{"status":"available","doknr":"OLD268131","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1130.12A4215.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-30","aktenzeichen":"12 A 4215/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDem Begehren des Klägers ist kein Erfolg beschieden. \n\n3\n\nDer Senat versteht das mit dem Schriftsatz vom 10. November 2006 \nhauptsächlich verfolgte Begehren des Klägers, ihm einen Rechtsanwalt zuzuweisen, \nals Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 78b \nAbs. 1 ZPO. Nach diesen Vorschriften hat das Prozessgericht, soweit eine \nVertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer geboten ist, einer Partei auf \nihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer zur \nWahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten \nRechtsanwalt oder Rechts-lehrer nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig \noder aussichtslos er-scheint. Diese Voraussetzungen sind in mehrfacher Hinsicht \nnicht erfüllt. \n\n4\n\nSo bedarf es zunächst der konkreten und nachprüfbaren Darlegung, dass der \nKläger sich selbst in zumutbarer Weise um die Beauftragung eines Anwalts seiner \nWahl be-müht hat. Erforderlich ist insoweit, dass der Beteiligte zumindest eine \ngewisse Anzahl von Rechtsanwälten bzw. mehrere oder einige Rechtsanwälte \nnachweislich vergeb-lich um die Übernahme seiner Vertretung gebeten hat. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2002 \n\n6\n\n- 19 A 240/02 - m. w. N. \n\n7\n\nDiesen Anforderungen an die Darlegung eigener Bemühungen genügt es nicht, \nwenn hier lediglich die Weigerung von Rechtsanwalt B. und pauschal der \nmangelnde Erfolg bei der Suche nach einem anderen Rechtsanwalt vorgetragen \nwird. \n\n8\n\nDes weiteren erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch aussichtslos. \nDer Kläger will vor dem Hintergrund eines seiner Auffassung nach erstinstanzlich \nübergangenen Klageantrags das Berufungszulassungsverfahren weiter betreiben. \nInsoweit als das Verwaltungsgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil nicht \nausdrücklich über den mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2005 zusätzlich erhobenen \nAntrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides des Beklagten \nvom 17. November 2003 entschieden hat, handelt es sich aber nicht um ein bewusst \ngetroffenes Teilurteil im Sinne von § 110 VwGO, sondern um ein Vollurteil, das \nallenfalls rechtsirrtümlich unvollständig geblieben sein und demzufolge wegen Ver-\nstoßes gegen § 88 VwGO an einem Verfahrensfehler leiden könnte. Dieser Verfah-\nrensfehler ist mit dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der gegebenen \nFrist geltend zu machen. \n\n9\n\nVgl. im einzelnen: BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 - 9 C 529/93 -, BVerwGE \n95, 269.\n\n10\n\nVorliegend bedeutete dies, dass der Kläger, wie auch aus der dem Urteil im \nVerfahren 5 K 5415/03 vom 8. November 2005 beigefügten Rechtsmittelbelehrung \nzutreffend hervorgeht, unter Einhaltung der in § 124a Abs. 4 VwGO genannten \nFristen das Berufungszulassungsverfahren betreiben musste. Entgegen der \nAuffassung des Klägers lief wegen des nicht ausdrücklich beschiedenen \nNichtigkeitsantrags keine ge-sonderte Rechtsmittelfrist, über die das angefochtene \nUrteil unrichtig belehrt hätte. Von einer etwaigen formellen Bestandskraft unabhängig \nist lediglich die Nichtigkeitsklage nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO als solche. \nDie demgegenüber vorliegend unter Berücksichtigung einer Wiedereinsetzung in die \nZulassungsbegründungsfrist einzuhaltenden zeitlichen Vorgaben für die \nBerufungszulassung hat der Kläger ausweislich des Senatsbeschlusses 12 A \n4703/05 vom 11. Mai 2006 jedoch nicht eingehalten, so dass sein Zulassungsantrag \nals unzulässig zu verwerfen war. Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags als \nunzulässig ist das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO rechtskräftig geworden und steht \n\n11\n\n- auch was den vorgeblich übergangenen Nichtigkeitsantrag betrifft - keinem \nRechtsmittelverfahren mehr offen, denn mit der Rechtskraft des Urteils wäre die \nRechtshängigkeit des unbeschieden gebliebenen Teiles des Streitgegenstandes \nentfallen.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 \n\n13\n\n- 9 C 529/93 - a. a. O.\n\n14\n\nUngeachtet dessen spricht vieles dafür, dass der Antrag auf isolierte Feststellung \nder Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides unzulässig gewesen ist, weil die Klage \ngegen den ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides zu richten gewesen wäre. \n\n15\n\nVgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., \n\n16\n\n§ 43 Rdnr. 64.\n\n17\n\nBestätigt wird dies durch § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Hiernach ist der \nWiderspruchsbescheid nur dann Gegenstand der Klage, wenn er erstmalig eine \nBeschwer enthält. Eine erstmalige Beschwer ist dem die Leistungsablehnung \nbestätigenden Widerspruchsbescheid aber nicht zu entnehmen. \n\n18\n\nDie Feststellungsklage dürfte jedenfalls unbegründet gewesen sein, da eine \netwaige Fehlerhaftigkeit des Widerspruchsbescheides nicht im Sinne von § 44 Abs. 1 \nVwVfG bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände \noffenkundig ist. Dabei kommt es nämlich auf die getroffene Regelung an, \n\n19\n\nvgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, \n\n20\n\n5. Aufl., § 44 Rdnr. 14,\n\n21\n\nhier also auf die Aufrechterhaltung des die Übernahme der Semestergebühren \nfür das Wintersemester 2003/2004 ablehnenden Bescheids des Sozialamtes vom \n29. August 2003. Nach Maßgabe des Prozesskostenhilfebeschlusses 12 A 4703/05 \ndes Senates vom 8. März 2006 liegt es keineswegs auf der Hand, dass die \nEntscheidung, dem Kläger komme kein Anspruch auf Übernahme des \nSemesterbeitrags zu, falsch ist. Vielmehr hängt der Anspruch davon ab, ob sich ein \nbesonderer Härtefall im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG objektiv feststellen lässt. \nIm Rahmen der hiernach vorzunehmenden Feststellung und Gewichtung sämtlicher \nentscheidungsrelevanter Umstände des Einzelfalles drängt sich das Vorliegen eines \nbesonderen Härtefalles nicht auf. Der Kläger hat selbst mit dem vorliegenden Antrag \nnicht substantiiert dazu vorgetragen, dass bei Wiederherstellung der Studierfähigkeit \nin absehbarer Zeit ein Abschluss der zur Beendigung der Ausbildung zu \nerbringenden Prüfungsleistungen zu erwarten war. Er hat lediglich einer nicht weiter \nbelegten Hoffnung Ausdruck verliehen, noch im Wintersemester 2006/2007 - also \nrund 4 Jahre nach Unterbrechung des Examens aus gesundheitlichen Gründen - \ndieses abzuschließen. Vor diesem Hintergrund vermag auch die für sich genommen \nunrichtige Begründung des Widerspruchsbescheides nicht dergestalt auf die mit ihm \ngetroffene Regelung durchzuschlagen, dass ihm die Fehlerhaftigkeit auf die Stirn \ngeschrieben war. \n\n22\n\nDie vom Kläger mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung, dass die Verfolgung \nder Nichtigkeit des Verwaltungsaktes der Stadt N. in Form des \nWiderspruchsbescheides vom 17. November 2003 Aussicht auf Erfolg hat, \ninsbesondere die Rechtsmittelbelehrung unter dem angefochtenen Urteil des \nVerwaltungsgerichts fehlerhaft und die Rechtsmittelfrist noch nicht verstrichen ist, \nbetrifft nicht feststellungsfähige Rechtsfragen bzw. bloße Elemente eines \nRechtsverhältnisses, so dass es - ungeachtet der Frage der instanziellen \nZuständigkeit - jedenfalls auch an der Statthaftigkeit nach § 43 VwGO fehlt. Dass das \nVerwaltungsverfahrensgesetz ein anderes Instrument zur Verfügung stellt, ist nicht \nersichtlich. Jedenfalls können nach den obigen Ausführungen in der Sache die \nbeantragten Feststellungen nicht getroffen werden, weil sie der Rechtslage nicht \nentsprechen. \n\n23\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268131","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-30/12-a-4215-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268131","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268131","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-30/12-a-4215-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268131","retrieved":"2026-07-09 02:37:04.943502+00:00"}}