüberschreitungen nur die bautechnisch \nvergleichbaren Anlagen oder sämtliche Baumaßnahmen auf den nicht überbaubaren Flächen \nberücksichtigen müssten, stellen sich daher in dieser Allgemeinheit nicht.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG.\n\n22\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig \n(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268032","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-05/7-a-4325-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268032","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268032","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-05/7-a-4325-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268032","retrieved":"2026-07-09 02:36:56.532242+00:00"}}