{"status":"available","doknr":"OLD268095","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1201.12A5142.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-01","aktenzeichen":"12 A 5142/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ablehnung der \nSozialhilfe durch den Beklagten sei wegen nicht ausgeräumter Zweifel an der \nHilfsbedürftigkeit des Klägers gerechtfertigt, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nBei der Bewilligung der Sozialhilfe geht die Nichtaufklärbarkeit eines \nanspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals zu Lasten des Hilfebedürftigen.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 -, FEVS 13, 201 ff.\n\n6\n\nDies bedeutet, dass der Hilfebedürftige darlegen und ggfs. nachweisen muss, \ndass er in dem Zeitraum, für den die Hilfegewährung begehrt wird, hilfebedürftig \n(gewesen) ist. Im vorliegenden Fall fehlt es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat - bereits an einer substantiierten Darlegung, dass das Motorrad mit \neinem Wert von 15.800 DM (Kaufpreis) bzw. 4.500 EUR (Verkaufspreis zum 2. \nOktober 2003), das der Kläger gefahren hat und das auf seinen Namen zugelassen \nwar, nicht ihm, sondern Frau L. /S. gehört hat.\n\n7\n\nDer beschließende Senat hatte in seinem Beschluss vom 2. Juni 2004 im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren 12 B 802/04 bereits darauf hingewiesen, dass \nauch unter Berücksichtigung der vom Kläger eingereichten Unterlagen zu dem im Juli \n1999 angeschafften und später gestohlenen ersten Motorrad nicht hinreichend \ndokumentiert sei, dass das nach dem Diebstahl gekaufte und auf den Kläger \nzugelassene zweite Motorrad wirtschaftlich der - vom Kläger als damalige \nLebensgefährtin bezeichne-ten - Frau L. zuzuordnen gewesen sei. Es seien \nkeine Belege dafür vorgelegt worden, dass die Bezahlung des Kaufpreises im Jahr \n2002 durch Frau L. und auch aus ihren finanziellen Mitteln erfolgt sei. Die \nvorgelegte Auftragsbestätigung vom 18. August 2000 besage darüber nichts. Die \neingereichten Erklärungen des Klägers und der Frau L. zu den angeblichen \nEigentumsverhältnissen könnten einen durch Belege substantiierten Sachvortrag zu \nden Umständen, die für die rechtliche Beurteilung der Eigentumsverhältnisse relevant \nseien, nicht ersetzen. Sei danach nicht schlüssig dargetan, dass das Fahrzeug nicht \ndem Antragsteller gehört habe, rechtfertige auch der in Kopie vorgelegte Kaufvertrag \nvom 2. Oktober 2003 über den Verkauf des Fahrzeuges durch Frau L. an eine \ndritte Person zum Preis von 4.500 EUR nicht die Beurteilung, dass dem Antragsteller \nkeine ausreichenden Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung \ngestanden hätten. Spräche nämlich einiges dafür, dass ursprünglich der Kläger \nEigentümer des genannten Motorrades gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen \nwerden, dass ihm auch der Verkaufserlös zugeflossen sei. \n\n8\n\nAussagekräftige Unterlagen (wie etwa Kontoauszüge, Quittungen etc.) zur \nEinkommens- und Vermögenssituation von Frau L. und zur Aufbringung des \nKaufpreises von immerhin 15.800 DM durch sie sind auch im weiteren Verfahren \nnicht vorgelegt worden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die bereits im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgebrachte Behauptung, aufgrund des \nDiebstahls des ersten Motorrades seien 10.000 DM an Frau L. ausgezahlt \nworden. Die hierzu vorgelegte Kopie des Schreibens der D. Versicherung vom \n16. August 2000 zum Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Motorrades weist \ninsoweit lediglich aus, dass gemäß Weisung des Leasinggebers die \nVersicherungsleistung von 15.700 DM (16.000 DM Wiederbeschaffungswert \nabzüglich 300 DM Selbstbeteiligung) unmittelbar an die N. L1. - der \nKreditgeberin, die den Kauf des ersten Motorrades finanziert hatte - erstattet werde. \nOb und ggf. in welcher Höhe die N. L1. diese Auszahlung an Frau L. \nweitergeleitet hat und wie Frau L. , die nach den Angaben des Klägers im August \n2000 lediglich Arbeitslosengeld (in nicht bezifferter Höhe) bezogen und sich \ngleichzeitig durch die Gründung einer GmbH selbständig gemacht haben soll, einen \netwaigen Differenzbetrag aufgebracht haben will, bleibt nach wie vor offen.\n\n9\n\nAuf die weiteren vom Verwaltungsgericht angesprochenen Gesichtspunkte, wie \ndie allgemeine Sicherstellung des Lebensunterhalts des Klägers durch Frau L. , \ndie wirtschaftliche Zuordnung der beim Hausbesuch im Juni 2003 vorgefundenen \nGegenstände (Fernsehgerät, Stereoanlage, Boxen), die Renovierung des \nWohnzimmers der ehemaligen Wohnung des Klägers und die Verwertung der \nanonymen Anzeige zur Ausstattung der Wohnung und zu \"diversen \nNebentätigkeiten\" des Klägers kam es danach nicht an.\n\n10\n\nDie des weiteren erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift \nnicht durch. Soweit es - wie hier - an einer lückenlosen Darlegung der \nwirtschaftlichen Zuordnung des Motorrads zu Frau L. fehlt, war das \nVerwaltungsgericht nicht gehalten, hierüber Beweis zu erheben. Soweit im übrigen \neine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung gerügt worden ist, kann auf \neinem etwaigen Verfahrensmangel die Entscheidung nicht i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO beruhen, da die Hilfebedürftigkeit des Klägers im Streitzeitraum bereits \naufgrund der unklaren wirtschaftlichen Zuordnung des Motorrades zweifelhaft ist und \nes - wie oben dargelegt - auf die übrigen Gesichtspunkte nicht ankommt. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268095","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-01/12-a-5142-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268095","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268095","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-01/12-a-5142-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268095","retrieved":"2026-07-09 02:37:02.109380+00:00"}}