{"status":"available","doknr":"OLD268072","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1204.9A4128.06A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-04","aktenzeichen":"9 A 4128/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Gegenstandswert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.500,00 Euro \nfestgesetzt. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 30 Satz 1 und 3 RVG. Entgegen der \nAuffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nicht ein Wert von 3.000,00 Euro, \nsondern nur von 1.500,00 Euro anzusetzen. Es handelt sich um ein sonstiges Verfahren. \n\n3\n\nNach § 30 Satz 1 RVG ist der höhere Gegenstandswert nur in Klageverfahren anzusetzen, \ndie die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. \n1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) und die Feststellung von Abschiebungshindernissen \n(jetzt sonstigen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) betreffen. Nach dem \nWortlaut der Norm setzt der höhere Wert somit voraus, dass - anders als hier - (auch) die \nAsylanerkennung (oder deren Widerruf) Streitgegenstand ist. Fehlt es daran und geht es nur \num Abschiebungsschutz, liegt ein sonstiges Verfahren vor.\n\n4\n\nSo auch BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1994 - 9 B 15.94 -, juris, für die \nvergleichbare Vorgängervorschrift des § 83b AsylVfG.\n\n5\n\nDeswegen kann der von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden, nicht näher \nbegründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. Juli \n2006 - 1 C 15.05 - nicht gefolgt werden, für den dort streitigen Widerruf einer Feststellung \nnach § 51 Abs. 1 AuslG sei ein Wert von 3.000,00 Euro anzusetzen, weil es sich bei einer \nKlage gegen den Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung um ein Verfahren im Sinne von § 30 \nSatz 1 1. Alternative RVG handele. Die Norm spricht nicht von Flüchtlingsanerkennung \nallgemein. Sie führt vielmehr als maßgeblich für die Wertfeststellung die Asylanerkennung \nauf, in die sie allerdings - in Übereinstimmung mit der Regelung in § 13 Abs. 2 AsylVfG - die \nFeststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) einschließt. \n\n6\n\nDer Hinweis der Prozessbevollmächtigten auf die Gesetzesbegründung zum damaligen \n§ 83b AsylVfG (BT-Drs. 12/4450, S. 29), der festgelegte Wert sei unabhängig davon \nmaßgebend, welche Begehren im jeweiligen Streitfall verfolgt werden, führt nicht weiter. Sie \ntrifft auch bei Zugrundelegung der hier vertretenen Auffassung zu.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268072","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-04/9-a-4128-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268072","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268072","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-04/9-a-4128-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268072","retrieved":"2026-07-09 02:37:00.254699+00:00"}}