{"status":"available","doknr":"OLD268128","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1130.6B2280.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-30","aktenzeichen":"6 B 2280/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der \nBeschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich bei \nder in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kein \nüberwiegendes Interesse des Antragstellers an der Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung seiner gegen die \nVersetzungsverfügung vom 9. Januar 2006 erhobenen \nKlage.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die \nangefochtene Versetzungsverfügung nicht offensichtlich \nrechtswidrig sei und hat daher im Rahmen des § 80 Abs. 5 \nVwGO eine allgemeine Interessenabwägung unabhängig von \nden Erfolgsaussichten der Klage vorgenommen. Bei dieser \nallgemeinen Interessenabwägung habe das Aufschubinteresse \ndes Antragstellers gegenüber dem Vollziehungsinteresse \nzurückzutreten. Da gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG \nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen eine \nVersetzungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hätten, sei \nfür deren Vollziehung ein besonderes und in der Regel \nausschlaggebendes öffentliches Interesse anzunehmen. Das \ngegenläufige private Interesse des Beamten habe dagegen nur \nausnahmsweise Vorrang und setze besonders gewichtige Gründe \nauf seiner Seite voraus, die der Antragsteller in seinem Fall \njedoch nicht dargelegt habe.\n\n4\n\nSoweit die Beschwerde die Grundannahme des \nVerwaltungsgerichts in Zweifel zieht und die offensichtliche \nRechtswidrigkeit der umstrittenen Versetzungsverfügung \nbehauptet, sind die zur Stützung dieser Behauptung angeführten \nGründe nicht stichhaltig. Die Beschwerde verneint das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 LBG NRW. \nInsbesondere ergebe sich kein dienstliches Bedürfnis für die \nVersetzung des Antragstellers im Hinblick auf eine etwa durch \nUnregelmäßigkeiten in seiner Dienstführung hervorgerufene \nBeeinträchtigung der Vertrauensgrundlage zwischen ihm und \ndem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die \nBeschwerde bestreitet allerdings nicht, dass ein gestörtes \nVertrauensverhältnis zwischen einem Beamten und der \nBehördenleitung, der er untersteht, grundsätzlich ein \ndienstliches Bedürfnis für eine Versetzung darstellen kann. Sie \nbewertet lediglich den wesentlichen Sachverhalt, der nach \nAuffassung des Antragsgegners zum Vertrauensverlust geführt \nhat, anders als der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht \nund meint, der Sachverhalt biete keine Grundlage dafür, ein \ngestörtes Vertrauensverhältnis anzunehmen. Die Beschwerde \nbelegt jedoch nicht, dass allein ihre Deutung der Geschehnisse \nim Zusammenhang mit dem Gespräch, das der Antragsteller mit \ndem damaligen Geschäftsführer der Diskothek U. , Herrn D. \n, in der eigenen Wohnung geführt hat, und die von ihr daraus \ngezogenen Schlüsse vertretbar sind. Der Senat sieht es vielmehr \nmit dem Verwaltungsgericht als durchaus möglich an, dass die \nbesagten Geschehnisse als ein Indiz für die mangelnde \nSensibilität des Antragstellers hinsichtlich dienstlich gebotener \nVerhaltensweisen betrachtet werden und mit Blick auf die \nbesonderen Zuverlässigkeitsanforderungen, die an Mitglieder \neiner Observationsgruppe zu stellen sind, einen irreparablen \nVertrauensverlust bewirken können. Ist die Annahme eines \nVertrauensverlustes auf Grund der tatsächlichen Umstände \nmithin nicht ausgeschlossen, ist die Rechtswidrigkeit einer auf \neinen solchen Vertrauensverlust gestützten \nVersetzungsverfügung jedenfalls nicht offensichtlich. Auch lässt \nsich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht mit \nder erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der \nVersetzungsgrund \"Vertrauensverlust\" lediglich vorgeschoben \nist und nicht näher beschriebene innerdienstliche \nAuseinandersetzungen den eigentlichen Grund für die \nangegriffene Versetzungsverfügung darstellen. Dass der \nAntragsgegner den Antragsteller nicht - wie von diesem \ngewünscht - zum Polizeipräsidium C. , sondern zum \nPolizeipräsidium E. versetzt hat, führt ebenso wenig zur \noffensichtlichen Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung. \nDer auch insoweit zutreffenden Begründung des \nVerwaltungsgerichts hält die Beschwerde lediglich die nicht \nweiter substanziierte Behauptung entgegen, beim \nPolizeipräsidium C. seien hinsichtlich einer Reintegration \ndes Antragstellers keinerlei Probleme durch das gegen ihn \ngeführte Disziplinarverfahren zu erwarten gewesen. Ein der \nVersetzungsverfügung zu Grunde liegender offensichtlicher \nErmessensfehler ist damit nicht dargetan.\n\n5\n\nDie Beschwerde legt auch keine besonders gewichtigen \nGründe dar, die im Rahmen der unabhängig von den \nErfolgsaussichten der Klage vorgenommenen allgemeinen \nInteressenabwägung gegen den vom Verwaltungsgericht \nangenommenen Vorrang des Vollziehungsinteresses sprechen \nwürden. Allein die Behauptung, es sei zu befürchten, dass der \nAntragsteller angesichts der langen Verfahrensdauer wegen der \nFolgen der Versetzung seelischen Schaden nehmen werde, \nreicht dafür nicht aus. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, \nwelcher Art die Folgen sein sollen, die nach Auffassung der \nBeschwerde einen seelischen Schaden des Antragstellers \nbefürchten lassen.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und \n§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert war \nwegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung \nauf die Hälfte des sich aus diesen Vorschriften ergebenden \nBetrages zu reduzieren.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-30/6-b-2280-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-30/6-b-2280-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268128","retrieved":"2026-07-09 02:37:04.709830+00:00"}}