{"status":"available","doknr":"OLD268179","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1129.3B1909.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-29","aktenzeichen":"3 B 1909/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.139,71 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe, \ndie - allein - der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im vorliegenden \nBeschwerdeverfahren zu prüfen hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den \nAntrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den \nErschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2005 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2006 anzuordnen, zu Unrecht \nabgelehnt hat. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat festgestellt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel \nan der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu einem \nErschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung des M.-------weges durch die \nangefochtenen Bescheide. Insbesondere stünde der Heranziehung nicht die \nAblösungsvereinbarung aus dem Jahr 1969 entgegen. Diese entfalte keine \nWirksamkeit, weil sie den seinerzeit geltenden satzungsmäßigen Anforderungen für \nAblösungsvereinbarungen widerspreche; denn hierzu hätte es anstelle der \nvorgenommenen Pauschalierung (8000,-- DM je Bauparzelle im \nBebauungsplangebiet Nr. 3 \"Nordwestlich N.-----weg \") einer Differenzierung der \nAblösungsbeträge an den jeweiligen Erschließungsanlagen und Grundstücken \nbedurft. Weder der lange Zeitraum zwischen Beginn der Straßenherstellung und der \nEntstehung der Beitragspflichten noch die Dauer des Widerspruchsverfahrens gäben \nAnlass, dem Aussetzungsantrag stattzugeben.\n\n4\n\nHiergegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen \ndes Antragstellers ergibt bei summarischer Überprüfung keine überwiegende \nWahrscheinlichkeit dafür, dass seiner Klage im Hauptsacheverfahren Erfolg \nbeschieden sein wird.\n\n5\n\nDer Antragsteller tritt den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die \nVoraussetzungen für eine Erschließungsbeitragserhebung - an sich - gegeben seien \nund die Ablösungsvereinbarung aus dem Jahr 1969 wegen Verstoßes gegen die in \nder einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung enthalten Ablösungsbestimmungen \nim Sinne des seinerzeit geltenden § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG (vgl. § 133 Abs. 3 \nSatz 5 BauGB) unwirksam sei, nicht entgegen. Er meint vielmehr, all dies könne \ndahingestellt bleiben, weil für die Antragsgegnerin \"eine Berufung auf Ansprüche \nwegen der Nichtigkeit des Ablösungsvertrages ... jedenfalls ... verwirkt\" sei, weil - 1. - \nseit dem Abschluss des Ablösungsvertrags im Jahre 1969 mehr als 36 Jahre \nverstrichen sind und - 2. - die Antragsgegnerin noch im Laufe des Beitragsverfahrens \nihm gegenüber die Wirksamkeit dieses Vertrages mehrfach bestätigt habe.\n\n6\n\nDie Behauptung einer mehrfachen Bestätigung der Wirksamkeit des Vertrages \ndürfte in den hierfür angeführten Schriftstücken der Antragsgegnerin - ihrem \nSchreiben vom 21. März 2005, mit dem sie die Beitragserhebung ankündigt, sowie \ndem Bescheid vom 21. Oktober 2005 - nicht ohne weiteres eine Grundlage finden. \nDenn diese gehen von der Rechtmäßigkeit einer Nacherhebung von \nErschließungsbeiträgen aus und legen damit gerade zugrunde, dass die 1969 \ngeschlossene Vereinbarung keine Ablösungswirkung (mehr) entfaltet. In diesem \nZusammenhang ist es ohne Bedeutung, dass die Antragsgegnerin als Grund für die \nUnwirksamkeit zunächst lediglich einen Verstoß gegen die sogenannte \n\"Missbilligungsgrenze\" benannt hat, während sie sich nunmehr zusätzlich auf zwei \nweitere Unwirksamkeitsgründe beruft.\n\n7\n\nAuch im Übrigen ist das Beschwerdevorbringen nicht zur Darlegung der \nVoraussetzungen für eine Verwirkung geeignet. Hierfür reicht nämlich - neben dem \nAblauf einer unangemessenen Zeitspanne - ein Verhalten des Anspruchs- bzw. \nRechtsinhabers allein nicht aus, das ein Vertrauen des Schuldners darauf weckt, er \nwerde künftig nicht mehr in Anspruch genommen werden. Hinzukommen muss \nvielmehr, dass der Schuldner als - an sich - Anspruchsverpflichteter sein Vertrauen \nauch in Form einer (Vermögens-) Disposition betätigt hat, die eben deswegen \nnunmehr schutzwürdig ist.\n\n8\n\nVgl. hierzu die Beschlüsse des Senats vom 30. März 2000 - 3 E 1323/04 -, \nRechtsprechungssammlung des OVG NRW im Erschließungs- und \nErschließungsbeitragsrecht - OVG RSE -, § 242 BGB, Stichwort Verwirkung, Nr. \n2/2005 und vom 17. September 2001 - 3 A 5623/00 - NVwZ-RR 2002, 294.\n\n9\n\nDazu, dass und inwiefern dies im Falle des Antragstellers der Fall sein sollte, \nverliert die Beschwerde indes kein Wort.\n\n10\n\nHinsichtlich der Ausführungen des Antragstellers zu einer Verwirkung der \nMöglichkeit der Antragsgegnerin, sich auf die Regelung in § 6, 2 des \nAblösungsvertrages zu berufen, gilt nichts Anderes. Im Übrigen muss diesen sowie \ndem Beschwerdevorbringen zur Frage einer Überschreitung der \n\"Missbilligungsgrenze\" auch deshalb nicht weiter nachgegangen werden, weil sie \nsich gegen weitere Ablehnungsgründe des im angegriffenen Beschluss in Bezug \ngenommenen Widerspruchsbescheides richten, die eigenständig neben dem \nGesichtspunkt der Unwirksamkeit des Ablösevertrages wegen Verstoßes gegen die \nsatzungsmäßigen Ablösungsbestimmungen stehen, der für sich bereits die \nangefochtene Entscheidung trägt.\n\n11\n\nDas vom Antragsteller in Frage gestellte - regelmäßige - Überwiegen des \nfiskalischen Interesses an der umgehenden Begleichung von Abgabeforderungen \ngegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse schließlich ergibt sich unmittelbar aus \ndem Gesetz, § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Gründe, derentwegen hiervon \nausnahmsweise abzuweichen wäre, legt der Antragsteller nicht dar.\n\n12\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 52 Abs. 1 \nund 47 Abs. 1 GKG.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268179","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-29/3-b-1909-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268179","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268179","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-29/3-b-1909-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268179","retrieved":"2026-07-09 02:37:09.073048+00:00"}}