{"status":"available","doknr":"OLD268127","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1130.6B2257.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-30","aktenzeichen":"6 B 2257/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der\naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser\nselbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren\nauf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die\nder Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen\nhat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem\nerstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer\nentsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben\nmüssen.\n\n4\n\nEinen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der\ngegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu\nsichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie\nzeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem\nAntragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie\nEntscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten\nkönnten.\n\n5\n\nEin Fehler der der angefochtenen Auswahlentscheidung zu\nGrunde liegenden Regelbeurteilung des Antragstellers vom\n15. Dezember 2005 ist auf der Grundlage des\nBeschwerdevorbringens nicht ersichtlich.\n\n6\n\nDie Zusammensetzung der für den Antragsteller\nmaßgeblichen Vergleichsgruppe aus Polizeibeamten der I. und\nII. Säule, die derselben Besoldungsgruppe angehören, ist nicht\nzu beanstanden. Gemäß § 10a Abs. 2 Satz 2 LVO wird die\nZugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe grundsätzlich nach der\nBesoldungsgruppe des jeweils zu beurteilenden Beamten oder\nnach der Funktionsebene bestimmt, der der Beamte zugeordnet\nist. Dementsprechend sieht Nr. 8.2.1 BRL vor, dass in erster\nLinie Beamte derselben Laufbahn und derselben\nBesoldungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden.\nAusnahmsweise können auch Beamte verschiedener Laufbahnen\nmit derselben Besoldungsgruppe oder Angehörige derselben\nFunktionsebene in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst\nwerden. Verfährt der Dienstherr nach diesen Vorschriften, wird\nsichergestellt, dass die Leistungsbewertungen der zu\nbeurteilenden und in einem späteren Stellenbesetzungsverfahren\nmöglicherweise konkurrierenden Beamten vergleichbar sind.\nDie Vergleichbarkeit der Leistungsbewertungen ist am ehesten\ngewährleistet, wenn - was hier nach den Angaben des\nAntragsgegners im Schriftsatz vom 18. August 2006 der Fall\nist - die Vergleichsgruppe aus Beamten desselben Statusamtes\nbesteht.\n\n7\n\nDie Einwände der Beschwerde gegen die Vergleichbarkeit\nder Beamten der I. und II. Säule trotz Zugehörigkeit dieser\nBeamten zur selben Laufbahn, zum selben Laufbahnabschnitt\nund zur selben Besoldungsgruppe überzeugen nicht.\nInsbesondere widerspricht die Zusammenfassung der Beamten\nder I. und II. Säule in einer Vergleichsgruppe nicht dem in\nArt. 33 Abs. 2 GG verankerten Prinzip der Bestenauslese. Ihre\nunterschiedliche Vorbildung ist nicht ausschlaggebend.\nMaßgeblich ist vielmehr, dass auch die Beamten der I. Säule für\nden Laufbahnabschnitt II geeignet und jedenfalls bis zur\nBesoldungsgruppe A 11 BBesO den Beamten der II. Säule, die\ndie zweite Fachprüfung abgelegt haben, laufbahnrechtlich\ngleichgestellt sind. Dem liegt die überlegung zu Grunde, dass\nder durch die Ablegung der zweiten Fachprüfung\nnachgewiesene Qualifikationsvorsprung grundsätzlich durch im\nDienst erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen\nwerden kann. Eine erfolgreich abgelegte zweite Fachprüfung\nbesagt noch nichts über die im Dienst erbrachten Leistungen,\nsondern wirkt sich zunächst nur positiv auf das\nBefähigungsprofil des Beamten aus. Die Ablegung der zweiten\nFachprüfung verbessert insoweit die Ausgangsvoraussetzungen\nfür die Erbringung besserer Leistungen. Im Rahmen der\nBeurteilung werden diese tatsächlich erbrachten Leistungen und\ndie zu Tage getretene Befähigung des Beamten bewertet, wobei\nsich die mit der zweiten Fachprüfung erworbenen Kenntnisse\nund Fähigkeiten positiv niederschlagen können. Dass der\nAntragsgegner diese Zusammenhänge bei der Beurteilung des\nAntragstellers und seiner Mitbewerber verkannt hätte, ist\nmangels dafür vorhandener Anhaltspunkte auszuschließen.\n\n8\n\nFür die Vergleichbarkeit der Beamten der I. und II. Säule\nspricht zudem, dass im Bereich der hier in Rede stehenden\nBesoldungsgruppe für die Beamten beider Säulen grundsätzlich\ndieselben Verwendungsmöglichkeiten bestehen. Soweit den\nBeamten der II. Säule darüber hinaus im Einzelfall\nFührungsaufgaben übertragen werden können, ändert dies an der\ngrundsätzlichen Vergleichbarkeit nichts. Dass der Senat in der\nVergangenheit die früher übliche Bildung von jeweils\neigenständigen Vergleichsgruppen für die derselben\nBesoldungsgruppe angehörenden Beamten der I. und II. Säule\nals nicht sachwidrig beurteilt hat,\n\n9\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2004\n- 6 B 1229/04 -,\n\n10\n\nschließt nicht aus, dass die nunmehrige Zusammenfassung\ndieser Beamten in einer Vergleichsgruppe aus den oben\ngenannten Gründen ebenfalls als sachgerecht angesehen\nwird.\n\n11\n\nSoweit die Beschwerde bemängelt, dass bei der\nangegriffenen Auswahlentscheidung die in der Vergangenheit\nausgeübte Führungsfunktion des Antragstellers nicht zu seinen\nGunsten berücksichtigt worden sei, ist damit ein\nErmessensfehler nicht dargetan. Der Antragsgegner hat in\nseinem Schriftsatz vom 18. August 2006 ausgeführt, welche\nAuswahlkritierien künftig bei der Beförderung von\nPolizeibeamten im Bereich der Bezirksregierung E. im\nHinblick auf die mit der Zusammenfassung der Beamten der\nI. und II. Säule eingeleitete Neuentwicklung gelten sollen.\nSofern ein Sachbearbeiter beziehungsweise ein im Wach- und\nWechseldienst eingesetzter Beamter mit einer Führungskraft um\neine Beförderungsstelle bis einschließlich A 13 BBesO\nkonkurriere, werde bei gleichem Gesamturteil der Beamte in\nFührungsfunktion vorrangig befördert, wenn in seiner\nBeurteilung das Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" in seinem\nPunktwert dem Punktwert des Gesamturteils der Beurteilung\nentspreche oder besser sei. Dies gelte auch dann, wenn der\nSachbearbeiter beziehungsweise der im Wach- und\nWechseldienst eingesetzte Beamte bei den anderen\nHauptmerkmalen besser beurteilt sei. Wenn das Hauptmerkmal\n\"Mitarbeiterführung\" in seinem Punktwert den Punktwert des\nGesamturteils unterschreite, habe der Beamte in\nFührungsfunktion keinen Leistungsvorsprung.\nBeförderungsentscheidungen würden dann auf der Basis einer\ninhaltlichen Auswertung der verbleibenden Hauptmerkmale\ngetroffen. Diese Regelung sei vor dem Hintergrund zu sehen,\ndass Führungskräfte eine besonders anspruchsvolle Tätigkeit\nausübten und die Wahrnehmung von Führungsfunktionen\nattraktiver gemacht werden solle.\n\n12\n\nEiner näheren rechtlichen Beurteilung dieser Erwägungen\nbedarf es im Streitfall nicht. Unbedenklich ist jedenfalls, dass\nder Antragsgegner die Führungsverantwortung eines\nMitbewerbers nur bei einem Gleichstand im Gesamturteil\nzugunsten dieses Mitbewerbers in die Waagschale fallen lässt.\nEine andere Handhabung wäre auch nicht zu billigen. Hier hat\nder Antragsteller in seiner Beurteilung lediglich ein\nGesamturteil von drei Punkten erhalten, während der\nBeigeladene mit vier Punkten beurteilt ist, sodass es auf die\nBewertung der einzelnen Hauptmerkmale einschließlich des\nHauptmerkmals \"Mitarbeiterführung\" gar nicht ankommt.\n\n13\n\nDass - wie die Beschwerde zu meinen scheint - die\nAusübung der Führungsfunktion durch den Antragsteller zu\nUnrecht nicht in das Gesamturteil seiner Beurteilung\neingeflossen, dieses deshalb zu schlecht ausgefallen und hieraus\nwiederum ein Fehler der Auswahlentscheidung abzuleiten ist,\nlässt sich nicht feststellen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162\nAbs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den\n§§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus\nergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der\nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268127","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-30/6-b-2257-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268127","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268127","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-30/6-b-2257-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268127","retrieved":"2026-07-09 02:37:04.632337+00:00"}}