{"status":"available","doknr":"OLD268070","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1204.7A1862.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-04","aktenzeichen":"7 A 1862/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Rat der Klägerin beschloss am 24. Juni 2004 den für das Stadtgebiet neu aufgestellten \nFlächennutzungsplan, dessen Genehmigung bezüglich fünf Teilflächen Streitgegenstand des \nvorliegenden Klageverfahrens gewesen ist; die Genehmigung einer dieser Teilflächen - im \nFolgenden: (Teilfläche) E. - ist Streitgegenstand des Berufungsverfahrens. Die Klägerin \nbeabsichtigt für die Teilfläche E1. die Änderung des Flächennutzungsplans von Fläche \nfür die Landwirtschaft in Wohnbaufläche.\n\n3\n\nDie Teilfläche E1. grenzt auf etwa 130 m südlich an die hier in Ostwestrichtung \nverlaufende C. Straße (L 758 bzw. K 78) und erstreckt sich von ihr beidseits des \nE2. Wegs rund 250 m nach Süden. Östlich dieses Wegs steht eine fortlaufende \nWohnhausbebauung mit Ausnahme eines unbebauten Bereichs einer Ausdehnung von etwa \n50 m zwischen den Häusern E2. Weg Nr. 12 und E2. Weg Nr. 18. Die \nDarstellung der Wohnbaufläche erstreckt sich, diesen Bereich erfassend, bis in eine Tiefe von \netwa 25 m östlich des E2. Wegs. Rund 250 m südlich der C. Straße zweigt von \ndem E2. Weg der Weg E3. Hang ab, der zunächst rund 80 m in westlicher \nRichtung führt und sodann in nördlicher Richtung (parallel zum E2. Weg) abknickt. \nDer E2. Hang endet in einem Wendehammer rund 110 m südlich der C. Straße. \nBeidseits des nach Norden führenden Abschnitts des E2. Hangs befindet sich ebenso \nwie westlich des E2. Wegs weitere Wohnbebauung. Insgesamt stehen in dem \nvorbeschriebenen Bereich 30 Wohnhäuser (darunter ein Doppelhaus); nur verhältnismäßig \ngeringe Teile des Bereichs sind bislang baulich nicht genutzt. Auch die Wohnbebauung \nentlang des E2. Hangs wird von der Wohnbaufläche erfasst, die sich in seiner \nungefähren gedanklichen Verlängerung bis zur C. Straße erstreckt.\n\n4\n\nDie im Flächennutzungsplanentwurf dargestellte Wohnbaufläche ist ferner Gegenstand \nder Satzung Nr. 08-03 - \"E1. \" - über die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, bekannt \ngemacht am 10. Juni 1996. Der vom Regionalrat am 28. Juli 2003 beschlossene, von der \nLandesplanungsbehörde am 4. Juni 2004 genehmigte und am 24. September 2004 (GVBl \nNRW 2004, 515) bekannt gemachte Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk \nE4. , Teilabschnitt Oberbereich C1. (GEP TA OB Bl) weist den überplanten Bereich \nals allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich aus. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 5. November 2004 genehmigte die Beklagte die Änderungen des \nFlächennutzungsplans, nahm von der Genehmigung jedoch im Einzelnen bezeichnete \nFlächendarstellungen aus, darunter die Darstellung der Teilfläche E1. als \nWohnsiedlungsfläche. Die Genehmigung wurde im Amtsblatt des Kreises M. 2004, 1138 \nöffentlich bekannt gemacht.\n\n6\n\nDie Klägerin erhob Widerspruch gegen die Herausnahme einzelner Flächendarstellungen \naus der Genehmigung des neu aufgestellten Flächennutzungsplans. Sie begründete ihren \nWiderspruch mit formellen und materiellen Erwägungen. Sie sei vor Erlass des Bescheides \nvom 5. November 2004 nicht angehört worden. Sie habe einen Genehmigungsanspruch, da \ndie Darstellungen rechtmäßig, insbesondere mit den Zielen der Raumordnung vereinbar seien. \nVon Belang sei nur der Gebietsentwicklungsplan, der den fraglichen Bereich allerdings als \nallgemeinen Freiraum- und Agrarbereich und nicht als allgemeinen Siedlungsbereich im \nSinne der Anlage 1 zur Verordnung über Gegenstand, Form und Merkmale des \nPlanungsinhalts der Landesentwicklungspläne, Gebietsentwicklungspläne und \nBraunkohlenpläne vom 17. Januar 1995, GVBl NRW 1995, 144 (3. DVO LPlG NRW) \ndarstelle. Die Zuordnung zum allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich stehe jedoch der \nEntwicklung einer Wohnbaufläche nicht entgegen, da Wohnplätze mit weniger als \n2000 Einwohnern gemäß § 2 Abs. 5 3. DVO LPlG NRW nicht als Siedlungsbereiche \ndargestellt werden dürften. Auch die textlichen Festsetzungen des Gebietsentwicklungsplans \nstünden der Entwicklung einer Wohnbaufläche in E1. nicht entgegen, denn die \nSiedlungsentwicklung einer Gemeinde solle sich nicht ausnahmslos auf den Flächen \nvollziehen, die als Siedlungsbereich dargestellt seien. Sonstige Wohnplätze dürften gemäß \ndem Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung entwickelt werden (sog. Eigenentwicklung); in \nOrtsteilen könne über den Bedarf hinaus eine städtebauliche Abrundung oder Ergänzung \nzulässig sein. Die Gemeinde habe hinsichtlich der Frage, ob ein ausreichender Bedarf für eine \nEigenentwicklung vorliege, einen Beurteilungsspielraum. Ihre Bedarfsprognose könne durch \ndie bloße Behauptung, der Bedarf bestehe nicht, nicht fehlerhaft werden. Die Wohnbebauung \nrechne aufgrund der 1996 erlassenen Klarstellungs- und Entwicklungssatzung dem \nInnenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zu. Um den planerischen Fortbestand der \nzusammenhängenden Wohnbebauung gehe es. Nur auf Grundlage der Darstellung einer \nWohnbaufläche im Flächennutzungsplan könne bei Bedarf ein aktualisierter und zeitgemäßer \nBebauungsplan beschlossen werden.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Ein etwaiger Mangel unterbliebener Anhörung sei durch das \nWiderspruchsverfahren geheilt. Die Flächennutzungsplanung sei in den beanstandeten \nBereichen mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar, die sich aus § 20 Abs. 1 bis \nAbs. 3, § 24 Abs. 1 iVm §§ 6 und 7 sowie aus § 24 Abs. 2 des Gesetzes zur \nLandesentwicklung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1989, GVBl NRW \n1989, 485 (LEPro NRW), aus B. III. 1.23 des Landesentwicklungsplans und aus A. II. 2,3; B. \nI. Ziele 1 bis 3 und 5 GEP TA OB Bl ergeben würden. Für die Klägerin sei ein \nBevölkerungsrückgang prognostiziert. Dieser erfordere zwar noch keine Rücknahme von \nWohnbauflächen, lasse aber keine Ausweitung in kritischen Bereichen zu. Regionalplanerisch \nnicht als allgemeine Siedlungsbereiche dargestellte Gemeindegebietsteile dürften nur \nentsprechend dem Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung entwickelt werden. Für die \nTeilfläche E1. widerspreche die Darstellung einer Wohnsiedlungsfläche schon § 2 \nAbs. 5 3. DVO LPlG NRW, denn der Ortsteil habe weniger als 2000 Einwohner. Inhaltlich \nwiderspreche die Darstellung dem Ziel des Gebietsentwicklungsplans, Streu- und \nSplittersiedlungen zu verhindern. Gefordert sei die standörtliche Bündelung von öffentlichen \nund privaten Infrastruktureinrichtungen in Verbindung mit einer deutlichen Konzentration \nvon Wohnungen und Arbeitsplätzen in den im Gebietsentwicklungsplan dargestellten \nSiedlungsbereichen. Ein Prognosespielraum stehe der Klägerin insoweit nicht zu.\n\n8\n\nMit der am 20. Mai 2005 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren unter Vertiefung \nihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren weiterverfolgt und ergänzend ausgeführt: \nDie Darstellung der Wohnbauflächen diene der Steuerung vorhandener Nutzungen. Es werde \nkeine Splitter- oder Streusiedlung neu geschaffen, sondern verfestigte Siedlungsbereiche \nwürden in der eigenständigen Weiterentwicklung gestärkt. Die Entwicklung solle nicht dem \nZufall überlassen bleiben; einer unkontrollierten Entwicklung des Außenbereichs solle \nfrühzeitig entgegengetreten werden. Aus den im Gebietsentwicklungsplan niedergelegten \nZielen ergebe sich, das Wohnbauflächen als planerische Ausnahme auch in den allgemeinen \nFreiraumbereichen zulässig seien. Die überplanten Bereiche hätten sich zu beliebten \nWohnstandorten entwickelt, in denen die Bevölkerungsentwicklung positiv verlaufe. Die \nBeklagte übersehe, dass es ihr, der Klägerin, obliege, den Bedarf zu prognostizieren. Zwar sei \nes richtig, dass in E4. bis zum Jahre 2020 von einem Bevölkerungsrückgang ausgegangen \nwerden müsse, jedoch bestehe der Wohnraumbedarf aus dem Bevölkerungswachstum der \nVergangenheit fort, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ausweisung von Flächen für \nEinfamilienhäuser. Der Bedarf sei allerdings nicht mathematisierbar. Er lasse sich nicht aus \nder Zahl abgelehnter Bauanträge ableiten, da Bauanträge für nicht bebaubare Flächen nicht \ngestellt würden. Schon gar nicht sei feststellbar, ob Bauwünsche ausschließlich von der \nortsansässigen Bevölkerung geäußert würden. Bei der Genehmigung von \nFlächennutzungsplänen habe die Beklagte auch ansonsten wohl von den Gemeinden kein \nentsprechendes Zahlenmaterial verlangt. Für die Teilfläche E1. , die dem Ortsteil \nW. zurechne, bestehe wegen der weitgehenden Bebauung ein Potential von zwei \nBaugrundstücken. Es gehe hier weniger um eine Ausweitung der Bebauungsmöglichkeiten als \nvielmehr um das Interesse, die Wohnbebauung zu steuern. Der Gebietsentwicklungsplan hätte \nzudem die örtlichen, von der Beklagten gebilligten Planungen aus früherer Zeit - für die \nTeilfläche E1. die gemäß § 34 Abs. 4 BauGB erlassene Satzung - berücksichtigen \nmüssen; die Berücksichtigungspflicht ergebe sich aus dem in § 1 Abs. 3 ROG normierten \nGegenstromprinzip. Das Baugeschehen habe sich in E1. seit Erlass der Satzung nach \nden für den unbeplanten Innenbereich geltenden Maßstäben vollzogen. Nach ihrer, der \nKlägerin, Siedlungsstruktur handele es sich um einen Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB. Aus \nden Bestimmungen des Landesentwicklungsprogramms könnten keine Ziele der \nRaumordnung abgeleitet werden, denn das Landesentwicklungsprogramm sei kein \nRaumordnungsplan. Es bestünden ohnehin erhebliche Zweifel, ob die im \nLandesentwicklungsprogramm formulierten Ziele den Anforderungen an verbindliche \nRaumordnungsziele genügen würden. Maßstab könne daher allenfalls der \nGebietsentwicklungsplan sein, auch wenn dieser nach Vortrag der Vertreter der Beklagten \nlediglich anderenorts definierte Raumordnungsziele umsetzen solle.\n\n9\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. November 2004 in der Fassung \nihres Widerspruchsbescheides vom 18. April 2005 zu verpflichten, die Neuaufstellung des \nFlächennutzungsplans der Klägerin hinsichtlich der Teilflächen W. , L. , E1. \n, N. und S. Straße zu genehmigen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat erwidert, für die Prognose der Klägerin, es gebe einen erhöhten Baulandbedarf \ninsbesondere für Einfamilienhäuser, gebe es keine verlässliche Datengrundlage, allzumal, \nwenn ein solcher konkreter Baulandbedarf für einen bestimmten Ortsteil nachzuweisen sein \nsollte. Aus Altplanungen auch für die Teilfläche E1. könne die Klägerin nichts \nherleiten, denn Bauleitpläne seien an zeitlich nachfolgende Ziele der Raumordnung \nnachträglich anzupassen. Aus dem Gegenstromprinzip sei abzuleiten, dass die Gegebenheiten \nder Teilräume bei der Aufstellung eines Gebietsentwicklungsplans berücksichtigt werden \nsollten, weshalb die Gemeinde - wie hier auch die Klägerin - bei der Festlegung der Ziele der \nRaumordnung beteiligt würde. Ob dem Landesentwicklungsprogramm bindende Ziele der \nRaumordnung entnommen werden könnten, sei nicht entscheidungserheblich, da es zu den \nFestsetzungen des Gebietsentwicklungsplans keine Abweichungen gebe. Selbst wenn der \nGemeinde hinsichtlich des zusätzlichen örtlichen Bedarfs eine Prognose zustehe, müsse sie \ndoch den planungsrechtlichen Ausnahmefall darlegen. Was die Klägerin hierzu vortrage, \nreiche nicht. Für E1. sei nicht einmal vorgetragen, dass die seit 1996 hinzugekommene \nBebauung auf einer Nachfrage der dortigen Bevölkerung beruhe.\n\n14\n\nMit Urteil vom 23. Mai 2006, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte \nverpflichtet, die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Klägerin hinsichtlich der \nTeilfläche L. zu genehmigen. Es hat die Klage im Übrigen abgewiesen.\n\n15\n\nAuf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 13. September 2006 die \nBerufung hinsichtlich der Teilfläche E1. zugelassen. Mit am 2. Oktober 2006 \neingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin zur Berufung ausgeführt. \n\n16\n\nSie vertieft unter Inbezugnahme ihres Antrags auf Zulassung der Berufung ihr \nerstinstanzliches Vorbringen. Der mit den Zielvorgaben des Gebietsentwicklungsplans \nintendierte Freiraumschutz greife dort nicht mehr, wo - wie bei der Teilfläche E. - \nintakte und zulässige Siedlungsstrukturen bestünden, was jedenfalls der Fall sei, wenn der als \nWohnbaufläche dargestellte Bereich bereits bebaut sei und keine Freiraumfunktion mehr \nerfüllen könne. Hiervon sei jedenfalls auszugehen, wenn es um eine nach den Maßstäben des \n§ 34 BauGB überbaubare Grundstücksfläche gehe. E1. sei ein im Zusammenhang \nbebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 5. November 2004 und ihres Widerspruchsbescheides vom 18. April 2005 zu \nverpflichten, die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans hinsichtlich der Teilfläche \nE1. zu genehmigen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie erwidert: Zwar folge daraus, dass gemäß § 2 Abs. 5 3. DVO LPlG NRW Wohnplätze \nmit weniger als 2000 Einwohnern im Gebietsentwicklungsplan nicht als Siedlungsbereich \ndargestellt werden könnten, keine zwingende Abwägung \"zu Lasten der vorhandenen \nBebauung\". Ebenso wenig sei jedoch der Gegenschluss zwingend, die Gemeinde könne alle \nSiedlungen unterhalb dieser Grenze nach ihrem Gusto überplanen. Vielmehr sei die \nGemeinde selbst bei bereits bestehenden Bebauungsplänen verpflichtet, diese an (veränderte) \ngültige Ziele der Raumordnung anzupassen. Eine den Zielen des Gebietsentwicklungsplans \nwidersprechende Darstellung von Wohnbauflächen würde grundsätzlich - der \nAnpassungsverpflichtung widersprechend - einen auch der Bebauungsverdichtung dienenden \n(geänderten) Bebauungsplan ermöglichen. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, sei \ndie Teilfläche E1. ohnehin nur überwiegend bebaut, was die Inanspruchnahme weiteren \nFreiraums nicht rechtfertigen könne. Die Besiedlung auf dem Gebiet der Klägerin sei durch \nmehrere größere Ortsteile gekennzeichnet, die bei der Gebietsreform in die Kernstadt \neingegliedert worden seien. Die städtebauliche Aufwertung anderer Teilflächen würde die im \nStadtgebiet vorhandene Zersiedlung weiter verfestigen; dies gelte letztlich unabhängig von \nder bauplanungsrechtlichen Beurteilung der Teilfläche selbst. \n\n22\n\nE1. sei selbst kein Ortsteil im Sinne von B.I.1. Ziel 2 Abs. 3 GEP TA OB Bl. \nInhaltlich sei nicht auf einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB abzustellen. § 34 \nBauGB regele die Bebaubarkeit einzelner Grundstücke, während der \nGebietsentwicklungsplan einen Rahmen für die weitere örtliche Planung bilde. Dass ein \nOrtsteil im Sinne des Gebietsentwicklungsplans nur ein solcher sein könne, der innerhalb des \nSiedlungsbereichs liege, ergebe sich auch aus dem Wortlaut des Gebietsentwicklungsplans. \nB.I.1. Ziel 2 Abs. 1 GEP TA OB Bl stelle auf die \"vorrangige\" Entwicklung der \nSiedlungsschwerpunkte innerhalb der Siedlungsbereiche ab, lasse aber auch die Entwicklung \nanderer Ortsteile (nachrangig) zu, wenn sie denn ebenfalls innerhalb der Siedlungsbereiche \ngelegen seien. Nicht im Gebietsentwicklungsplan dargestellte Siedlungsbereiche würden \ndementsprechend nicht als Ortsteil, sondern als \"Wohnplätze\" bezeichnet. Soweit B.I.1. Ziel 2 \nAbs. 3 Satz 2 GEP TA OB Bl unter den dort genannten Voraussetzungen die Entwicklung \nvon Ortsteilen über den Bedarf hinaus zulasse, werde der in Ziel 2 Abs. 1 niedergelegte \nGrundsatz weitergeführt. \n\n23\n\nDa E1. nicht als Siedlungsfläche dargestellt sei, sei die Ausnahme des Ziels 2 Abs. \n2 Satz 2 (Abrundung, Ergänzung über den Bedarf hinaus) nicht anwendbar. Einen Bedarf für \ndie Eigenentwicklung von E1. habe die Klägerin nicht vorgetragen. Die Fakten \nsprächen gegen eine dahingehende Annahme, denn die Einwohnerzahl der Klägerin sei \nzukünftig rückläufig. Die Einfamilienhausbebauung von E1. spreche gegen einen von \nder Gesamtentwicklung abweichenden Bedarf. Selbst wenn E1. als Ortsteil anzusehen \nsein sollte, wäre eine Abrundung oder Ergänzung jedenfalls nicht sinnvoll. Die Klägerin habe \nnicht einmal vorgetragen, der Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen könne im \nStadtgebiet nicht gedeckt werden. Eine Entwicklung von Kleinstsiedlungen würde die \nZersiedlungstendenz im Stadtgebiet der Klägerin weiter unterstützen.\n\n24\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 16. November 2006 in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift \nverwiesen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der von den Beteiligten überreichten Unterlagen und Akten Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n28\n\nDie zulässige Klage ist - soweit sie im Berufungsverfahren noch streitgegenständlich ist - \nunbegründet.\n\n29\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die nach § 6 Abs. 1 BauGB erforderliche \nGenehmigung des Flächennutzungsplans hinsichtlich der Teilfläche E1. . Die \nGenehmigung eines Flächennutzungsplans darf nur unter den in § 6 Abs. 2 BauGB genannten \nVoraussetzungen versagt werden, und zwar u. a. dann, wenn der Flächennutzungsplan dem \nBaugesetzbuch widerspricht. Die vom Rat der Klägerin beschlossene Darstellung einer \nWohnbaufläche für die Teilfläche E1. widerspricht den gemäß § 1 Abs. 4 BauGB \nbeachtlichen Zielen der Raumordnung.\n\n30\n\nGemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne, und damit auch ein Flächennutzungsplan \n(vgl. § 1 Abs. 2 BauGB), den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die aus den Zielen der \nRaumordnung folgenden Bindungen sind gleichsam vor die Klammer des \nAbwägungsprozesses gezogen und lösen eine Anpassungspflicht aus, nach der die \nplanerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den Zielen der Raumordnung in \nÜbereinstimmung gebracht werden müssen. Die Ziele enthalten Festlegungen, die in der \nBauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind, wobei sie allerdings - je nach \ndem Konkretisierungsgrad der Zielaussage - der Gemeinde durchaus Spielraum für eigene \nplanerische Aktivitäten belassen.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, BRS 54 Nr. 12.\n\n32\n\nDie Pflicht zur Anpassung endet nicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den \nFlächennutzungsplan. Bauleitpläne sind den gültigen Zielen der Raumordnung anzupassen, \nunabhängig davon, wann diese in Kraft getreten sind.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 \n\n34\n\n- 4 B 75.05 -, UPR 2006, 236.\n\n35\n\nZiele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich \nbestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend \nabgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur \nEntwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (vgl. § 3 Nr. 2 ROG). Solche Ziele legen in \nRichtung auf die örtliche Planung Rahmenbedingungen fest, die tendenziell auf weitere \nKonkretisierung angelegt sind. Sie bieten Lösungen, die auf landes- oder regionalplanerischer \nEbene keiner Ergänzung mehr bedürfen, auf der nachgeordneten Planungsstufe der \nBauleitplanung jedoch grundsätzlich noch einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung \nzugänglich sind. Wie groß der Spielraum ist, der der Gemeinde für eigene planerische \nAktivitäten verbleibt, hängt vom jeweiligen Konkretisierungsgrad der Zielaussage ab. Je \nnachdem, ob ein Ziel eine eher geringere inhaltliche Dichte aufweist, die Raum für eine \nMehrzahl von Handlungsalternativen lässt, oder durch eine hohe Aussageschärfe \ngekennzeichnet ist, entfaltet es schwächere oder stärkere Rechtswirkungen. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, aaO.\n\n37\n\nSoweit Bestimmungen der Raumordnung eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, \nerreichen sie die Merkmale einer bindenden Zielvorgabe nur, wenn der Plangeber neben den \nRegel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit \noder Bestimmbarkeit selbst festlegt, so dass der Gemeinde die Identifizierung eines \nraumordnerischen Ausnahmefalls möglich ist.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BRS 66 Nr. 5.\n\n39\n\nGemäß § 12 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom \n3. Mai 2005, GVBl NRW 2005, 446 (LPlG NRW) werden die Ziele der Raumordnung im \nLandesentwicklungsprogramm sowie in Raumordnungsplänen dargestellt (Satz 1). \nRaumordnungsplan ist u. a. der Regionalplan, hier der am 28. Juli 2003 beschlossene \nGebietsentwicklungsplan. Mit den dort niedergelegten Zielen zur Siedlungsstruktur ist die \nDarstellung einer Wohnbaufläche für die Teilfläche E1. nach Maßgabe der derzeitigen \nSachlage nicht vereinbar.\n\n40\n\nAus den unter B. I. 1. Ziele 1 bis 8 formulierten \"Zielen\" (im Folgenden zitiert als Ziel X \nGEP TA OB Bl) ergeben sich, jedenfalls soweit dies im vorliegenden Zusammenhang von \nBedeutung ist - also hinsichtlich der Ziele 1 und 2 Abs. 3, hinreichend bestimmbare Vorgaben \nfür die Bauleitplanung der Klägerin. Die Gemeinde ist gemäß Ziel 1 gehalten, ihre \nSiedlungsentwicklung auf den Flächen zu vollziehen, die als Siedlungsbereiche im \nGebietsentwicklungsplan dargestellt sind. Ziel 2 Abs. 3 legt mit hinreichender \nBestimmbarkeit fest, unter welchen Voraussetzungen außerhalb der Siedlungsbereiche \ngelegene Wohnplätze entwickelt werden können, wie weiter unten im Einzelnen noch \nausgeführt wird. Mit dem Gebietsentwicklungsplan sind der Klägerin danach nach § 1 Abs. 4 \nBauGB bindende Grenzen für die Entwicklung von Bauflächen gezogen, die sie überschritten \nhat.\n\n41\n\nZiel 1 GEP TA OB Bl gibt vor, dass sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinde auf den \nFlächen zu vollziehen hat, die als Siedlungsbereiche dargestellt sind. Dass E1. nicht zu \neinem Siedlungsbereich gehört, ergibt sich aus der zeichnerischen Darstellung des \nGebietsentwicklungsplans. Zwar können, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, \nWohnplätze mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnern im \nGebietsentwicklungsplan nicht als Siedlungsbereich dargestellt werden (vgl. § 2 Abs. 5 \n3. DVO LPlG NRW). Hieraus ergibt sich jedoch kein durchgreifender Gesichtspunkt, der \ngegen die auf die Siedlungsbereiche bezogene Vorgabe des Gebietsentwicklungsplans spricht. \nDenn Ziel des Gebietsentwicklungsplans ist die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf \ndie Siedlungsschwerpunkte. Sonstige, nicht als allgemeine Siedlungsbereiche dargestellte \nWohnplätze sind im Gebietsentwicklungsplan auch nicht unberücksichtigt geblieben, sondern \nin die weiteren, in ein Regel-Ausnahmeverhältnis eingebetteten Zielvorgaben eingegangen. \nDenn nach Ziel 2 Abs. 3 können sonstige regionalplanerisch nicht als allgemeine \nSiedlungsbereiche dargestellte Wohnplätze nach landesplanerischen Kriterien (nur) \nentsprechend dem Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung entwickelt werden (sog. \nEigenentwicklung, Ziel 2 Abs. 3 Satz 1). Von der Bedingung für die Eigenentwicklung eines \nWohnplatzes, nämlich der Bedarf für die ortsansässige Bevölkerung, kann gemäß Ziel 2 \nAbs. 3 Satz 2 GEP TA OB Bl dann abgesehen werden, wenn es sich bei dem Wohnplatz um \neinen Ortsteil handelt und weitere Voraussetzungen gegeben sind, auf die weiter unten noch \neinzugehen sein wird. \n\n42\n\nE1. kann nach derzeitiger Sachlage auch nicht als Ortsteil im Sinne des Ziels 2 Abs. \n3 Satz 2 GEP TA OB Bl entwickelt werden, obwohl E1. ein \"Ortsteil\" ist. Was ein \nOrtsteil im Sinne des Gebietsentwicklungsplans ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. \n\n43\n\nUnter einem Ortsteil im Sinne von Ziel 2 Abs. 3 Satz 2 GEP TA OB Bl ist jeder \nBebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde zu verstehen, der nach der Zahl der \nvorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen \nSiedlungsstruktur ist. Der Begriff ist somit nicht anders zu verstehen, als er auch bei der \nBewertung vorausgesetzt wird, ob ein Bebauungszusammenhang das Gewicht eines Ortsteils \nim Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB hat.\n\n44\n\nVgl. zum Begriff des Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB: BVerwG, Urteil vom \n6. November 1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C \n7.98 -, BRS 60 Nr. 81.\n\n45\n\nEine dahingehende Auslegung von Ziel 2 Abs. 3 Satz 2 GEP TA OB Bl ist letztlich aus \nverfassungsrechtlichen Gründen geboten. Der Gebietsentwicklungsplan selbst definiert nicht, \nwas in seinem Sinne unter einem Ortsteil verstanden werden soll. Die Wortlautauslegung \nalleine lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, welchen rechtlichen Gehalt der \nOrtsteilbegriff haben soll. Der Landesplanung lässt sich ebenfalls keine Aussage dahin \nentnehmen, der Ortsteil im Sinne des Ziel 2 Abs. 3 Satz 2 GEP TA OB Bl müsse von \nerheblich größerem Gewicht sein als ein beispielsweise nur aus Wohnhäusern bestehender \nBebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB oder könne - wie die Beklagte \nerwogen hat - nur innerhalb der Siedlungsbereiche bestehen. Letztgenannter Auslegung steht \nbereits § 20 Abs. 2 Satz 2 LEPro NRW entgegen, denn danach sind im Freiraum (und damit \nnicht in Siedlungsräumen) gelegene Ortsteile in ihrer städtebaulichen Entwicklung vor allem \nauf den Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung auszurichten. § 20 Abs. 2 Satz 2 LEPro NRW \ngeht demnach von in Freiräumen gelegenen Ortsteilen aus. Aber auch die Annahme, der \nOrtsteil im Sinne des Gebietsentwicklungsplans müsse ein größeres Gewicht haben als der \nBebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist unzutreffend. Denn bei einem \ndahingehenden Verständnis des Gebietsentwicklungsplans würden der Gemeinde von \nvornherein planerische Gestaltungsmöglichkeiten genommen, die ihr verfassungsrechtlich \nzustehen. Schränkt die Regionalplanung die Planungshoheit einzelner Gemeinden ein, so \nmüssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen. Verpflichtet \nder Landesgesetzgeber die Regionalplanung unter bestimmten Voraussetzungen zu Eingriffen \nin die kommunale Planungshoheit, ist der allgemeine verfassungsrechtliche Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit zu beachten und eine Güterabwägung vorzunehmen. Der Eingriff in die \nPlanungshoheit der einzelnen Gemeinden muss gerade angesichts der Bedeutung der \nkommunalen Selbstverwaltung verhältnismäßig sein. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist \nanhand der konkreten Gegebenheiten im Wege der Güterabwägung zu ermitteln. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 = BRS 66 \nNr. 4.\n\n47\n\nDie Planungshoheit der Gemeinde umfasst die Bauleitplanung. Aufgabe der \nBauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde \nnach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu steuern (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB), \nund zwar durch die Gemeinde in ihrer eigenen Verantwortung (vgl. § 2 Abs. 1 BauGB). Ihrer \nAufgabe kommt die Gemeinde durch den Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) \nund durch Bebauungspläne (verbindliche Bauleitpläne) nach (vgl. § 1 Abs. 2 BauGB). Der \nGemeinde steht ein Planungsermessen zu, das neben dem \"Wie\" auch das \"Ob\" und das \n\"Wann\" planerischer Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Gemeinde überlassen, \nob sie nach ihren städtebaulichen Vorstellungen einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder \naufhebt. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 2002 - 4 BN 32.02 -, NVwZ-RR 2003, 7 = BRS \n65 Nr. 232; Urteil vom 7. Juni 2001 - 4 CN 1.01 -, BVerwGE 114, 301 = BRS 64 Nr. 79.\n\n49\n\nEs ist durch keine überwiegenden Gesichtspunkte der Landesplanung oder der \nRegionalplanung gerechtfertigt, der Gemeinde die entsprechenden Planungsmöglichkeiten \nvon vornherein und für alle im Freiraum gelegenen Ortsteile zu entziehen, wenn es keinen \nentsprechenden Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung gibt. Auf eine solche Konsequenz \nliefe jedoch die Ansicht der Beklagten hinaus, für einen im Freiraum gelegenen Ortsteil (der \nzwar ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, gleichzeitig jedoch von geringerer \nBedeutung für die Siedlungsentwicklung in der Gemeinde ist) könne ohne entsprechenden \nBedarf der ortsansässigen Bevölkerung keine Darstellung als Wohnbaufläche erfolgen.\n\n50\n\nGemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu \nentwickeln. (Die Möglichkeit, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch ohne \nFlächennutzungsplan die gemeindliche Entwicklung zu steuern, ist für den Bereich der \nKlägerin nicht in Betracht zu ziehen.) Der Flächennutzungsplan stellt demgemäss die sich aus \nder beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den \nvoraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB). Will die Gemeinde von ihrer Planungsbefugnis Gebrauch machen, muss sie \ndemnach zunächst mit einer der beabsichtigten Entwicklung entsprechenden Darstellung im \nFlächennutzungsplan die Bebauungsplanung vorbereiten. Ist ein Ortsteil im Sinne des § 34 \nBauGB im Freiraum im Sinne der Landesplanung vorhanden, kann sich ein entsprechender \nHandlungsbedarf oder sogar eine Handlungsverpflichtung ergeben, um die städtebauliche \nEntwicklung durch Bebauungsplan steuern zu können.\n\n51\n\nGemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, \nsobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 \nAbs. 3 BauGB stellt die Planungsbefugnis der Gemeinden unter den Vorbehalt der \nstädtebaulichen Erforderlichkeit und wirkt damit in zweierlei Weise auf das gemeindliche \nPlanungsermessen ein. Nach seinem eindeutigen Wortlaut verpflichtet § 1 Abs. 3 BauGB zur \nAufstellung eines Bebauungsplans, sobald und soweit dies aus städtebaulichen Gründen \nerforderlich ist. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass sich das planerische \nErmessen der Gemeinde aus städtebaulichen Gründen objektivrechtlich zu einer strikten \nPlanungspflicht verdichten kann; das gilt grundsätzlich für die erstmalige Planung im Innen- \noder Außenbereich ebenso wie für die inhaltliche Änderung oder Aufhebung eines \nbestehenden Bauleitplans. Zugleich setzt der Maßstab der städtebaulichen Erforderlichkeit der \nAusübung der Planungsbefugnis inhaltliche Schranken. § 1 Abs. 3 BauGB verbindet somit \ndas Gebot erforderlicher Planungen mit dem Verbot nicht erforderlicher Planungen. Der \nGesetzgeber geht davon aus, dass die städtebauliche Entwicklung nicht vollständig dem Spiel \nder freien Kräfte oder isolierten Einzelentscheidungen nach §§ 34 und 35 BauGB überlassen \nbleiben soll, sondern der Lenkung und Ordnung durch Planung bedarf. Wenn sich die \nPlanmäßigkeit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung auch nicht strikt durchhalten \nlässt, so schließt sie doch in letzter Konsequenz - und unter besonderen Voraussetzungen - \nauch die Verdichtung des gemeindlichen Planungsermessens zu einer strikten Planungspflicht \nein. Die prinzipielle Verankerung dieser Planungspflicht in § 1 Abs. 3 BauGB ist ihrerseits \nmit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) \nvereinbar.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = BRS \n66 Nr. 1.\n\n53\n\nWill die Gemeinde einen nach ihrem städtebaulichen Konzept bestehenden, § 1 Abs. 3 \nBauGB entsprechenden Bedarf durch Bebauungsplan gerecht werden (oder muss sie gar einer \nentsprechenden Handlungspflicht genügen), hat sie den Bebauungsplan durch entsprechende \nFlächennutzungsplanung vorzubereiten oder (im Fall des Parallelverfahrens oder des \nvorzeitigen Bebauungsplans, vgl. § 8 Abs. 3, Abs. 4 BauGB) zu begleiten. Für einen im \nFreiraum gelegenen Ortsteil wird eine solche Planung jedenfalls zumeist voraussetzen, dass \ndie Planung die vorhandenen Nutzungen aufgreift. Stellt sich - wie im vorliegenden Fall - der \nOrtsteil z. B. als (reines) Wohngebiet dar, ist regelmäßig eine Darstellung im \nFlächennutzungsplan erforderlich, die diesem Charakter entspricht oder ihn jedenfalls nicht \nnegiert, wenn die städtebauliche Entwicklung des Ortsteils beabsichtigt ist. Die Vorstellung \nder Beklagten, es könne bei einer solchen Gegebenheit eine Fläche für die Landwirtschaft \ndargestellt werden, geht daran vorbei, dass auch ein Flächennutzungsplan im Sinne des § 1 \nAbs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich sein muss. Dass auf Grundlage der Darstellung einer \nFläche für die Landwirtschaft kein Bebauungsplan möglich ist, der den Ortsteil als das \nverbindlich festsetzt, was er ist, etwa ein (reines) Wohngebiet, bedarf keiner weiteren \nAusführungen. Auch ist es Ausdruck der Planungshoheit der Gemeinde, dass sie im Rahmen \nder gesetzlichen Beschränkungen die beabsichtigte Entwicklung der Ortsteile steuern kann. \n\n54\n\nDie Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass durch die Darstellung \neiner Fläche für die Landwirtschaft der Klägerin keine Möglichkeit eröffnet sei, einen \nBebauungsplan zur Steuerung der Wohnbebauung zu erlassen. Sie hat der Darstellung einer \nWohnbaufläche ihre Befürchtung entgegengesetzt, auf Grundlage einer solchen Darstellung \nsei ein Bebauungsplan möglich, der andere als die vorhandenen Nutzungsarten festsetze oder \neine Bebauungsverdichtung ermögliche, was der Intention des Gebietsentwicklungsplans \nwiderspreche. Der Sache nach hat die Beklagte damit wohl darauf abheben wollen, der \nEingriff in die Planungshoheit der Gemeinde (der darin liege, dass im Freiraum gelegene \nOrtsteile überhaupt nicht durch Bebauungsplan in ihrer Entwicklung gesteuert werden dürfen, \nes sei denn, ein Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung bestehe) sei unter Berücksichtigung \ndieser möglichen Folgen verhältnismäßig. Dies ist jedoch nicht der Fall. § 34 Abs. 1 BauGB \nbeschränkt die bauliche Entwicklung des Ortsteils nach Maßgabe der dort genannten \nTatbestandsmerkmale insbesondere des Einfügens nach Art und Maß der baulichen Nutzung, \nder Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Eine Detailsteuerung des \nzulässigen Baugeschehens lässt § 34 Abs. 1 BauGB nicht zu. Auch die gemäß § 34 Abs. 4 \nBauGB zulässigen Satzungen geben kein einem Bebauungsplan entsprechendes \nInstrumentarium. Namentlich der die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils \nfestlegenden Satzung können keine (einzelnen) Festsetzungen gemäß § 9 BauGB beigefügt \nwerden (vgl. § 34 Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 BauGB). Die Ansicht der Beklagten kann letztlich \nsogar zu einem die Absichten des Gebietsentwicklungsplans konterkarierenden Ergebnis dann \nführen, wenn die Gemeinde beabsichtigt, durch Bebauungsplan die bisherige bauliche \nNutzung zurückzuführen oder jedenfalls gegenüber den sich auf Grundlage des § 34 Abs. 1 \nBauGB ergebenden Möglichkeiten zu beschränken. Schließlich muss auch der Bebauungsplan \nden Zielen der Raumordnung angepasst werden. Die von der Beklagten möglicherweise mit \nbedachte Möglichkeit, eine Gemeinde könne die Flächennutzungsplandarstellung einer \nWohnbaufläche zu einer mit den Zielen der Raumordnung nicht zu vereinbarenden \nstädtebaulichen Entwicklung nutzen, würde keine den Begriff des Ortsteils einschränkende \nAuslegung gebieten. Denn einem etwaig rechtswidrigen Bebauungsplan kann die Beigeladene \nmit Aufsichtsmitteln oder mit der Normenkontrollklage entgegentreten.\n\n55\n\nSchließlich ist dem Anliegen der Regionalplanung dadurch genügt, dass alleine ein im \nFreiraum gelegener Ortsteil die Gemeinde noch nicht berechtigt, für diesen im \nFlächennutzungsplan eine Darstellung zu wählen, die der grundsätzlich angestrebten \nAusrichtung der Siedlungsstruktur auf die Siedlungsschwerpunkte zuwiderläuft (vgl. Ziel 1, \nZiel 2 Abs. 3 Satz 3 GEP TA OB Bl). Denn der Gebietsentwicklungsplan stellt die \nstädtebauliche Entwicklung des im Freiraum gelegenen Ortsteils unter die weiteren \nVoraussetzungen, dass die Entwicklung unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit der \nvorhandenen Infrastruktur und unter Berücksichtigung landschaftspflegerischer Erfordernisse \nsinnvoll ist. Schließlich lässt er lediglich eine \"Abrundung\" oder \"Ergänzung\" zu, was den \nFall, dass lediglich der bebaute Bereich ohne Erweiterung erfasst werden soll, (erst recht) \numfasst. Gegen diese Beschränkungen der Befugnis der Gemeinde, im Freiraum gelegene \nOrtsteile auch über den Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung hinaus zu entwickeln, sind \nverfassungsrechtliche Bedenken von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht \nersichtlich.\n\n56\n\nDie Teilfläche E1. ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von Ziel 2 \nAbs. 3 Satz 2 GEP TA OB Bl. Seine Entwicklung ist jedoch nicht sinnvoll im Sinne dieser \nBestimmung.\n\n57\n\nNach der Zahl der in E1. vorhandenen 30 Wohnhäuser handelt es sich um einen \nBebauungszusammenhang deutlichen Gewichts, der sich in relativ dichter Abfolge entlang \nder E2. Straße und der Straße E2. Hang entwickelt hat. Der \nBebauungszusammenhang ist Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur, wie sie in \nvergleichbaren Dimensionen auch anderenorts in E4. anzutreffen ist, und deshalb als \nOrtsteil anzusehen. Vergleichbare Siedlungsstrukturen ergeben sich bereits aus den \nBestandsangaben im Flächennutzungsplan der Klägerin. Nähere Ausführungen sind hierzu \nentbehrlich, da auch die Klägerin vorträgt, es handele sich bei E1. um einen Ortsteil im \nSinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Die Beklagte ist dieser Erwägung auch in der mündlichen \nVerhandlung nicht substantiiert entgegengetreten, hat vielmehr die zur Zersiedlung neigende \nBebauung Detmolds bedauert und darauf hingewiesen, dass es auf die Frage, ob E1. ein \nOrtsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist, nach ihrer Rechtsansicht nicht ankomme.\n\n58\n\nFür die Siedlungsentwicklung des Ortsteils E1. hat die Klägerin jedoch nicht \ndargetan, weshalb eine Entwicklung dieser Fläche durch Darstellung einer Wohnbaufläche \nanstelle der bisherigen Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft sinnvoll ist. Im \nVerfahren hat sie sich abstrakt auf Steuerungsmöglichkeiten berufen, die der Gemeinde \nzustehen müssten. Ob sie denn tatsächlich den Erlass eines Bebauungsplans beabsichtigt und \nwas mit diesem geregelt werden soll, hat sie nicht dargelegt. Auf Befragen hat die Klägerin \nauch in der mündlichen Verhandlung kein konkretes städtebauliches Ziel benannt, das \nGegenstand einer Bebauungsplanung werden soll. Sie hat vielmehr angegeben, es seien \naktuell keine Bebauungsplanungen konkret in Aussicht genommen worden. Es müsse \nvielmehr abgewartet werden, ob gegebenenfalls auf Entwicklungen reagiert werden müsse. \nDie Klägerin hat damit nicht einmal das auch für eine Flächennutzungsplanung erforderliche \nstädtebauliche Interesse für die Darstellung einer Wohnbaufläche für die Teilfläche E1. \nbelegt. Da es schon deshalb an einer Voraussetzung für eine Ortsteilsentwicklung über den \nBedarf hinaus fehlt, bedarf es keiner Entscheidung, wann und unter welchen Voraussetzungen \ndie Darstellung eines im Freiraum gelegenen Ortsteils als Wohnbaufläche sinnvoll im Sinne \ndes Ziels 2 Abs. 3 Satz 2 GEP TA OB Bl ist.\n\n59\n\nDie Genehmigung des Flächennutzungsplans kommt für die Teilfläche E1. auch \nnicht gemäß Ziel 2 Abs. 3 Satz 1 GEP TA OB Bl in Betracht. Nach dieser Zielvorgabe kann \nein (nicht als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellter) Wohnplatz nur entsprechend dem \nBedarf der ortsansässigen Bevölkerung entwickelt werden. Als Wohnplatz sind gemäß § 2 \nAbs. 5 3. DVOlGP NRW alle (im Freiraum gelegenen) Ansammlungen von Wohnbauten mit \neiner Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnern anzunehmen, also Ortsteile - wie \nhier E. -, aber auch geringer gewichtige Splittersiedlungen. Die Klägerin hat jedoch \nkeinen Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung an der Siedlungsentwicklung von E1. \ndargelegt. \n\n60\n\nWie aus Ziel 2 Abs. 3 Satz 2 GEP TA OB Bl zu folgern sein dürfte, ist mit ortsansässiger \nBevölkerung der Bedarf der Bevölkerung gemeint, der dem Wohnplatz angehört, der \nentwickelt werden soll. Denn nur die Wohnplätze, die das Gewicht eines Ortsteils haben, \ndürfen abgerundet oder ergänzt werden, und zwar über den Bedarf der ansässigen \nBevölkerung hinaus. Diese Auslegung wird bestätigt durch § 20 Abs. 2 Satz 2 LEPro NRW, \nwonach die Entwicklung der im Freiraum gelegenen Ortsteile vor allem auf den Bedarf der \nansässigen Bevölkerung auszurichten ist. Letztlich kommt es auf die aufgeworfene \nAuslegungsfrage aber nicht an, weil die Klägerin auch bezogen auf eine nicht nur in E1. \nansässige Bevölkerung keinen Bedarf dargelegt hat. Die Beklagte hat im Einzelnen \nausgeführt, weshalb für E4. ein Rückgang der Bevölkerungszahl zu prognostizieren ist. \nDie Klägerin hält dem keine besseren Erkenntnisse, sondern lediglich die Aussage entgegen, \ndie Prognose der Bevölkerungsentwicklung sei von ihr zu vertreten. Auf die mit der Frage \nverbundenen Erwägungen, unter welchen Voraussetzungen eine Bedarfsprognose überprüft \nwerden kann, \n\n61\n\nvgl. BverwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n\n62\n\n- 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19,\n\n63\n\nkommt es hier jedoch nicht an, da die Klägerin mit der Beklagten ausweislich des \nErläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan von der Prognose eines \nBevölkerungsrückgangs ausgeht. Bei dieser Ausgangssituation müsste die Klägerin zumindest \neinen Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung prognostizieren, der eine Entwicklung der \nTeilfläche E1. fordert. Auch insoweit ist die Klägerin eine substantiierte Darlegung \nschuldig geblieben, die als nur von ihr zu vertretende Prognoseentscheidung verstanden \nwerden könnte. Die pauschale Behauptung der Klägerin, es bestehe aus früheren Zeiten des \nBevölkerungswachstums noch ein Bedarfsüberhang, lässt nicht den Schluss darauf zu, dieser \nBedarf müsse in E1. befriedigt werden und rechtfertigt daher auch nicht \n- ausnahmsweise -, den so behaupteten Bedarf pauschal außerhalb der Siedlungsbereiche \nbefriedigen zu wollen. Der Hinweis auf einen Bedarf für Einfamilienhausgrundstücke ist \nebenso unsubstantiiert. Ohnehin ist E1. weithin bebaut und ist dort - wie auch die \nKlägerin annimmt - auf den verbleibenden Grundstücken eine zusätzliche Wohnbebauung auf \nGrundlage des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Weshalb es dennoch der Ausweisung einer \nWohnbaufläche im Flächennutzungsplan bedarf, um, dem behaupteten Bedarf entsprechend, \ndie Teilfläche zu entwickeln, hat die Klägerin nicht dargelegt. Schließlich meint die Klägerin, \nein die Eigenentwicklung von E1. rechtfertigender Bedarf könne nicht mathematisiert \nerfasst werden, weshalb die Beklagte auch in anderen Fällen keinen Bedarfsnachweis fordere. \nTatsächlich aber legt die Beklagte der Prüfung, ob ein Bedarf angenommen werden könne, \nstatistische und damit mathematische Aussagen über die Bevölkerungsentwicklung zugrunde; \neine solche Betrachtung ist durchaus sachgerecht und wird im Übrigen auch von der Klägerin \nbei der Frage, welche städtebaulichen Ziele sie mit der Flächennutzungsplanung verfolgt, \nangewandt. Überspitzt betrachtet, bedeutete der Einwand der Klägerin letztlich, eine so \ngenannte Eigenentwicklung auf Grundlage eines politischen Willensaktes der Gemeinde und \ndamit losgelöst von den Zielen des Gebietsentwicklungsplans zuzulassen.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n65\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n66\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268070","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-04/7-a-1862-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":21},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":13},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268070","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268070","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-04/7-a-1862-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268070","retrieved":"2026-07-09 02:37:00.065977+00:00"}}