{"status":"available","doknr":"OLD268133","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1130.14B2139.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-30","aktenzeichen":"14 B 2139/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 375,-- \nEUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nWiderspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Auf der \nGrundlage des im Beschwerdeverfahren zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 \nSätze 1, 3 und 6 VwGO) sieht der Senat - wie das Verwaltungsgericht - im \nHauptsacheverfahren keine überwiegenden Erfolgsaussichten für das Begehren der \nAntragstellerin, soweit es noch im Streit ist. \n\n4\n\nDie Rüge der Antragstellerin, der in § 8 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung \ndefinierte Spieleinsatz entspreche weder den von der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätzen noch lasse er sich konkret mit \nauch nur annäherndem Bezug zum Aufwand ermitteln, dürfte nach derzeitigen \nErkenntnissen nicht durchgreifen. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, dass \ndas Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 13. April 2005 das \nEinspielergebnis als den Aufwand bezeichnet hat, der allein in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise besteuert werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat \ndarauf hingewiesen, dass ein an den Einspielergebnissen der Geräte anknüpfender \nSteuermaßstab den letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler \nungleich wirklichkeitsnäher als der pauschale Stückzahlmaßstab erfasst. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5/04 -, veröffentlicht \nbeispielsweise, NVwZ 2005, 1316, 1319. \n\n6\n\nDamit lässt sich der Entscheidung aber nicht entnehmen, dass das \nEinspielergebnis mit dem Vergnügungsaufwand des Spielers gleichzusetzen ist. Der \nAufwand, den sich ein Spieler leistet, dürfte vielmehr in den Beträgen liegen, die er \neinem Spielapparat zuführt, um ihn zu seinem Vergnügen benutzen zu können. \n\n7\n\nNicht zu dem Aufwand, den ein Spieler aus seinen Mitteln zu seinem Vergnügen \neinsetzt, gehören allerdings Beträge, die mittels Geldspielgeräten lediglich \ngewechselt werden. Gleiches gilt - worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist - für \nFalschgeld, Fremdgeld und Einwürfe zur Prüfung des Gerätes. Bei der im Rahmen \ndieses Verfahrens nur möglichen summarischen Überprüfung kann aber nicht mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der in der \nVergnügungssteuersatzung verwendete Maßstab des Spieleinsatzes nichtig sein \nkönnte. So könnte sich herausstellen, dass die zuvor genannten Beträge sich in einer \nsolchen Größenordnung bewegen, dass sie vernachlässigt werden können. \nMöglicherweise kann den Einwürfen, die nicht Vergnügungsaufwand sind, in anderer \nWeise Rechnung getragen werden, ohne dass die Satzungsregelung als ungültig \nanzusehen ist. Es würde dem Charakter dieses vorläufigen Verfahrens nicht gerecht, \ndiesen Gesichtspunkten weiter nachzugehen. Eine Klärung muss gegebenenfalls \ndem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob der \nSpieleinsatz durchgängig durch die Auslesesoftware dokumentiert wird, und für den \nFall, dass dies nicht festgestellt werden kann, welche Folgerungen hieraus zu ziehen \nsind.\n\n8\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, als mittelbar erhobene Steuer müsse \ndiese auf den Betrag erhoben werden, der sich überhaupt in der Verfügungsmacht \ndes Steuerschuldners befinde, dürfte dieses Vorbringen dem hier verwendeten \nSteuermaßstab nicht entgegen stehen. Da Spieleinsatz und Einspielergebnis in \neinem proportionalen Verhältnis stehen, kann auch die Steuer bei dem hier \nverwendeten Maßstab auf den Spieler abgewälzt werden. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in der oben angesprochenen Entscheidung vom 13. \nApril 2005 darauf hingewiesen, dass der hohe Aufwand des viel Spielenden sich in \nhöheren Einspielergebnissen des Aufstellers niederschlage und folglich zu einer \nentsprechenden höheren Besteuerung führe.\n\n9\n\nDie Antragstellerin behauptet lediglich, dass die hier vorgenommene Schätzung \njeder tatsächlichen Grundlage entbehre. Eine substanziierte Darlegung hierzu erfolgt \nnicht.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie \nentspricht einem Viertel der hier strittigen Forderung.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268133","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-30/14-b-2139-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268133","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268133","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-30/14-b-2139-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268133","retrieved":"2026-07-09 02:37:05.098743+00:00"}}