{"status":"available","doknr":"OLD268090","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1201.18B2219.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-01","aktenzeichen":"18 B 2219/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Dezember 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 23. Juni 2006 wird \nwieder hergestellt bzw. angeordnet. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. \n\n3\n\nDer Aussetzungsantrag ist begründet. Bei der hier gebotenen Abwägung \nzwischen dem Interesse des Antragstellers bis zum Abschluss des Klageverfahrens \nin Deutschland zu bleiben und dem öffentlichen Interesse daran, dass der \nausreisepflichtige Antragsteller das Bundesgebiet (vorläufig) verlässt, kommt dem \nInteresse des Antragstellers gegenwärtig Vorrang zu.\n\n4\n\nDie offensichtliche Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 29. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 23. Juni 2006 lässt sich auf der Grundlage der vom \nVerwaltungsgericht und dem Antragsgegner ihren Entscheidungen zugrunde \ngelegten Anwendung der Art. 7 Satz 1 und 14 ARB 1/80 nicht feststellen. \n\n5\n\nVon dem Vorstehenden ausgehend ist die Ausweisung des Antragstellers nur \nrechtmäßig, wenn sie nicht aufgrund des Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG \nausgeschlossen ist. Danach darf gegen Unionsbürger eine Ausweisung nicht verfügt \nwerden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der \nöffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn u.a. die \nUnionsbürger ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat \ngehabt haben. Eine derartige Festlegung ist bisher nicht geschehen. Sie soll durch \ndas 2. ÄndG im FreizügG/EU erfolgen. Bis dahin ist nach dem Erlass des \nBundesministeriums des Inneren vom 18. April 2006 - M I 1 - 937 115-65/12 - die \nFeststellung des Verlustes des Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen \nOrdnung und Sicherheit gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nicht möglich.\n\n6\n\nOb die vorstehende Regelung auch für türkische Staatsangehörige gilt, auf die \nArt. 14 Abs. 1 ARB 1/80 Anwendung findet, ist umstritten.\n\n7\n\nBejahend Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 12 TG 494/06 -, InfAuslR \n2006, 393; offen lassend Nieders. OVG, Urteil vom 16. Mai 2006 - 11 LC 324/05 -, \nInfAuslR 2006, 350; verneinend VG E. , Beschluss vom 20. September 2006 - \n24 L 1310/06 -, Beschwerde anhängig beim OVG NRW unter 18 B 2219/06.\n\n8\n\nZu Klärung der Frage hat das VG Darmstadt mit Beschluss vom 16. August 2006 \n- 8 E 1364/05 -, juris, eine Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (dortiges \nAktenzeichen: C-349/06) gerichtet. Sollte die Regelung anwendbar sein, so ist \nungeachtet der in der Rechtsprechung ebenfalls umstritten Frage, ob nach Ablauf \nder Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG in nationales Recht mit dem \n30. April 2006 (Art. 40 Abs. 1 der RL) die Richtlinie unmittelbar Anwendung \nfindet,\n\n9\n\n- vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 - und vom \n4. Oktober 2006 - 18 A 3084/06 -, Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 12 TG \n494/06 -, a.a.O.; Nieders. OVG, Urteil vom 16. Mai 2006 - 11 LC 324/05 -, a.a.O.; VG \nE. , Urteil vom 4. Mai 2006 - 24 K 6197/04 -, InfAuslR 2006, 356 -\n\n10\n\nin Erwägung zu ziehen, dass die gegen den Antragsteller verhängte \nEinheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten kaum auf \"zwingende \nGründe\" im Sinne von Art. 28 Abs. 3 RL200/38/EG führen dürften. \n\n11\n\nNach dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und \nasylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 13.03.2006 und dort nach \nArt. 2 zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU können zwingende Gründe der \nöffentlichen Sicherheit nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder \nmehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe \nvon mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung \nSicherungsverwahrung angeordnet wurde oder wenn die Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn von dem Betroffenen eine \nterroristische Gefahr ausgeht.\n\n12\n\nDamit ist derzeit offen, ob die Ausweisung des Antragstellers rechtlich Bestand \nhaben wird. Erweist sie sich nachträglich als rechtswidrig, so wären die persönlichen \nund familiären Belange des Antragstellers, der sich seit seiner Geburt in Deutschland \naufhält und bei seiner Familie in Deutschland lebt, durch eine erzwungene Ausreise \nbzw. Abschiebung aus der Bundesrepublik in schwerwiegender Weise verletzt. Dem \nstehen keine überwiegenden nennenswerten öffentlichen Interessen entgegen, \nnachdem der Antragsteller durch Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 3. März \n2005 - 270 VRJs 307/04 - gemäß § 88 JGG aus dem Vollzug der Reststrafe zur \nBewährung entlassen wurde, was eine positive Entwicklung voraussetzt (vgl. § 88 \nAbs. 1 JGG). Eine solche wird allein durch die zwei vom Bewährungshelfer des \nAntragstellers im Bericht vom 7. August 2006 geschilderten Vorfälle, die bisher zu \nkeiner strafrechtlichen Sanktion geführt haben, gegenwärtig noch nicht in Frage \ngestellt. Zudem dürfte es dem Antragsteller nun möglich sein, auf Grund des \nvorliegenden Beschlusses, der ihm auf der Basis seiner Assoziationsberechtigung \nvorläufig einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet ermöglicht, einer Erwerbstätigkeit \nnachzugehen, wie sie ihm als Weisung in dem vorgenannten Beschluss des \nAmtsgerichts Siegburg auferlegt worden ist. Damit könnte der Antragsteller zugleich \nseine ausländerrechtliche Position stabilisieren, was sich unabhängig vom Ausgang \ndes vorliegenden Verfahrens nachdrücklich aufdrängt.\n\n13\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 47 Abs. 1 \nund 3, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-01/18-b-2219-06","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-01/18-b-2219-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268090","retrieved":"2026-07-09 02:37:01.726066+00:00"}}