{"status":"available","doknr":"OLD268134","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1130.14B2390.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-30","aktenzeichen":"14 B 2390/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das \nOberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a \nund 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten \nGründe.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts \nbegehrt, dem Antragsgegner aufzugeben, ihn vorläufig zur ersten juristischen \nStaatsprüfung im November 2006 auf der Grundlage des seit dem 1. November 1993 \ngeltenden Juristenausbildungsgesetzes (JAG 1993) zuzulassen.\n\n4\n\nDer Senat geht trotz des eindeutig formulierten Antrags zugunsten des \nAntragstellers davon aus, dass sein Rechtsschutzbegehren sich nicht auf die \nvorläufige Zulassung zur Prüfung \"im November 2006\" beschränkt. Denn dies wäre \nwegen Zeitablaufs nicht mehr sinnvoll. Aus dem übrigen Beschwerdevorbringen \nergibt sich, dass es ihm zumindest auch um die Zulassung zur Prüfung \"im \nDezember 2006\" geht. Ob insoweit ein Anordnungsgrund besteht, lässt der Senat \noffen. Denn jedenfalls kann ein Anordnungsanspruch nicht festgestellt werden.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen \nAnspruch auf Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung auf der Grundlage des \nJAG 1993 hat. Dem hat es folgende Erwägungen zugrunde gelegt: Gemäß § 66 \nAbs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes vom 11. März 2003 (JAG 2003), GV NRW \nS. 135, findet das JAG 1993 für die erste juristische Staatsprüfung nur noch dann \nAnwendung, wenn der Studierende sich bis zum 1. Juli 2006 zu dieser Prüfung \ngemeldet hat. Zu diesem Zeitpunkt müssen alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt \nsein. Dies trifft für den Antragsteller nicht zu, weil er zu diesem Zeitpunkt noch nicht \nan einer praktischen Studienzeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 JAG 1993, § 3 JAO in voller \nLänge teilgenommen hatte. Einen wichtigen Grund für die Zulassung einer \nAusnahme gemäß § 8 Abs. 3 JAG 1993 hat der Antragsteller nicht glaubhaft \ngemacht. Deshalb kann er sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz berufen.\n\n6\n\nDas Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine \nandere Beurteilung. Der Antragsteller wiederholt im Wesentlichen den Sachvortrag, \naus dem sich ein wichtiger Grund im Sinne des § 8 Abs. 3 JAG 1993 ergeben soll, \nalso die tatbestandliche Voraussetzung dieser Vorschrift, die erfüllt sein muss, damit \ndem Antragsgegner die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung eröffnet ist. Die \nBeurteilung durch das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht zu beanstanden.\n\n7\n\nDie maßgebliche Rechtsänderung ist entgegen der Behauptung des \nAntragstellers nicht am 1. Juli 2006 eingetreten, sondern am 1. Juli 2003. Bekannt \ngemacht worden ist das JAG 2003 sogar schon im März 2003. Zu diesem Zeitpunkt \nhatte der Antragsteller soeben sein 1. Fachsemester absolviert. Ihm standen \ndemnach noch 6 Semester zur Verfügung, um die Voraussetzungen für die \nZulassung zur Prüfung nach den Regelungen des JAG 1993 zu erlangen. 7 \nSemester waren zugleich die Mindeststudienzeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 JAG 1993 in \nVerbindung mit § 5a Abs. 1 Satz 1 DRiG in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden \nFassung. Der Antragsgegner hat sich also für die erste juristische Staatsprüfung von \nAnfang an einen ehrgeizigen zeitlichen Rahmen gesetzt, der keine \"Ausrutscher\" \nerlaubte. Das war und ist aus der Sicht des Gesetzgebers grundsätzlich \nanerkennenswert und durch die Regelungen zum sogenannten Freiversuch \nunterstützt. Dennoch ist es eine Studiumsorganisation, die allein auf der \nEntscheidung des Studierenden beruht. Die auf typische Weise damit verbundenen \nRisiken fallen in seine Risikosphäre und können deshalb kein wichtiger Grund im \nSinne des § 8 Abs. 3 JAG 1993 sein. Zu solchen typischen Risiken gehören \nStudiumsverzögerungen durch Erkrankung oder z. B. wegen studiumsbezogener \nFehlschläge. Nach dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Schreiben vom 29. \nJuni 2006 und seinem Widerspruch vom 23. August 2006 ist zudem davon \nauszugehen, dass er von vornherein ein erhöhtes zeitliches Risiko eingegangen ist, \nweil er auf Anraten seiner Psychotherapeutin davon abgesehen hat, die praktische \nStudienzeit während der ersten Fachsemester vollständig zu absolvieren. Der \nUmstand, dass sich ein Prüfungsverfahren verzögern kann, weil ein Prüfling einen \nangesetzten Termin z. B. wegen Krankheit nicht wahrnehmen kann, hat entgegen \nder Auffassung des Antragstellers mit den Folgen der eigenverantwortlichen \nStudiumsorganisation nichts zu tun. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268134","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-30/14-b-2390-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268134","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268134","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-30/14-b-2390-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268134","retrieved":"2026-07-09 02:37:05.171308+00:00"}}