{"status":"available","doknr":"OLD268030","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1205.6B2110.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-05","aktenzeichen":"6 B 2110/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf \nderen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nzu beschränken hat, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es \nabgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller \ngegen die Versetzungsverfügung des Instituts für Aus- und \nFortbildung der Polizei NRW (IAF) vom 7. August 2006 \neingelegten Widerspruchs anzuordnen.\n\n4\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene \nAbwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den \nBescheid eingelegten Widerspruchs und dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung geht zu Lasten des \nAntragstellers aus. Die Versetzungsverfügung erweist sich bei \nder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung des \nBeschwerdevorbringens als rechtmäßig.\n\n5\n\nFormelle Fehler, die ein Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers begründen könnten, sind nicht dargelegt. Der \nAntragsteller kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend \nmachen, ein Verfahrensfehler folge bereits daraus, dass die \nSchwerbehindertenvertretung nicht angehört worden sei. Nach \nZiffer 9 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und \nTeilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen \nDienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Runderlass des \nInnenministeriums vom 14. November 2003, MBl. NRW 2003, \nS. 1498, geändert durch Runderlass des Innenministeriums vom \n20. Mai 2005, MBl.NRW 2005, S. 670) in Verbindung mit § 95 \nAbs. 2 Satz 4 SGB IX ist vor der Entscheidung über einen \nArbeitsplatzwechsel eines schwerbehinderten Menschen die \nSchwerbehindertenvertretung anzuhören. Schwerbehinderte \nMenschen im Sinne dieser Richtlinie sind die schwerbehinderten \nund die ihnen gleichgestellten Menschen nach den Vorschriften \ndes SGB IX (vgl. Ziffer 2.3 Satz 1). Ziffer 2.3 Satz 3 der \nRichtlinie sieht vor, dass Beschäftigte bis zur Entscheidung über \neinen Antrag (auf Feststellung der \nSchwerbehinderteneigenschaft beziehungsweise der \nGleichstellung mit einem Schwerbehinderten) unter Vorbehalt \nals schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen zu \nbehandeln sind.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat zwar am 2. Juni 2006 (vgl. das \nSchreiben des Antragstellers an die Zentralabteilung vom \n3. August 2006) oder am 2. August 2006 (so der Vortrag in der \nBeschwerde) offensichtlich einen Antrag auf Feststellung der \nEigenschaft als schwerbehinderter Mensch gem. § 69 Abs. 1 \nSGB IX gestellt und dies dem Antragsgegner jedenfalls mit \nSchreiben vom 3. August 2006 mitgeteilt. Dieser Antrag ist \njedoch zwischenzeitlich mit Bescheid des Versorgungsamtes \nL. vom 28. September 2006 abgelehnt worden. Festgestellt \nwurde lediglich ein Grad der Behinderung von 30. Hiernach \nsteht mangels einer Schwerbehinderteneigenschaft nunmehr \nfest, dass ein Anhörungserfordernis nicht bestanden hat und ein \nVerfahrensfehler - unabhängig davon, ob die Anhörung der \nGesamt-Schwerbehindertenvertretung vom 6. Juni 2006 \nhinsichtlich des dort namentlich nicht benannten Antragstellers \nausreichend gewesen wäre - nicht vorliegt. Denn das \nErfordernis, Beschäftigte bereits ab Antragstellung \"wie \nschwerbehinderte Menschen zu behandeln\", steht unter dem \nVorbehalt, dass der Beschäftigte tatsächlich schwerbehindert ist \nbzw. die entsprechende deklaratorische Feststellung durch das \nVersorgungsamt erfolgt (vgl. auch Ziffer 2.3 Satz 3 der \nRichtlinie). Rechtliche Bedeutung kommt der Anhörung \nlediglich zu, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft später \ntatsächlich festgestellt wird. Nur für diesen Fall erfolgt \n- gewissermaßen vorsorglich - die Anhörung der \nSchwerbehindertenvertretung. Anderenfalls wird eine \nvorsorglich durchgeführte Anhörung gegenstandslos.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1988 - 5 C 67.85 -, \nBVerwGE 81, 84, m.w.N., und Beschluss vom 22. August 1990 \n- 2 B 15.90 -, Buchholz 436.61 § 50 SchwbG Nr. 1 (zur \nvorsorglichen Anhörung der Hauptfürsorgestelle nach § 47 Abs. \n2 SchwbG a.F.).\n\n8\n\nDas folgt aus dem Zweck der Regelung. Weil der \nBeschäftigte, der seinerseits mit der Antragstellung alles getan \nhat, um seine Rechte als Schwerbehinderter geltend zu machen, \nnicht davon abhängig sein soll, wie lang der Zeitraum zwischen \nder Antragstellung und der bestandskräftigen Feststellung seiner \nSchwerbehinderteneigenschaft ist, ist er schon ab Antragstellung \n(unter Vorbehalt) entsprechend einem schwerbehinderten \nMenschen zu behandeln. Dieses besonderen Schutzes bedarf es \nhingegen nicht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine \nSchwerbehinderung gar nicht vorlag.\n\n9\n\nZu keinem anderen Ergebnis führt es, dass der Antragsteller \numgehend nach dem ablehnenden Bescheid des \nVersorgungsamtes L. einen Antrag auf Gleichstellung mit \neinem schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für \nArbeit gestellt hat. Das Anhörungserfordernis gilt - wie oben \ndargestellt - bei Anträgen auf Gleichstellung zwar grundsätzlich \nin gleicher Weise ab der Antragstellung. Das setzt allerdings \nzwingend voraus, dass ein solcher Antrag im Zeitpunkt der \nEntscheidung - hier der Versetzungsverfügung - bereits vorlag \nund der Dienstherr darüber in Kenntnis gesetzt war.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1990, a.a.O.; \nOVG NRW, Urteil vom 8. Juni 1993 - 6 A 2076/91 - und \nBeschluss vom 7. März 2000 - 6 A 4703/99 -.\n\n11\n\nEin Hinweis auf die Ende September 2006 beantragte \nGleichstellung erfolgte erst mit der Beschwerdebegründung vom \n15. November 2006.\n\n12\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die materielle \nRechtmäßigkeit der auf § 28 Abs. 1 LBG NRW gestützten \nVersetzungsverfügung macht die Beschwerde ebenfalls nicht \ngeltend. Sie legt insbesondere keine Gründe dar, die die \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts, Ermessensfehler seien \nbei summarischer Prüfung nicht festzustellen, in Frage \nstellen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antrag auf \nFeststellung der Schwerbehinderteneigenschaft - mittlerweile \nkann allenfalls noch der Antrag auf Gleichstellung mit einem \nschwerbehinderten Menschen relevant werden - sei bei der \nEntscheidung ermessensfehlerfrei gewürdigt worden. Für die \nVersetzung lägen dringende dienstliche Gründe vor, da die \nmaximale Verwendungsdauer von sechs Jahren beim IAF für \nden Antragsteller abgelaufen sei. Unter Berücksichtigung \npersonalwirtschaftlicher Überlegungen (Rotation) und der \nQualitätssicherung sei dies nicht sachwidrig. Diese \nEinschätzung ist entgegen der Beschwerde nicht zu \nbeanstanden. Denn der regelmäßige Personalwechsel besitzt \nnach dem Konzept des Antragsgegners besondere Bedeutung für \ndie Verbesserung der Qualität von Aus- und Fortbildung. \nAußerdem stellt er ein wesentliches Element zur Gewährleistung \nder erforderlichen Praxisnähe dar (vgl. Erlass des \nInnenministeriums vom 16. Juni 2005, 45.2-26.09.03 sowie \ndessen Anlage vom 27. April 2005). Diese zentralen Anliegen \nkönnten nur noch eingeschränkt erreicht werden, wenn \nschwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Polizeibeamte vom \nRotationsprinzip ausgespart werden müssten. Das gilt \ninsbesondere, wenn die Beamten - wie hier der Antragsteller mit \neinem Alter von 48 Jahren - angesichts ihres Lebensalters noch \neinen erheblichen Zeitraum bis zum Ende der Laufbahn \nzurückzulegen haben. Den aus einer Schwerbehinderung oder \nGleichstellung folgenden Beschränkungen ist vor diesem \nHintergrund von der aufnehmenden Dienststelle Rechnung zu \ntragen. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag des \nAntragstellers für ihn eine Stelle im Wach- und Wechseldienst \nvorgesehen gewesen sei. Soweit er zu entsprechenden \nTätigkeiten aufgrund der polizeiärztlich festgestellten \nVerwendungsbeschränkungen nicht nur vorübergehend nicht in \nder Lage sein sollte, ist das selbstverständlich zu \nberücksichtigen, gegebenenfalls auch durch einen Einsatz \naußerhalb des Wach- und Wechseldienstes. Dass sich der \nPolizeipräsident Bonn in rechtswidriger Weise über die \nVerwendungsbeschränkungen hinsichtlich des Antragstellers \nhinwegsetzen wird, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. \nDer Zuweisung eines konkreten Dienstpostens bereits durch das \nIAF steht hingegen das Organisationsermessen des Leiters der \naufnehmenden Behörde entgegen.\n\n14\n\nEin Ermessensfehler folgt auch nicht daraus, dass die \nVersetzung - wie der Antragsteller meint - zur \nPolizeidienstunfähigkeit führe. Unabhängig vom Vorliegen \neiner Schwerbehinderung beziehungsweise einer beantragten \nGleichstellung kann sich eine Versetzungsentscheidung unter \ndem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht als ermessensfehlerhaft \nerweisen, wenn dadurch eine erhebliche gesundheitliche \nGefährdung des Beamten wahrscheinlich ist und mit dem \nvorzeitigen Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit zu rechnen ist. \nDie bloße Möglichkeit einer gesundheitlichen Gefährdung reicht \nnicht aus.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 1968 - II C 137.67 -, \nZBR 1969, 47, vom 13. Februar 1969 - II C 114.65 -, BayVBl. \n1969, 317, und vom 12. Juni 1996 - 1 WB 21.95 -, ZBR 1996, \n395; OVG Saarland, Beschluss vom 17. September 2001 - 1 W \n6/01 -, DÖD 2002, 125; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des \nBundes und der Länder, Kommentar, § 28 Rdnr. 119.\n\n16\n\nEin solcher aufgrund der Versetzung zu befürchtender \nEintritt dauernder Dienstunfähigkeit ist hier nicht hinreichend \ndargelegt, da für einen Einsatz des Antragstellers entgegen den \nVerwendungsbeschränkungen hier - wie bereits dargestellt - \nnichts ersichtlich ist.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 \nGKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf \nden vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu \nhalbieren ist.\n\n18\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268030","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-05/6-b-2110-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268030","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268030","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-05/6-b-2110-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268030","retrieved":"2026-07-09 02:36:56.378538+00:00"}}