{"status":"available","doknr":"OLD268031","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1205.19B2493.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-05","aktenzeichen":"19 B 2493/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Beschwerdebegründung, auf deren \nÜberprüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), \nrechtfertigt es, unabhängig davon, ob den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO genügt ist, nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag \nnach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattzugeben. \n\n3\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen kommt es hier für die Annahme einer Zweck- oder \nScheinehe nicht darauf an, ob die Angaben der Antragstellerin zu 1. und ihres früheren \nEhemannes bei ihrer Anhörung am 15. Mai 2006 durch das Familiengericht in ihrem \nScheidungsverfahren „wohl höher stehen\" als „irgendeine Aussage eines Nachbarn\". Das \nVerwaltungsgericht hat seine Auffassung vom Vorliegen einer Zweck- oder Scheinehe nicht \nmaßgeblich auf die Aussagen von Nachbarn, die diese am 22. Juni 2004 bei der Befragung \nvon Mitarbeitern des Außendienstes der Ausländerbehörde gemacht haben, gestützt, sondern \n- neben widersprüchlichen Angaben der Antragstellerin zu 1. und ihres früheren Ehemannes \nzum Tag seines (angeblichen) Auszugs aus der Wohnung - entscheidend auf die von seiner \nMutter mit unterzeichnete Aussage des früheren Ehemannes bei der Ausländerbehörde vom \n22. Juni 2004. Es hat diese Aussage mit überzeugenden Gründen als gegenüber der im Kern \ngegenteiligen notariell erklärten Versicherung an Eides Statt des früheren Ehemannes der \nAntragstellerin zu 1. vom 8. Dezember 2005 und dessen Einlassung gegenüber der \nAusländerbehörde am 24. Januar 2006 glaubhaft gewürdigt und hierfür auch die Angaben \nherangezogen, die seine Mutter am 24. Januar 2006 gegenüber der Ausländerbehörde gemacht \nhat. Demgegenüber fallen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, (auch) \ndie Angaben der Antragstellerin zu 1. und ihres früheren Ehemannes bei der Anhörung durch \ndas Familiengericht am 15. Mai 2006 nicht ins Gewicht. Diese enthalten keine neuen \nentscheidungserheblichen Tatsachen, sondern lediglich die - allgemeine - Behauptung, beide \nEheleute hätten nach der Heirat im November 2000 bis zur Trennung am 24. Juni 2004 \nzusammengelebt; dieser Behauptung ist aber durch die zutreffende Würdigung des \nVerwaltungsgerichts, die im Beschwerdeverfahren nicht weiter in Frage gestellt worden ist, \ndie Grundlage entzogen.\n\n4\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen können sich die Antragsteller nicht auf die \nBleiberechtsregelung der IMK vom 17. November 2006 berufen, weil sie nach deren Nummer \n6.1 von der Regelung ausgeschlossen sind. Denn mit dem Vorliegen einer Zweck- oder \nScheinehe ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1. mit ihren Anträgen auf \nErteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Herstellung und \nAufrechterhaltung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft die Ausländerbehörde \nim Sinne von Nummer 6.1 der Bleiberechtsregelung vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich \nrelevante Umstände, nämlich das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, getäuscht \nhat.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n6\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268031","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-05/19-b-2493-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268031","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268031","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-05/19-b-2493-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268031","retrieved":"2026-07-09 02:36:56.456145+00:00"}}